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394 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Grundsatze prompter Vollstreckung richterlicher Urtheile, wie er in Art. 1, Absatz 2 der appenzellischen Verordnung vom
29. April 1883 enthalten ist, jedenfalls in Widerspruch; sie verletzt somit, in ihrer Anwendung auf außerkantonale, schwei¬ zerische Urtheile, den Art. 61 der Bundesverfassung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen. V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. Différends de droit public entre Cantons.
66. Urtheil vom 26. Oktober 1887 in Sachen Thurgau gegen Zürich. A. Die in ihrer thurgauischen Heimatgemeinde Neunforn wegen Minderjährigkeit unter Vormundschaft stehende Bertha Corradi (geboren den 19. Oktober 1864) wurde im Jahre 1878 mit Zustimmung des Waisenamtes Neunforn in der zürcheri¬ schen Gemeinde Wylen bei einem Verwandten (J. Straßer) untergebracht, bei welchem sie seither verblieben ist. Am 19. Oktober 1884 erreichte dieselbe das Alter der Mehrjährigkeit. Am 2. Februar 1885 unterzeichnete sie, auf Veranlaßung der heimatlichen Vormundschaftsbehörde, eine Erklärung, daß sie sich freiwillig unter Vormundschaft stelle. Bald nachher suchte sie indeß diese Erklärung wieder rückgängig zu machen und kam bei den thurgauischen Behörden (Bezirksrath und Regierungs¬ rath) wiederholt um Aufhebung der Vormundschaft ein, wurde aber mit ihrem sachbezüglichen Begehren abgewiesen, vom Regierungsrathe des Kantons Thurgau durch Schlußnahmen vom
27. August und 21. Oktøber 1886. Daraufhin verlangte das Waisenamt Neunforn, daß die B. Corradi von ihrem Dienst¬ V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen, N° 66. 395 herrn Straßer (von welchem ein nachtheiliger Einfluß auf sie zu befürchten sei) wegziehe und sich zur Verfügung des Waisen¬ amtes stelle. Da sie diesem Verlangen keine Folge leistete, so stellten die thurgauischen Behörden (das Bezirksamt Frauenfeld und später der Regierungsrath) bei den Behörden des Kantons Zürich das Begehren um polizeiliche Zuführung derselben. Dieses Begehren wurde indeß schließlich durch Schlußnahme des Regie¬ rungsrathes des Kantons Zürich vom 31. Mai 1887 definitiv abgelehnt. B. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 1887 stellt nunmehr der Regierungsrath des Kantons Thurgau beim Bundesgerichte das Begehren: Es seien die zürcherischen Behörden gehalten, die Curandin Bertha Corradi auf Grund der im Kanton Thurgau über sie bestehenden Vormundschaft dem heimatlichen Waisenamte zuführen zu lassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen folgendes angeführt: die über die Bertha Corradi im Kanton Thurgau verhängte Vormundschaft sei rech'sgültig. Die Gesetzgebung des Kantons Zürich beruhe, was das Vor¬ mundschaftswesen anbelange, auf dem Heimatsprinzipe. Die Regierung des Kantons Zürich wolle demgemäß auch ihrerseits über die B. Corradi die Vormundschaft nicht verhängen. Wenn sie sich nichtsdestoweniger weigere, das Verfügungsrecht der thurgauischen Heimatgemeinde über die Corradi anzuerkennen, so berufe sie sich hiefür auf ihre Territorialhoheit. Diese sei an sich völlig anzuerkennen; allein aus derselben könne die Regie¬ rung von Zürich doch nicht Rechte herleiten, welche ihr nach ihrer eigenen Gesetzgebung gar nicht zustehen, und auch nicht Rechte mit Bezug auf Personen, welche einen rechtlichen Wohn¬ sitz im Kanton Zürich nicht besitzen. Die Regierung von Zürich sei vielmehr verpflichtet, die von der heimatlichen Vormund¬ schaftsbehörde befugterweise über die Person der B. Corradi getroffenen Verfügungen anzuerkennen. C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich führt in seiner Vernehmlassung auf diese Klage aus: Die Bertha Corradi habe ihren rechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich; einerseits habe sie von Anfang an ihren Wohnsitz in diesem Kanton mit Zu¬ stimmung der zuständigen thurgauischen Vormundschaftsbehörden
395 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. genommen, andererseits habe sie, nachdem sie volljährig geworden sei, ihren Wohnsitz im Kanton Zürich beibehalten und dadurch jedenfalls dort einen selbständigen Wohnsitz erworben. Die erst später, am 2. März 1885, durch die thurgauischen Behörden über sie verhängte freiwillige Vormundschaft vermöge hieran nichts zu ändern. Mit dem Eintritte des Volljährigkeitstermins, am 19. Oktober 1884, sei die Vormundschaft wegen Minder¬ jährigkeit ipso jure dahingefallen und die Corradi habe alle Rechte einer volljährigen Person, mithin auch rechtliches Domi¬ zil am Orte ihres bisherigen natürlichen Wohnortes erlangt. Es liege also ein Fall von Vormundschaft vor, welcher nach konstanter bundesrechtlicher Praxis der zürcherischen Staats¬ hoheit unterstehe. Diese könne durch die Gesetzgebung eines andern Kantons nicht geschmälert werden. Den zürcherischen Vormundschaftsbehörden sei durch die zürcherische Gesetzgebung gestattet, ihre Obsorge auch in Fällen wie dem vorliegenden eintreten zu lassen, wenn sie auch dazu allerdings nicht verpflichtet seien. Jedenfalls seien sie nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes, bundesrechtlich befugt, ihre vormundschaftliche Kompetenz auf alle, auf zürcherischem Territorium wohnenden, Personen auszudehnen. Die Souverainetät des Kantons Zürich über die in seinem Gebiete befindliche Person der B. Corradi müsse bundesrechtlich gerade ebenso geschützt werden, wie die Souveränetät des Kantons Thurgau über das in seinem Ge¬ biete befindliche Vermögen derselben werde geschützt werden müßen. Demnach werde auf Abweisung der Beschwerde der Regierung des Kantons Thurgau angetragen. D. Replikando bemerkt der Regierungsrath des Kantons Thurgau: Es handle sich nicht um die Frage, ob der Kanton Thurgau oder der Kanton Zürich berechtigt sei, die Vormund¬ schaft über die B. Corradi auszuüben, denn die zürcherischen Behörden beabsichtigen gar nicht, die B. Corradi unter Vor¬ mundschaft zu nehmen; sie wollen im Gegentheil die Vormund¬ schaft überhaupt unmöglich machen. Die Frage sei die, ob die im Kanton Thurgau in rechtsgültiger Weise unter Vormund¬ schaft gestellte Corradi durch die zürcherischen Behörden der thurgauischen vormundschaftlichen Gewalt entzogen werden könne. V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen N° 66. 397 Dies sei zu verneinen. Von einem frei gewählten Domizile könne nicht die Rede sein. Einerseits sei die, allerdings mit dem Eintritt des Mehrjährigkeitstermins ipso jure erlöschende, Altersvormundschaft schon vor der formellen Entlassung der Corradi aus der Vormundschaft und der Vermögensherausgabe durch die freiwillige Vormundschaft ersetzt worden, andererseits sei sofort mit dem Eintritte der freiwilligen Vormundschaft das Domizil des Mündels wiederum vom Willen der Vormund¬ schaftsbehörde abhängig geworden, und diese protestire nun eben gegen den Wohnsitz im Kanton Zürich. Der Kanton Zürich sei verpflichtet, die im Kanton Thurgau und nur in diesem gesetz¬ mäßig verhängte Vormundschaft über die von der thurgauischen Vormundschaftsbehörde in seinem Gebiete untergebrachte Curan¬ din anzuerkennen. Dies müßte sogar dann gelten, wenn der Kanton Zürich im Vormundschaftswesen dem Territorialprinzip huldigte; um so mehr sei daran festzuhalten, weil der Kanton Zürich das Heimatprinzip gesetzlich sanktionirt habe. E. In seiner Duplik bemerkt der Regierungsrath des Kantons Zürich, er habe sich von Anfang an bereit erklärt, über die Corradi Vormundschaft einzuleiten und gebe diese Erklärung auch heute noch ab. Im Weiteren werde dann allerdings die Entschließung der zürcherischen Vormundschaftsbehörde an das, was thurgauischerseits als nöthig erfunden worden sei, nicht gebunden sein. Er müsse daher die Behauptung, die zürcherischen Behörden haben die Vormundschaft überhaupt unmöglich machen wollen, zurückweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Streit dreht sich darum, ob die Regierung des Kantons Zürich verpflichtet sei, eine von den thurgauischen Behörden über die Person der auf zürcherischem Territorium befindlichen thurgauischen Angehörigen B. Corradi getroffene vormundschaftliche Verfügung, so viel an ihr, zu vollstrecken. Die Regierung des Kantons Thurgau behauptet dies, weil das Recht der Vormundschaft über die B. Corradi dem Kanton Thurgau zustehe, während dagegen die Regierung des Kantons Zürich geltend macht, sie sei kraft der dem Kanton Zürich zu¬ stehenden Territorialhoheit befugt die B. Corradi für ihre
398 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung Person der Kompetenz der zürcherischen Vormundschaftsbehörden zu unterstellen und daher nicht verpflichtet, die Verfügung der thurgauischen Behörden zu vollziehen. Wenn die Regierung des Kantons Thurgau speziell betont, die zürcherischen Behörden beabsichtigen gar nicht, die Corradi ihrerseits unter Vormund¬ schaft zu stellen, so ist diese Behauptung, abgesehen davon, ob sie thatsächlich richtig ist oder nicht, rechtlich völlig unerheblich. Es ist ja klar, daß, sofern bundesrechtlich die Person der B. Corradi der zürcherischen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit in Vormundschaftsachen untersteht, die zürcherischen Behörden befugt sind, nach eigenem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Entmündigung derselben auszusprechen sei oder nicht.
2. Nun kann keinem Zweifel unterliegen, daß die B. Corradi zur Zeit als die Vormundschaft zufolge eigenen Antrages im Kanton Thurgau über sie verhängt wurde, ihr Domizil im Kanton Zürich hatte, wo sie auch fortwährend thatsächlich sich aufhielt und aufhält. Sofort mit dem Eintritte des Mehrjährig¬ keitstermines wurde die Corradi rechtlich selbständig und erwarb dadurch jedenfalls mit diesem Momente rechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich. Der Kanton Zürich kann daher nicht ver¬ halten werden, die über dieselbe in ihrem Heimatkanton ver¬ hängte Vormundschaft seinerseits anzuerkennen. Denn, wie das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat, ist, so lange Art. 46 der Bundesverfassung nicht durch die Bundesgesetzgebung ausgeführt ist, jeder Kanton bundesrechtlich befugt, die auf seinem Territorium wohnhaften Personen seiner Kompetenz in Vormundschaftssachen zu unterwerfen und steht daher in Kon¬ fliktsfällen die Befugniß über die Bevogtung der Personen zu entscheiden u. s. w., dem Wohnorts= und nicht dem Heimat¬ kanton zu (vergleiche z. B. Amtliche Sammlung VIII, S. 728 Erw. 2). Ein solcher Konfliktsfall liegt aber hier vor. Ob nämlich die Regierung von Zürich, wenn sie im vorliegenden Falle die vormundschaftliche Kompetenz für die zürcherischen Behörden in Anspruch nimmt, die kantonalen Gesetze richtig anwendet, hat das Bundesgericht nach bekanntem Grundsatze nicht zu unterfuchen.
3. In Bezug auf das im Kanton Thurgau gelegene Ver¬ V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. N° 67. 399 mögen der Corradi nimmt der Kanton Zürich vormundschaft¬ liche Befugnisse nicht in Anspruch; vielmehr erkennt er in die¬ ser Richtung die Kompetenz der thurgauischen Behörden an und es besteht daher hierüber kein Streit. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
67. Urtheil vom 21. November 1887 in Sachen St. Gallen gegen Thurgau. A. Die politisch zum Kanton St. Gallen und zu der st. gallischen Gemeinde Waldkirch gehörenden Höfe Sornthal, Niedermühle und Räßenberg waren von altersher kirchlich der thurgauischen Pfarrgemeinde Bischofzell (katholisch und evange¬ lisch) zugetheilt. Dieselben liegen in erheblicher Entfernung vom Dorfe Waldkirch, dagegen wesentlich näher bei den thurgauischen Ortschaften Bischofzell und Hauptweil, welch letztere Ortschaft erst seit 1816 eine selbständige Ortsgemeinde bildet. In Folge dieser Verhältnisse besuchten die Kinder aus den fraglichen Höfen bisher die Schulen in Bischofzell oder Hauptweil und zwar, wenigstens so lange die konfessionelle Trennung der Schulen im Kanton Thurgau bestand, die evangelischen Kinder die Schulen in Hauptweil, die katholischen wesentlich dieje¬ nigen in Bischofzell. Schon seit 1845 waren zwischen den evangelischen Bewohnern von Sornthal, Niedermühle und Räßenberg und der Schulgemeinde Hauptweil Streitigkeiten entstanden, ob den erstern eine Schulberechtigung in Hauptweil zustehe, welche Streitigkeiten schließlich zu Unterhandlungen zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Thur¬ gau führten. Durch diese Unterhandlungen wurde eine Eini¬ gung nicht erzielt, vielmehr hatten dieselben zur Folge, daß die Regierung des Kantons Thurgau, gemäß Schreiben an die¬ jenige des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 1887, die XIII — 1887