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444 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen, Quatrième section. Vierter Abschnitt. Kantonsverfassungen. Constitutions cantonales. Eingriffe in garantirte Rechte. — Atteintes portées à des droits garantis.
73. Urtheil vom 25. November 1887 in Sachen Dürler. A. Mit Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 1887 bringt Johann Kaspar Dürler von St. Gallen, zur Zeit im Bürger¬ spitale daselbst, beim Bundesgerichte Folgendes an: Seit etwas mehr als einem Jahre habe er, sowohl aus eigenem Antriebe als auf Wunsch seiner Verwandten, Wohnung im Bürger¬ spitale zu St. Gallen bezogen. Die Verpflegungskosten des Spitals habe für ihn die Verwaltungskommission des Armen¬ legates der Steinlin'schen Familie, an welchem er antheils¬ berechtigt sei, bestritten. Er betreibe nun seit längerer Zeit eine künstlerische Spezialität (die Haarmalerei auf Porzellan) und habe damit in jüngster Zeit einen erheblichen Erfolg davon getragen. Um dieser seiner Kunst ganz ungehindert leben zu können, beabsichtige er das Spital zu verlassen, er habe hie¬ von den Verwalter desselben benachrichtigt, aber darauf den Bescheid erhalten, daß der Verwaltungsrath seinen Wegzug nicht gestatte. Gegen den sachbezüglichen Beschluß des Ver¬ waltungsrathes habe er an den Regierungsrath des Kantons St. Gallen rekurrirt, sei aber von diesem durch Entscheidung vom 24. August 1887 abgewiesen worden. Diese Entscheidung enthalte eine Verletzung der durch Art. 14 der Kantonsver¬ fassung gewährleisteten persönlichen Freiheit. An einem gesetz¬ lichen Grunde, aus welchem die Freiheit des Rekurrenten, das Bürgerspital nach Belieben zu verlassen, beschränkt werden 445 Eingriffe in garantirte Rechte. No 73. könnte, mangle es nämlich durchaus. Der Rekurrent stehe nicht unter Vormundschaft und sei auch nicht armengenössig. Armen¬ genössig sei nur Derjenige, welcher auf Kosten der Gemeinde in einem Armenhause ober in einer Armenabtheilung eines Spitals untergebracht sei. Der Rekurrent aber werde nicht auf Kosten der Gemeinde St. Gallen, sondern auf eigene Kosten resp. auf Kosten der Steinlin'schen Familienstiftung im Spitale verpflegt; durch die Verwaltung letzterer Stiftung sei ihm die Wohnung im Spitale angewiesen worden. Es sei also die nach Art. 5 der Bundesverfassung unter dem Schutze des Bundes stehende Gewährleistung der persönlichen Freiheit ihm gegen¬ über verletzt. Demnach beantrage er:
1. Die Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen vom 24. August laufenden Jahres sei aufzuheben und
2. J. K. Dürler berechtigt, das Spital zu verlassen, wenn es ihm beliebe. B. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Regierungsrath des Kantons St. Gallen geltend: Aus einer Darstellung des Sachverhalts durch den genossenbürgerlichen Verwaltungsrath der Stadt St. Gallen ergebe sich auf's Klarste, daß der Rekurrent armengenössig sei. Die Summe, welche der Steinlin'sche Familienfonds an die Verpflegung des¬ selben beigetragen habe, decke die wirklichen Kosten des Spi¬ tals auch nicht annähernd. Armenhausbewohner aber stehen, nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen, unter Aufsicht und Kontrolle der unterstützenden Behörde und seien in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt. Nach dem kantonalen Gesetze vom 1. August 1872, betreffend die Versorgung arbeitsscheuer und liederlicher Personen, könnte der Rekurrent, der sich seit Jahren als arbeitsscheu und liederlich bewährt habe, mit Fug und Recht in eine Zwangsarbeitsanstalt versetzt werden. Wenn man statt dessen dem Rekurrenten (der nunmehr 70 Jahre alt sei) die Wohlthat des Aufenthaltes in der in jeder Beziehung ausgezeichnet eingerichteten Armenanstalt des Spitals gewähre, so habe er gewiß keinen Grund, sich über Verletzung ver¬ fassungsmäßiger Rechte zu beschweren. Aus der vom Regie¬
446 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen. rungsrathe des Kantons St. Gallen angerufenen Darstellung des genossenbürgerlichen Verwaltungsrathes der Stadt St. Gallen ist Folgendes hervorzuheben: Im Jahre 1867 sei der Rekur¬ rent, nachdem er ein erhebliches ererbtes Vermögen aufge¬ braucht, in Konkurs gefallen Schon von dieser Zeit an habe er (neben der Unterstützung aus dem Steinlin'schen Armenlegate) die öffentliche Armenunterstützung beansprucht, indem er wäh¬ rend 12½ Jahren eine wöchentliche Armengabe von 4 Fr. erhalten habe. Im Jahre 1870 sei er ein erstes Mal, und zwar als armengenössiger Bürger, ohne jede Vergütung in das Bürgerspital aufgenommen worden. Im Laufe der Jahre sei er dann wiederholt aus dem Spitale entlassen und wieder in dasselbe aufgenommen worden; im Ganzen habe er sich in demselben während 6 Jahren und 115 Tagen aufgehalten. Aus dem Steinlin'schen Familienarmengute seien für ihn während dieser Zeit im Ganzen 999 Fr. 11 Cts. an die Spitalver¬ waltung ausbezahlt worden; regelmäßige Beiträge aus dem Legat seien erst seit Neujahr 1885 geleistet worden und zwar auf Grund der minimen, die wirklichen Ausgaben bei Weitem nicht deckenden, Tagestaxe von 1 Fr. Der Rekurrent sei daher armengenössig. Er habe zudem, durch sein Verhalten in und außer des Spitals, zu vielen Klagen Anlaß gegeben und habe im Spitale wiederholt wegen Betrunkenheit, Vergehen gegen die Hausordnung u. s. w., disziplinarisch bestraft werden müssen. In rechtlicher Beziehung berufe sich der Verwaltungs¬ rath auf Art. 30 des kantonalen Armengesetzes vom 30. April 1835 und Art. 1 des Gesetzes über Versorgung arbeitsscheuer und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten vom 1. Au¬ gust 1872, in Verbindung mit Art. 15, Alinea 2 der Kantons¬ verfassung. Das Bundesgericht habe nicht zu prüfen, ob die kantonalen Behörden die kantonalen Gesetze richtig angewendet haben; es werde vielmehr nur untersuchen, ob eine willkürliche Freiheitsentziehung vorliege, dies sei aber an der Hand der vorliegenden Thatsachen zweifellos zu verneinen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Gewährleistung der persönlichen Freiheit schließt nur willkürliche, auf keinem Gesetze beruhende Freiheitsbeschränkungen Eingriffe in garantirte Rechte. N° 74. aus. Von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein. Es kann zwar die Berechtigung, den Rekurrenten wider seinen Willen in dem Bürgerspitale der Stadt St. Gallen unterzu¬ bringen und zurückzubehalten, nicht aus den gesetzlichen Be¬ stimmungen abgeleitet werden, welche die Versetzung arbeits¬ scheuer und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten gestatten. Denn Versetzung in eine Zwangsarbeitsanstalt ist ja gegen den Rekurrenten gar nicht ausgesprochen worden. Wohl aber folgt das Recht der Armenbehörden, den Rekurrenten im Spitale unterzubringen, aus der Befugniß dieser Behörden, über die Art und Weise der Unterstützung oder Versorgung armenunterstützungsbedürftiger Personen zu entscheiden. (Art. 18 des kantonalen Armengesetzes vom 26. Februar 1835.) Daß nämlich der Rekurrent, trotz seiner gegentheiligen Behauptung, armenunterstützungsbedürftig und thatsächlich armengenössig ist, kann nach den hiefür vom Regierungsrathe des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsrathe der Stadt St. Gallen beigebrachten Nachweisen nicht bezweifelt werden und ist übri¬ gens von den genannten Behörden innert den Schranken ihrer Kompetenz festgestellt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
74. Urtheil vom 16. Dezember 1887 in Sachen Broger. A. Durch Vertrag vom 12. August 1886 verkaufte Johann Anton Broger, Kantonsrichter, in Rinkenbach, Appenzell J.=Rh., dem Gemeinderathe der Stadt St. Gallen seine Alp „Dunkel¬ berndli“ „mit Zielen und Marchen, wie bis anhin besessen, „mit Eigenthums=, Trett=, Nutzungs=, Holz= und Wegrechten, „mit Gebäuden, Wasserquellen und Bächen; der Verkäufer räumte dem Gemeinderathe ferner das Recht ein, „im ganzen „Umfange der Alp Großlaui, sowie im ganzen Umfange aller XIII — 1887