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B. Civilrechtspflege. 490 setze nicht im Widerspruche, denn sie beziehen sich ja auf einen Gegenstand, den das Bundesgesetz gar nicht normirt. Daß die Vorinstanz irrthümlicherweise den Ausdruck „Handlungsfähigkeit“ gebraucht, ist gleichgültig; es zeigt dies blos, daß die Vor¬ instanz unter „Handlungsfähigkeit“ etwas anderes versteht, als das Bundesgesetz. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 28. Mai 1887 sein Bewenden.
81. Urtheil vom 21. Oktober 1887 in Sachen Gujer gegen Schuler. A. Durch Urtheil vom 28. Juni 1887 hat die Appella¬ tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: 1 Die Klage wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 200 Fr. angesetzt.
3. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.
4. Dem Beklagten wird weder für die erste noch für die zweite Instanz eine Entschädigung gesprochen. B. Gegen diese Entscheidung ergriff der Kläger die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es sei das obergerichtliche Urtheil aufzuheben und hierauf der Streitfall im Sinne seines Klage¬ petitums zu entscheiden, eventuell an das Obergericht zu noch¬ maliger Behandlung ohne Anwendung von Art. 69 Absatz 1 des schweizerischen Obligationenrechtes zurückzuweisen. Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten:
1. Es sei das Begehren um Abänderung des obergerichtli¬ chen Urtheils zu verwerfen, unter Kosten= und Entschädigungs¬ folge, eventuell 491 IV. Obligationenrecht. N° 81.
2. Die Sache sei zu erneuter Beurtheilung an die Appella¬ tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zurückzu¬ weisen, weiter eventuell
3. Die klägerische Forderung sei des gänzlichen abzuweisen, und ganz eventuell
4. Dieselbe sei auf 7630 Fr. zu reduziren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1 In thatsächlicher Beziehung ist folgendes hervorzuheben: Der Kläger I. R. Gujer stand seit Oktøber 1880 mit der mechanischen Zwirnerei C. Ackermann und Cie. in Heil¬ bronn in Geschäftsverbindung. Am 14. Februar 1882 fiel die Firma C. Ackermann und Cie. in Konkurs und der Kläger, welcher für Lieferungen von Baumwollgarnen aus der Zeit von August 1881 bis Januar 1882 ein ungedecktes Guthaben von 45,061 Fr. 05 Cts. an dieselbe besaß, gerieth mit 46 ½0 2 10— 20,602 Fr. 45 Cts. zu Verlust. Derselbe macht den Beklagten Schuler=Schmid, Inhaber einer Baumwollspinnerei in Wetzikon, für diesen Verlust verantwortlich und zwar wesentlich gestützt auf folgende Thatsachen: F. Schuler=Schmid besaß am 31. Oktober 1879 an Ackermann und Cie. aus einem seit Feb¬ ruar 1878 dauernden Geschäftsverkehr ein Guthaben von 769 Fr., welches durch Hingabe und Einlösung von Wech¬ selaccepten getilgt werden sollte. Vom Oktober 1879 an gerie¬ then die Zahlungen der Firma Ackermann und Cie. ins Stocken; dieselbe sah sich genöthigt, bei Schuler um „Prolon¬ gation“ ausgestellter Accepte und Stundung seiner Forderungen nachzusuchen, was von diesem auch verschiedentlich bewilligt wurde. Schuler stellte aber daraufhin vom Dezember 1879 an seine Garnlieferungen an Ackermann und Cie. ein und be¬ gann auf Sicherstellung seiner Forderung zu dringen. Er er¬ langte eine solche in der Zeit vom März 1880 bis Januar 1881 theils dadurch, daß ihm ein Waarenlager in Mannheim (im Werthe von 10,000 Mark) verpfändet wurde, theils durch Einräumung einer Hypothek auf einen von Ackermann und Cie. errichteten Neubau (für 40,000 Mark), theils durch so¬ genannte „Cessionen“ von Guthaben des Schuldners (von welchen indeß nur im Nothfalle Gebrauch gemacht werden
B. Civilrechtspflege 492 sollte). Im März 1881 kam zwischen Ackermann, welcher den in dem verpfändeten Waarenlager in Mannheim liegenden Zwirn zu veräußern wünschte, und Schuler eine Einigung dahin zu Stande, daß an Stelle von Zwirn Rohgarne gelegt werden sollten. Diese Auswechslung geschah auch wirklich in der Zeit von April bis Ende Juni 1881 und es wurde hiebei ein Theil der verpfändeten Waaren nach Lindau verlegt. Im Juli 1881 verlangte Schuler von Ackermann kategorisch eine Abschlagszahlung von 10,000 Mark und zwar mit der Dro¬ hung, er werde andernfalls die „cedirten“ Guthaben einziehen. Um diesen für seinen Kredit ruinösen Schritt zu verhindern, räumte Ackermann dem Schuler das Recht ein, das Mannheim¬ Lindauer Pfandlager zu realisiren, und versprach ferner, auf September und Dezember ihm für je weitere 5000 Mark Garne als Faustpfand zu liefern, mit dem Rechte, dieselben sofort zu verkaufen und sich aus dem Erlös für denjenigen Theil seiner Forderung bezahlt zu machen, welcher durch die Guthabenabtre¬ tungen gedeckt war. Diese Vereinbarung wurde ausgeführt, und zwar verschaffte sich Ackermann die dem Schuler zu Ver¬ äußerung auf Rechnung seines Guthabens zu liefernden Garne dadurch, daß er bei dem Kläger Gujer, mit welchem er, wie bemerkt, seit Oktober 1880 in Geschäftsverkehr stand, Bestel¬ lungen über seinen Fabrikationsbedarf hinaus machte. Diese Bestellungen geschahen auf Grund genauer Anleitung seitens des Schuler, welcher dann seinerseits Garne, wie sie von Ackermann bei Gujer bestellt wurden, dem Kläger Gujer zum Kaufe anerbot. Infolge dessen bezog Gujer die fraglichen ihm von Ackermann bestellten Garne (gegen Baarzahlung) von Schuler, veräußerte sie (auf Kredit) an Ackermann und letzterer stellte sie sofort (auf der Station Rorschach, wohin sie von Gujer geliefert worden waren) dem Schuler wieder zur Ver¬ fügung, welcher sie dann ein zweites Mal, nunmehr auf Rechnung der Schuld des Ackermann, veräußerte. Es gelang¬ ten auf diese Weise Waaren im Fakturawerthe von insgesammt 16,983 Fr. an den Beklagten Schuler. Dabei waren von Ackermann und Schuler Maßregeln getroffen worden, damit dieser Verkehr geheim bleibe. Durch diese Manipulationen IV. Obligationenrecht. No 81. 493 wurde das Guthaben des Schuler an Ackermann, soweit es nicht durch Hypothek gedeckt war, in der Weise herabgemindert, daß Schuler im Konkurse des Ackermann nur noch mit einer lau¬ fenden Forderung von 28 Mark 56 Pfennig konkurrirte. Sei¬ nen Anspruch, es habe ihm Schuler den im Konkurse des Ackermann erlittenen Verlust zu ersetzen, machte Kläger zuerst am 12. Dezember 1883 beim Friedensrichteramte Wetzikon geltend, und am 10./11. Juli 1884 reichte er seine Klage mit friedensrichterlicher Weisung vom 27. Dezember 1883 beim Handelsgerichte des Kantons Zürich ein. Dieses Gericht wies aber durch Beschluß vom 22. August 1884 die Klage wegen Inkompetenz von der Hand und eine gegen diesen Entscheid gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgerichte durch Beschluß vom 17. Dezember 1884 abgewiesen. Erst am
15. April 1886 machte Kläger seinen Anspruch von Neuem bei den gewöhnlichen Gerichten geltend. In rechtlicher Bezie¬ hung wurde die Haftbarkeit des Beklagten auf folgende Gesichts¬ punkte begründet: In erster Linie hafte Beklagter aus straf¬ baren Handlungen (§ 1827 und ff. des zürcherischen privat¬ rechtlichen Gesetzes). Als strafbare Handlung, welcher sich Be¬ klagter schuldig gemacht habe, wurde zunächst Betrug bezeich¬ net. Der Beklagte habe die wahren Thatsachen, daß Ackermann insolvent und von ihm aufs höchste bedrängt sei, sowie daß die vom Kläger gelieferten Waaren nicht in Ackermanns Fabrik oder Lager gebracht, sondern schon auf der Reise angehalten und dem Beklagten behufs seiner Deckung überlassen werden sollen, wissentlich unterdrückt; dadurch habe er den Kläger in den Irrthum versetzt, Ackermann sei solvent und die demselben gelieferten Waaren haben als Rohstoff für dessen Fabrikation zu dienen und sollen von ihm verarbeitet und nutzbringend gemacht werden, welche Annahme den Kläger veranlaßt habe, dem Ackermann zu kreditiren. Durch dieses wissentliche Unter¬ drücken wahrer Thatsachen habe Beklagter, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, das Vermögen Gujers in dem eingeklagten Betrage geschädigt. Allerdings sei Schuler mit seiner dolosen Handlung nicht direkt gegenüber dem Kläger aufgetreten, sondern die den letztern schädigenden
B. Civilrechtspflege. 494 Handlungen seien von Ackermann vorgenommen worden. Allein daraus folge nur, daß Schuler nicht als physischer Thäter verantwortlich sei, wohl aber sei er dies als Anstifter. Als weitere strafbare Handlung wurde betrügerischer Bankerott beziehungsweise Anstiftung zu solchem gemäß § 211 der Kon¬ kursordnung für das deutsche Reich geltend gemacht. In zwei¬ ter Linie wurde die Klage (als actio doli) auf § 1832 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzes gestützt, weil Schuler mit dem Bewußtsein, daß der Kläger dadurch geschädigt werde, die nöthigen Vorkehrungen getroffen habe, damit Gujer sich des Eigenthums an gewissen Waaren gegen Erwerb laufender Forderungen auf einen insolventen Schuldner entäußere, alles zu dem Zwecke, sich selbst aus dem übertragenen Eigenthum bezahlt zu machen. Endlich wurde geltend gemacht, die Rechts¬ geschäfte, durch welche Ackermann dem Schuler für seine For¬ derung Deckung verschaft habe (Einräumung von Faustpfändern Bestellung einer Hypothek, u. s. w.) seien, weil in der dem Schuler bekannten Absicht, die Gläubiger des Ackermann zu benachtheiligen, abgeschlossen, nach dem deutschen Reichsgesetze betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuld¬ ners außerhalb des Konkursverfahrens vom 21. Juli 1879 anfechtbar; der Beklagte sei verpflichtet, von demjenigen, was er zufolge jener Rechtsgeschäfte aus dem Vermögen des Acker¬ mann empfangen habe, soviel an den Kläger (als zu Verlust gekommenen Gläubiger des letztern) herauszugeben, als zu dessen Befriedigung erforderlich sei. Die erste Instanz (Bezirks¬ gericht Hinweil) hat die Klage gutgeheißen, die zweite Instanz dagegen dieselbe durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil abgewie¬ sen, nachdem der Vertreter des Beklagten erst in zweiter In¬ stanz der Klage, soweit der Klageanspruch aus unerlaubter Handlung abgeleitet werde, gestützt auf Art. 69 des Obligatio¬ nenrechtes die Einrede der Verjährung entgegengestellt hatte. Die zweitinstanzliche Entscheidung führt aus: Soweit eine Klage aus eivilrechtlich unerlaubter Handlung in Frage stehe, sei dieselbe, wie des nähern ausgeführt wird, nach Art. 69 Absatz 1 des Obligationenrechtes verjährt. Dagegen sei die Einrede der Verjährung insoweit offenbar nicht begründet, als 495 IV. Obligationenrecht. N° 81. der Anspruch aus strafbarer Handlung des Beklagten hergelei¬ tet werde. Allein der strafrechtliche Thatbestand des Betruges oder betrügerischen Bankerottes liege, wie eingehend ausgeführt wird, nicht vor; es könne also die Haftpflicht des Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkte einer strafbaren Handlung abgeleitet werden. Ebensowenig sei der Anfechtungsanspruch wegen widerrechtlicher Verkürzung der Gläubiger begründet. Soweit es sich um die im August beziehungsweise September und Dezember 1881 dem Beklagten durch Ackermann zahlungs¬ halber gemachten Garnlieferungen handle, sei unzweifelhaft zürcherisches (nicht deutsches) Recht anwendbar. Nach zürcheri¬ schem Rechte sei aber nicht nur die Zahlung einer fälligen Schuld, sondern auch jede andere Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers für eine solche, selbst wenn Angesichts des bevorstehenden Konkurses geschehen, zulässig und unanfechtbar. Was die übrigen Deckungsgeschäfte (Bestellung von Faustpfän¬ dern und Einräumung einer Hypothek) anbelange, so könne dahingestellt bleiben, ob die Anfechtbarkeit nach deutschem oder nach zürcherischem Rechte zu beurtheilen sei. Denn auch bei Zugrundelegung des deutschen Rechts sei hier der Anfechtungs¬ anspruch unbegründet, da bei Vornahme dieser Rechtshandlun¬ gen dem Ackermann die Absicht, seine Gläubiger zu benachthei¬ ligen, entschieden gefehlt habe.
2. Die Thatsachen, aus welchen der Kläger feinen Ersatzan¬ spruch gegenüber dem Beklagten ableitet, haben sich sämmtlich vor dem 1. Januar 1883 ereignet. Gemäß Art. 882 des Obligationenrechtes sind deren rechtliche Wirkungen nach dem zur Zeit ihres Eintretens geltenden kantonalen und nicht nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen; nach kantonalem und nicht nach eidgenössischem Rechte ist also zu entscheiden, ob diese Thatsachen einen Ersatzanspruch des Klägers ursprünglich be¬ gründeten. Demnach ist gemäß Art. 29 des O.=G. das Bundes¬ gericht zu Beurtheilung dieser Frage nicht kompetent. Das Bun¬ desgericht hat also nicht zu untersuchen, ob und inwieweit ein Anspruch des Klägers, sei es aus strafbarem Handeln des Beklagten, sei es aus eivirechtlichem Dolus desselben oder wegen widerrechtlicher Verkürzung der Gläubigerrechte ursprünglich be¬ XIII — 1887
B. Civilrechtspflege. gründet war. Dies wird denn auch von der Klagepartei prin¬ zipiell anerkannt.
3. Dagegen hat der Kläger im heutigen Vortrage geltend gemacht, die vom Beklagten aufgeworfene Einrede der Verjäh¬ rung sei nach eidgenössischem Rechte (Art. 69 O.=R.) zu beur¬ theilen und es sei dieselbe vom Vorderrichter zu Unrecht gut¬ geheißen worden. Zuzugeben sei zwar, daß die Klage verjährt wäre, wenn die einjährige Verjährungsfrist des Art. 69 Absatz 1 des Obligationenrechtes zur Anwendung käme. Allein dies sei eben nicht der Fall. Die Handlungsweise des Beklagten sei eine strafbare; insbesondere falle demselben strafbarer Betrug resp. Anstiftung zu solchem zur Last. Daher finde nicht die Verjährungsfrist des Art. 69 Absatz 1 des Obligationenrechtes sondern gemäß Absatz 2 ibidem die längere Verjährungsfrist des kantonalen Strafrechtes Anwendung und letztere sei ohne Zweifel noch nicht abgelaufen. Ob die Voraussetzungen der Verjährung vorliegen, habe das Bundesgericht frei zu prüfen. Gelange das Bundesgericht, weil eben Absatz 2 und nicht Absatz 1 des Art. 69 des Obligationenrechtes zur Anwendung komme, zu Verwerfung der Verjährungseinrede, so könne es, auf Grund der vorderrichterlichen Entscheidung, die Klage ohne Weiters von sich aus gutheißen; eventuell wäre die Sache zu neuer Beurtheilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Richtig ist nun, daß für die Frage, ob der Schadenersatz anspruch des Klägers durch Verjährung untergegangen sei, gemäß Art. 882 Absatz 2 und 883 des Obligationenrechtes grundsätzlich eidgenössisches Recht maßgebend ist und das Bun¬ desgericht also insoweit kompetent wäre. Allein der Kläger hat nun heute (und zwar gewiß mit Recht) selbst zugegeben, daß seine Klage, wenn sie blos auf eivilrechtlichen Dolus des Be¬ klagten gestützt werden könnte, verjährt sei, und hat seine Beschwerde einzig darauf begründet, daß der Vorderrichter zu Unrecht den strafrechtlichen Charakter des Handelns des Beklag¬ ten verneint habe. In dieser Richtung aber entzieht sich die vorderrichterliche Entscheidung der Nachprüfung des Bundes¬ gerichtes. Der Vorderrichter hat nicht etwa entschieden, der Ersatzanspruch des Klägers aus strafbarer Handlung sei durch 497 IV. Obligationenrecht. N° 81. Verjährung untergegangen, sondern ein derartiger Anspruch überhaupt gar nicht zur Entstehung gelangt. Die Klage war in dieser Richtung auf § 1827 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches begründet worden; dieser bestimmt, daß wer durch eine strafbare Handlung einem andern irgendwelchen Schaden zufügt, denselben in vollem Maße zu ersetzen habe, schreibt also vor, daß an jeden strafrechtlichen Deliktsthatbestand zugleich die eivilrechtliche Folge der Entschädigungspflicht des Thäters sich knüpfe, mit anderen Worten, daß jeder Thatbestand, welcher einen Strafanspruch gegenüber dem Thäter begründet, zugleich auch einen Civilanspruch auf Schadenersatz gegen denselben erzeuge, also auch in civilrechtlicher Beziehung rechtsbegründen¬ der Thatbestand sei. Die vom Vorderrichter zu entscheidende und von ihm auch wirklich entschiedene Frage war also einfach die ob das Thun des Beklagten den Thatbestand des § 1827 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches beziehungsweise einen der durch dieses Gesetz zu auch eivilrechtlich rechtsbegrün¬ den Thatbeständen erklärten Deliktsthatbestände erfülle, also eine Frage, welche ausschließlich nach dem, ja zur Zeit der angeblich rechtsbegründenden Thatsachen einzig geltenden, kan¬ tonalen Rechte zu beantworten war. Das Bundesgericht ist somit, gemäß dem in Erwägung 2 Ausgeführten, nicht kom¬ petent und es muß daher bei dem angefochtenen Urtheile ein¬ fach sein Bewenden haben.
5. Da die Klagepartei mit ihrer Beschwerde unterliegt, so müssen derselben die Kosten der bundesgerichtlichen Instanz auferlegt werden, obschon nicht zu verkennen ist, daß das Ver¬ halten des Beklagten ehrlicher Verkehrssitte jedenfalls nicht ent¬ sprach. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Juni 1887 sein Bewenden.