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B. Civilrechtspflege. rektion von Gewässern u. s. w., das Dekret vom 10. März
1868) nicht der mindeste Zweifel darüber obwalten, daß die kantonale Gesetzgebung solche dem betheiligten Grundeigenthum auferlegte Leistungen für Korrektion öffentlicher Gewässer, Aus¬ trocknung von Möösern u. s. w. als öffentliche Leistungen be¬ trachtet und behandelt wissen will. Demnach ist aber das Bun¬ desgericht in vorliegender Sache nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf Klage und Widerklage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.
58. Urtheil vom 9. Juli 1887 in Sachen Vogt gegen Bern. A. Durch Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Bern vom 5. Januar 1877 wurde Dr. Adolf Vogt, Arzt in Bern, zum ordentlichen Professor für Gesundheitspflege und Sanitäts¬ statistik an der Hochschule Bern mit einer jährlichen Besoldung von 5000 Fr. ernannt. Am 30. Dezember 1885 beschloß der Regierungsrath, die Besoldung des Professors Vogt um 2000 Fr. zu reduziren; er theilte dies demselben mit Schreiben vom
6. Januar 1886 mit, indem er bemerkte: Es sei im Regie¬ rungsrathe, in der Staatswirthschaftskommission, sowie im Großen Rathe schon mehrmals Reklamation erhoben worden weil Professor Vogt seine Vorlesungen nicht regelmäßig, son¬ dern nur hie und da während eines Semesters abhalte. Mit Rücksicht darauf habe der Regierungsrath die erwähnte Herab¬ setzung der Besoldung beschlossen. Professor Vøgt ersuchte den Regierungsrath durch Schreiben vom 13. Januar 1886, auf diese Schlußnahme zurückzukommen; er führte aus, er habe stets die vor¬ geschriebene Zahl von Vorlesungsstunden angekündigt und die angekündigten Vorlesungen auch abgehalten, sofern sich mindestens zwei Zuhörer angemeldet haben. Die Gründe zu untersuchen, III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 58. 343 warum die von ihm angekündigten Vorlesungen von den Stu¬ denten nur sporadisch belegt worden seien, sei hier nicht der Ort; hier sei blos zu konstatiren, daß er seinerseits die ihm nach dem Hochschulgesetze obliegenden Pflichten stets vollständig erfüllt habe. Der Regierungsrath beharrte indeß, wie er dem Professor Vogt durch Schreiben vom 16. Januar mittheilte, auf seinem Beschlusse vom 30. Dezember 1885. B. Mit Klageschrift vom August 1886 stellt nunmehr Pro¬ fessor Vogt beim Bundesgerichte die Anträge:
1. Der Fiskus des Kantons Bern sei schuldig, dem Herrn Dr. Adolf Vogt, als Professor für Gesundheitspflege und Sani¬ tätsstatistik an der bernischen Hochschule die jährliche Besoldung von 5000 Fr. wie bisher, in vierteljährlichen Raten fortzuent¬ richten, so lange derselbe die ihm nach dem Hochschulgesetze ob¬ liegenden Leistungen zur Verfügung stellt.
2. Der Fiskus des Kantons Bern sei demnach auch schuldig dem Herrn Professor Vogt die rückständigen Besoldungsbetreff¬ nisse für das erste und zweite Trimester des laufenden Jahres 1885 mit je 500 Fr., nebst gesetzlichem Verzugszins, nachzu¬ bezahlen. Alles unter Kostenfolge. Aus der Begründung dieser Begehren ist Folgendes hervor¬ zuheben: Der Anspruch des Beamten auf seinen Gehalt sei, wie in der Doktrin und in der Praxis des Bundesgerichtes anerkannt sei, und speziell nach bernischem Rechte (§ 83, Absatz der Kantonsverfassung) nicht bezweifelt werden könne, privat¬ rechtlicher Natur und könne daher vor den ordentlichen Ge¬ richten verfolgt werden. Die Klage richte sich gegen einen Kan¬ ton und der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. sei gegeben. Denn das prinzipale Rechtsbegehren beziehe sich auf periodische Leistungen, deren Werth den Betrag von 3000 Fr. bei Weitem übersteige. Auch wenn man das Hauptbegehren als bloße Aner¬ kennungsklage betrachten wolle, so sei eine solche Klage nach allgemeinen Grundsätzen und nach bernischer und bundesgericht¬ licher Praxis statthaft; der Kläger habe sowohl ein rechtliches als ein materielles Interesse daran, zu wissen, ob er seine bisherige Besoldung von 5000 Fr., oder blos eine solche von
B Civilrechtspflege. 3000 Fr. zu beanspruchen habe. Das Bundesgericht sei somit gemäß Art. 27, Z. 4. des Organisationsgesetzes kompetent und die Klage zuläßig. In der Sache selbst sei zu bemerken: Die Anstellung des Professors Vogt sei eine lebenslängliche, denn nach dem Gesetze über das höhere Gymnasium und die Hoch¬ schule vom 14. März 1834 sei jedenfalls die Anstellung or¬ dentlicher Professoren der bernischen Hochschule, sofern etwas Anderes im Ernennungsakte nicht ausdrücklich bestimmt sei, eine lebenslängliche. Dies sei zwar im Gesetze nicht ausdrücklich ausgesprochen, folge aber mit zwingender Nothwendigkeit aus den Bestimmungen der Art. 40, 41, 43, 47 und 49 dieses Gesetzes und sei auch von den bernischen Behörden stets aner¬ kannt worden, wie sich u. A. aus den Berathungen über das Hochschulgesetz, über die Kantonsverfassung von 1846 und den Verfassungsentwurf von 1884, aus einem Urtheile des ber¬ nischen Obergerichtes vom 6. Mai 1847 in Sachen des Pro¬ fessors Wilhelm Snell (Zeitschrift für vaterländisches Recht, Band X, S. 17 und ff.) und sogar auch aus den im Großen Rathe über das Anstellungsverhältniß des Klägers gepflogenen Verhandlungen ergebe. Dem Kläger stehe somit, so lange er wenigstens nicht in gesetzmäßiger Weise seiner Stelle enthoben werde, ein wohlerworbenes Recht auf den Fortbezug der ihm zugesicherten Jahresbesoldung von 5000 Fr. zu. Er, der Klä¬ ger, habe seinerseits die ihm obliegenden Pflichten stets voll¬ ständig erfüllt. Allerdings seien die von ihm zur Verfügung gestellten Dienste nicht vollständig benutzt worden, allein dies sei nicht die Schuld des Klägers, sondern die Folge verschie¬ dener Verumständungen, wie der mangelhaften Ausstattung seines Lehrstuhls, der bestehenden Studien= und Examenord¬ nungen u. s. w., und befreie den Staat nicht von der ver¬ sprochenen Gegenleistung. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage legt der Re¬ gierungsrath des Kantons Bern zunächst die Motive dar, welche ihn zu seiner Schlußnahme vom 30. Dezember 1885 veranlaßt haben und führt sodann in rechtlicher Beziehung aus: Es lasse sich wohl nicht bestreiten, daß der Kläger einen pri¬ vatrechtlichen Anspruch auf die volle, ihm zugesicherte Besoldung III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 58. 345 für die bereits verflossene Zeit besitze; der bernische Fiskus unterziehe sich daher dem zweiten, auf Nachbezahlung der Be¬ soldungsdifferenz für das erste und zweite Trimester 1886 nebst Verzugszins gerichteten Klageschlusse, unter Uebernahme des entsprechenden Kostenantheils. Auch werden die Differenzen der seither verfallenen Trimester dem Kläger ohne Weiteres nach¬ bezahlt werden. Damit sei der regierungsräthliche Beschluß vom
30. Dezember 1885 annullirt und der eigentliche aktuelle Streit zwischen den Parteien erledigt. Dagegen bestreite der Beklagte bezüglich des ersten Klageschlusses die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes, sowie die Zuläßigkeit und Begründetheit des An¬ spruches. Auch eine Anerkennungs= oder Feststellungsklage setze wie eine Klage auf konkrete Leistung, eine Rechtsverletzung vor¬ aus. Eine solche liege nun, soweit es das erste Klagebegehren anbelange, gar nicht vor. Dieses Rechtsbegehren tendire wesent¬ lich dahin, feststellen zu lassen, daß der Kläger lebenslänglich angestellt sei. Darum handle es sich aber gar nicht, da der Regierungsbeschluß vom 30. Dezember 1885 die Frage der Lebenslänglichkeit der Anstellung des Klägers mit keinem Worte berührt habe. Wäre übrigens die Regierung davon ausgegangen, die Professur des Klägers sei eine blos zeitweilige, so hätte sie die Zuschrift des Klägers vom 13. Januar 1886 mit einer Kündigung beantwortet. Die Professur des Klägers sei eine öffentlich=rechtliche Beamtung; zuzugeben werde allerdings sein, daß der aus dem Anstellungsverhältnisse hervorgehende An¬ pruch auf die zugesicherte Besoldung insoweit privatrechlicher Natur sei, als er sich auf bereits verfallene Vergütungen be¬ ziehe. Dagegen greife die beantragte Feststellung der Kontinuität der Anstellung für die Zukunft in das publizistische Gebiet über. Das bezügliche Klagebegehren greife einer etwaigen Re¬ viston des Hochschulgesetzes, wodurch auch für die Universitäts¬ professoren die periodische Amtsdauer eingeführt würde, und selbst solchen Verfügungen, welche die Regierung auf Grund des bestehenden Gesetzes zu treffen berechtigt sei, wie einer Pen¬ sionirung des Klägers, vor. Das gehe aber nicht an. Es müsse insbesondere festgehalten werden, daß der Gesetzgeber berechtigt sei, auch für die Hochschullehrer, sobald er den Zeitpunkt dazu
B. Civilrechtspflege. 346 als geeignet erachte, die periodische Wiederwahl einzuführen, wie er dies bereits für die Geistlichen und die übrigen Lehrer gethan habe. Demnach werde beantragt:
1. Es sei auf das Hauptbegehren des Herrn Professor Dr. Adolf Vogt bei mangelnder Kompetenz des Civilrichters nicht einzutreten, oder aber:
2. Es sei dieses Begehren abzuweisen. Alles unter Kostenfolge. D. In seiner Replik bemerkt der Kläger: Er wisse nicht, ob der Staat Bern ihm seine Besoldung wirklich fortbezahlen wolle, so lange er seine Stelle bekleide; die verfallenen Besoldungs¬ raten seien zwar anerkannt und letzter Tage auch ausbezahlt worden. Allein er stehe immer noch vor den Abweisungs¬ schlüssen der Gegenpartei und müsse verlangen, daß durch Ur¬ theil eine klare Lage geschaffen werde. Er habe nie daran ge¬ dacht, daß er nicht unter Umständen pensionirt werden könnte; diesen Entlassungsgrund betrachte er als selbstverständlich und es sei derselbe bereits in seinem Rechtsbegehren enthalten. Ebenso werde die Frage, ob durch eine zukünftige Verfassungs¬ oder Gesetzesänderung seine Anstellung oder Besoldung ohne Entschädigung wegdekretirt werden könnte, zur Zeit eine offene bleiben müssen; über diese Frage könnte das Bundesgericht wohl nur als Staats=, nicht aber als Civilgerichtshof ent¬ scheiden. Heute werde es sich blos um den Zuspruch seiner Klage rebus sic stantibus handeln können. Immerhin bemerke er schon jetzt, daß er dem Staat das Recht bestreite, seine lebenslängliche Anstellung durch irgend ein Gesetz aufzuheben. Sein erstes Rechtsbegehren habe demnach, wie sich übrigens aus dem ganzen Inhalte der Klage ergebe, blos den Sinn, daß der Fiskus des Kantons Bern ihm seine Besoldung für so lange zu fortzuentrichten habe, als er seine Dienste zur Verfü¬ gung halte und nach der bestehenden Gesetzgebung als lebens¬ länglich angestellt betrachtet werden dürfe. Sollte die Gesetz¬ gebung ändern, so behalte er sich alle Rechte vor. E. Duplikando bemerkt der Regierungsrath des Kantons Bern, er gehe mit dem Kläger darin einig, daß zur Zeit vom Bundesgericht nicht darüber entschieden werden könne, ob eine III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 58. 347 Aufhebung der Anstellung des Klägers zufolge Verfassungs¬ oder Gesetzesänderung Entschädigungsfolgen für den Staat nach sich ziehen würde. Angesichts des sachbezüglichen Zugeständnisses des Klägers sei es aber unbegreiflich, daß derselbe überhaupt noch auf seinem Hauptbegehren beharre. Es könne das nur den Zweck haben, seine Amtseinkünfte für alle Zukunft feststellen zu lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
1. Das zweite Rechtsbegehren der Klage ist durch Anerken¬ nung Seitens des Beklagten erledigt, so daß darüber nicht mehr zu entscheiden ist.
2. Die vom Beklagten gegen die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes rücksichtlich des ersten Rechtsbegehrens erhobene Ein¬ wendung ist unbegründet. Der Anspruch des Beamten auf Besoldung ist, wenn auch das Beamtenverhältniß selbst dem ffentlichen Rechte angehört, privatrechtlicher Natur, wie dies das Bundesgericht bereits in wiederholten Entscheidungen an¬ erkannt hat (vergleiche z. B. Amtliche Sammlung IX, S. 212, Erwägung 2). Es wird dies denn auch von der beklagten Regierung grundsätzlich eigentlich nicht bestritten, denn sie er¬ kennt ja die privatrechtliche Natur des Anspruches des Klägers auf die verfallenen Besoldungsraten ausdrücklich an. Es ist aber doch völlig klar, daß der Anspruch des Beamten auf Be¬ soldung nicht erst durch den Eintritt des Fälligkeitstermins zu einem privatrechtlichen werden kann, sondern daß er dies, wenn ihm diese Eigenschaft überhaupt zukommt, von vorneherein, vom Momente seiner rechtlichen Begründung an, sein muß. Richtig ist allerdings, daß, wenn auch der Beamte einen privatrecht¬ lichen Anspruch auf die ihm durch seinen Ernennungsakt zuge¬ sicherte Besoldung besitzt, ihm doch ein Privatrecht auf Ver¬ waltung seines Amtes nicht zusteht, so daß er im Falle wider¬ rechtlicher Enthebung vom Amte (wenigstens im Civilprozeß) nicht auf Wiedereinsetzung in sein Amt, sondern nur auf Ge¬ währung der mit demselben verbundenen Besoldung, beziehungs¬ weise auf Entschädigung klagen kann. Allein ein Recht auf fortdauernde Bekleidung seins Lebrstuhls hat der Kläger gar nicht eingeklagt, sondern er hat lediglich auf Ausrichtung der XIII — 1887
B. Civilrechtspflege. 348 ihm durch seinen Ernennungsakt verheißenen Besoldung für so lange, als er seine Dienste zur Verfügung halte, resp. als sein Anstellungsverhältniß dauere, geklagt. Dieser Anspruch aber ist, wie bemerkt, privatrechtlicher Natur.
3. Ebensowenig ist die weitere Einwendung stichhaltig, daß eine Klage, wie sie im Rechtsbegehren 1 des Klägers erhoben werde, überhaupt unstatthaft sei. Mag man diese Klage als Leistungs¬ (kondemnatorische) Klage (auf zukünftige Leistungen) oder als bloße Feststellungsklage betrachten, so ist jedenfalls an deren rechtlicher Zuläßigkeit nicht zu zweifeln. Betrachtet man die Klage, wie Beklagter dies thut, als Feststellungsklage, so kann kein Zweifel darüber obwalten, daß das zur Erhebung einer solchen Klage erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses hier vorliegt. Der Kläger hat ohne Zweifel ein rechtliches Interesse daran, daß sofort festgestellt werde, die beklagte Regierung habe ihm die verheißene Besoldung für die ganze Dauer seines Anstellungsverhältnisses (und nicht nur, was die beklagte Regierung expressis verbis einzig anerkannt hat, soweit die Besoldungsraten bereits fällig geworden sind) zu entrichten, zumal da ja die beklagte Regie¬ rung ihre sachbezügliche Verpflichtung durch ihren Beschluß vom
30. Dezember 1885 thatsächlich negirt hatte.
4. Ist somit das Bundesgericht zuständig und die Klage zuläßig, so muß dieselbe in demjenigen Sinne, wie dies durch den Kläger in seiner Replik präzisirt worden ist, ohne Weiteres gutgeheißen werden. Die beklagte Regierung hat gegen dieselbe etwas Erhebliches gar nicht eingewendet; sie hat nicht etwa behauptet, daß der Kläger nur auf bestimmte Zeit oder auf Kündigung angestellt sei, sondern hat vielmehr die, übrigens zur Evidenz nachgewiesene, Behauptung des Klägers, daß seine Anstellung eine lebenslängliche sei, wenigstens indirekt zuge¬ geben. Alles was die beklagte Regierung einwendet, läuft dar¬ auf hinaus, daß durch das im gegenwärtigen Prozesse zu er¬ lassende Urtheil der Frage nicht präjudizirt werden dürfe, ob nicht das Anstellungsverhältniß des Klägers und damit sein Anspruch auf Gehalt, wie anerkanntermaßen durch Pensioni¬ rung, Absetzung oder Abberufung auf Grund der gegenwärtig III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. No 58. 349 geltenden kantonalen Gesetzgebung, so auch durch Aenderung der Verfassung oder Gesetzgebung (ohne Entschädigung) aufge¬ hoben werden können. Einen richterlichen Entscheid hierüber hat aber der Kläger, nach den in seiner Replik abgegebenen Erklärungen, gar nicht beantragt; er erklärt vielmehr ausdrück¬ lich, daß er Zuspruch der Klage nur « rebus sic stantibus, »
d. h. auf Grund der gegenwärtigen rechtlichen Sachlage, wo ein rechtlicher Beendigungsgrund seines Anstellungsverhältnisses unzweifelhaft nicht eingetreten ist, verlange. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage, soweit noch streitig, ist gutgeheißen und es wird mithin der Fiskus des Kantons Bern schuldig erklärt, dem Kläger eine jährliche Besoldung von 5000 Fr. in vierteljähr¬ lichen Raten für so lange zu entrichten, als der Kläger die ihm nach dem Hochschulgesetze obliegenden Leistungen zur Ver¬ fügung stellt und nach der bestehenden Gesetzgebung als lebens¬ länglich angestellt betrachtet werden darf. GEORGES BRIDE