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13_I_376

BGE 13 I 376

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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376 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung

III. Gerichtsstand. — Du for.

1. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. Unzulässigkeit

von Ausnahmegerichten.

For naturel. Inadmissibilité de tribunaux exceptionnels.

62. Urtheil vom 16. Dezember 1887 in Sachen Kern.

A. J. C. Kern, Weinhändler in Gais (Appenzell A.=Rh.)

hatte an die Wittwe Ullmann zum Löwen in Appenzell Wein

geliefert, welcher von den appenzell=innerrhodischen Behörden

als verfälscht beanstandet wurde; er wurde deßhalb wegen des

Polizeideliktes der „Weinverfälschung“ vor das Bezirksgericht

Appenzell vorgeladen. Er bestritt die Kompetenz dieses Gerichtes

wurde indeß nichtsdestoweniger ein zweites Mal peremptorisch

geladen und da er auch dieser Vorladung keine Folge leistete,

durch Urtheil des Bezirksgerichtes Appenzell vom 9. November

1886 in contumaciam zu einer Buße von 50 Fr. und wegen

Renitenz zu einer ferneren Buße von 50 Fr. verurtheilt. Als

die daherige Bußenforderung (durch Schätztaganzeige vom 19. Au¬

gust 1887) an seinem Wohnorte in Gais im Wege des Rechts¬

triebes gegen ihn geltend gemacht wurde, erwirkte er die Sistirung

des Verfahrens bei der Regierung des Kantons Appenzell A.=Rh.

und ergriff mit Eingabe vom 27./28. August 1887 den staats¬

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekurs¬

schrift führt er aus: Nach konstanter Praxis sei ein Vergehen

da zu verfolgen, wo es begangen worden sei. Wenn er sich

nun (was er übrigens bestreite) des Vergehens der Weinfälschung

schuldig gemacht hätte, so wäre dieses Vergehen an seinem

Wohnorte in Gais begangen worden, wo der fragliche Wein

zur Spedition an den Besteller übergeben worden sei, jedenfalls

nicht in Appenzell. Das appenzell=innerrhodische Gericht sei daher

nicht kompetent. Dessen Urtheil involvire eine Verletzung der

Art. 58 B.=V. und 6 der appenzell-innerrhodischen K.=V. Es

werde daher beantragt: das Bundesgericht wolle erkennen, das

Urtheil des Bezirksgerichtes von Appenzell vom 9. November

1886 sei, als inkompetent erlassen, aufzuheben unter Kostenfolge.

III. — 1. Verfassungsmässiger Gerichtsstand. No 62.

B. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde tragen

Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell

J.=Rh. auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie ausführen:

Wenn der Rekurrent seiner Kundsame in Appenzell verfälschten

Wein verkaufe, welcher in Appenzell zum Ausschank gelange,

so verfehle er sich offenbar gegen die Polizeigesetze des Kantons

Appenzell J.=Rh. und sei dort strafbar. Der Rekurs sei übrigens

verspätet und unzuläßig. Denn auf eine Strafverfolgung wegen

Lieferung verfälschten Weines an andere Wirthe in Appenzell

habe Rekurrent sich vor den appenzellischen Gerichten am 19. Ja¬

nuar 1886 eingelasfen und sogar die ihm durch dieses Gericht

mit Urtheil vom genannten Tage auferlegte Buße bezahlt. Die

hier in Rede stehende Strafverfolgung bilde aber nur eine

Fortsetzung der frühern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurs ist nicht verspätet, schon deßhalb nicht, weil

nicht feststeht, daß das angefochtene Urtheil dem Rekurrenten

vor der Schätztaganzeige amtlich eröffnet worden wäre. Eben¬

sowenig kann offenbar gesagt werden, daß der Rekurrent den

appenzell-innerrhodischen Gerichtsstand rücksichtlich des hier in

Frage stehenden Strafanspruches anerkannt habe.

2. Allein sachlich ist der Rekurs unbegründet. Das Bezirks¬

gericht Appenzell, welches das angefochtene Urtheil gefällt hat,

ist kein verfassungswidriges Ausnahmegericht, sondern im Gegen¬

theil das nach Verfassung und Gesetzgebung des Kantons

Appenzell I. Rh. zur Beurtheilung des in Rede stehenden

Straffalles berufene, ordentliche Gericht. Es kann auch nicht

bezweifelt werden, daß der Rekurrent für das ihm imputirte

Delikt nach bundesrechtlichen Grundsätzen der Strafgewalt des

Kantons Appenzell J.=Rh. untersteht. Denn: derselbe wurde

verfolgt, weil er verfälschten Wein nach dem Territorium des

Kantons Appenzell J.=Rh. zum dortigen Verkaufe geliefert habe.

Das strafbare Handeln, wegen dessen er verfolgt wurde, erstreckte

sich also jedenfalls auf appenzell=innerrhodisches Gebiet.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.