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13_I_56

BGE 13 I 56

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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11. Urtheil vom 26. März 1887 in Sachen Bühler gegen Jura=Bern=Luzern=Bahngesellschaft. A. Durch Urtheil vom 6. Januar 1887 hat der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:

1. Der Klägerin Frau Katharina Bühler geb. Pflieger, für sich und Namens sie handelt, ist ihr Klagebegehren zugesprochen und es wird die Entschädigung, welche die beklagte Jura=Bern¬ Luzern=Bahngesellschaft in Bern ihr von daher zu bezahlen hat, auf vierzehntausend Franken (14,000 Fr.) festgesetzt, welche Summe seit dem 9. September 1884 zu 5 % zinsbar erklärt wird.

2. Die Beklagte ist gegenüber der Klägerschaft zur Bezah¬ lung ihrer auf den Betrag von 413 Fr. 25 Cts. bestimmten Kosten dieses Prozesses verurtheilt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be¬ antragt ihr Anwalt: es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils die gegnerische Klage abzuweisen, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Der Vertreter der Kläger dagegen beantragt: es sei in Ab¬ weisung der Beschwerde der Beklagten das vorinstanzliche Ur¬ theil zu bestätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Ehemann und Vater der Kläger, Friedrich Bühler, stand seit 1. September 1875 als Lokomotivführer im Dienste der Beklagten; am 9. September 1884, Morgens früh 5 Uhr, war er in der Lokomotivremise des Bahnhofes zu Pruntrut da¬ mit beschäftigt, vor der Abfahrt seine (etwas beschädigte und nur provisorisch reparirte) Maschine einer genauen Untersuchung zu unterwerfen. Er war, um die inliegenden Maschinentheile zu untersuchen, mit einer Laterne in der Hand in die Putzgrube unter die Maschine gestiegen; von hier aus ertheilte er dem Heizer den Befehl, die Steuerung zurückzulegen, die Bremse an¬ zuziehen und die Maschine „ein wenig“ zu bewegen; bald da¬ rauf rief er, immer von der Putzgrube aus, dem Heizer, wie diefer aussagte, zu: „Etwas fester bewegen!“ welchem Befehle der Heizer Folge leistete. Bei der daraufhin ausgeführten Rückwärts=) Bewegung der Maschine wurde Bühler durch eines der linken Räder der Maschine erfaßt und ihm der Kopf oberhalb des Brustbeins total vom Rumpfe getrennt, mit Aus¬ nahme eines Stückes der Nackenhaut, woran er noch hing, eine Verletzung, welche selbstverständlich den soførtigen Tod zur Folge hatte.

2. Es ist (und gewiß mit Recht) nicht bestritten worden, daß der Unfall sich beim Betriebe ereignet habe. Dagegen be¬ hauptet die Beklagte, der Getödtete habe denselben durch eigenes grobes Verschulden herbeigeführt; der Kopf des Getödteten habe sich im Augenblicke des Unfalles zwischen den Schienen und den Rädern der Lokomotive befunden. In diese Stellung habe der Verunglückte bei der Beschaffenheit der Putzgrube nur durch eine freiwillige Handlung gelangen können. Wenn nun auch für eine selbstmörderische Absicht keine Anhaltspunkte vorliegen, so sei doch jedenfalls klar, daß es eine grobe Fahrläßigkeit des Getödteten involvire, wenn derselbe, nachdem er den Befehl zur Bewegung der Lokomotive gegeben, aus irgend welchem Grunde, vielleicht um noch rasch etwas nachzusehen, den Kopf über die Schienen hinausgestreckt beziehungsweise denselben nicht zurück¬ gezogen habe. Diese Einwendung erscheint als unbegründet. Es ist allerdings zuzugeben, daß eigenes Verschulden des Getödteten vorläge, wenn erwiesen wäre, daß der Verunglückte, nach Er¬ theilung des Befehls zu Bewegung der Maschine, den Kop freiwillig über die Schienen hinausgestreckt oder denselben nicht zurückgezogen und sich so der augenscheinlichen Gefahr, im

6. Januar 1887 sein Bewenden. des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen und es erkannt: Demnach hat das Bundesgericht fange nach einfach zu bestätigen. ist, so ist die vorinstanzliche Entscheidung ihrem ganzen Um¬ von der Beklagten eventuell als angemessen anerkannt worden vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung im heutigen Vortrage daher grundsätzlich gutzuheißen und, da das Quantitativ der Verschuldens des Verunglückten nicht erbracht. Die Klage ist die Beklagte hat somit den ihr obliegenden Beweis des eigenen worden ist; derselbe ist also als ein zufälliger zu betrachten und daß der Unfall durch eine unermittelte Ursache herbeigeführt in unvereinbarem Widerspruche. Es ist daher davon auszugehen, sondern steht vielmehr mit dem vorinstanzlichen Thatbestande rein thatsächliche Behauptung ist in keiner Weise erwiesen, ten Lokomotive, naturgesetzlich völlig ausgeschlossen. Allein diese seien, bei der Beschaffenheit der Putzgrube und der verwende¬ Beklagten hat allerdings heute behauptet, diese Möglichkeiten gelangt ist, oder in derselben fest gehalten wurde. Der Anwalt der Bøden der Putzgrube unfreiwillig in die fragliche Körperstellung theil der Lokomotive oder durch Ausgleiten auf dem konvexen möglich, daß der Verunglückte durch Anstoßen an einen Bestand¬ eine Reihe anderer Möglichkeiten gegeben, ist es insbesondere Vorinstanz an Hand der von ihr eingeholten Expertise ausführt, ereilte, gebracht oder darin verweilt hat; vielmehr ist, wie die sich freiwillig in die gefährliche Lage, in welcher der Tod ihn nicht erwiesen, daß der Verunglückte, nach ertheiltem Befehle fertigen. Allein nach dem Thatbestande der Vorinstanz ist eben gewiß nur unter ganz außerordentlichen Verhältnissen zu recht¬ zu werden, ausgesetzt hätte; ein so gefährliches Vornehmen wäre nächsten Augenblicke von den Rädern ergriffen und zermalmt