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440 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Konkordate. Dritter Abschnitt. — Troisième section. Konkordate. — Concordats. Konkurssachen. Droit de concours dans les faillites.
72. Urtheil vom 5. November 1887 in Sachen Treulin. A. Der Rekurrent siedelte, nachdem im Jahre 1878 über ihn in Basel der Konkurs verführt worden war, nach Bern über. Dort wurde gegen ihn von der Rekursbeklagten Amalia Bär geb. Treulin in Basel für, bereits im Konkurse in Basel gel¬ tend gemachte und theilweise zu Verlust gerathene, Forderungen die Betreibung angehoben und, da sich kein pfandbares Ver¬ mögen vorfand, das Geltstagsbegehren gestellt. Der Rekurrent opponirte demselben unter Anrufung des Konkordates vom
15. Juni 1804, der einschlagenden Bestimmungen der bernischen Gesetzgebung und des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze, indem er thatsächlich ausführte, daß er seit seinem Konkurse in Basel kein neues Vermögen erworben habe, und daß ihm überdies in Basel vom dortigen Konkursrichter nach Durchführung seines Konkurses ausdrück¬ lich bedeutet worden sei, daß er nunmehr keine einzelnen Gläubiger selbständig befriedigen dürfe, wogegen alles ihm zu¬ fallende Vermögen seiner dortigen Masse verfallen sei. Der Amtsgerichtspräsident von Bern erkannte indeß gegen den Rekurrenten den provisorischen Geltstag und eine hiegegen von letzterem an den Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshofe durch Entscheidung vom 30. Juli 1887 abgewiesen, im Wesent¬ lichen mit der Begründung: Der Appellations= und Kassations¬ hof habe schon wiederholt erkannt, daß der in einem andern Kanton vollführte Konkurs nicht die in § 598 und 599 des 441 Konkurssachen. No 72. bernischen Gesetzes über das Vollziehungsverfahren vorgesehenen Folgen des Geltstages im Kanton Bern nach sich ziehe, und daß der Schuldner, der in einem andern Kanton vergeltstagt sei, im Kanton Bern, da er eben hier nicht vergeltstagt sei, neuerdings betrieben werden könne und über denselben der Geltstag und nicht der Nachgeltstag zu verhängen sei. B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich A. Treulin im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er behauptet: Die angefochtene Entscheidung des Appellations¬ und Kassationshofes des Kantons Bern verletze sowohl das Konkordat vom 15. Juni 1804 betreffend Konkursrecht in Fallimentsfällen als den bundesverfassungsmäßig gewährleiste¬ ten Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz. Das angerufene Konkordat schreibe vor, daß nach ausgebrochenem Fallimente kein Arrest auf bewegliches Vermögen des Falliten anders als zu Gunsten der gesammten Schuldenmasse gelegt wer¬ den dürfe; demnach dürfe, wie die Bundesbehörden bereits ent¬ schieden haben (Ullmer 1, Nr. 548), so lange nicht alle Kon¬ kursgläubiger befriedigt seien, nicht der eine zum Nachtheil des andern sich durch eine eigenmächtige Handlung in ein günstigeres Verhältniß setzen. Ob die verbotene Begünstigung eines einzelnen Konkursgläubigers auf dem Wege des Arrestes im engeren Sinne oder durch ein Geltstagsbegehren erreicht werden wolle sei gleichgültig. Der Ausdruck „Arrest“ bedeute jede Art von Beschlagnahme von Eigenthum und beziehe sich nicht nur auf den eigentlichen Arrest. Die Rekursbeklagte wolle ihn durch ihr Geltstagsbegehren moralisch zwingen, sie zu be¬ zahlen und dadurch eine konkordatswidrige Separatbefriedigung erzielen. Auch die Gesetze der Kantone Basel und Bern stehen auf dem Standpunkte, daß gegen einen Konkursiten nur dann, wenn er neues Vermögen erwerbe, ein weiteres Verfahren und zwar ein Nachtragskonkurs statthaft sei. Das bernische Gesetz mache diesbezüglich absolut keinen Unterschied zwischen einem im Kanton Bern und einem in einem andern Konkordats¬ kanton in Konkurs gefallenen. Selbst vom Standpunkte des bernischen Gesetzes aus sei somit ein Konkurs gegen den Rekurrenten unstatthaft, da er eben kein neues Vermögen erworben habe. Durch die vom Appellations= und Kassations¬
442 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Konkordate. hofe dem bernischen Gesetze gegebene unrichtige Interpretation werde Rekurrent als baslerischer Konkursit schlechter behandelt als ein bernischer Konkursit, der nur dann wieder belangt werden könne, wenn er neues Vermögen erwerbe. Hierin liege eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte das Beschwerde¬ erkenntniß des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 30. Juli und 4. August 1887 sowie das durch dasselbe geschützte Geltstagserkenntniß des Richteramtes Bern vom 10. Januar 1887 als gesetz= und verfassungswidrig auf¬ heben. C. Die Rekursbeklagte Amalia Bär geb. Treulin macht in ihrer Rekursbeantwortung geltend: Der Grundsatz der Gleich¬ heit vor dem Gesetze sei nicht verletzt, da ja die angefochtene Entscheidung keineswegs einen Unterschied zwischen bernischen und kantonsfremden Konkursgläubigern oder Konkursiten statuire. Nicht weil Rekurrent Kantonsfremder sei, sondern weil er nicht im Kanton Bern sondern außerhalb desselben in Konkurs ge¬ fallen sei und daher im Kanton Bern noch nicht als vergelts¬ tagt betrachtet werden könne, werde über ihn der Geltstag und nicht der Nachgeltstag verhängt. Daß hiezu der Richter seines bernischen Wohnortes kompetent sei, werde um so weniger bestritten werden können, als die Rekursbeklagte für ibre For¬ derung seit der Uebersiedelung des Rekurrenten nach Bern, am 15. November 1886, ein ebsiegliches Urtheil des Richter¬ amtes Bern erstritten habe. Eine konkordatswidrige Spezial¬ exekution liege keineswegs vor, da in dem über den Rekurren¬ ten zu verführenden Geltstage alle Gläubiger ihre Rechte geltend machen können. Uebrigens wären in dieser Beziehung nur die verletzten Gläubiger, nicht der Gemeinschuldner, zum Rekurse legitimirt. Demnach werde auf Abweisung des Rekurfes und Verurtheilung des Rekurrenten zum vollständigen Kosten¬ und Schadenersatz gegenüber der Frau Bär angetragen. D. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern hat auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurrent ist zur Beschwerde, auch insoweit sie auf das Konkordat vom 15. Juni 1804 begründet wird, legitimirt; 443 Konkurssachen. No 72. es ist ja klar, daß nicht nur die Gläubigerschaft sondern auch der Gemeinschuldner ein rechtliches Interesse daran besitzt, daß den Bestimmungen dieses Konkordates gemäß verfahren werde und nicht konkordatswidrige Spezialexekutionen nach ausgebro¬ chenem Konkurs stattfinden.
2. Allein von einer solchen konkordatswidrigen Spezialexeku¬ tion kann nun vorliegend gar keine Rede sein. Das Konkordat vom 15. Juni 1804 verbietet nirgends, daß gegen einen Schuldner, welcher nach durchgeführtem Konkurse seinen Wohn¬ ort ändert, später auch am neuen Wohnorte, gemäß der dort bestehenden Gesetzgebung, das Konkursverfahren eingeleitet werde. Aus welchen Motiven im vorliegenden Falle die Re¬ kursbeklagte ihr Geltstagsbegehren gestellt hat, ist für die Rechtsfrage natürlich gleichgültig.
3. Auch der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze ist nicht verletzt. Ob der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern mit Recht angenommen hat, daß nach bernischem Gesetze auf einen früher in einem andern Kanton vergeltstag¬ ten Schuldner, welcher im Kanton Bern belangt wird, nicht die kantonalgesetzlichen Bestimmungen über den Nachgeltstag anzuwenden seien, sondern daß ihm gegenüber das gewöhnliche Betreibungs= und Geltstagsverfahren Platz greife, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen; denn es handelt sich hiebei lediglich um eine Frage der Auslegung des kantonalen Gesetzes¬ rechtes. Die Gleichheit vor dem Gesetze aber wird durch eine kantonalgesetzliche Vorschrift des in der angefochtenen Ent¬ scheidung angenommenen Inhalts nicht verletzt; es werden nicht etwa die Angehörigen des Kantons Bern anders behan¬ delt als die Angehörigen anderer Kantone, sondern es wird eine rechtliche Verschiedenheit in der Behandlung des Schuld¬ ners daran geknüpft, ob gegen ihn bereits im Kanton der Geltstag durchgeführt worden ist oder nicht. Dies ist mit keinem verfassungsmäßigen Grundsatz unvereinbar. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.