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13_I_50

BGE 13 I 50

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10. Urtheil vom 4. März 1887 in Sachen Merz gegen Seethalbahn. A. Durch Urtheil vom 16. Dezember 1886 hat das Ober¬ gericht des Kantons Aargau erkannt:

1. Die Beklagte sei schuldig, an den Kläger zu bezahlen:

a. für Rückersatz der Verpflegungskosten an die Gemeinde Beinwyl und die Anstalt Königsfelden. Fr. 1228

b. für erlittenen Schaden „ 4000 Zusammen: Fr. 5228 nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 1886.

2. Die Beklagte habe dem Kläger ¾ der sämmtlichen Kosten mit 165 Fr. 50 Cts. zu ersetzen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte, die aargauisch¬ luzernische Seethalbahngesellschaft, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Vertreter in erster Linie, es sei die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell es sei die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung er¬ heblich zu reduziren, unter Kostenfolge; derselbe erklärt, er halte an allen von ihm vor den Vorinstanzen vorgebrachten Ein¬ wendungen fest und beantrage eventuell, sofern das Gericht dies für nothwendig erachte, auch Abnahme der von ihm an¬ erbotenen Beweise dafür, daß der Kläger die Heilung durch unzweckmäßiges Verhalten verzögert und verhindert habe. Der Anwalt des Klägers trägt auf Abweisung der gegneri¬ schen Beschwerde und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils an unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung haben die Vorinstanzen fol¬ gendes festgestellt: Der am 5. März 1861 geborene Kläger war bei der Beklagten als Bahnarbeiter mit einem Taglohn von 2 Fr. 90 Cts. angestellt. Am 14. Januar 1884 arbeitete er gemeinsam mit mehreren andern Arbeitern auf der Bahn¬ strecke zwischen Birrwyl und Alliswyl an Bahnunterhaltungs= oder Vollendungsarbeiten. Es war üblich, daß sein Mittagessen in Beinwyl (wo er wohnte) von dem Zugspersonal eines in der betreffenden Richtung sich bewegenden Eisenbahnzuges in Empfang genommen, im Packwagen bis zu der, der jeweiligen Arbeits¬ stätte zunächst gelegenen, Station befördert und dort für den Kläger abgegeben wurde. Dies war auch am 14. Januar 1884 geschehen und es war der Korb mit dem klägerischen Mittag¬ essen auf der Station Birrwyl ausgeladen worden. Als nun aber nachher der betreffende Zug bei der Arbeitsstätte des Klägers

vorbeifuhr, rief der Maschinenführer Vaterlaus, — anscheinend um sich einen Scherz mit dem Kläger zu erlauben, — demselben zu, sein Mittagessen befinde sich im Packwagen, er solle es holen. Der Kläger sprang hierauf dem, wegen des Zustandes der Linie sehr langsam fahrenden, Zuge nach und schwang sich auf die Treppe des Gepäckwagens; dort hörte er aber von dem Postkondukteur, daß sein Mittagessen bereits in Birrwyl aus¬ geladen worden sei. Er sprang deßhalb vom Wagentritte rück¬ wärts herunter, fiel dabei zu Boden und wurde vom Zuge überfahren, so daß ihm das linke Bein zermalmt wurde. Die Verletzung erforderte eine 500tägige Verpflegung im Kantons¬ spitale zu Königsfelden, wofür Verpflegungskosten im Betrage von 1228 Fr. aufgelaufen sind (wovon die Gemeinde Bein¬ wyl 635 Fr. 80 Cts. bezahlt hat, der Rest dagegen noch nicht bezahlt ist) und hat einen bleibenden Nachtheil zurückgelassen; nach dem eingeholten ärztlichen Gutachten des Spitaldirektors von Königsfelden ist die Funktionsfähigkeit des linken Beines in hohem Grade dauernd beschränkt. Der linke Unterschenkel ist seiner innern Stütze beraubt und die natürliche Brauchbarkeit vernichtet. Das Stehen auf dem linken Beine ist daher ohne künstlichen unterstützenden Apparat, welcher die Festigkeit der Unterschenkelknochen ersetzt, unmöglich und die Arbeitsfähigkeit des Verletzten sei dauernd und erheblich, in ebenso hohem Grade, wie nach einer Amputation des Unterschenkels, beeinträchtigt. Der Verletzte forderte, gestützt auf Art. 2, eventuell Art. 1 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, Ersatz= der Heilungs= und Pflege¬ kosten mit 1228 Fr. und einem weitern Schadenersatz von 5000 Fr.

2. Die Beklagte bestreitet zunächst, daß der Unfall sich beim „Betriebe“ ereignet habe. Diese Einwendung ist unbegründet. Der Unfall steht ja zweifellos in kausalem Zusammenhange mit einem Vorgange des Eisenbahnbetriebes. Daß der Kläger nicht beim Eisenbahnbetriebe, sondern beim Eisenbahnbau oder =Unter¬ halt beschäftigt war, ist gleichgültig. Denn der Unfall wurde nicht durch die Bau= oder Unterhaltungsarbeiten, bei welchen der Kläger thätig war, sondern durch den Eisenbahnbetrieb ver¬ ursacht.

3. Im Fernern wendet die Beklagte grundsätzlich ein, daß der Kläger sich mit wissentlicher Uebertretung polizeilicher Vor¬ schriften mit der Transportanstalt in Berührung gebracht habe, so daß die Haftpflicht der Eisenbahngesellschaft nach Art. 4 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes cessire; er habe zudem den Unfall unmittelbar selbst verschuldet.

4. Was nun zunächst die Einrede aus Art. 4 cit. anbelangt, so ist zu bemerken: Die Vorschrift des Art. 4 cit. ist bestimmt, die in Auslegung des deutschen Reichshaftpflichtgesetzes ent¬ standene Kontroverse zu entscheiden, ob die Transportanstalt dann verantwortlich sei, wenn der Beschädigte zwar den Unfall selbst (die Körperverletzung oder Tödtung) nicht verschuldet, wohl aber sich in rechtswidriger Weise mit dem Eisenbahnbau oder Betrieb in Berührung gebracht und dadurch das Eintreten des (unmittelbar von ihm nicht verschuldeten) Unfalles ermög¬ licht hat (z. B. wenn der Beschädigte in rechtswidriger Weise das Bahngebiet betreten hat und dann dort in Folge einer [zufälligen] Explosion oder Entgleisung verletzt wurde). Art. 4 löst diese Frage grundsätzlich dahin, daß die Haftpflicht der Transportanstalt nur dann wegfalle, wenn den Beschädigten der Vorwurf bewußter, absichtlicher Rechtswidrigkeit trifft. Diese Bestimmung (vergl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. IX S. 185) bezieht sich aber nicht auf Fälle, wo die Körperverletzung oder Tödtung selbst durch eine schuldhafte Handlung des Beschädigten herbeigeführt wurde. Be¬ steht vielmehr zwischen einem schuldhaften Thun des Beschädigten und dem Unfalle ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang, so wird die Transportanstalt auch dann befreit, wenn dem Be¬ schädigten nicht absichtliche Rechtswidrigkeit, sondern nur Fahr¬ läßigkeit zur Last fällt. Nun behauptet im vorliegenden Falle die Beklagte, diejenigen Thatsachen, durch welche der Unfall un¬ mittelbar herbeigeführt wurde, das Aufsteigen auf einen in Bewegung befindlichen Zug und das nachherige Abspringen von demselben, seien dem Beklagten zum Verschulden anzurechnen. Es ist daher klar, daß hier der Einrede aus Art. 4 des Haft¬ pflichtgesetzes eine selbständige Bedeutung nicht zukommt, sondern daß lediglich zu untersuchen ist, ob der Unfall (ausschließlich

oder theilweise) auf ein, vorsätzliches oder fahrläßiges, Verschul¬ den des Verletzten zurückzuführen sei.

5. In dieser Richtung ist nun mit den Vorinstanzen zuzu geben, daß der Kläger, indem er auf den in Bewegung befind¬ lichen Zug auf= und wieder von demselben absprang, allerdings unvorsichtig gehandelt hat. Allein ebensosehr ist festzuhalten, daß diese unvorsichtige Handlungsweise nicht ausschließlich dem Kläger, sondern mindestens in gleichem, ja in überwiegendem, Maße auch dem Maschinenführer der Beklagten zum Verschul¬ den anzurechnen ist. Einzig die Aufforderung des letztern, das Mittagessen im Packwagen zu holen, hat offenbar den Kläger zu seiner Handlungsweise veranlaßt; er faßte diese Aufforderung zweifellos als eine Erlaubniß auf, so zu handeln, wie er es gethan hat, und wenn dies allerdings, angesichts der bekannten Gefährlichkeit des Auf= und insbesondere des Abspringens bei wenn auch nur langsamer Bewegung eines Eisenbahnzuges, einen Mangel an Vorsicht und Umsicht des Klägers erkennen läßt so kann doch andrerseits bei dieser Sachlage gewiß nicht gesagt werden, daß der Kläger bewußt rechtswidrig gehandelt habe oder daß sein Thun ausschließlich ihm und nicht auch demjenigen, der dasselbe muthwilligerweise veranlaßt hat, dem Maschinen¬ führer Vaterlaus, zum Verschulden anzurechnen sei. Für das Verschulden ihres Angestellten, des Maschinenführers Vaterlaus, aber hat die beklagte Transportanstalt gemäß Art. 3 des Eisen¬ bahnhaftpflichtgesetzes einzustehen; daß der Maschinist in casu gar nicht in dienstlicher Stellung gehandelt habe, wie die Be¬ klagte behauptet, ist nicht richtig; that derselbe doch seine frag¬ liche muthwillige Aeußerung während der Ausübung seiner dienstlichen Funktionen und mit Beziehung auf einen von der Beklagten übernommenen Transport. Liegt aber ein konkuri¬ rendes Verschulden des Verletzten und der Transportanstalt vor, so hat, wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, eine verhältnißmäßige Theilung des Schadens stattzufinden die Transportanstalt ist von der Ersatzpflicht nicht gänzlich zu befreien, sondern es ist diese nur verhältnißmäßig, mit Rücksicht auf das konkurrirende Verschulden des Verletzten, zu reduziren. Diese Entscheidung entspricht, wenn sie auch im Eisenbahnhaft¬ pflichtgesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, doch dem Sinn und Geist dieses Gesetzes und der eidgenössischen Gesetzgebung überhaupt, wie sich dies aus den einschlägigen Bestimmungen sowohl des Fabrikhaftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881 (Art. 5 litt. b) als des Obligationenrechtes (Art. 51 Absatz 2) ergibt.

6. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung hat die Beklagte vorerst eingewendet, daß der Kläger zu Einforde¬ rung der Heilungskosten, insbesondere soweit dieselben von seiner Heimatgemeinde bereits bezahlt wurden, nicht legitimirt sei. Diese Einwendung ist unbegründet. Mit Recht führen die Vor¬ instanzen aus, daß, da der Kläger diese Kosten theils der Ge¬ meinde, theils der Krankenanstalt Königsfelden schulde, er auch zu Einforderung derselben von der Beklagten berechtigt sei und letztere aus dem Ersatzanspruche der Gemeinde oder des Spitals eine Einrede gegenüber dem Kläger nicht herleiten könne. So¬ dann hat die Beklagte eventuell Beweise dafür anerboten, daß der Kläger sich mißhütet, d. h. durch unzweckmäßiges Verhalten die Heilung verhindert und verzögert habe. Allein die bezüg¬ lichen Beweisanträge derselben sind von der Vorinstanz als zu wenig substanztirt und angesichts der Zeugnisse und Gutachten der Spitaldirektion von Königsfelden von vornherein bedeu¬ tungslos, zurückgewiesen worden, und diese rein thatsächliche Entscheidung entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Ueberhaupt liegt ein Grund zu Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils im Sinne der Reduktion der dem Kläger gesprochenen Entschädigung nicht vor. Denn jedenfalls hat die Vorinstanz bei Festsetzung der Entschädigung dem mitwirkenden eigenen Ver¬ schulden des Klägers in umfassender und durchaus genügender Weise Rechnung getragen. Die Verletzung hat für den Kläger eine mehr als einjährige gänzliche Arbeitsunfähigkeit und eine sehr wesentliche bleibende Verminderung der Arbeitsfähigkeit (mindestens um die Hälfte) zur Folge; der Kläger wird ferner, wie nicht bestritten wurde, genöthigt sein, für Reparaturen und periodische Neuanschaffung eines künstlichen Fußes nicht uner¬ hebliche Auslagen zu machen. Angesichts dieser Umstände sowie des bisherigen Verdienstes des Klägers und des jugendlichen Alters desselben darf der demselben entstandene Schaden (ein¬ schließlich der Heilungskosten) wohl auf 10—11,000 Fr. veran¬ schlagt werden. Die von der zweiten Instanz gesprochene Ent¬

schädigung von insgesammt 5228 Fr. ist daher, mit Rücksicht auf das Verhältniß des beidseitigen Verschuldens, jedenfalls nicht übersetzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab¬ gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange¬ fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom

16. Dezember 1886 sein Bewenden.