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13_I_480

BGE 13 I 480

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B. Civilrechtspflege. 480 III. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. Responsabilité pour l'exploitation des fabriques.

79. Urtheil vom 26. November 1887 in Sachen Glanzmann gegen Société anonyme de filatures de Schappe in Kriens. A. Durch Urtheil vom 6. Oktober 1887 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt

1. Die Beklagte sei gehalten, der Klägerin an die geforderten 3500 Fr. die Summe von 2000 Fr. unabzüglich die bereits bezahlten 20 Fr., nebst Verzugszins seit dem 30. Dezember 1886 zu bezahlen; mit der Mehrforderung sei die Klägerin abgewiesen. . Die Beklagte habe die ergangenen Prozeßkosten zu be¬ zahlen, mit der Beschränkung jedoch, daß die Klägerin in zweiter Instanz die Hälfte ihrer Advokaturkosten sowie ihre sämmtlichen persönlichen Parteikosten an sich selbst zu tragen habe. Beklagte habe demnach an die Klägerin eine Kostenvergütung zu leisten von 211 Fr. 5 Cts. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagte und daraufhin auch die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Klagebegehren seien Beklagten und ersten Rekurrentin: Die gänzlich abzuweisen, eventuell sei, richterliches Ermessen vorbe¬ halten, die von der Beklagten an die Klägerin zu leistende Entschädigung auf 400 Fr. festzusetzen; immerhin seien der Klägerin sämmtliche Kosten aufzuerlegen. Der Vertreter der Klägerin und zweiten Rekurrentin dagegen beantragt: Das Bundesgericht möge in Abänderung des letzt¬ instanzlichen kantonalen Haupturtheils den Rechtsschluß der Klage zu seinem Urtheile erheben, somit erkennen:

1. Beklagte sei gehalten, der Klägerin eine Entschädigung von 3500 Fr. oder abzüglich erhaltener Lohnvorschüsse von 20 Fr. annoch 3480 Fr. nebst Verzugszins seit dem 30. De¬ zember 1886 zu bezahlen. III. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 79. 481

2. Beklagte habe sämmtliche Gerichts= und Parteikosten zu bezahlen, eventuell sei das erstinstanzliche Urtheil des Bezirks¬ gerichtes von Kriens und Malters vom 4. Juli 1887 zum bundesgerichtlichen Urtheile zu erheben, somit zu erkennen:

a. Beklagte sei gehalten, der Klägerin an die geforderten 3500 Fr. den Betrag von 2820 Fr. oder abzüglich erhaltener 20 Fr. annoch 2800 Fr. nebst Verzugszins seit dem 30. De¬ zember 1886 zu bezahlen;

b. Beklagte habe sämmtliche Gerichts= und Prozeßkosten zu bezahlen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die (zur Zeit des Unfalles 51 Jahre alte, unverhei¬ rathete) Klägerin war in der mechanischen Floretspinnerei der Beklagten in Kriens als Arbeiterin mit einem Lohn von 14 Cts. per Arbeitsstunde (= 18 Fr. 20 Cts. für zwei Wochen) angestellt. Schon im Jahre 1872 hatte sie in diesem, (damals indeß noch einem andern Eigenthümer gehörigen) Fabriketab¬ lissement einen Unfall erlitten, welcher die theilweise Exartiku¬ lation der drei letzten Finger der rechten Hand nothwendig ge¬ macht hatte, so daß nur noch Daumen und Zeigfinger vollständig funktionsfähig geblieben waren. Diese Verstümmelung hatte die Klägerin nicht verhindert, ihre frühern Verrichtungen wieder aufzunehmen; ja sie bediente sogar später zwei Maschinen, statt wie früher eine einzige. Am 7. Oktober 1886 erlitt sie einen neuen Unfall. Im Begriffe, die eine Maschine während des Ganges derselben von den Seidenabfällen zu reinigen, gerieth sie mit der rechten Hand zwischen das Leder und die Welle und zog sich dadurch eine Zerreißung der Haut und der seh¬ nigen Gebilde auf der Hohlhandfläche des Zeigfingers zu, was eine heftige Sehnenentzündung zur Folge hatte. In Folge dieser Verletzung ist, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Steiger, der Klägerin die Benutzung der zwei vordern Finger¬ glieder (des Zeigefingers) gänzlich und damit bei der schon seit 1872 bestehenden Verstümmelung der Hand das Anfassen von Gegenständen fast gänzlich unmöglich geworden; die in Folge dessen eintretende dauernde Verminderung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei eine sehr erhebliche, in Prozenten jedenfalls

B. Civilrechtspflege. auf 50% zu veranschlagende. Die Konkurrenz der frühern und der spätern Verletzung mache sich sehr geltend. Beständen die drei andern Finger intakt, so könnte durch Exartikulation im ersten Gelenke des Zeigefingers der Hand sozusagen alle Brauch¬ barkeit wiedergegeben werden. Die Klägerin verlangte unter Berufung auf das eidgenössische Fabrikhaftpflichtgesetz für den durch den Unfall vom 7. Oktober 1886 erlittenen Schaden eine Entschädigung von 3500 Fr. (abzüglich einer Anzahlung von 20 Fr.) Die Beklagte stellte der Klage in erster Linie die Einwendung des eigenen Verschuldens entgegen und trug auf die gänzliche Abweisung derselben an; in zweiter Linie ver¬ langte sie, unter Berufung auf Art. 5, litt. b und c des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes Reduktion der Entschädigung auf 400 Fr.

2. Die Einwendung des eigenen Verschuldens ist unbegründet. Dieselbe ist damit begründet worden, es sei den Arbeitern durch gedruckte Anschläge verboten gewesen, die Maschinen während des Ganges derselben zu putzen. Wenn die Klägerin dies gleich¬ wohl gethan habe, so sei das um so schuldhafter, als sie bereits durch den Unfall von 1872 zur Vorsicht hätte veranlaßt sein sollen und im Uebrigen das Abstellen der Maschine vermöge einer bei derselben sehr zweckentsprechend angebrachten Vorrich¬ tung leicht möglich sei. Die Vorinstanz hat nun aber festgestellt, daß das Verbot, die Maschinen während des Ganges derselben zu putzen, sofern ein solches überhaupt bestanden habe, in dem Etablissement der Beklagten thatsächlich nicht gehandhabt, son¬ dern unter den Augen der Aufsichtsorgane fortwährend über¬ treten worden sei. War demgemäß das Putzen der Maschine ohne Abstellung des Getriebes im Etablissement der Beklagten faktisch durchaus üblich und von den Aufsichtsorganen still¬ schweigend gebilligt, so kann der Klägerin daraus, daß sie diese, allgemein nicht als zu gefährlich erachtete, Hantirung ebenfalls vornahm, ein Vorwurf nicht gemacht werden. Der frühere Un¬ fall mußte allerdings für die Klägerin eine Mahnung zur Vor¬ sicht sein, allein er verpflichtete sie doch nicht, solche Manipu¬ lationen zu unterlassen, welche thatsächlich, nach der im Etablisse¬ ment der Beklagten herrschenden Uebung, als mit der dem ordentlichen Arbeiter zuzumuthenden Sorgfalt vereinbar galten; 483 III. Haftpflicht für den Fabrikbetrieb. N° 79. dies um so weniger, als gar nicht feststeht, daß etwa die Klä¬ gerin in Folge des Unfalles von 1872 die zu einer solchen Hantirung erforderliche Geschicklichkeit eingebüßt gehabt hätte oder daß Seitens der Aufsichtsorgane ihr speziell mit Rücksicht auf ihre Verstümmelung die Vornahme dieser Hantirung jemals verwiesen worden wäre.

3. Die Klage ist somit, in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz rundsätzlich gut zu heißen und es fällt auch für das quantitative Ausmaß der Entschädigung der Reduktionsgrund des Art. 5, litt. b des eidgenössischen Fabrikgesetzes außer Betracht. Dage¬ gen muß allerdings bei Feststellung der Entschädigung auf Art. 5, litt. c des citirten Gesetzes Rücksicht genommen und aus diesem Grunde, die (der Klägerin sonst gebührende) Ent¬ schädigung reduzirt werden. Nach Art. 5, litt. c cit. wird die Ersatzpflicht des Betriebsunternehmers in billiger Weise reduzirt, wenn des Geschädigten früher erlittene Verletzungen „auf die letzte und deren Folgen Einfluß haben...... Diese Gesetzesbe¬ stimmung ist offenbar, wenn auch ihr Wortlaut in dieser Rich¬ tung nicht unzweideutig ist, dahin zu verstehen, daß eine Reduk¬ tion der Entschädigung Platz zu greifen habe, sowohl wenn frühere Verletzungen des Geschädigten auf die letzte Verletzung selbst, als auch wenn sie auf deren Folgen einwirken; dies ergibt sich aus dem unverkennbaren Zwecke des Gesetzes wie aus den Gesetzesmaterialien (s. Botschaft des Bundesrathes, Bundesblatt 1880, Band VI, Seite 541). Das Gesetz schreibt somit vor, daß, wenn die Folgen eines Unfalles sich deßhalb schwerer gestalten, weil demselben eine frühere Verletzung vorangegangen ist, der Betriebsunternehmer nicht für den ganzen entstandenen Schaden hafte, sondern, mit Rück¬ sicht auf die Konkurrenz des frühern Unfalles, in billigem Maße zu entlasten sei. Der Vorderrichter hat ausgeführt, daß dies der Sinn des Gesetzes nicht sein könne, indem er sich im Wesentlichen auf die vom Bundesgerichte in seiner Entschei¬ dung in Sachen Wyler gegen Sulzer, Erwägung 7 aufgestellten Grundsätze beruft. Dabei ist aber übersehen, daß dieses Urtheil vor dem Erlaße des Fabrikhaftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881 gefällt worden ist; seit dem Erlaße des genannten Gesetzes

B. Civilrechtspflege. 484 können die in fraglichem Urtheile in Erwägung 7 aufgestellten allgemeinen Grundsätze für das Anwendungsgebiet des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes, angesichts der entgegenstehenden positiven Bestimmung des Art. 5, litt. c cit., nicht mehr festgehalten werden. In vorliegendem Falle nun kann keinem Zweifel unter¬ liegen, daß zwar nicht die Verletzung selbst, wohl aber deren Folgen für die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch die vor¬ angegangene frühere Verletzung beeinflußt worden sind. Wenn ja der frühere Unfall nicht vorangegangen wäre, so wäre, nach dem Sachverständigengutachten, die Funktionsfähigkeit der rechten Hand und damit die Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch den zweiten Unfall bei Weitem nicht in dem Maße beeinträch¬ tigt worden, wie dies nun wirklich geschehen ist.

4. Fragt sich somit, auf welchen Betrag mit Rücksicht auf Art. 5 litt. c leg. cit. die der Klägerin zuzubilligende Ent¬ schädigung festzustellen sei, so ist zu bemerken: Der wirkliche Schaden, welcher der Klägerin durch die in Folge des Unfalles eingetretene dauernde Verminderung ihrer Arbeitsfähigkeit um circa 50 % entstanden ist, darf bei dem Alter der Klägerin und dem Jahresverdienste derselben vor dem Unfall (circa 470 Fr.) nach den Grundsätzen der Rentenberechnung auf ungefähr 3000 Fr. angeschlagen werden. Diese Summe könnte freilich, auch wenn Art. 5 litt. c nicht zur Anwendung käme, nicht zugesprochen werden, sondern blos eine solche von 2800 Fr., denn der sechsfache Jahresverdienst der Klägerin vor dem Un¬ fall, über welchen die Entschädigungssumme gemäß Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes auch in den schwersten Fällen nicht hin¬ ausgehen darf, betrug blos 2800 Fr. Ein Betrag von an¬ nähernd 2800 Fr. müßte indeß der Klägerin, wenn auf den frühern Unfall keine Rücksicht zu nehmen wäre, angesichts der Höhe des erlittenen Schadens, auch wirklich zugesprochen werden. Wenn man nnn angesichts dieses Sachverhaltes die Entschä¬ digung auf die vorinstanzlich gesprochene Summe von 2000 Fr. reduzirt, so ist damit dem Einflusse des ersten Unfalles hinläng¬ lich Rechnung getragen. Erst durch den Unfall vom 7. Oktober 1886 wurde die Arbeitstüchtigkeit der Klägerin wesentlich be¬ einträchtigt; derselbe machte den Zeigfinger der rechten Hand, 485 IV. Obligationenrecht. No 80. der für die Thätigkeit der Klägerin gewiß die Hauptrolle spielte, funktionsunfähig. Er ist also als der schwerere, rücksichtlich der Folgen belangreichere, der beiden Unfälle zu betrachten und es ist daher der frühere Unfall durch einen Abstrich von circa 800 Fr. hinlänglich berücksichtigt. Es sind somit die Beschwerden beider Parteien zu verwerfen und ist das vorinstanzliche Urtheil in seinem Dispositiv einfach zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 6. Oktober 1887 wird, unter Abweisung der Weiter¬ ziehung beider Parteien, in allen Theilen bestätigt. IV. Obligationenrecht. — Droit des obligations.

80. Urtheil vom 7. Oktober 1887 in Sachen Dürr gegen Lütolf und Genossen. A. Durch Urtheil vom 28. Mai 1887 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:

1. Gustav Dürr sei als gesetzlicher Erbe des I. I. Dreher anzuerkennen.

2. Die letztwillige Verordnung des J. I. Dreher vom 2. Februar 1885 inklusive jene vom 7. Dezember 1884 sei richter¬ lich beschützt und seien die daherigen Vergabungen nebst Zins seit dem Todestage von Dreher an die Beklagten auszuhändi¬ gen, mit seinem Gesuche um Reduktion der Vergabungen sei der Kläger abgewiesen.

3. Die ergangenen Prozeßkosten seien sammthaft aus der Erbsmasse zu bezahlen.

4. u. 5. rc. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger G. Dürr die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬ handlung beantragt sein Anwalt: