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B. Civilrechtspflege. und ganz, ohne alle Rücksicht auf den Betrag des Maximums, zu vergüten. Zieht man nun das Alter und den Verdienst des Klägers einerseits, die sehr erhebliche, jedenfalls auf eirea 5/ zu veranschlagende dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfä¬ higkeit desselben andrerseits in Betracht, so erscheint eine Erhö¬ hung der Aversalentschädigung auf 9000 Fr. als angemessen, da dem Kläger wohl ein bleibender Einkommensausfall von circa 500 bis 600 Fr. per Jahr entsteht.
6. Was die Forderung des Klägers von 1 Fr. 80 Cts. per Tag für entgangenen Verdienst vom Tage des Unfalles bis zum letztinstanzlichen Urtheile anbelangt, so geht dieselbe jeden¬ falls zu weit; es ist bei Stellung derselben übersehen, daß während der Verpflegung des Klägers im Spital zu Zug der Beklagte die Kosten des Unterhaltes desselben bestritt, so daß jedenfalls für diese Zeit der Kläger nicht Ersatz seines ganzen frühern Taglohnes fordern kann. Ueberhaupt erscheint es, da bei Feststellung der Aversalentschädigung von der Thatsache der nahezu völligen Invalidität des Klägers ausgegangen wurde, als angemessen, dem Entschädigungsanspruch desselben für zeit¬ weilige gänzliche Arbeitsunfähigkeit einfach dadurch Rechnung zu tragen, daß die Aversalentschädigungssumme als vom Tage des Unfalls an verzinslich erklärt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen; diejenige des Klägers wird als theilweise begründet erklärt und es wird in Abänderung des Dispositiv a des angefochtenen Urtheils des Kantonsgerichtes von Zug vom 23. Dezember 1886 der Be¬ klagte als schuldig erklärt, dem Kläger eine Entschädigung von 9000 Fr. (neuntausend Franken) sammt Zins zu fünf Prozent seit 2. Mai 1885 zu bezahlen. IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 13. V Obligationenrecht. — Droit des obligations
13. Urtheil vom 14. Januar 1887 in Sachen Profumo gegen Stumm. A. Durch Urtheil vom 30. September 1886 hat das Appel¬ lationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Beklagter Appellant trägt eine zweitinstanzliche Urtheilsgebühr von 60 Fr. und sämmtliche or¬ dentliche und außerordentliche Kosten. Das erstinstanzliche Ur¬ theil des Civilgerichtes Baselstadt vom 20. Juli 1886 ging dahin: Beklagter ist verfällt zur Zahlung von 9691 Fr. 90 Cts. nebst Zins à 5% seit 23. Januar 1886 und mit seiner Wider¬ klage abgewiesen; er trägt die ordinären und extraordinären Prozeßkosten. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagie und Wider¬ kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu¬ tigen Verhandlung beantragt dieselbe: Kläger sei mit seiner Klage unter ¼ Kostenfolge abzuweisen und widerklagsweise in die Bezahlung von 2720 Fr. nebst Zins à 5 % vom 30. No¬ vember 1885 zu verfällen. Dagegen beantragt der Vertreter des Klägers und Widerbeklagten, es sei die gegnerische Be¬ schwerde zu verwerfen und das angefochtene Urtheil in allen Theilen zu bestätigen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Thatsächlich ist durch die Vorinstanzen festgestellt: Am
26. Juli 1885 kam zwischen den Parteien eine Vereinbarung zu Stande, wonach der Beklagte sich verpflichtete, seinen Be¬ darf an kaukasischem und pensylvanischem Petrol ab Italien (im Minimum 20,000 Fässer per Jahr) während der Dauer von zwei Jahren ausschließlich vom Kläger zu beziehen. In Ausführung dieser Vereinbarung schlossen die Parteien am darauffolgenden Tage (27. Juli 1885) einen Vertrag ab, wo¬ nach der Beklagte vom Kläger 10,500 Fässer kaukasischen Pe¬ trols zum Preise von 17 ¼ Fr. für 100 Kilos, franko Waggon Genua, kaufte. In Betreff der Lieferfristen ist bestimmt, daß monatlich 2100 Fässer und zwar während der Monate Sep¬ — 1887
B. Civilrechtspflege. tember, Oktober, November, Dezember und Januar nächstkünftig geliefert werden sollen, mit dem Beifügen: Ces expéditions mensuelles devant se faire successivement, conditionnellement à l'arrivée des navires. Dem Käufer war das Recht eingeräumt die Waare statt in Fässern auch in seinen Cisternenwagen, die zu diesem Zwecke an Ort und Stelle der Ablieferung versandt werden mußten, zu beziehen, und dem Verkäufer war die Pflicht auferlegt, die leeren Fässer zum Preise von 5 Fr. per Stück zurückzunehmen. Durch späteres Uebereinkommen wurde die Septemberlieferung auf den Monat Februar reportirt und die noch nicht verfallene Dezemberlieferung vom Kläger am 30. No¬ vember/1. Dezember (und zwar 12.5 Cts. per 100 Kilos unter dem Verkaufspreise) zurückgekauft. Im Uebrigen wurde mit der vertragsmäßigen Ausführung des Geschäftes begonnen. In Be¬ zug auf die Lieferung für den Monat November enstanden nun aber zwischen den Parteien Differenzen. Am 10. November bestellte der Beklagte 4 Wagen, und zwar mit dem ausdrück¬ lichen Begehren, daß in Fässern geliefert werde, während bis¬ her der Bezug in Cisternen stattgefunden hatte. In Folge von Rückkaufsunterhandlungen (die auch thatsächlich zum Rückkaufe von 16 Wagen der Novemberlieferung durch den Kläger führten) wurde indeß diese Bestellung sistirt. Am 21. November schrieb der Beklagte an den Kläger, daß er nun noch circa 1340 Faß zu beziehen habe, hievon seien 5 Wagen à 57 Faß bis zum
23. November (in Fässern) zu spediren. Bezüglich der übrigen 1050 Faß erwarte er bis zum 28. November die Anzeige des Klägers, ob er seine Cisternenwagen nach Genua schicken könne. Für den Fall, als dies nicht möglich sein sollte, wünsche er, um die Waare noch im November zu erhalten, Lieferung in Fässern. Am 27. NNovember telegraphirte der Kläger (welcher mit dem am 21. November in Genua eingetroffenen Schiffe Alma 2028 Fässer russischen Petrols erhalten hatte) an den Beklagten, daß er seine Cisternen zur Abnahme des Restes der Novemberlieferung nach Genua senden könne. Der Beklagte antwortete hierauf am 28. November, er werde die Cisternen erst schicken, wenn die bestellten 5 Wagen mit Fässern abge¬ gangen seien. Mit Schreiben vom 30. November entschuldigte IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 13. sich der Kläger, daß er, in der Meinung, die Interessen des Beklagten durch Lieferung in Cisternen besser zu wahren, die bestellten 5 Wagen in Fässern nicht sofort geliefert habe; er werde dieselben nunmehr so bald als möglich liefern. Am 2. De¬ zember erwiderte der Beklagte hierauf, daß er die gesammte restirende Novemberlieferung ablehne, und überdem eine Scha¬ denersatzforderung im Betrage von 2720 Fr. geltend mache, weil er sich in Folge der Nichtlieferung der Novemberwaare anderswo (in Antwerpen) durch Ankauf theurerer Waare habe decken müssen. In der Folge erklärte der Beklagte, daß er in Folge Vertragsbruches des Klägers überhaupt den ganzen Ver¬ trag vom 27. Juli 1885 annullire und daher auch die Lie¬ ferungen für Januar und Februar 1886 nicht annehme. Der Kläger dagegen beharrte auf der Ausführung des Vertrages mit der einzigen Ausnahme, daß er anerkannte, Beklagter sei zu Abnahme der nicht rechtzeitig gelieferten 5 Wagen von 285 Faß nicht mehr verpflichtet. Um bei dem Sinken der Preise des Petroleums einen größern Verlust und weitere Lagerspesen für die vom Kläger in das öffentliche Lagerhaus in Sampier¬ darena verbrachte Novemberlieferung zu verhüten, einigten sich die Parteien dahin sämmtliche drei Lieferungen vom November, Januar und Februar an den Kläger zurückzuverkaufen und die aus dem inzwischen gesunkenen Preise des Petrols sich ergebende Differenz von 7783 Fr. 25 Cts., Werth 23. Jauuar, sowie das bis zu diesem Tage aufgelaufene Lagergeld unter Vorbe¬ halt der Geltendmachung weiterer Ansprüche dem Unrecht ha¬ benden Theil aufzuerlegen. In Folge dieser Uebereinkunft erhob der Kläger am 14. April 1886 Klage mit dem Rechtsbegehren: es sei Beklagter zur Zahlung der obgenannten Differenzsumme von 7783 Fr. 25 Cts. zuzüglich der Lager=, Fracht= und Lade¬ spesen rc. im Betrage von 1908 Fr. 65 Cts., zusammen 9691 Fr. 90 Cts. nebst Zins à 5 % seit 23. Januar 1886 zu verfällen, unter Kostenfolge.
2. Bei rechtlicher Prüfung der Beschwerde muß sich zunächst fragen, ob der Beklagte wegen der, zugestandenermaßen nicht rechtzeitig erfolgten, Lieferung der 5 von ihm am 21. November 1885 bestellten Wagen in Fässern von dem ganzen Vertrage
B. Civilrechtspflege. vom 27. Juli 1885 zurücktreten und somit die Annahme nicht nur der November=, sondern auch der Januar= und Februar¬ lieferung verweigern könne. Dies ist zu verneinen. Der Vorder¬ richter führt aus, es handle sich im vorliegenden Falle, wie aus den Akten klar hervorgehe, nicht um ein einheitliches (und untheilbares) Rechtsgeschäft (Fixgeschäft); es sei vielmehr nach der unverkennbaren Absicht der Parteien gleich von Anfang an vorgesehen gewesen, daß die nähere Regelung der jeweiligen Monatslieferungen einer besondern Vereinbarung der Parteien vorbehalten bleiben solle. Bei der Ausführung des Vertrages seien demnach auch wirklich über jede Monatslieferung und selbst über Theile solcher besondere Maßregeln getroffen worden, so auch speziell bei der Novemberlieferung. Diese Ausführung beruht auf einer Interpretation des Parteiwillens, in welcher ein Rechtsirrthum nicht zu erkennen ist; Art. 234 des O.=R. auf welchen der Bekagte sich beruft, ist nicht verletzt. Freilich stellt Art. 234 cit. (abweichend von andern Gesetzen, z. B. vom deutschen Handelsrechte) die Vermuthung auf, daß, wenn im kaufmännischen Verkehre ein bestimmter Lieferungstermin verabredet sei, der Käufer das Recht habe, beim Verzuge des Verkäufers ohne Weiteres von dem Vertrage zurückzutreten. Allein in dem in concreto maßgebenden Ver¬ trage vom 27. Juli 1885 ist nun, wie der Vorderrichter ohne Rechtsirrthum ausführt, ein bestimmter Lieferungstermin für die stipulirten monatlichen Lieferungen noch gar nicht verein¬ bart, denn dieselben sollen ja nach dem Vertrage successive, je nach der Ankunft der Schiffe, d. h. offenbar zu später erst näher zu bestimmender Zeit, geschehen. Es kann also nicht die Rede davon sein, daß durch den Vertrag vom 27. Juli 1885 über die Gesammtlieferung ein einheitliches Fixgeschäft (mit einer Mehrzahl von festbestimmten Lieferungsterminen) abgeschlossen worden sei; vielmehr ist dem Vorderrichter darin beizutreten, daß die einzelnen Monatslieferungen von vornherein als be¬ sondere Leistungen mit selbständig zu bestimmender Erfüllungs¬ zeit aufgefaßt wurden. Demnach kann denn auch nicht ange¬ nommen werden, daß eine Säumniß in Betreff einer einzelnen der vereinbarten Lieferungsraten den Käufer zum Rücktritte IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 13. vom ganzen Vertrage auch rücksichtlich der spätern Monats¬ lieferungen berechtige.
3. Was sodann speziell die Novemberlieferung anbelangt, so liegt nicht im Streite, daß der Verkäufer Abnahme der am
21. November bestellten 5 Wagen in Fässern nicht verlangen kann. Streitig ist nur die Pflicht, des Käufers, den Rest der Lieferung (in Betreff dessen Transport in Cisternen vereinbart war) anzunehmen, resp. den durch seine Annahmeverweigerung enstandenen Schaden zu ersetzen. Nun ist nach dem festgestellten Thatbestande nicht zu bezweifeln, daß der Verkäufer rechtzeitig Lieferung dieses Theils der Waare anerboten hat; es ist auch offenbar als festgestellt zu erachten, daß er zur Erfüllung that¬ sächlich bereit und im Stande war, und daß die Lieferung nur deßhalb unterblieb, weil der Käufer seine vereinbarte Mitwir¬ kung (die Absendung der Cisternen) verweigerte. Diese An¬ nahmeverweigerung des Käufers erscheint als ungerechtfertigt. Der Vorderrichter führt in dieser Richtung aus: Dadurch, daß der Beklagte am 21. November die Ordre abgegeben habe, 5 Wagen in Fässern zu liefern und für den Rest versprochen habe, seine Cisternen zur Verfügung zu stellen, sei der General¬ vertrag bezüglich der Ausführung eines Bestandtheils spezialisirt worden. Durch diese Spezialisirung sei etwas Neues, Selb¬ ständiges, vom Ganzen Losgelöstes geschaffen worden. Das Verschulden, das den Kläger in dieser speziellen Richtung treffe, könne daher auch blos in diesem Punkte nachtheilige Folgen nach sich ziehen, nicht dagegen den Beklagten im Uebrigen zur Verweigerung der Annahme der rechtzeitig angebotenen Waare berechtigen. Auch in dieser Ausführung kann ein Rechtsirrthum nicht gefunden werden; dieselbe entspricht vielmehr der That¬ sache, daß nach der zwischen den Parteien gewechselten Kor¬ respondenz die Novemberlieferung (soweit noch nicht geregelt) unverkennbar in zwei selbständige Lieferungen (die Lieferung in Fässern und diejenige in Cisternen) zerlegt wurde.
4. Demnach ist die Klage in der Hauptsache, d. h. bezüglich der Preisdifferenz von 7783 Fr. 25 Cts. als begründet zu erklären. Auch die vom Kläger für Lagergeld, Verladen vom Schiff, Zinsverlust u. s. w. in sieben einzelnen Posten geltend
B. Civilrechtspflege. gemachte Forderung von 1908 Fr. 65 Cts. erscheint als be¬ gründet. Denn es ist in der That mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß diese Posten auf die rechtswidrige Annahme¬ verweigerung des Beklagten zurückzuführen sind.
5. Die Widerklage des Beklagten könnte nach dem Voraus¬ geschickten jedenfalls nur insoweit gutgeheißen werden, als dem Beklagten ein Schaden durch die Säumniß des Klägers in Lieferung der am 21. November bestellten 5 Wagen entstanden ist. Allein auch in dieser Richtung erscheint die Widerklage ohne Weiteres als unbegründet. Denn die Vorinstanzen stellen that¬ sächlich fest, es sei nicht nachgewiesen, daß die Bezüge des Be¬ klagten aus Antwerpen in irgendwelchem Zusammenhange mit der Nichtlieferung der fraglichen 5 Wagen stehen; es sei also die Existenz irgendwelchen Schadens uicht erwiesen. Diese Aus¬ führung kann um so weniger angefochten werden, als die Be¬ züge des Beklagten aus Antwerpen zugestandenermaßen nicht russisches, sondern amerikanisches Petrol zum Gegenstande hatten, sich also auf eine andere (und zwar theurere) Waarensorte be¬ zogen als diejenige, welche den Gegenstand des Vertrages zwi¬ schen den Parteien bildete. Angesichts der feststehenden That¬ sache, daß die Preise des russischen Petroleums zur Zeit der Fälligkeit der Novemberlieferung gefallen waren, scheint die Nichtlieferung der 5 fraglichen Wagen für den Beklagten nicht nur nicht nachtheilig sondern vortheilhaft gewesen zu sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 30. Sep¬ tember 1886 sein Bewenden.
14. Urtheil vom 15. Januar 1887 in Sachen Blessig, Braun & Cie. gegen Fierz. A. Durch Urtheil vom 30. September 1886 hat das Be¬ zirksgericht Schwyz erkannt: IV. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. No 14.
1. Es sei Klägerschaft mit ihrem Rechtsbegehren abgewiesen.
2. Habe die Klägerin ihre Kosten an sich selbst zu tragen und der Beklagtschaft 32 Fr. 90 Cts. rechtliche und 20 Fr. außergerichtliche Kosten zu vergüten.
3. Für den Fall der Appellation ist die klägerische Kosten¬ note auf 118 Fr. 5 Cts. normirt.
4. Die Frist für eine allfällige Weiterziehung dieses Urtheils beginnt mit der schriftlichen Zustellung desselben an die Kläger¬ schaft. B. Dieses Urtheil wurde von der Klägerin, im Einverständ¬ nisse mit der Gegenpartei, unter Umgehung der zweiten kanto¬ nalen Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei unter Kostenfolge für die Beklagte gerichtlich zu erkennen, die in der von Herrn H. Hotz zur Verfü¬ Fabrik in Ibach befindlichen, gung der Klägerschaft gestellten 39 Ballen amerikanischer Baum¬ wolle seien Eigenthum der Klägerschaft und die Pfandschatzung, welche Beklagtschaft den 28. Dezember 1885 auf diese 39 Ballen Baumwolle ausgewirkt habe, sei aufgehoben. Der Anwalt der Beklagten dagegen trägt auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung der vorinstanzlichen Entscheidung unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im März 1885 bestellte H. Hotz, Fabrikant in Wald, Kantons Zürich, welcher gleichzeitig Pächter der Baumwoll¬ spinnerei Ibach bei Schwyz war, durch Vermittlung des Agen¬ ten August Bertschinger in Zürich bei der Firma Blessig, Braun & Cie. in Liverpool 100 Ballen amerikanischer Baum¬ wolle. Die Waare sollte im März oder April zur Verschiffung nach Bremen oder Antwerpen gelangen und dort bis zur Ab¬ lieferung an den Besteller (welche in Posten von je 50 Ballen circa Mitte und Ende Juni geschehen sollte) im Kontinental¬ hafen eingelagert werden. Lagerspesen, Feuerasfekuranz 2c. waren vom Besteller zu tragen, die Fakturirung (mit Zinsberechnung zu 5 % bis zur Regulirung) hatte bei der Lieferung aus dem Kontinentalhafen zu geschehen. Nachdem die Waare in Ant¬ werpen angelangt und dort auf Rechnung des Bestellers, aber auf den Namen des Versenders, eingelagert worden war, be¬