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13_I_447

BGE 13 I 447

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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446 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen rungsrathe des Kantons St. Gallen angerufenen Darstellung des genossenbürgerlichen Verwaltungsrathes der Stadt St. Gallen ist Folgendes hervorzuheben: Im Jahre 1867 sei der Rekur¬ rent, nachdem er ein erhebliches ererbtes Vermögen aufge¬ braucht, in Konkurs gefallen Schon von dieser Zeit an habe er (neben der Unterstützung aus dem Steinlin'schen Armenlegate) die öffentliche Armenunterstützung beansprucht, indem er wäh¬ rend 12½ Jahren eine wöchentliche Armengabe von 4 Fr. erhalten habe. Im Jahre 1870 sei er ein erstes Mal, und zwar als armengenössiger Bürger, ohne jede Vergütung in das Bürgerspital aufgenommen worden. Im Laufe der Jahre sei er dann wiederholt aus dem Spitale entlassen und wieder in dasselbe aufgenommen worden; im Ganzen habe er sich in demselben während 6 Jahren und 115 Tagen aufgehalten. Aus dem Steinlin'schen Familienarmengute seien für ihn während dieser Zeit im Ganzen 999 Fr. 11 Cts. an die Spitalver¬ waltung ausbezahlt worden; regelmäßige Beiträge aus dem Legat seien erst seit Neujahr 1885 geleistet worden und zwar auf Grund der minimen, die wirklichen Ausgaben bei Weitem nicht deckenden, Tagestaxe von 1 Fr. Der Rekurrent sei daher armengenössig. Er habe zudem, durch sein Verhalten in und außer des Spitals, zu vielen Klagen Anlaß gegeben und habe im Spitale wiederholt wegen Betrunkenheit, Vergehen gegen die Hausordnung u. s. w., disziplinarisch bestraft werden müssen. In rechtlicher Beziehung berufe sich der Verwaltungs¬ rath auf Art. 30 des kantonalen Armengesetzes vom 30. April 1835 und Art. 1 des Gesetzes über Versorgung arbeitsscheuer und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten vom 1. Au¬ gust 1872, in Verbindung mit Art. 15, Alinea 2 der Kantons¬ verfassung. Das Bundesgericht habe nicht zu prüfen, ob die kantonalen Behörden die kantonalen Gesetze richtig angewendet haben; es werde vielmehr nur untersuchen, ob eine willkürliche Freiheitsentziehung vorliege, dies sei aber an der Hand der vorliegenden Thatsachen zweifellos zu verneinen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Gewährleistung der persönlichen Freiheit schließt nur willkürliche, auf keinem Gesetze beruhende Freiheitsbeschränkungen Eingriffe in garantirte Rechte. No 74. aus. Von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein. Es kann zwar die Berechtigung, den Rekurrenten wider seinen Willen in dem Bürgerspitale der Stadt St. Gallen unterzu¬ bringen und zurückzubehalten, nicht aus den gesetzlichen Be¬ stimmungen abgeleitet werden, welche die Versetzung arbeits¬ scheuer und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten gestatten. Denn Versetzung in eine Zwangsarbeitsanstalt ist ja gegen den Rekurrenten gar nicht ausgesprochen worden. Wohl aber folgt das Recht der Armenbehörden, den Rekurrenten im Spitale unterzubringen, aus der Befugniß dieser Behörden, über die Art und Weise der Unterstützung oder Versorgung armenunterstützungsbedürftiger Personen zu entscheiden. (Art. 18 des kantonalen Armengesetzes vom 26. Februar 1835.) Daß nämlich der Rekurrent, trotz seiner gegentheiligen Behauptung, armenunterstützungsbedürftig und thatsächlich armengenössig ist, kann nach den hiefür vom Regierungsrathe des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsrathe der Stadt St. Gallen beigebrachten Nachweisen nicht bezweifelt werden und ist übri¬ gens von den genannten Behörden innert den Schranken ihrer Kompetenz festgestellt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

74. Urtheil vom 16. Dezember 1887 in Sachen Broger. A. Durch Vertrag vom 12. August 1886 verkaufte Johann Anton Broger, Kantonsrichter, in Rinkenbach, Appenzell J.=Rh., dem Gemeinderathe der Stadt St. Gallen seine Alp „Dunkel¬ berndli“ „mit Zielen und Marchen, wie bis anhin besessen, „mit Eigenthums=, Trett=, Nutzungs=, Holz= und Wegrechten, „mit Gebäuden, Wasserquellen und Bächen, der Verkäufer räumte dem Gemeinderathe ferner das Recht ein, „im ganzen „Umfange der Alp Großlaui, sowie im ganzen Umfange aller XIII — 1887

448 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen. „von ihm jetzt schon oder erst später erworbenen, zwischen „Weißbad und Potersalp gelegenen Liegenschaften beliebig nach „Wasser zu graben, dasselbe zu fassen oder abzuleiten, sowie „das Wasser aus den umliegenden und hinterliegenden Liegen¬ „schaften durchzuleiten“ und die hiefür erforderlichen Arbeiten auszuführen. Der Abtretungspreis für diese Rechte wurde auf 90,000 Fr. festgesetzt. Als dieser Vertrag der Landeskanzlei des Kantons Appenzell J.=Rh. zur Eintragung in das öffent¬ liche Kaufprotokoll vorgelegt wurde, verweigerte dieselbe den Eintrag. Der Gemeinderath von St. Gallen, beziehungsweise der Präsident der st. gallischen Wasserversorgungskommission reklamirte hiegegen bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I.=Rh. Diese faßte aber am 16. August 1886 fol¬ genden Beschluß: „Die Standeskommission hat nach Prüfung „der beiliegenden und von den beidseitigen Kontrahenten unter¬ „zeichneten Kaufstrazze, nach welcher der Kaufpreis zu 90,000 Fr. „angesetzt und „Quellen und Bäche“ als zum Kaufobjekte gehörend, „ausnahmsweise und besonders vorbedungen sind, in Anbe¬ „tracht, daß jedenfalls hier die Absicht eines vorzunehmenden „Wasserabzuges außer Landes obwaltet; daß aber darin eine „nicht unwesentliche Schädigung der allgemeinen Landesinte¬ „ressen erblickt werden müßte und demzufolge die Verweigerung „der Verschreibung dieses Kaufes, wie er nämlich der Landes¬ „kanzlei vorgelegt wurde, als begründet angesehen werden muß, „daher beschlossen: Es fei die gegen die Landeskanzlei erhobene „Reklamation als unbegründet erklärt und die Verschreibung „dieser Realität nur nach den hierorts vorgeschriebenen Formen „und gemäß früherm Entscheide vom 11. Juni 1884 mit der „Bedingung zulässig, daß im Falle des Vorhabens einer Ver¬ „wendung des Wassers ab dem Kaufsobjekte die gemeinsamen „Landesinteressen vorbehalten bleiben.“ Dieser Beschluß wurde dem Gemeinderathe von St. Gallen am 13. September 1886 eröffnet. Daraufhin verlangte Kantonsrichter I. A. Broger bei der Standeskommission bedingslose Ratifikation des Kaufsver¬ trages. Am 23. November 1886 beschloß die Standeskom¬ mission: Es sei der schon früher (unterm 16. August 1886 gegenüber dem von der Gemeindeverwaltung der Stadt St. Eingriffe in garantirte Rechte. No 74. Gallen ergriffenen Rekurse) gefaßte Beschluß aufrecht zu er¬ halten. Es werde daher nicht eingetreten, sondern Tagesordnung beschlossen; auf eine weitere Reklamation des I. A. Broger beschloß die Standeskommission am 10. Dezember 1886, es solle dem Herrn Broger der in dieser Angelegenheit früher schon gefaßte Beschluß vom 23. November 1886 mitgetheilt werden und sei es demselben unbenommen, die betreffende Schlußnahme als Auszug zu verlangen. Ueber eine weitere Eingabe des I. A. Broger beschloß die Standeskommission am 7. Januar 1887: Es sei diese Sache schon früher behandelt und auch dies¬ bezüglich ein Beschluß gefaßt worden und möge Herr Broger einen Protokollauszug verlangen; in eine weitere Verhandlung werde nicht mehr eingetreten. Am 2. Februar 1887 richtete daraufhin Advokat Suter in St. Gallen, Namens des I. A. Broger, an die Standeskommission eine Eingabe, in welcher er ausführte: I. A. Broger habe auf eine Eingabe an die Standeskommission vom 20. Dezember 1886, worin er um Eintragung und Ausführung des Kaufvertrages nachgesucht habe, amtlich noch keinen Bescheid erhalten; mündlich sei ihm bei perfönlicher Erkundigung verdeutet worden, es werde von Seiten der Standeskommission kein Bescheid erfolgen, da ein solcher seiner Zeit von dieser Behörde gefaßt und dem Gemeinde¬ rathe von St. Gallen vorgelegt worden sei. Er brauche sich aber dieses Verfahren nicht gefallen zu lassen, sondern verlange in erster Linie einen Entscheid über seine Eingabe vom 20. De¬ zember 1886, eventuell wenigstens eine amtliche Abschrift des frühern, auf die Reklamation des Gemeinderathes von St. Gallen gefaßten Beschlusses. Auf diese Eingabe beschloß die Standeskommission am 4. Februar 1887, es sei auf die Rekla¬ mation der Wasserversorgungskommission St. Gallen vom

16. August 1886 ein motivirter Entscheid gefaßt und dieser direkt der Rekurrentin mitgetheilt worden. Kantonsrichter Broger werde auf Verlangen eine gleichlautende Protokollausfertigung zugehalten. Diese Schlußnahme wurde dem Kantonsrichter Broger, nach seiner Behauptung, erst am 8. April 1887, nach erneuter Eingabe des Advokaten Suter vom 16. März, durch Protokollauszug mitgetheilt. Mit Zuschrift vom 9. April 1887

450 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen. an das Aktuariat der Standeskømmission verlangte Advokat Suter, daß dem mitgetheilten Protokollauszuge das ihm feh¬ lende Ausfertigungs= oder Zustellungsdatum nachgetragen werde, da man sonst annehmen könnte, die Zustellung sei schon am 4. Februar oder bald nachher erfolgt. Diesem Begehren wurde nicht entsprochen, dagegen wurde daraufhin, zwischen dem

9. und 12. April 1887, dem Kantonsrichter Broger eine Ab¬ schrift des Beschlusses der Standeskommission vom 16. August 1886 durch das Aktuariat der Standeskommission mitgetheilt. Da diese Abschrift ebenfalls kein Ausfertigungs=, resp. Zustel¬ lungsdatum trug, so reklamirte Advokat Suter beim stellvertre¬ tenden Landesstatthalter durch Zuschrift vom 18. April 1887 es möchten sowohl fraglicher Abschrift als dem Protokollauszug vom 4. Februar 1887 die richtigen Ausfertigungs= und Insi¬ nuationsdaten beigefügt werden. Das Aktuariat der Standes¬ kommission, im Auftrage dieser letztern, sandte hierauf mit Schreiben vom 22. April 1887 dem Advokaten Suter die Abschrift des Beschlusses vom 16. August 1886 und den Pro¬ tokollauszug vom 4. Februar 1887 ohne Ausfertigungs= oder Zustellungsdatum zurück, mit dem Bemerken, es werde auf die Schlußnahme vom 4. Februar 1887 Bezug genommen und damit die Sache als erledigt betrachtet. B. Nunmehr ergriff I. A. Broger den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift vom 13./23. Mai 1887 beantragt er: Es möchte der Beschluß der Standeskommission vom 16. August 1886, dem Rekurrenten mitgetheilt am 11./12. April 1887, aufgehoben und Rekurrent zum Abschlusse und Vollzuge des in Frage stehenden Kaufver¬ trages über die Alp „Dunkelberndli“ vom 12. August 1886 berechtigt erklärt werden. Er führt zunächst aus, daß die Be¬ schwerde rechtzeitig eingereicht sei und macht sodann in mate¬ rieller Beziehung geltend: Die angefochtene Schlußnahme der Standeskommission verletze die verfassungsmäßige Garantie des Eigenthums. Er sei Eigenthümer der Alp „Dunkelberndli“ und damit, nach anerkanntem Rechtsgrundsatze, auch Eigen¬ thümer des in dieser Liegenschaft befindlichen Quell= und Grund¬ wassers. Als Eigenthümer der Wasserquellen könne er über 451 Eingriffe in garantirte Rechte. No 74. letztere beliebig verfügen, dieselben ohne Grund und Bøden, um so mehr dann mit demselben veräußern. Eine gesetzliche Eigenthumsbeschränkung, wonach der Grundeigenthümer in der Verfügung über das in seinem Grund und Boden enthaltene Quellwasser beschränkt wäre, bestehe nach appenzell=innerrhodi¬ schem Rechte nicht. Eine solche Beschränkung könne nicht beliebig durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde statuirt werden; dies bezwecke aber die angefochtene Schlußnahme der Standes¬ kommission vom 16. August 1886. wie sich aus ihrem In¬ halte und aus der Bezugnahme auf einen frühern Beschluß vom 11. Juli 1884 ergebe. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt die Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh.: Kauf¬ verträge über Liegenschaften erlangen im innern Landestheile des Kantons Appenzell I.=Rh. erst dann rechtliche Gültigkeit, wenn sie auf der Landeskanzlei, in Gegenwart beider Parteien, nach bestimmten Formen ihre Verschreibung gefunden haben und letzterer die landammannamtliche Ratifikation ertheilt worden sei. Die kanzleiische Verschreibung und die landam¬ mannamtliche Ratifikation haben den Zweck, zu verhindern, daß bei Liegenschaftsveräußerungen bestehende Rechte verletzt werden. Nun sei im Kanton Appenzell J.=Rh. gewohnheits¬ rechtliche Form, daß bei Liegenschaftskäufen gesagt werde, das Objekt gehe an den neuen Besitzer über „in denjenigen Rechten und Beschwerden, wie solches bis dato benutzt und besessen worden ist.“ Der in Frage liegende Kaufvertrag gehe hierüber hinaus; in dem Erwerbstitel des Verkäufers sei keine Rede von einem besondern Eigenthum desselben an Quellen und Bächen, wie er dasselbe nun übertragen wolle. Der Kaufver¬ trag wolle daher, wie sich auch aus dem im Verhältnisse zu dem vom Verkäufer seiner Zeit bezahlten Erwerbspreise von 20,000 Fr. übermäßigem Kaufpreise von 90,000 Fr. ergebe, mehr Rechte übertragen, als der Verkäufer seinerseits erworben habe. Diesem Versuche haben der Landschreiber und die Standeskommission entgegentreten müssen. Dagegen beabsichtigen weder Land¬ schreiber noch Standeskommission, eine Veräußerung der Lie¬ genschaft zu verhindern, sofern dieselbe in den üblichen Formen

452 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen. vorgenommen werde. Hiezu komme noch: Die Weigerung des Landschreibers, die Verschreibung vorzunehmen, sei den beiden anwesenden Parteien im August 1886 mündlich erklärt worden; gegen dieselbe habe nur der Gemeinderath von St. Gallen, nicht dagegen der Verkäufer Broger den Rekurs an die Stan¬ deskommission ergriffen. Daher sei der Entscheid der Standes¬ kommission vom 16. August auch nur dem Gemeinderathe von St. Gallen und nicht dem Rekurrenten eröffnet worden. Der Gemeinderath von St. Gallen habe den Rekurs an das Bun¬ desgericht nicht ergriffen, sondern es habe nunmehr der Ver¬ käufer Broger die Rolle des Rekurrenten zu übernehmen ver¬ sucht, indem er durch wiederholte Eingaben an die Standes¬ kommission einen neuen Entscheid dieser Behörde zu veranlaßen gesucht habe. Auf diese Eingaben habe er stets (erstmals durch Beschluß vom 23. November 1886) den Bescheid erhalten, daß die Sache durch den Beschluß vom 16. August 1886 erledigt sei und es sei ihm von der Sachlage mündlich Kenntniß ge¬ geben worden. Rekurrent habe, da er sich dem Rekurse des Gemeinderathes von St. Gallen gegen die abweisende Ver¬ fügung des Landschreibers nicht angeschlossen habe, auf den Rekurs verzichtet und überdem alle Fristen versäumt. Demnach werde beantragt:

1. Auf die Rekursbeschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten

2. eventuell es ist dieselbe, soweit sie sich gegen die Ver¬ fügung der Standeskommission richtet, als gegenstandslos ab¬ zuweisen. D. Replikando bemerkt der Rekurrent im Wesentlichen: Er habe die Alp „Dunkelberndli“ mit allen zu derselben gehörigen Rechten erworben; da die Standeskommission selbst nicht be¬ streite, daß die in einem Grundstücke befindlichen Quellen und Bäche einen Bestandtheil desselben bilden, so habe er also auch die in der Alp „Dunkelberndli“ befindlichen Quellen und Bäche erworben. Er könne dieselben somit, da eine gesetzliche Beschränkung nicht bestehe, auch veräußern und daher im Kauf¬ vertrage als Bestandtheile des Verkaufsgegenstandes benennen. Die Schlußnahme der Standeskommission zeige übrigens deut¬ 453 Eingriffe in garantirte Rechte. No 74. lich, daß es derselben nicht um Wahrung einer „gewohnheits¬ rechtlichen Form“ sondern um die Verhinderung der Ueber¬ tragung des Quelleneigenthums an die Stadt St. Gallen zu thun sei. Der Rekurs sei nicht verspätet. Als Verfügung im Sinne des Art. 59 O.=G. könne nicht die Weigerung der Landeskanzlei, den Kauf zu verschreiben, sondern nur der Be¬ schluß der Standeskommission vom 16. August 1886 gelten. Dieser sei aber dem Rekurrenten als definitive rekurrirbare Verfügung erst am 11./12. April 1887 eröffnet worden. Die Beschlüsse der Standeskommission vom 23. November und

10. Dezember 1886 und 7. Januar 1887 sejen dem Rekur¬ renten niemals amtlich eröffnet worden, derjenige vom 4. Fe¬ bruar 1887 erst am 8. April gleichen Jahres und zudem habe dieser Beschluß auf die Schlußnahme vom 16. August 1886 Bezug genommen, diese selbst aber nicht enthalten. E. Aus der Duplik der Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh. ist Folgendes hervorzuheben: Der Streit scheine eigentlich gegenstandslos zu sein. Wenn es richtig sei, daß zum Eigenthum einer Liegenschaft auch das Recht der un¬ beschränkten Verfügung über die darauf fließenden Quellen und Bäche gehöre, so habe der Rekurrent, indem er die Alp „Dunkel¬ berndli“ in der gewohnheitsrechtlichen Form erworben habe, auch dieses Recht erworben. Wenn er heute die gleiche Alp „mit allen Rechten, Nutzungen und Beschwerden, wie solche bis dahin besessen worden ist," an die Stadtgemeinde St. Gallen übertragen dürfe, so werde er doch gewiß nicht gehindert, über alle seine Rechte an der Alp, welche er wirklich besitze, zu ver¬ fügen. Die gewohnheitsrechtliche Formel hindere ihn in seiner Verfügung über seine Rechte nicht im Geringsten. Eine andere Frage sei nun freilich, ob der Eigenthümer einer Alp die da¬ rauf fließenden Quellen und Bäche ableiten könne. Die Stan¬ deskommission bestreite dies; sie sei der Ansicht, daß in Bezug auf alle fließenden Gewässer, namentlich auf Bäche, staatliche Hoheitsrechte bestehen und die Standeskommission werde die¬ selben geltend machen, sobald sie dazu Veranlaßung habe. Ebenso sei es nicht ausgeschlossen, daß an solchen Quellen und Bächen privatrechtliche Nutzungsrechte solcher bestehen, deren Liegen¬

454 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen. schaften durch die Bäche durchschnitten werden. Durch einen Kaufvertrag zwischen dem Rekurrenten und der Stadt St. Gallen könnten öffentlich-rechtliche Befugnisse des Staates und wohlerworbene Rechte Dritter niemals beeinträchtigt werden, auch dann nicht, wenn dieser Kaufvertrag in der von den Kontrahenten beliebten Form gefertigt würde. Gerade um den Schein zu vermeiden, als ob durch den fraglichen Kaufvertrag über Hoheitsrechte des Staates oder über Rechte Dritter ver¬ fügt werden könnte, sei die Eintragung des Vertrages in der von den Kontrahenten vereinbarten Fassung verweigert worden. Die gewohnheitsrechtliche Form genüge völlig, um alle Rechte zu übertragen, welche Rekurrent an seinen Liegenschaften wirk¬ lich besitze. F. In einer Schlußvorkehr bemerkt der Rekurrent: Gerade die Behauptung der Standeskommission, sie besitze „Hoheits¬ rechte," welche ihr gestatten, die in Rede stehende Verfügung des Rekurrenten über seine Quellen zu verbieten, bilde den Gegenstand des Rekurses. Er anerkenne solche Hoheitsrechte nicht, da sie in keinem Gesetze begründet seien. Allfällige seiner Verfügung entgegenstehende Privatrechte Dritter bleiben selbst¬ verständlich gewahrt; sollten solche geltend gemacht werden, so werde er den Ansprechern im Civilprozesse Rede stehen. Der Regierung von Innerrhoden aber stehe nicht zu, eventuelle privatrechtliche Ansprüche Dritter durch einen administrativen Akt gegenüber dem Eigenthumsrechte des Rekurrenten zur Gel¬ tung zu bringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung

1. Die Einwendung der Verspätung des Rekurses ist unbe¬ gründet. Als Verfügung, gegen welche der Rekurs an das Bundesgericht gerichtet ist und zu richten war, kann vorerst nicht der Bescheid der Landeskanzlei, resp. des Landschreibers wodurch die Eintragung des Kaufvertrages von dieser Stelle verweigert wurde, in Betracht kommen. Einerseits nämlich kann bezweifelt werden, ob die Landeskanzlei, resp. der Land¬ schreiber überhaupt als kantonale „Behörde“ im Sinne des Art. 59 O.=G. zu betrachten sei; sodann aber ist unzweifelhaft, daß gegen den Bescheid des Landschreibers Rekurs an die 455 Eingriffe in garantirte Rechte. N° 74. Standeskommission ergriffen werden konnte und ergriffen worden ist. Diejenige Schlußnahme der Standeskommission nun, wo¬ durch dieser Rekurs sachlich geprüft und abgewiesen wurde, der Beschluß vom 16. August 1886, — ist, soviel aus den Akten ersichtlich, zwar dem Gemeinderathe der Stadt St. Gallen schon am 13. September 1886, dem Rekurrenten aber erst am 9./12. April 1887 amtlich eröffnet worden. Seine Beschwerde ist daher rechtzeitig eingereicht worden. Es mag zwar zugegeben werden, daß, da ursprünglich nur der Gemeinderath von St. Gallen und nicht der Rekurrent sich beschwerend an die Standeskom¬ mission gewendet hatte, anfänglich eine Veranlaßung nicht vor¬ lag, den Beschluß vom 16. August 1886 auch dem Rekurrenten amtlich zuzufertigen. Nachdem aber später auch der Rekurrent sich bei der Standeskommission beschwerte und auch ihm gegen¬ über der Beschluß vom 10. Angust 1886 einfach aufrecht er¬ halten werden wollte, mußte auch ihm dieser Beschluß amtlich eröffnet werden, wenn die Rekursfrist des Art. 59 O.=G. in Lauf gesetzt werden sollte. Eine solche amtliche Eröffnung hat aber eben, wie bemerkt, soweit ersichtlich, erst am 9./12. April 1887 stattgefunden; eine frühere mündliche Eröffnung amt¬ lichen Charakters ist in keiner Weise dargethan.

2. In der Sache selbst ist zu bemerken: Die angefochtene Schlußnahme der Standeskommission verweigert, wie sich aus ihrem Wortlaute unzweideutig ergiebt, die kanzleiische Ver¬ schreibung des Kaufvertrages nicht wegen mangelnder äußerer Form desselben, sondern deßhalb, weil die Veräußerung des Kaufgegenstandes, sowie derselbe im Kaufvertrage beschrieben ist, den „allgemeinen Landesinteressen“ zuwiderlaufe. Hierin muß ohne weiters eine Verletzung der in Art. 4 der appenzell¬ innerhodischen Kantonsverfassung enthaltenen Gewährleistung des Eigenthums erblickt werden. Denn es geht doch gewiß nicht an, daß eine Verwaltungsbehörde, ohne jede gesetzliche Ermächtigung, die Veräußerung von Privateigenthum deßhalb hemme, weil dieselbe nach ihrem Ermessen dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. In einer derartigen Verfügung liegt ein verfassungswidriger Eingriff in das Privateigenthum, das eben nicht durch Administrativerlaße, auf Grund wirklicher

456 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen. oder vermeintlicher öffentlicher Interessen, beliebig beschränkt werden darf, sondern nur gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Wenn die Standeskommission in ihrer Duplik sich darauf be¬ ruft, daß über fließende Gewässer Hoheitsrechte des Staates bestehen und daß auch Privatrechte Dritter einer Ableitung solcher durch den Eigenthümer entgegenstehen können, so ist ja selbstverständlich, daß eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Grundeigenthümers über das in seinem Grund und Boden enthaltene Wasser niemals weder entgegenstehende Privatrechte Dritter noch die wasserpolizeilichen Hoheitsrechte des Staates beeinträchtigen kann, daß vielmehr diese, soweit sie bestehen, durchaus unberührt bleiben. Wenn die Standeskommission ferner geltend macht, daß der Streit eigentlich gegenstandslos sei, da se einer Veräußerung der Liegenschaft „mit allen bestehenden Rechten und Beschwerden“ sich nicht widersetze, so ist darauf zu erwidern, daß doch den Kontrahenten eine detaillirtere Be¬ zeichnung des Vertragsgegenstandes freigestellt sein muß; denn dieselbe ist ja, da sie eben genau bestimmt, welche Rechte der Verkäufer dem Käufer zu übertragen verspricht, sachlich er¬ heblich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als begründet erklärt und es wird mithin der angefochtene Beschluß der Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh. vom 16. August 1886 als verfassungswidrig aufgehoben. Auslieferungsvertrag mit Frankreich. No 75. Fünfter Abschnitt. — Cinquième section. Staatsverträge der Schweiz mit dem Auslande. Traités de la Suisse avec l’étranger. Auslieferungsvertrag mit Frankreich. Traité d’extradition avec la France.

75. Arrêl du 22 Octobre 1887 dans la cause Packe. Dans la nuit du 20 au 21 Octobre 1885, le négociant Al¬ bert Vischer, à Bâle, fut victime d'un vol avec effraction, portant sur 11 titres de valeur, du montant de 16 841 fr. 25 c. La plus grande partie de ces titres furent retrouvés, dans le courant de Février 1886, en possession d’un sieur Fraucis Packe, de Ruislip (Angleterre), lequel vivait alors à Paris, sous le nom de Georges Duncan. Packe ne put justifier de l'origine de ces valeurs et fut extradé à Bâle, à la réquisi¬ tion du Conseil fédéral. Par un premier jugement du 2 Octobre 1886, Packe fut déclaré coupable du prédit vol et condamné à 8 ans de re¬ clusion et à 10 ans de privation de ses droits civiques. En Décembre 1886, Packe demanda la revision de ce juge¬ ment; il invoqua son alibi et le procès fut repris. Par un second jugement du 28 Juillet 1887, le Tribunal criminel de Bâle constate en effet que Packe, au moment du vol, se trou¬ vait, non pas à Bâle, mais en Angleterre, et l’accusé fut ac¬ quitté du chef de vol. Par note du 26 Septembre 1887, l'ambassade de France en 457