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13_I_399

BGE 13 I 399

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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398 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. Person der Kompetenz der zürcherischen Vormundschaftsbehörden zu unterstellen und daher nicht verpflichtet, die Verfügung der thurgauischen Behörden zu vollziehen. Wenn die Regierung des Kantons Thurgau speziell betont, die zürcherischen Behörden beabsichtigen gar nicht, die Corradi ihrerseits unter Vormund¬ schaft zu stellen, so ist diese Behauptung, abgesehen davon, ob sie thatsächlich richtig ist oder nicht, rechtlich völlig unerheblich. Es ist ja klar, daß, sofern bundesrechtlich die Person der B. Corradi der zürcherischen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in Vormundschaftsachen untersteht, die zürcherischen Behörden befugt sind, nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Entmündigung derselben auszusprechen sei oder nicht.

2. Nun kann keinem Zweifel unterliegen, daß die B. Corradi zur Zeit als die Vormundschaft zufolge eigenen Antrages im Kanton Thurgau über sie verhängt wurde, ihr Domizil im Kanton Zürich hatte, wo sie auch fortwährend thatsächlich sich aufhielt und aufhält. Sofort mit dem Eintritte des Mehrjährig¬ keitstermines wurde die Corradi rechtlich selbständig und erwarb dadurch jedenfalls mit diesem Momente rechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich. Der Kanton Zürich kann daher nicht ver¬ halten werden, die über dieselbe in ihrem Heimatkanton ver¬ hängte Vormundschaft seinerseits anzuerkennen. Denn, wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, ist, so lange Art. 46 der Bundesverfassung nicht durch die Bundesgesetzgebung ausgeführt ist, jeder Kanton bundesrechtlich befugt, die auf seinem Territorium wohnhaften Personen seiner Kompetenz in Vormundschaftssachen zu unterwerfen und steht daher in Kon¬ fliktsfällen die Befugniß über die Bevogtung der Personen zu entscheiden u. s. w., dem Wohnorts= und nicht dem Heimat¬ kanton zu (vergleiche z. B. Amtliche Sammlung VIII, S. 728 Erw. 2). Ein solcher Konfliktsfall liegt aber hier vor. Ob nämlich die Regierung von Zürich, wenn sie im vorliegenden Falle die vormundschaftliche Kompetenz für die zürcherischen Behörden in Anspruch nimmt, die kantonalen Gesetze richtig anwendet, hat das Bundesgericht nach bekanntem Grundsatze nicht zu unterfuchen.

3. In Bezug auf das im Kanton Thurgau gelegene Ver¬ V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 67. 399 mögen der Corradi nimmt der Kanton Zürich vormundschaft¬ liche Befugnisse nicht in Anspruch; vielmehr erkennt er in die¬ ser Richtung die Kompetenz der thurgauischen Behörden an und es besteht daher hierüber kein Streit. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

67. Urtheil vom 21. November 1887 in Sachen St. Gallen gegen Thurgau. A. Die politisch zum Kanton St. Gallen und zu der st. gallischen Gemeinde Waldkirch gehörenden Höfe Sørnthal, Niedermühle und Räßenberg waren von altersher kirchlich der thurgauischen Pfarrgemeinde Bischofzell (katholisch und evange¬ lisch) zugetheilt. Dieselben liegen in erheblicher Entfernung vom Dorfe Waldkirch, dagegen wesentlich näher bei den thurgauischen Ortschaften Bischofzell und Hauptweil, welch letztere Ortschaft erst seit 1816 eine selbständige Ortsgemeinde bildet. In Folge dieser Verhältnisse besuchten die Kinder aus den fraglichen Höfen bisher die Schulen in Bischofzell oder Hauptweil und zwar, wenigstens so lange die konfessionelle Trennung der Schulen im Kanton Thurgau bestand, die evangelischen Kinder die Schulen in Hauptweil, die katholischen wesentlich dieje¬ nigen in Bischofzell. Schon seit 1845 waren zwischen den evangelischen Bewohnern von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg und der Schulgemeinde Hauptweil Streitigkeiten entstanden, ob den erstern eine Schulberechtigung in Hauptweil zustehe, welche Streitigkeiten schließlich zu Unterhandlungen zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thur¬ gau führten. Durch diese Unterhandlungen wurde eine Eini¬ gung nicht erzielt, vielmehr hatten dieselben zur Folge, daß die Regierung des Kantons Thurgau, gemäß Schreiben an die¬ jenige des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 1887, die XIII — 1887

400 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Schulberechtigung der evangelischen Bewohner von Sornthal

u. s. w. negirte und auch die st. gallischerseits verlangte un¬ bedingte Anerkennung des Schulrechts der Katholiken ver¬ weigerte. B. Mit Schriftsatz vom 28. Februar /4. März 1887 stellt nunmehr der Regierungsrath des Kantons St. Gallen beim Bundesgerichte den Antrag: Es sei der Kanton Thurgau ge¬ halten, sowohl die katholischen wie die evangelischen Bewohner der Höfe von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg als Schul¬ bürger von Bischofzell, beziehungsweise Hauptweil anzuer¬ kennen. Zur Begründung dieses Antrages werden in thatsäch¬ licher und rechtlicher Beziehung wesentlich folgende Momente geltend gemacht:

1. In Betreff der katholischen Bewohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg: Es sei eine ganz unbestrittene Thatsache, daß die katholischen Bewohner der genannten Ort¬ schaften, wie sie von jeher zur katholischen Pfarrgemeinde Bi¬ schofzell gehört haben, so auch stets als Schulbürger von Bischof¬ zell seien anerkannt worden. Dies werde unter Anderm in einem Berichte des katholischen Pfarramtes Bischofzell vom

12. September 1886 auf Grund einer geschichtlichen Darstel¬ lung der Verhältnisse eingehend dargelegt. An Hand dieses Berichtes wird ausgeführt: Bis in die 80ger Jahre des vorigen Jahrhunderts habe in Bischofzell einer vom Chorherren¬ stift gehaltene Pfarrschule bestanden, welche von den Katholiken der gesammten Pfarrei, also auch von denjenigen der in Rede stehenden st. gallischen Höfe, sei besucht worden. Nachdem im Anfange dieses Jahrhunderts in den verschiedenen Ortsge¬ meinden der Pfarrei eigene Schulen seien gegründet worden, sei ein bestehender Fonds für Beschulung armer Kinder auf die verschiedenen Schulgemeinden repartirt worden; in der hierüber errichteten Urkunde vom 19. Januar 1814 sei aus¬ drücklich bemerkt, daß Räßenberg, Niedermühle u. s. w. zu der Schule Bischofzell gezählt werden. So sei es bis heute ge¬ blieben. So lange die katholische Schule in Bischofzell bestan¬ den habe, seien die Katholiken der fraglichen Höfe stets an die Schulgemeinden geladen worden und haben daran Theil ge¬ V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 67. 401 nommen. Beim Schulhausbau in Bischofzell seien sie zu Steuern herangezogen worden und haben solche auch geleistet. Zu Anfang der 60ger Jahre habe zwar ein Herr Züllig in Niedermühle seinen Steuerbeitrag verweigert, insolange er nicht dagegen gesichert werde, eventuell gleiche Baukosten auch an die Gemeinde Waldkirch zahlen zu müssen. Der Administrations¬ rath des Kantons St. Gallen habe aber den Bescheid gegeben, Züllig könne seine Steuerpflicht ganz ruhig in Bischofzell, wo er auch sein Schulrecht habe, erfüllen, da die Bewohner von Sornthal u. s. w. nach Waldkirch nicht schulgenössig und daher auch nicht steuerpflichtig seien. Die zu Anfang der 1870ger Jahre im Kanton Thurgau erfolgte Einführung der konfessions¬ losen Schule, in Folge welcher die beiden konfessionellen Schulen in Bischofzell verschmolzen worden seien, habe an der Zuge¬ hörigkeit der Katholiken von Sornthal u. s. w. zum Schul¬ kreise Bischofzell nichts geändert; auch seither haben die katho¬ lischen Bewohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg bei allen Schulangelegenheiten in Bischofzell berathend, stim¬ mend und steuernd mitgewirkt. Sie haben auch ihre Kinder in die Schule nach Bischofzell geschickt. Daß einige katholische Bewohner von Sornthal statt die Schule von Bischofzell (der größern Nähe wegen) die Schule von Hauptweil benutzt haben wozu sie als Schulbürger von Bischofzell seien berechtigt ge¬ wesen, sei gleichgültig. Die Richtigkeit dieser geschichtlichen Dar¬ stellung bestreite auch der Regierungsrath des Kantons Thurgau nicht; aus derselben folge aber ohne weiters, daß die katho¬ lischen Bewohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg vollberechtigte Schulbürger von Bischofzell seien. Bis in die neueste Zeit sei dies auch niemals bestritten, sondern stets anerkannt worden, theilweise sogar noch vom Regierungsrathe des Kantons Thurgau selbst in einer Schlußnahme vom

20. August 1886.

2. Betreffend die evangelischen Bewohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg: Die evangelischen Bewohner von Sornthal u. s. w. seien von jeher nach Bischofzell kirch= und in Folge dessen, da ja früher die Schule Sache der Konfes¬ sionen gewesen sei, auch schulgenössig gewesen. Im Jahre 1760

402 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschmtt. Bundesverfassung. habe nun der Gerichtsherr von Gonzenbach in Hauptweil eine (evangelische) Freischule für die Insaßen der Gonzenbach'schen Fideikommißgüter gestiftet. Nach und nach seien auch die evan¬ gelischen Bewohner von Hauptweil, sowie diejenigen von Sornthal als schulgenössig in diese Freischule aufgenommen worden. Aus¬ drücklich sei dies im Jahre 1804 geschehen, wo Lehensleute des Junkers von Gonzenbach im Schloße Hauptweil Eigenthümer des Hofes Sornthal geworden seien und diesen mit Lehens¬ leuten evangelischer Konfession besetzt haben. In Folge dessen sei durch einen Beschluß des Schulkuratoriums von Hauptweil vom 16. Oktober 1807 der Hof Sornthal (ebenso wie Nieder¬ mühle) ausdrücklich als ein Bestandtheil des Schulkreises Hauptweil erklärt und diesem förmlich zugetheilt worden. Als im Jahre 1816 Hauptweil zu einer thurgauischen Ortsgemeinde erhoben worden sei, habe Junker Georg von Gonzenbach die von ihm gestiftete Freischule an die neue Gemeinde abgetreten. Bei später zwischen ihm und der Gemeinde Hauptweil ent¬ standenen Differenzen, welche zu einem Prozesse geführt haben, seien die Bewohner von Sornthal gleich den Ortsgemeinde¬ bürgern von Hauptweil als sachbetheiligt aufgetreten. Bis zum Jahre 1849 haben die evangelischen Sornthaler unbeanstandet die Schule von Hauptweil benutzt und ihr Stimmrecht in der Schulgemeinde ausgeübt; einzelne derselben seien zu Mitglie¬ dern der Schulpflege u. s. w. gewählt worden. Oberst Egli in Sornthal habe am 6. Februar 1844 seine Steuer an den Schulhausbau in Hauptweil mit 101 Gulden 10 Kreutzer be¬ zahlt, wofür die Quittung noch vorhanden sei. Erst seit 1849 haben die Hauptweiler die Schulbürger von Sornthal, Nieder¬ mühle und Räßenberg nicht mehr zur Schulgemeinde eingeladen. Gleichwohl haben letztere niemals auf ihr Schulrecht verzichtet und seien nie einer andern Gemeinde definitiv zugetheilt worden. Ein Blick auf die Karte zeige, daß die Bewohner der betreffenden Höfe naturgemäß auf die nächstgelegenen Schulen in Hauptweil, beziehungsweise Bischofzell, angewiesen seien. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerdeschrift bemerkt der Regierungsrath des Kantons Thurgau bezüglich der Ansprüche für die katholischen Bewohner von Sornthal, V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen N° 67. 403 Niedermühle und Räßenberg: Es sei allerdings richtig, daß einzelne katholische Bewohner dieser Höfe bis in die jüngste Zeit als Schuleinwohner von Bischofzell feien behandelt worden, während andere die näher gelegene Schule in Hauptweil be¬ nutzt haben. Es sei aber die Frage, wie es mit diesem Schul¬ rechte de jure stehe, niemals untersucht worden. Der Regie¬ rungsrath habe erst vor einigen Jahren die Gelegenheit gehabt, der Frage näher zu treten; er sei dabei, wie sich aus einer von ihm gefaßten Schlußnahme vom 20. August 1886 ergebe, zu der Anschauung gelangt, die katholischen Einwohner Sorn¬ thals können de jure heutzutage nicht als Angehörige der Schul¬ gemeinde Bischofzell betrachtet werden. Die thurgauische Ver¬ fassung vom 28. Februar 1869 kenne keine Schulbürger mehr sie habe in § 48 die gesammte Verwaltung des Schulver¬ mögens und die Bestreitung der Schulbedürfnisse den Schul¬ einwohnergemeinden übertragen. Ebenso seien die konfessionellen Schulen mit der 1869ger Verfassung vollständig dahingefallen und es bestimme Art. 8 des Unterrichtsgesetzes vom 29. August 1875, daß (vorbehältlich der unter gewissen Umständen vorbe¬ haltenen Befugniß, die Schule eines benachbarten Kreises zu benützen), jeder Einwohner Recht und Pflicht habe, seine Kin¬ der in die Schule desjenigen Schulkreises zu schicken, in welchem er seinen Wohnsitz habe. Ein persönliches Schulrecht einzelner Privaten kennen die Gesetze nicht. Das Schulwesen sei öffent¬ lich=rechtlicher Natur und es seien die Kantone verpflichtet, für den obligatorischen Primarunterricht zu sorgen und zu diesem Zwecke die einzelnen Ortschaften Schulkreisen zuzutheilen. Die katholischen (wie die evangelischen) Bewohner Sornthals seien daher als Angehörige des betreffenden st. gallischen Schulkreises zu betrachten und der Kanton St. Gallen verpflichtet, denselben eine Schule anzuweisen. Aus den bisherigen faktischen Ver¬ hältnissen können Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden; nach der thurgauischen Gesetzgebung haben von jeher nur die Oberbehörden, nicht aber die Gemeinden Schulrechte einräumen können. Diese Anschauung sei prinzipiell gewiß richtig; sie stehe in gleicher Weise auch den für die evangelischen Bewohner Sornthals erhobenen Ansprüchen entgegen. In Betreff dieser

404 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Ansprüche wird des Weitern auf ein ausführliches Memorial der Schulvorsteherschaft Hauptweil verwiesen, aus welchem Folgendes hervorzuheben ist: Bis zum Jahre 1804 habe es in Sornthal überhaupt noch gar keine evangelischen Einwohner gegeben; diese Ortschaft sei vielmehr ausschließlich katholisch gewesen, habe also nicht zur evangelischen Pfarrgemeinde Bischof¬ zell gehören können. Der Beschluß des Schulkuratoriums von 1807 theile allerdings (neben andern Höfen) auch Sornthal, Niedermühle und Räßenberg der Freischule Hauptweil zu; aber dieser Beschluß habe für die evangelischen Bewohner dieser Ortschaften kein Recht auf die Schule in Hauptweil begründet. Zunächst werde in dem Beschlusse selbst genau unterschieden zwischen demjenigen Bezirk, für welchen die Freischule laut der Stiftungsurkunde von 1760 eigentlich bestimmt sei, — nämlich der Flecken Hauptweil und die beiden Rebhäuser, — und den Nachbarortschaften, welchen nur gegen besondere Vergütung und auf jeweiliges Gesuch die Benutzung der Freischule gestattet werde. Blos unter diesen Nachbarortschaften werden Sornthal und Niedermühle aufgezählt. Sodann aber habe das Schul¬ kuratorium der Freischule vom Jahre 1807 gar kein Recht auf die Gemeindeschule Hauptweil begründen können, welche erst im Jahre 1816 entstanden sei. In diesem Jahre 1816 habe Junker von Gonzenbach den Fonds der zum Besten der refor¬ mirten Bewohner Hauptweils gestifteten Freischule der evan¬ gelischen Bürgerschaft Hauptweils zur Selbstverwaltung über¬ geben; von einer Zutheilung st. gallischer Ortschaften zum Kreise der evangelischen Schule Hauptweil sei weder damals noch später je die Rede gewesen. In dem spätern Rechtsstreit zwischen der evangelischen Bürgerschaft Hauptweils und dem Junker von Gonzenbach habe sich ein Bewohner Sornthals, Oberst Egli, allerdings betheiligt, allein nicht für die Ein¬ wohner Sornthals, sondern nur in seiner persönlichen Eigen¬ schaft als Bürger von Hauptweil. Auch später seien die evan¬ gelischen Bewohner von Sornthal u. s. w. nie als Angehörige der Schulgemeinde behandelt worden. Es seien dieselben nicht, gemäß dem neuen Ansäßengesetz von 1835, mit der Ansäßen¬ taxe belegt, sondern es sei nur von ihren Kindern, als von V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 67. fremden Kindern, ein Schullohn bezogen worden. Einzelne Sornthaler Einwohner seien allerdings in die Schulvorsteher¬ schaft von Hauptweil gewählt und zu Schulzwecken besteuert worden, allein nicht als Bewohner von Sornthal, sondern als (auswärts wohnende) Bürger von Hauptweil. Daß evangelische Kinder aus Sornthal u. s. w. in die Schule zu Hauptweil aufgenommen worden seien, soweit Platz für sie vorhanden gewesen sei, begründe ein Recht der evangelischen Bowohner¬ schaft von Sørnthal u. s. w. nicht. Zum eigentlichen Streit über die vermeintliche Berechtigung der Sornthaler sei es seit 1845 gekommen, wo die Schulvorsteherschaft in Hauptweil die Ausstellung eines Reverses verlangt habe, daß die den Kindern von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg gestattete Aufnahme in die Schule Hauptweil nie als ein Zugeständniß einer Be¬ rechtigung dürfe aufgefaßt werden, sondern der Schulvorsteher¬ schaft jederzeit frei stehe, die Kinder aus jenen Höfen von der Schule wegzuweisen. Da ein solcher Revers nicht ausgestellt worden sei, so habe die Schulvorsteherschaft am 1. Mai 1846 beschlossen, den Grundeigenthümern von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg mitzutheilen, daß ihre Kinder mit Ostern 1847 keine Aufnahme in die Schule zu Hauptweil mehr finden werden. Schon im Jahre 1851 und später wieder im Jahre 1864, seien die daraufhin erhobenen Beschwerden der Be¬ wohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg vom Er¬ ziehungsrathe und vom Regierungsrathe des Kantons Thurgau als unbegründet zurückgewiesen worden und es haben hernach Kinder aus den genannten Höfen gegen Schulgeld wieder Auf¬ nahme in die Schulen Hauptweils gefunden, soweit Platz ge¬ wesen sei. Im Jahre 1874 habe die Regierung des Kantons St. Gallen Unterhandlungen angebahnt, um die Einverleibung von Sornthal in die Schulgemeinde Hauptweil zu bewirken; dabei sei von Rechtsansprachen der Sornthaler gar keine Rede gewesen und damit also anerkannt worden, daß solche nicht bestehen. Im Jahre 1883 aber haben die Sornthaler ihre Prätension erneuert und es sei ihnen hierauf die fernere einstweilige Benutzung der Schule in Hauptweil nur gegen Ausstellung eines Reverses gestattet worden, in welchem sie

406 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. anerkennen, daß Sornthal, Niedermühle und Räßenberg in Hauptweil nicht schulberechtigt seien; dieser Revers sei auch von sämmtlichen Vätern evangelischer Konfession, welche Kinder in die Schule zu schicken hatten, unterzeichnet worden. Auch seit nach Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung von 1869 sämmtliche Schulgemeindeeinwohner schulsteuerpflichtig geworden, sei von den Bewohnern von Sornthal, Niedermühle und Räßen¬ berg niemals eine Schulsteuer bezogen worden. D. In seiner Replik führt der Regierungsrath des Kantons St. Gallen gegenüber den Einwendungen des Regierungsrathes des Kantons Thurgau aus: Die Schulgenössigkeit der katholischen Ein¬ wohner von Sornthal u. s. w. nach Bischofzell sei so selbstverständlich und eingelebt gewesen, daß es bis in die allerjüngste Zeit Niemandem eingefallen sei, sie zu bestreiten und es habe die¬ selbe daher einer rechtlichen Feststellung nicht bedurft. Um eine willkürliche Einräumung von Rechten an st. gallische Ange¬ hörige durch thurgauische Gemeindebehörden handle es sich nicht; das Verhältniß sei vielmehr ein ganz anderes. Die st. gal¬ lischen Staatsangehörigen der in Betracht kommenden Höfe seien von jeher vollberechtigte Schulbürger von Bischofzell, beziehungsweise Hauptweil gewesen, und dieses Recht könne nicht willkürlich von irgend welcher Behörde im Kanton Thur¬ gau aufgehoben werden. Sogar die thurgauische Gesetzgebung habe sich mit diesen Verhältnissen abzufinden, denn ihre Macht¬ sphäre reiche nicht über das Kantonsgebiet hinaus und sie könne daher das Schulrecht, das ein St. Galler im Thurgau besitze, nicht einfach abschneiden. Gegenüber dem Memorial der Schulvorsteherschaft Hauptweil wird auf eine Gegenschrift des Bezirksschulrathes von Goßau verwiesen; in dieser Gegenschrift werden, im wesentlichen in weiterer Entwickelung der bereits in der Beschwerdeschrift des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen geltend gemachten thatsächlichen und rechtlichen Momente, die Ausführungen der Schulvorsteherschaft von Haupt¬ weil bekämpft. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, daß die evangelischen Bewohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg von jeher zur evangelischen Schulgemeinde Bischof¬ zell gehört haben und zu gar keiner andern Gemeinde haben 407 V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 67. gehören können, daß die Kinder derselben während längerer Zeit ungehindert die Schule zu Hauptweil besucht haben, daß im Jahre 1844 Major Egli in Sornthal eine Steuer für den Schulhausbau in Hauptweil bezahlt habe, was wohl zeige, daß er als dortiger Schulgenosse behandelt worden sei und daß im Jahre 1818 Oberst Egli in Sornthal evangelisch Sorn¬ thal in Schule und Armengut von Hauptweil eingekauft habe. Der im Jahre 1883 von der Schulvorsteherschaft Hauptweil den Familienvätern der betheiligten st. gallischen Höfen abgedrungene Revers sei rechtlich bedeutungslos; nicht die betreffenden Fa¬ milienväter, sondern nur die Regierung des Kantons St. Gallen hätte gültig auf die Schulberechtigung verzichten können. E. Duplikando hält der Regierungsrath des Kantons Thur¬ gau an seinen Ausführungen fest, ohne in thatsächlicher oder rechtlicher Beziehung wesentlich Neues anzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob der von ihm geltend gemachte Anspruch civil= oder staatsrechtlicher Natur sei, wie er es denn überhaupt unterlassen hat, sich über die rechtliche Natur dieses Anspruches irgendwie zu äußern. Es ist indeß anzunehmen, daß die Anhebung einer staatsrechtlichen Streitigkeit im Sinne des Art. 57 des Organisationsgesetzes beabsichtigt sei. Hiefür spricht sowohl die Formulirung des Rechtsbegehrens, welches auf Anerkennung eines thurgauischen sogenannten Schulbürger¬ rechtes der Einwohner der in Rede stehenden st. gallischen Höfe, also auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses des öffent¬ lichen Rechtes, gerichtet ist, als auch die ganze Haltung der Parteischriften. Es ist demnach im gegenwärtigen Verfahren nur zu prüfen und zu entscheiden, ob der von der Regierung des Kantons St. Gallen erhobene öffentlich=rechtliche Anspruch begründet sei. Privatrechtliche Ansprüche, welche den Bewohnern von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg oder einzelnen derselben gegen die Gemeinden Bischofzell und Hauptweil etwa zustehen möchten (insbesondere allfällige Antheilsberechtigungen an Schulfonds und dergleichen) fallen für das gegenwärtige Verfahren gänzlich außer Betracht.

408 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

2. Die Regierung des Kantons St. Gallen beansprucht, daß der Kanton Thurgau verpflichtet sei, Bewohner st. gallischen Gebietes, die im Uebrigen der thurgauischen Territorialhoheit nicht unterstehen, im Schulwesen als thurgauische Angehörige (als Angehörige eines thurgauischen Schulkreises) zu behandeln; sie beansprucht also, daß der Staat und die betheiligten Ge¬ meinden des Kantons Thurgau verpflichtet seien, für diese st. gallischen Angehörigen, an Stelle der territorialen (st. gal¬ lischen) öffentlichen Gewalt einen Zweig des öffentlichen Dien¬ stes zu besorgen. Dieser behaupteten Verpflichtung der thur¬ gauischen Staatsgewalt müßte dann natürlich das Recht des Kantons Thurgau entsprechen, seine Gesetzgebung und Ver¬ waltung im Schulwesen über die Grenzen seines Staatsgebietes hinaus, auf st. gallisches Territorium, zu erstrecken, ein Recht welches juristisch wohl als Staatsdienstbarkeit zu qualisiziren wäre. Ein derartiges Rechtsverhältniß, wonach ein Staat auf dem Gebiete eines andern Staates an dessen Stelle gewisse öffentlich=rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen verpflichtet ist, zu diesem Zwecke aber auch gewisse publizistische Berechtigungen besitzt, ist juristisch möglich. Allein es ist jedenfalls der Bestand eines solchen Rechtsverhältnisses nicht zu vermuthen, sondern es ist, in Ermangelung völlig zwingender Beweise für das Gegentheil, davon auszugehen, daß, der Regel gemäß, Recht und Pflicht zu Beforgung öffentlicher Dienstzweige sich nicht über das Staatsgebiet hinaus erstreckt. Als Entstehungs= be¬ ziehungsweise Erkenntnißgrund des Bestehens eines solchen Rechtsverhältnisses können in Betracht kommen Staatsvertrag, sonstige staats= resp. völkerrechtliche, für die betheiligten Staaten verbindliche, Akte (wie völkerrechtlicher Schiedsspruch und der¬ gleichen) und endlich die unvordenkliche Zeit.

3. Fragt sich nun, ob hier ein derartiger Thatbestand er¬ wiesen sei, so ist dies zunächst in Betreff der evangelischen Bewohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg unbe¬ denklich zu verneinen. Ein Staatsvertrag, wonach der Kanton Thurgau die Obsorge für das Schulwesen dieser st. gallischen Angehörigen übernommen hätte, liegt nicht vor; ebensowenig ist erwiesen, daß diese jemals durch einen sonstigen staatsrecht¬ 409 V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 67. lichen, für den Kanton Thurgau verbindlichen, Akt einem thur¬ gauischen Schulkreise zugetheilt worden wären. Der Beschluß des Schulkuratoriums von Hauptweil von 1807, der einzig etwa angeführt werden könnte, ist nicht beweisend, schon de߬ halb nicht, weil derselbe gar nicht den Sprengel einer öffent¬ lichen Schule, sondern denjenigen der von Gonzenbach'schen Freischule betrifft. Ferner ist die Schulberechtigung der evange¬ lischen Bewohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg zwischen diesen und der betheiligten thurgauischen Schulgemeinde Hauptweil bereits seit einem Menschenalter bestritten, und sind auch aus der frühern Zeit keine Thatsachen festgestellt, aus welchen unzweideutig folgen würde, daß die evangelischen Sorn¬ thaler als Angehörige des Schulkreises Hauptweil oder Bischof¬ zell anerkannt worden wären. Die bloße Thatsache, daß ihnen die Benutzung der Hauptweiler=Schule gegen Schulgeld gestattet wurde, beweist dies natürlich nicht. Im Uebrigen ist blos dar¬ gethan, daß einzelne evangelische Bewohner von Sornthal von der Schulgemeinde Hauptweil in die Schulvorsteherschaft u. s. w. gewählt und auch zu Schulzwecken besteuert wurden; da aber die Betreffenden gleichzeitig auch Ortsbürger von Hauptweil waren, so ist nicht klar, ob sie nicht vielmehr in dieser Eigen¬ schaft, denn als evangelische Bewohner von Sornthal gewählt und besteuert wurden. Angesichts dieser Thatsachen kann auch von einem unvordenklichen Besitzstande von vorneherein nicht die Rede sein.

4. Etwas anders liegt der Sachverhalt in Betreff der katho¬ lischen Einwohner der in Frage stehenden Höfe. Hier kann nicht füglich bezweifelt werden, daß dieselben bisher thatsächlich als Schulgenossen von Bischofzell behandelt, als solche z. B. zu den Gemeindeversammlungen eingeladen und für Schul¬ zwecke besteuert wurden. Allein es kann doch aus diesem seit¬ herigen thatsächlichen Zustande nicht eine rechtliche Verpflichtung des Kantons Thurgau abgeleitet werden, diese st. gallischen Angehörigen fortdauernd als Angehörige des thurgauischen Schulkreises Bischofzell zu behandeln und somit für deren Schulbedürfnisse seinerseits zu sorgen. Es ergibt sich nicht, daß die thurgauische Staatsbehörde jemals in eine Zutheilung der

410 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. katholischen Einwohner des fraglichen st. gallischen Bezirkes zu einer thurgauischen Schulgemeinde eingewilligt hätte oder daß diese Zutheilung sonst durch einen für den Kanton Thurgau verbindlichen staatsrechtlichen Akt erfolgt wäre. Die bloße fak¬ tische Uebung dagegen, nach welcher katholische Bewohner von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg die Schule in Bischof¬ zell wie Gemeindeangehörige benutzten und auch wie solche zu Schulzwecken besteuert wurden und dergleichen darf nicht ohne weiters als Ausdruck eines Rechtsverhältnisses gedeutet werden, kraft dessen dieser Zustand unbeschränkt, trotz aller Umgestal¬ tung der thatsächlichen Verhältnisse und aller Wandlungen der Gesetzgebung, aufrechterhalten werden müßte. Es liegt in der für so lange Duldung der fraglichen thatsächlichen Uebung dieselbe eben erhebliche Inkonvenienzen nicht nach sich zog, noch nicht die Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung; vielmehr wäre der Schluß auf eine solche verpflichtende Aner¬ kennung ein zu gewagter. Bestände eine solche so müßte der fraglichen Be¬ Kanton Thurgau für die Schulbedürfnisse der wohner auch dann sorgen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern, wenn z. B. die in Frage stehenden st. gallischen Höfe zu erheblichen, volkreichen Dörfern oder Flecken heranwachsen sollten. Diese Konsequenz zeigt, daß auf eine rechtsverbindliche zu einer thur¬ Zutheilung des in Rede stehenden Bezirkes gauischen Schulgemeinde nicht ohne weiters aus einer that¬ sächlichen Uebung gefolgert werden darf, welche auch als bloße Duldung rebus sic stantibus gedeutet werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen wird abgewiesen.

68. Sentenza del 5 novembre 1887, nella causa cantone di Zurigo, contro cantone del Ticino. A. Ai 7 settembre del 1880 veniva raccolto a Pfäffikon un sordo-muto, privo di mezzi di sussistenza, incapace di dare di sé alcuna contezza e senza carta alcuna di legittimazione. 411 Y. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 68. La polizia zurighese fece tosto le più minute ricerche, tenne lunghe corrispondenze con diversi governi cantonali, pubblicò sui fogli replicati avvisi, diffuse fotografie rappresentanti lo sconosciuto e promise anche mancie agli scopritori, ma senza approdare per lunga pezza a nessun felice risultamento. Con officio 3 aprile 1883, finalmente, la direzione centrale di Polizia a Bellinzona avvertiva quella di Zurigo, essere quel sordo-muto stato riconosciuto per « Domenico Benedetto Brioschi, del fu Luigi e della vivente Clara Zarri, nato a Ma¬ gliaso il 27 aprile 1833 e da diversi anni scomparso da quel Comune. » Ne chiedeva pertanto la consegna, che avveniva ad Airolo il 9 stesso aprile, raccomandandosi ad un tempo per il conseguimento della promessa ricompensa di franchi 130 a favore dello scopritore. B. Negata innanzitutto la offerta mancia, per il pagamento della quale non fu più fatta del resto, — da parte delle au¬ torità ticinesi di polizia, — nessuna posteriore istanza, il governo di Zurigo invitava quello del Ticino, con foglio del 24 luglio 1883, a prendere, in confronto del comune d’ori¬ gine del Brioschi, le opportune misure affinchè venissergli restituite le spese incontrate per le laboriose ricerche del¬ l’origine e pel mantenimento dell’infelice, ascendenti a 819 franchi 30 cent. Giustificava la sua domanda col dire che tali spese erano state essenzialmente occasionate dalla grave in¬ curia delle autorità di detto Comune e che il rimborso loro eragli manifestamente dovuto eziandio alla stregua delle re¬ gole di diritto privato concernenti la negotiorum gestio. Il governo ticinese rispondeva, ai 7 settembre 1883, che « essendo sorta questione sull’attinenza comunale del Brios¬ chi e non sapendo da qual Comune ripetere l’ammontare delle spese occasionate dal medesimo, » pregava a pazientare ancora per qualque tempo il rimborso, giacché la quistione dell’attinenza Brioschi sta ventilandosi e sperasi di poterla condurre in breve a maturità di giudizio. » C. Richiamatasi du Zurigo l’instanza di cui sopra, il go¬ verno ticinese significavagli agli 11 aprile 1884 : « aver esso con suo decreto 27 settembre 1883 dichiarato il sordo-muto