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376 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung
III. Gerichtsstand. — Du for.
1. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. Unzulässigkeit
von Ausnahmegerichten.
For naturel. Inadmissibilité de tribunaux exceptionnels.
62. Urtheil vom 16. Dezember 1887 in Sachen Kern.
A. J. C. Kern, Weinhändler in Gais (Appenzell A.=Rh.)
hatte an die Wittwe Ullmann zum Löwen in Appenzell Wein
geliefert, welcher von den appenzell=innerrhodischen Behörden
als verfälscht beanstandet wurde; er wurde deßhalb wegen des
Polizeideliktes der „Weinverfälschung“ vor das Bezirksgericht
Appenzell vorgeladen. Er bestritt die Kompetenz dieses Gerichtes
wurde indeß nichtsdestoweniger ein zweites Mal peremptorisch
geladen und da er auch dieser Vorladung keine Folge leistete,
durch Urtheil des Bezirksgerichtes Appenzell vom 9. November
1886 in contumaciam zu einer Buße von 50 Fr. und wegen
Renitenz zu einer ferneren Buße von 50 Fr. verurtheilt. Als
die daherige Bußenforderung (durch Schätztaganzeige vom 19. Au¬
gust 1887) an seinem Wohnorte in Gais im Wege des Rechts¬
triebes gegen ihn geltend gemacht wurde, erwirkte er die Sistirung
des Verfahrens bei der Regierung des Kantons Appenzell A.=Rh.
und ergriff mit Eingabe vom 27./28. August 1887 den staats¬
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekurs¬
schrift führt er aus: Nach konstanter Praxis sei ein Vergehen
da zu verfolgen, wo es begangen worden sei. Wenn er sich
nun (was er übrigens bestreite) des Vergehens der Weinfälschung
schuldig gemacht hätte, so wäre dieses Vergehen an seinem
Wohnorte in Gais begangen worden, wo der fragliche Wein
zur Spedition an den Besteller übergeben worden sei, jedenfalls
nicht in Appenzell. Das appenzell=innerrhodische Gericht sei daher
nicht kompetent. Dessen Urtheil involvire eine Verletzung der
Art. 58 B.=V. und 6 der appenzell-innerrhodischen K.=V. Es
werde daher beantragt: das Bundesgericht wolle erkennen, das
Urtheil des Bezirksgerichtes von Appenzell vom 9. November
1886 sei, als inkompetent erlassen, aufzuheben unter Kostenfolge.
III. — 1. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. No 62.
B. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tragen
Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell
J.=Rh. auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie ausführen:
Wenn der Rekurrent seiner Kundsame in Appenzell verfälschten
Wein verkaufe, welcher in Appenzell zum Ausschank gelange,
so verfehle er sich offenbar gegen die Polizeigesetze des Kantons
Appenzell J.=Rh. und sei dort strafbar. Der Rekurs sei übrigens
verspätet und unzuläßig. Denn auf eine Strafverfolgung wegen
Lieferung verfälschten Weines an andere Wirthe in Appenzell
habe Rekurrent sich vor den appenzellischen Gerichten am 19. Ja¬
nuar 1886 eingelasfen und sogar die ihm durch dieses Gericht
mit Urtheil vom genannten Tage auferlegte Buße bezahlt. Die
hier in Rede stehende Strafverfolgung bilde aber nur eine
Fortsetzung der frühern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs ist nicht verspätet, schon deßhalb nicht, weil
nicht feststeht, daß das angefochtene Urtheil dem Rekurrenten
vor der Schätztaganzeige amtlich eröffnet worden wäre. Eben¬
sowenig kann offenbar gesagt werden, daß der Rekurrent den
appenzell-innerrhodischen Gerichtsstand rücksichtlich des hier in
Frage stehenden Strafanspruches anerkannt habe.
2. Allein sachlich ist der Rekurs unbegründet. Das Bezirks¬
gericht Appenzell, welches das angefochtene Urtheil gefällt hat,
ist kein verfassungswidriges Ausnahmegericht, sondern im Gegen¬
theil das nach Verfassung und Gesetzgebung des Kantons
Appenzell I. Rh. zur Beurtheilung des in Rede stehenden
Straffalles berufene, ordentliche Gericht. Es kann auch nicht
bezweifelt werden, daß der Rekurrent für das ihm imputirte
Delikt nach bundesrechtlichen Grundsätzen der Strafgewalt des
Kantons Appenzell J.=Rh. untersteht. Denn: derselbe wurde
verfolgt, weil er verfälschten Wein nach dem Territorium des
Kantons Appenzell J.=Rh. zum dortigen Verkaufe geliefert habe.
Das strafbare Handeln, wegen dessen er verfolgt wurde, erstreckte
sich also jedenfalls auf appenzell=innerrhodisches Gebiet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.