opencaselaw.ch

13_I_434

BGE 13 I 434

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

434 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze. public, de rechercher si le droit de suite de l'art. 1707 C. C. ne devrait pas être aussi considéré comme incompatible avec les dispositions de l’art. 294 susvisé C. O. Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce : Le recours est admis, et l'arrêt de la Cour de Cassation civile de Neuchâtel du 25 Juillet 1887 maintenant l’ordon¬ nance du président du Tribunal civil du 21 Juin précédent, est déclaré nul et de nul effet.

71. Urtheil vom 21. Oktober 1887 in Sachen Flury. A. Kaspar Flury in Oberdorf hat im Jahre 1885 (wie er behauptet in Gemeinschaft mit mehreren andern Personen) von dem damaligen Eigenthümer der Liegenschaft Unterhofstatt in Oberrickenbach (Nidwalden) Maria Waser, einen Theil des 1885ger Heuertrages dieser Liegenschaft um den Preis von 515 Fr. 35 Cts. gekauft und den Kaufpreis bezahlt. Das gekaufte Heu hat er, soweit er es für sich selbst bezog, einer Kuh verfüttert, die sich seit Dezember 1886 nicht mehr in seinem Besitze befindet. Zu Martini 1886 gerieth Maria Waser in Konkurs; da das Gut Unterhofstatt an öffentlicher Steigerung keinen Käufer fand, so wurde das sogenannte Wurfverfahren eingeleitet und in diesem gelangte das Gut an Johann Christen, Genossenvogt in Wolfenschießen, als Inhaber einer auf demselben haftenden Gült. Da für die auf der Lie¬ genschaft haftenden 1885ger Gültzinse auf die „letzte Gült“ geschätzt worden war, so hatte der neue Erwerber des Guts diese Zinsen zu bezahlen, erlangte dadurch aber andererseits das Recht zum „Blumensuchen“, d. h. das Recht, den 1885ger Blumen“ (d. h. den Gutsertrag des Jahres 1885) sowie das Vieh, das von demselben genossen, für Tilgung dieser Zins¬ schuld in Anspruch zu nehmen; er belangte nun den Kaspar Flury auf Bezahlung von 518 Fr., weil dieser in fraglichem II. Obligationenrecht. N° 71. 435 Betrage vom 1885ger „Blumen“ des Gutes Unterhofstatt be¬ zogen habe. K. Flury machte dieser Ansprache gegenüber gel¬ tend: Von einer „Blumenforderung“ des J. Christen ihm gegenüber könne keine Rede mehr sein, da das „Blumensuchen“ ein rein dingliches Recht sei und er nun weder den „Blumen“ (das Heu) in natura noch solches Vieh mehr besitze, welches vom 1885ger „Blumen“ des Gutes Unterhofstatt genossen habe. Eventuell wäre er nur in demjenigen Verhältnisse verantwort¬ lich, in welchem der von seinem Vieh genossene „Blumen“ zum gesammten 1885ger Gutsertrag und den noch von J. Christen zu bezahlenden 1885ger Gültzinsen stehe. Die erste Instanz, (das Kan¬ tonsgericht von Nidwalden) wies die Klage durch Urtheil vom

13. April 1887 ab, indem es ausführte: Nach dem „Gülten¬ buchstaben“ könne der Gültbesitzer, resp. an seiner Stelle der Uebernehmer des Liegenschaftswurfes auf eine letzte Gült, so¬ fern der Zins nicht rechtzeitig bezahlt werde, dafür das Unter¬ pfand sowie den „Blumen, und das Vieh, welches denselben ätze oder geätzt hätte, in Anspruch nehme. Demnach stelle sich das Recht des „Blumensuchens“ als ein rein dingliches Recht dar mit Ausschluß der persönlichen Haftbarkeit des Besitzers eines dinglich belasteten Objektes. Da nun der Beklagte zur Zeit nicht mehr im Besitze des von ihm gekauften „Unterhof¬ stattblumens“ oder des Stückes Vieh sei, das von demselben konsumirt habe, so sei derselbe nicht mehr haftbar. Auf Appellation des Klägers wurde dieses Urtheil vom Obergerichte des Kan¬ tons Nidwalden durch Entscheidung vom 12. Mai 1887 dahin abgeändert, daß der Beklagte als pflichtig erklärt wurde, „an „den Kläger das von Maria Waser gekaufte 1885ger Heu ab „dem Gute Unterhofstatt im Verhältniß der festzustellenden „Abrechnung zu begüten,“ wogegen „dem Beklagten der Regreß „gegen dritte Mitnutzer gewahrt werde.“ In Betreff der Pro¬ zeßkosten wurde verfügt: „3. Es sei ein Gerichtsgeld von „50 Fr. festgestellt, das Appellatschaft dem Appellanten, der es „vorgeschossen, zurückzubeguten hat. 4. An die Gerichtskosten „vor Kantonsgericht hat Kaspar Flury 25 Fr. und Johann „Christen 5 Fr. zu entrichten. 5. An sämmtliche außergericht¬ „liche Kosten vor Kantons= und Obergericht (123 Fr. 70 Cts.)

436 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze. „des Appellanten hat Kaspar Flury 110 Fr. zu bezahlen.“ Begründet wird dieses Urtheil im Wesentlichen in folgender Weise: Bereits in einem obergerichtlichen Urtheile vom 19. Juli 1879 sei ausgeführt worden, daß das „Blumensuchen“ aller¬ dings als ein „dingliches Pfandrecht“ erscheine, daß aber nach der Landesübung in der Regel der unmittelbare „Blumen¬ nutzer“, so lange er zahlungsfähig sei, vorerst behaftet, und nur wenn letzteres nicht der Fall sei, das Vieh aufgegriffen werde, wo es sich finden möge. An dieser Uebung, welche sich durch gewichtige praktische Gründe rechtfertige, sei festzuhalten. Beklagter hafte auch für sämmtliches von ihm gekaufte Heu und nicht nur für dasjenige, das sein Vieh genossen habe. Denn, wenn er auch allerdings den Kauf theilweise im Auf¬ trage anderer Personen abgeschlossen haben möge, so habe doch er allein mit dem Heuverkäufer verkehrt. B. Mit Rekursschrift vom 9. Juli 1887 ergriff K. Flury gegen diese Entscheidung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er im Wesentlichen aus: Das angefochtene Urtheil verletze den Art. 15 der nid¬ waldenschen Kantonsverfassung, welcher den Inhalt der gesetzlich errichteten Gülten gewährleistet. Ueber das „Blumensuchen enthalten die Gülten folgenden Wortlaut: „Wenn Schuldner „mit jährlichem Zins Baargeld auf Martini zu erlegen säumig „wäre, so mag Rechtinhaber dieses Briefes darum angreifen „dies sein Unterpfand, den „Blumen“, das Vieh, so den ißt „oder gegessen hätte, und um seinen ausstehenden verfallenen „Zins das Baargeld daraus lösen nach Landrecht.“ Dieser Wortlaut bezeichne das „Blumensuchen“ als rein dingliches Recht, als Pfandrecht an bestimmten Gegenständen. Das an¬ gefochtene Urtheil, welches den Käufer des „Blumens“ persön¬ lich verantwortlich erkläre, gehe über diesen Wortlaut hinaus. Dasselbe verletze im Fernern das eidgenössische Obligationen¬ recht (Titel 1). Denn es statuire eine rein persönliche, obliga¬ torische Verpflichtung des „Blumennutzers“, welche auf keinem, im Obligationenrechte anerkannten Enistehungsgrunde einer Obliga¬ tion beruhe. Demnach werde beantragt: Es wolle das Bundes¬ gericht das obergerichtliche Urtheil vom 12. Mai 1887 aufheben. 437 II. Obligationenrecht. N° 71. C. Der Rekursbeklagte I. Christen trägt auf Abweisung des Re¬ kurses unter Kostenfolge an, indem er wesentlich bemerkt: Soweit sich der Rekurrent auf eine Verletzung der Kantonsverfassung be¬ rufe, sei ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht gemäß Art. 59 O.=G. statthaft, wobei es dem Bundesgerichte anheimgegeben werde, zu untersuchen, ob derselbe rechtzeitig eingereicht sei. Wegen Verletzung des Obligationenrechts könnte nur dann die Entscheidung des Bundesgerichtes angerufen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 29. O.=G. vorlägen; dies sei aber offenbar nicht der Fall und es wäre die Beschwerde als civilrechtliche Beschwerde übrigens auch verspätet. Das Obligationenrecht beziehe sich auf die hier streitige Frage des kantonalen Hypothekarrechtes gar nicht; diese entscheide sich aus¬ schließlich nach kantonalem Rechte. Art. 15 der Kantonsverfassung sei nicht verletzt. Dessen Bestimmung berührte das „Blumen¬ suchen“ in keiner Weise und es enthalte dieselbe übrigens lediglich eine Gewährleistung zu Gunsten der Gültgläubiger; es sei daher nicht einzusehen, wie das angefochtene Urtheil, welches ja die Garantie dieser Gläubiger verstärke und nicht abschwäche, den Art. 15 sollte verletzen können. Die Entscheidung des Ober¬ gerichtes entspreche uralter Landesübung und dem praktischen Bedürfnisse. Das Bundesgericht habe nicht zu untersuchen, ob dieselbe nach Maßgabe des kantonalen Hypothekarrechtes richtig sei, resp. auf richtiger Auslegung des Gültbuchstabens beruhe. D. Das Obergericht des Kantons Nidwalden verweist ein¬ fach auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde ist nur als staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59 O. G. keineswegs als eivilrechtliche Weiter¬ ziehung gemäß Art. 29 ibidem zulässig. Denn die Voraus¬ setzungen des letztern Rechtsmittels liegen offenbar nicht vor. Als staatsrechtlicher Rekurs aber ist dieselbe binnen der gesetz¬ lichen sechzigtägigen Rekursfrist, also rechtzeitig, eingereicht worden.

2. Soweit nun der Rekurs eine Verletzung des Art. 15 der Kantonsverfassung behauptet, ist derselbe unbegründet. Art. 15 cit. bestimmt, es sei „der Inhalt der gesetzlich errichteten

438 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, II. Abschnitt. Bundesgesetze. Gülten (bezüglich der Verzinsung im Sinne des Gesetzes von

1751) und der kanzleischen Versicherungen mit Vorbehalt des Art. 50, Ziffer 17 gewährleistet.“ Diese Vorschrift enthält eine Gewährleistung der erworbenen Rechte der Gültgläubiger (gegen allfällige gesetzgeberische Eingriffe in Betreff des Zinsfußes und dergleichen) und ist somit durch die angefochtene Entschei¬ dung keinenfalls verletzt.

3. Wenn sodann der Rekurrent sich im Weitern darauf be¬ ruft, es sei das eidgenössische Obligationenrecht verletzt, so ist rücksichtlich dieses Beschwerdegrundes zu bemerken: Wegen un¬ richtiger Anwendung von Bestimmungen des eidgenössischen Privatrechts, speziell des Obligationenrechts, im Civilproze߬ und Vollstreckungsverfahren ist eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, wie dieses schon häufig ausgesprochen hat, nicht zuläßig, sondern findet nur die eivilrechtliche Weiter¬ ziehung im Sinne des Art. 29 O.=G. unter den in letzterer Gesetzesbestimmung angegebenen Voraussetzungen statt. Da¬ gegen ist eine staatsrechtliche Beschwerde dann statthaft, wenn, entgegen dem klaren Willen des eidgenössischen Gesetzes, eidgenössisches Recht überhaupt nicht, sondern an dessen Stelle kanlonales Recht angewendet und dadurch der ver¬ fassungsmäßige Grundsatz (Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung), daß Bundesrecht dem kantonalen Recht vorgeht, faktisch negirt wird. (Vergleiche in diesem Sinne Entscheidung in Sachen Gerig vom 22. Oktober 1886, Amtliche Sammlung XII, S. 547 u. ff.) Nun mag dahin gestellt bleiben, ob das sogenannte Recht des „Blumensuchens“ insoweit es als gesetzliches Pfandrecht des Gültgläubigers oder an seiner Stelle des Wurfübernehmers einer Liegenschaft an den (veräußerten) Früchten des verpfändeten Gutes oder an dem Vieh, das solche geätzt hat, sich darstellt, mit den Be¬ stimmungen des Obligationenrechts über das Pfandrecht an beweglichen Sachen verträglich oder nicht vielmehr durch dieses Bundesgesetz beseitigt ist. Denn in derjenigen Anwendun welche im vorliegenden Falle dem Rechte des „Blumensuchens“ gegeben worden ist, kann dasselbe jedenfalls nicht mehr als Pfandrecht, als dingliches Recht an fremder Sache, bezeichnet 439 II. Obligationenrecht. N° 71. werden. In dieser Anwendung, wo dasselbe einfach gegen den Erwerber von Früchten einer verpfändeten Liegenschaft per¬ sönlich sich richtet und nicht auf Befriedigung aus bestimmten Sachen geht, erscheint es als persönliches, obligatorisches, und in keiner Weise als dingliches Recht. Ist dies aber richtig, so ist klar, daß alsdann die Frage, ob eine solche persönliche Haf¬ tung des Fruchterwerbers besteht, sich seit dem Inkrafttreten des eidgenössichen Obligationenrechtes nicht mehr nach kantonalem, sondern nach eidgenössischem Rechte, eben nach den Bestim¬ mungen des Obligationenrechts, beurtheilt. Das Obligationen¬ recht normirt ja zweifellos die Verpflichtungen des Erwerbers, speziell des Käufers beweglicher Sachen ganz allgemein, auch für den Kauf von Liegenschaftserzeugnissen; das Obligationen¬ recht bestimmt die Beendigungsgründe solcher Verpflichtungen und läßt in dieser Beziehung dem kantonalen Rechte keinen Spielraum mehr. Durch die sachbezüglichen Normen des Obli¬ gationenrechtes sind kantonalgesetzliche Bestimmungen, welche die, nach Maßgabe des Obligationenrechtes getilgte, Verpflichtung des Käufers gegenüber dritten Personen (Hypothekargläubigern und dergleichen) unter gewissen Voraussetzungen fortdauern lassen, nicht mehr zuläßig; es geht nicht mehr an, daß die kantonale Gesetzgebung an den Thatbestand des Kaufes beweg¬ licher Sachen privatrechtliche Wirkungen knüpfe, welche dem eidgenössischen Rechte fremd sind. Dies ist vom Obergerichte des Kantons Nidwalden verkannt und es ist damit die deroga¬ torische Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem Kantonalrechte im Widerspruche mit Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung, thatsächlich verneint worden. Der Rekurs erscheint somit als begründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Nid¬ walden vom 12. Mai 1887 aufgehoben.