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B. Civilrechtspflege. 484 können die in fraglichem Urtheile in Erwägung 7 aufgestellten allgemeinen Grundsätze für das Anwendungsgebiet des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes, angesichts der entgegenstehenden positiven Bestimmung des Art. 5, litt. c cit., nicht mehr festgehalten werden. In vorliegendem Falle nun kann keinem Zweifel unter¬ liegen, daß zwar nicht die Verletzung selbst, wohl aber deren Folgen für die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch die vor¬ angegangene frühere Verletzung beeinflußt worden sind. Wenn ja der frühere Unfall nicht vorangegangen wäre, so wäre, nach dem Sachverständigengutachten, die Funktionsfähigkeit der rechten Hand und damit die Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch den zweiten Unfall bei Weitem nicht in dem Maße beeinträch¬ tigt worden, wie dies nun wirklich geschehen ist.
4. Fragt sich somit, auf welchen Betrag mit Rücksicht auf Art. 5 litt. c leg. cit. die der Klägerin zuzubilligende Ent¬ schädigung festzustellen sei, so ist zu bemerken: Der wirkliche Schaden, welcher der Klägerin durch die in Folge des Unfalles eingetretene dauernde Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit um cirea 50% entstanden ist, darf bei dem Alter der Klägerin und dem Jahresverdienste derselben vor dem Unfall (circa 470 Fr.) nach den Grundsätzen der Rentenberechnung auf ungefähr 3000 Fr. angeschlagen werden. Diese Summe könnte freilich, auch wenn Art. 5 litt. c nicht zur Anwendung käme, nicht zugesprochen werden, sondern blos eine solche von 2800 Fr., denn der sechsfache Jahresverdienst der Klägerin vor dem Un¬ fall, über welchen die Entschädigungssumme gemäß Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes auch in den schwersten Fällen nicht hin¬ ausgehen darf, betrug blos 2800 Fr. Ein Betrag von an¬ nähernd 2800 Fr. müßte indeß der Klägerin, wenn auf den frühern Unfall keine Rücksicht zu nehmen wäre, angesichts der Höhe des erlittenen Schadens, auch wirklich zugesprochen werden. Wenn man nnn angesichts dieses Sachverhaltes die Entschä¬ digung auf die vorinstanzlich gesprochene Summe von 2000 Fr. reduzirt, so ist damit dem Einflusse des ersten Unfalles hinläng¬ lich Rechnung getragen. Erst durch den Unfall vom 7. Oktober 1886 wurde die Arbeitstüchtigkeit der Klägerin wesentlich be¬ einträchtigt; derselbe machte den Zeigfinger der rechten Hand, 485 IV. Obligationenrecht. No 80. der für die Thätigkeit der Klägerin gewiß die Hauptrolle spielte, funktionsunfähig. Er ist also als der schwerere, rücksichtlich der Folgen belangreichere, der beiden Unfälle zu betrachten und es ist daher der frühere Unfall durch einen Abstrich von circa 800 Fr. hinlänglich berücksichtigt. Es sind somit die Beschwerden beider Parteien zu verwerfen und ist das vorinstanzliche Urtheil in seinem Dispositiv einfach zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 6. Oktober 1887 wird, unter Abweisung der Weiter¬ ziehung beider Parteien, in allen Theilen bestätigt. IV. Obligationenrecht. — Droit des obligations.
80. Urtheil vom 7. Oktober 1887 in Sachen Dürr gegen Lütolf und Genossen. A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1887 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
1. Gustav Dürr sei als gesetzlicher Erbe des I. I. Dreher anzuerkennen.
2. Die letztwillige Verordnung des I. I. Dreher vom 2. Februar 1885 inklusive jene vom 7. Dezember 1884 sei richter¬ lich beschützt und seien die daherigen Vergabungen nebst Zins seit dem Todestage von Dreher an die Beklagten auszuhändi¬ gen, mit seinem Gesuche um Reduktion der Vergabungen sei der Kläger abgewiesen.
3. Die ergangenen Prozeßkosten seien sammthaft aus der Erbsmasse zu bezahlen.
4. u. 5. 2c. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger G. Dürr die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬ handlung beantragt sein Anwalt:
B. Civilrechtspflege.
1. Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
28. Mai 1887 sei aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Beurtheilung an das Obergericht des Kantons Luzern zurück¬ zuweisen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens und haben dem Kläger eine Kostenvergütung von 150 Franken zu leisten. Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten:
1. Das Bundesgericht wolle die Kompetenz für die Beur¬ theilung dieser Civilstreitsache ablehnen, eventuell der Gerichts¬ hof wolle das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern bestätigen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der dritten Instanz seien sammt und sonders dem Kläger zu überbinden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. J. J. Dreher, gebürtig aus Gönningen, Königreichs Wür¬ temberg, seit 1848 im Kanton Luzern wohnhaft, verstarb am
2. Februar 1885 in Nebikon (Kantons Luzern); derselbe hinterließ eine letzte Willensverordnung, wodurch er den Be¬ klagten (zumeist luzernischen gemeinnützigen Anstalten) erheb¬ liche, sein Vermögen erschöpfende, Legate zuwendete. Der Kläger (Neffe des Erblassers) verlangte gerichtlich Reduktion der Le¬ gate auf die Hälfte, da nach luzernischem Erbrechte der Erb¬ lasser nur über die Hälfte seines Vermögens habe verfügen können. Er wurde indeß von den kantonalen Gerichten erst¬ und oberinstanzlich abgewiesen, vom Obergerichte durch das Fakt. A erwähnte Urtheil und mit folgender Begründung: Nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1881 richte sich die persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer nach dem Rechte des Staates, dem sie angehören. Allerdings finde die Testirbefugniß nach der hier in Frage stehenden Richtung ihr Correlat in dem Pflichttheilsrechte der Intestaterben, also in einem selbständigen, gesetzlich begründeten Rechte von Dritten. Allein in erster Linie handle es sich doch um die persönliche Befugniß des Betreffenden, über sein Vermögen (auf den Fall des Todes) zu disponiren und in diesem Sinne also auch um seine Handlungsfähigkeit. Die Bestimmung des Art. 10 cit. 487 IV. Obligationenrecht. No 80. über die Anwendbarkeit des fremden Rechtes habe daher un¬ zweifelhaft auch rücksichtlich der Testirbefugniß von Ausländern Geltung. Während das luzernische bürgerliche Gesetzbuch § 6 das Gleiche besage, enthalte § 25 desselben noch die besondere Bestimmung, daß ein von einem Fremden im Kan¬ ton unternommenes Geschäft, wodurch er Andern Rechte ein¬ räumt, ohne dieselben sich gegenseitig zu verpflichten, entweder nach diesem Gesetze (bürgerliches Gesetzbuch) oder nach dem Gesetze sei¬ ner Heimat zu beurtheilen sei, je nachdem das eine oder andere die Gültigkeit des Geschäftes am meisten begünstige. Insoweit diese Bestimmung die persönliche Handlungsfähigkeit nicht etwa einschränke sondern begünstige, behalte dieselbe trotz des diese Materie nunmehr regelnden Bundesgesetzes zweifelsohne fort¬ dauernde Geltung. Da also für die Testirbefugniß des I. I. Dreher nicht luzernisches sondern würtembergisches Recht ma߬ gebend sei, so müsse die Klage abgewiesen werden. Denn es sei nicht nachgewiesen, daß nach würtembergischem Rechte eine Pflichttheilsverletzung vorliege.
2. Die Beschwerde stützt sich darauf, das angefochtene Urtheil beruhe auf einer unrichtigen Auffassung des Begriffes der per¬ sönlichen Handlungsfähigkeit, wie derselbe durch das Bundes¬ gesetz vom 22. Juni 1881 festgestellt sei. Es sei also dieses Bundesgesetz, insbesondere Art. 10 desselben, verletzt. Die vom Obergerichte neben der erwähnten bundesgesetzlichen Bestimmung noch angeführten kantonalen Gesetzesvorschriften (Art. 6 und 25 des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches) beziehen sich, nach der Annahme des Obergerichtes, ebenfalls auf die persönliche Handlungsfähigkeit; sei diese Annahme, die vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfen sei, richtig, so seien die fraglichen Gesetzes¬ bestimmungen durch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 aufgehoben; dieses normire, soweit es nicht selbst das kantonale Recht in einzelnen Punkten vorbehalte, die persönliche Hand¬ lungsfähigkeit abschließend und könne durch die kantonale Ge¬ setzgebung in keiner Weise, weder im Sinne der Erweiterung noch in demjenigen der Einschränkung der Handlungsfähigkeit, modifizirt werden. Die Entscheidung, daß für die Dispositions¬ befugniß des Erblassers würtembergisches, nicht luzernisches
B. Civilrechtspflege. 488 Recht maßgebend sei, beruhe somit auf falscher Anwendung eidgenössischen Rechts. Es sei daher das kantonale Urtheil auf¬ zuheben und die Sache zu neuer Beurtheilung an das Ober¬ der Hauptsache gericht zurückzuweisen. Denn zu Beurtheilung selbst, des zwischen den Parteien waltenden Erbrechtsstreites, sei das Bundesgericht allerdings nicht kompetent; der Rekurrent könne also nur auf Aufhebung nicht auf Abänderung des obergerichtlichen Urtheils antragen.
3. Das Bundesgericht als Oberinstanz in Civilsachen ist wie bereits in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen wurde (vergleiche insbesondere Entscheidung in Sachen Trafford gegen Blanc, Erw. 3, Amtliche Sammlung VIII, S. 318 u. ff.), nicht nur dann kompetent, wenn über den Klageanspruch selbst nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist, sondern auch dann, wenn blos einzelne, der Endentscheidung präjudizielle, Rechtsfragen nach eidgenössischem Rechte sich beurtheilen; es beschränkt sich dann freilich seine Kompetenz auf denjenigen Theil des Rechtsstreites, welcher nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist, während im Uebrigen, soweit die Anwendung des kantonalen Rechts in Frage steht, die Entscheidung der kantonalen Gerichte aufrechterhalten oder vorbehalten bleiben muß. Im vorliegenden Falle nun ist nach eidgenössischem Rechte die Frage zu beurtheilen, ob die Regel des Art. 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit auch auf die Ausdehnung der Verfügungsbefugniß von Todes wegen sich beziehe oder ob nicht vielmehr die dies bejahende Entscheidung der Vorinstanz auf unrichtiger Auffassung und Anwendung des bundesrechtlichen Begriffes der perfönlichen Handlungsfähigkeit beruhe. Insoweit ist also das Bundesgericht kompetent.
4. Das Gesetz vom 22. Juni 1881 normirt, wie aus seinem ganzen Inhalt aufs klarste hervorgeht, lediglich die persönliche Handlungsfähigkeit im strengen Sinne des Wortes, das heißt die durch persönliche Momente bedingte privatrechtliche Selb¬ ständigkeit der Person. Dagegen enthält es darüber, wie weit die Befugniß privatrechtlich selbständiger Personen zu autono¬ mischer Ordnung ihrer Angelegenheiten reiche oder aber durch 489 IV. Obligationenrecht. N° 80. zwingende gesetzliche Vorschriften eingeschränkt sei, keine Be¬ stimmungen. Hiebei handelt es sich ja durchaus nicht um die persönliche Handlungsfähigkeit, sondern vielmehr darum, bestimmte Rechtsgeschäfte ihrem Inhalte nach zuläßig und gül¬ tig seien oder nicht. In casu nun war nicht die Handlungs¬ (Testir=) fähigkeit des Erblassers, sondern lediglich die inhalt¬ liche Gültigkeit der letztwilligen Verordnung bestritten; nicht darum, ob der Erblasser mit Rücksicht auf seine persönlichen Eigenschaften zu Errichtung eines Testamentes fähig gewesen sondern darum, ob die von ihm getroffene letztwillige Verfügung materiell gültig oder aber wegen Verletzung von Pflichttheils¬ rechten anfechtbar sei, drehte sich der Rechtsstreit. Die Vorinstanz hat also, wenn sie ihre Entscheidung, es komme hier würtem¬ bergisches Recht zur Anwendung, auf Art. 10 des Bundes¬ gesetzes vom 22. Juni 1881 stützt, den bundesrechtlichen Begriff der persönlichen Handlungsfähigkeit verkannt und das citirte Bundesgesetz durch unrichtige Anwendung auf einen Thatbestand, auf welchen dasselbe nicht angewendet sein will, verletzt.
5. Allein nichtsdestoweniger kann eine Aufhebung der vorder¬ richterlichen Entscheidung nicht erfolgen. Denn dieselbe gründet sich nicht einzig auf Art. 10 Absatz 2 cit. sondern daneben, als auf einen selbständigen, die Entscheidung für sich allein stützen¬ den, Entscheidungsgrund, auch auf Bestimmungen des kantonalen Rechts (die §§ 6 und insbesondere 25 des luzernischen bürger¬ lichen Gesetzbuches). Die Nachprüfung der richtigen Anwendung dieser Vorschriften aber steht dem Bundesgerichte nicht zu; vielmehr muß in dieser Richtung die Entscheidung der kantonalen Instanz ohne weiteres aufrechterhalten und somit die Beschwerde gänzlich abgewiesen werden. Die Ausführung des Rekurrenten, die eitirten Gesetzesbestimmungen seien, weil nach der kanto¬ nalen Entscheidung ebenfalls auf die persönliche Handlungs¬ fähigkeit sich beziehend, durch das Bundesgesetz vom 22. Juni 1881 aufgehoben worden, trifft nicht zu. Die Rechtssätze, welche die Vorinstanz aus den citirten Bestimmungen des luzernischen bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf die bei Anwendbarkeit des heimatlichen Rechts für die Beurtheilung der Gültigkeit von Testamenten Fremder ableitet, stehen mit dem Bundesge¬
B. Civilrechtspflege. 490 setze nicht im Widerspruche, denn sie beziehen sich ja auf einen Gegenstand, den das Bundesgesetz gar nicht normirt. Daß die Vorinstanz irrthümlicherweise den Ausdruck „Handlungsfähigkeit“ gebraucht, ist gleichgültig; es zeigt dies blos, daß die Vor¬ instanz unter „Handlungsfähigkeit“ etwas anderes versteht, als das Bundesgesetz. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 28. Mai 1887 sein Bewenden.
81. Urtheil vom 21. Oktober 1887 in Sachen Gujer gegen Schuler. A. Durch Urtheil vom 28. Juni 1887 hat die Appella¬ tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: 1 Die Klage wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 200 Fr. angesetzt.
3. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen.
4. Dem Beklagten wird weder für die erste noch für die zweite Instanz eine Entschädigung gesprochen. B. Gegen diese Entscheidung ergriff der Kläger die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es sei das obergerichtliche Urtheil aufzuheben und hierauf der Streitfall im Sinne seines Klage¬ petitums zu entscheiden, eventuell an das Obergericht zu noch¬ maliger Behandlung ohne Anwendung von Art. 69 Absatz des schweizerischen Obligationenrechtes zurückzuweisen. Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten:
1. Es sei das Begehren um Abänderung des obergerichtli¬ chen Urtheils zu verwerfen, unter Kosten= und Entschädigungs¬ folge, eventuell 491 IV. Obligationenrecht, N° 81.
2. Die Sache sei zu erneuter Beurtheilung an die Appella¬ tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zurückzu¬ weisen, weiter eventuell
3. Die klägerische Forderung sei des gänzlichen abzuweisen, und ganz eventuell
4. Dieselbe sei auf 7630 Fr. zu reduziren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1 In thatsächlicher Beziehung ist folgendes hervorzuheben: Der Kläger I. R. Gujer stand seit Oktober 1880 mit der mechanischen Zwirnerei C. Ackermann und Cie. in Heil¬ bronn in Geschäftsverbindung. Am 14. Februar 1882 fiel die Firma C. Ackermann und Cie. in Konkurs und der Kläger, welcher für Lieferungen von Baumwollgarnen aus der Zeit von August 1881 bis Januar 1882 ein ungedecktes Guthaben von 45,061 Fr. 05 Cts. an dieselbe besaß, gerieth mit 461 0— 20,602 Fr. 45 Cts. zu Verlust. Derselbe macht den Beklagten Schuler=Schmid, Inhaber einer Baumwollspinnerei in Wetzikon, für diesen Verlust verantwortlich und zwar wesentlich gestützt auf folgende Thatsachen: F. Schuler=Schmid besaß am 31. Oktober 1879 an Ackermann und Cie. aus einem seit Feb¬ ruar 1878 dauernden Geschäftsverkehr ein Guthaben von 78,769 Fr., welches durch Hingabe und Einlösung von Wech¬ selaccepten getilgt werden sollte. Vom Oktøber 1879 an gerie¬ then die Zahlungen der Firma Ackermann und Cie. ins Stocken; dieselbe sah sich genöthigt, bei Schuler um „Prolon¬ gation“ ausgestellter Accepte und Stundung seiner Forderungen nachzusuchen, was von diesem auch verschiedentlich bewilligt wurde. Schuler stellte aber daraufhin vom Dezember 1879 an seine Garnlieferungen an Ackermann und Cie. ein und be¬ gann auf Sicherstellung seiner Forderung zu dringen. Er er¬ langte eine solche in der Zeit vom März 1880 bis Januar 1881 theils dadurch, daß ihm ein Waarenlager in Mannheim (im Werthe von 10,000 Mark) verpfändet wurde, theils durch Einräumung einer Hypothek auf einen von Ackermann und Cie. errichteten Neubau (für 40,000 Mark), theils durch so¬ genannte „Cessionen“ von Guthaben des Schuldners (von welchen indeß nur im Nothfalle Gebrauch gemacht werden