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13_I_351

BGE 13 I 351

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN ARRÉTS DE DROIT PUBLIC Erster Abschnitt. — Première section. Bundesverfassung. — Constitution fédérale. I. Rechtsverweigerung. — Déni de justice.

59. Urtheil vom 28. Oktober 1887 in Sachen Stigler. A. August Stigler, Ingenieur, deutscher Angehöriger, wohn¬ haft in Mailand, hat mit der Verwaltung des Kurhauses Tarasp=Schuls einen Vertrag über Erstellung einer elektrischen Beleuchtungsanlage abgeschlossen. Durch Vertrag, datirt Mai¬ land und Frankfurt, 4./22. Januar 1886, übertrug er die Aus¬ führung verschiedener für diese Beleuchtungsanlage erforder¬ licher Apparate und Maschinen dem J. G. Möhring in Frank¬ furt a./M. Nach Erstellung und Kollaudation des Werkes entstanden zwischen Stigler und Möhring Differenzen, welche den letztern veranlaßten, auf ein Guthaben des erstern bei der Verwaltung des Kurhauses Tarasp=Schuls im Betrage von 8071 Fr. 52 Ets. Arrest zu legen und hernach beim Bezirks¬ gerichte Inn Klage (auf Zahlung von 8071 Fr. 52 Cts. und 10,800 Fr. sammt Zinfen) zu erheben. Der Präsident des Bezirksgerichtes Inn theilte mit Verfügung vom 18. Januar 1887 die Klageschrift dem August Stigler mit, unter der Aufforderung, seine Antwort darauf nebst allfälligen Gegen¬ fragen innert der Frist von 30 Tagen einzureichen. Durch Eingabe an das Bezirksgericht Inn vom 15. Februar 1887 XIII — 1887

352 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. zeigte A. Stigler an, daß er die Kompetenz dieses Gerichtes bestreite und reichte daraufhin, gemäß der graubündnerischen Civilprozeßordnung, dem kleinen Rathe des Kantons Grau¬ bünden seine sachbezügliche Beschwerdeschrift ein, in welcher er geltend machte, der zwischen ihm und Möhring abgeschlossene Vertrag vom 4./22. Januar 1886 gebe als Ort des Abschlusses Frankfurt und Mailand an; derselbe schreibe ferner vor, daß entstehende Kontestationen durch ein Schiedsgericht zu ent¬ scheiden seien, das, gemäß einer besondern nachträglichen Ver¬ einbarung, seinen Sitz in München haben solle. J. G. Möhring wendete hiegegen ein, die Bestreitung des graubündnerischen Gerichtsstandes sei verwirkt, weil die Erhebung der Gerichts¬ standseinrede nicht binnen der in Art. 90 und 284 der Civil¬ rozeßordnung festgesetzten peremtorischen Frist von 14 Tagen dem Gerichte angezeigt worden sei. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden wies auch wirklich durch Entscheidung vom 5. Juli 1887 die Beschwerde des A. Stigler als ver¬ wirkt ab, davon ausgehend, daß die in Art. 90, letztem Absatz der graubündnerischen Civilprozeßordnung, für Erhebung der Gerichtsstandseinrede festgesetzte vierzehntägige Frist eine perem¬ torische und unerstreckbare sei und hieran die Ausdehnung der Antwortfrist auf 30 Tage durch das Bezirkspräsidium Inn um so weniger etwas ändern könne, als sich dieselbe offenbar nur auf den Termin zur Einlegung der gewöhnlichen Proze߬ gegeneingabe, nicht aber auf Erhebung der Gerichtsstandsein¬ rede beziehen könne. B. Gegen diesen Entscheid ergriff A. Stigler den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift macht er im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte geltend: Ein kantonales Prozeßgesetz wirke nicht über die Grenzen des Kan¬ tons hinaus. Einen im Auslande wohnenden Ausländer auf Klage eines andern, ebenfalls im Auslande wohnenden Aus¬ länders hin der Herrschaft eines solchen Gesetzes unterwerfen, zumal wenn, wie im vorliegenden Falle, ein ausländisches Forum vertraglich ausbedungen sei, heiße einen willkürlichen Eingriff in internationales Recht begehen. Durch den vom Rekursbeklagten ausgewirkten Arrest, welchem blos die Bedeu¬ I. Rechtsverweigerung. No 59. 353 tung einer vorsorglichen Maßnahme zukomme, habe ein Gerichts¬ stand in Graubünden selbstverständlich nicht begründet werden können. Die bundesrechtliche Praxis habe anerkannt, daß außer¬ halb des Herrschaftsgebietes eines kantonalen Prozeßgesetzes wohnende Schweizerbürger ihre verfassungsmäßigen Rechte durch Nichtbeobachtung formeller Vorschriften dieses Gesetzes nicht verwirken. Auch gegenüber von Ausländern werde festzuhalten sein, daß eine Rechtsverweigerung darin läge, wenn dieselben wegen eines Verstoßes gegen eine Prozeßrechtsbestimmung, der sie gar nicht unterworfen seien, erworbener Rechte beraubt würden. Im vorliegenden Falle komme noch besonders in Be¬ tracht, daß der der bündnerischen Gesetzgebung durchaus un¬ kundige Rekurrent, nachdem ihm vom Gerichtspräsidenten ein Termin von dreißig Tagen zur Einreichung der Antwort bestimmt worden sei, nothwendigerweise der Ansicht habe sein müssen, daß die gleiche Frist auch für Erhebung der Kom¬ petenzeinrede gelte. Es sei dies übrigens auch ganz richtig und die gegentheilige Anschauung des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden beruhe auf einer ganz willkürlichen Auslegung des Gesetzes. Die gesetzliche Frist zu Erhebung der Kompetenz¬ einrede sei die gleiche wie die Antwortfrist, sie könne also in gleicher Weise wie diese durch den Gerichtspräsidenten erstreckt werden. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle:

1. vorstehenden Rekurs für begründet erklären und hienach 2. den Kleinen Rath des Kantons Graubünden veranlaßen, auf das meritum unserer Gerichtsstandseinrede einzutreten. 3. Kosten¬ folge. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Rekursbeklagte I. G. Möhring im Wesentlichen geltend: Der Rekurrent stütze sich weder auf eine Verfassungsverletzung noch auf eine Verletzung von Staatsverträgen und könne dies auch nicht. Demnach sei aber das Bundesgericht gemäß Art. 59 O.=G. zu Beurtheilung der Beschwerde nicht kom¬ petent. Eine allgemeine Berufung auf angebliche Grundsätze des „internationalen Rechtes“ sei unzuläßig. Uebrigens sei es auch gar nicht sinnwidrig, daß ein Ausländer, der in der Schweiz kein Dømizil habe, dort an demjenigen Orte belangt

354 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung. werde, wo er Vermögen besitze. Gerade die Civilprozeßordnung des deutschen Reichs, welchem beide Parteien angehören, statutire gegenüber Ausländern, die in Deutschland keinen Wohnsit haben, den Gerichtsstand des „Vermögens.“ Dem entspreche nach graubündnerischem Rechte der Gerichtsstand des Arrestes. Dieser Gerichtsstand stehe weder mit der Bundesverfassung noch mit Staatsverträgen, noch überhaupt mit sog. Grundsätzen des internationalen Rechtes in Widerspruch. Selbstverständlich sei dann, daß für alle im Kanton Graubünden vorzunehmenden Prozeßhandlungen ausschließlich das graubündnerische Proze߬ recht gelte. Ob der Kleine Rath, indem er die Gerichtsstands¬ einrede des Rekurrenten als verwirkt erklärte, das kantonale Prozeßrecht richtig angewendet habe, entziehe sich der Nach¬ prüfung des Bundesgerichtes. Von einer Rechtsverweigerung könne keine Rede sein, da ja der Kleine Rath die Beschwerde des Rekurrenten angenommen, geprüft und entschieden habe. Uebrigens habe der Kleine Rath das kantonale Gesetz ganz richtig angewendet. Für die Anzeige an das Gericht, daß seine Zuständigkeit bestritten werde, gelte die vierzehntägige Frist des Art. 90 der Civilprozeßordnung; diese sei (zum Unterschiede von den Fristen für Eingabe der Rechtsschriften) eine perem¬ torische, schlechthin unerstreckbare. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle: a. auf den Rekurs des A. Stigler wegen Inkompetenz nicht eintreten; b. eventuell denselben weil unbegründet abweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Rekurrent behauptet, die angefochtene Entschei¬ dung des Kleinen Rathes involvire eine Rechtsverweigerung so ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde insoweit kompetent, als es zu prüfen hat, ob eine Rechtsverweigerung wirklich vorliege. Ob ein staatsrechtlicher Rekurs an das Bun¬ desgericht auch wegen Verletzung „allgemeiner internationaler Rechtsgrundsätze“ statthaft sei, oder ob die Kompetenz des Bundesgerichtes sich auf diejenigen Fälle beschränke, wo solche völkerrechtliche Grundsätze in Frage stehen, welche durch Staats¬ verträge anerkannt sind, (s. Entscheidungen, Amtliche Samm¬ lung XI, S. 413, Erwägung 3), kann dahin gestellt bleiben. I. Rechtsverweigerung. No 59. 355 Denn der Rekurrent erblickt eine Verletzung internationaler Rechtsgrundsätze in den gleichen Momenten, in welchen auch eine Rechtsverweigerung liegen soll.

2. Grundsätzlich nun kann darin, daß dem Rekurrenten gegen¬ über der Gerichtsstand des Arrestes zur Geltung gebracht und derselbe in Bezug auf die Bestreitung dieses Gerichtsstandes den Vorschriften der bündnerischen Civilprozeßordnung unter¬ worfen wurde, eine Rechtsverweigerung ebensowenig wie eine Verletzung sog. völkerrechtlicher Grundsätze erblickt werden. Irgendwelche völkerrechtliche Norm, wodurch der gedachte, be¬ kanntlich in vielen Civilprozeßordnungen anerkannte Gerichts¬ stand im internationalen Verkehr ausgeschlossen würde, besteht nicht und es ist anerkannten Rechtens, daß für im Inlande geführte Prozesse, mögen nun die Parteien In- oder Ausländer sein, lediglich das inländische Prozeßrecht gilt.

3. Ebensowenig liegt in der Annahme des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden, die Gerichtsstandseinrede des Re¬ kurrenten sei verwirkt, eine Rechtsverweigerung. Diese Annahme beruht auf einer Auslegung des kantonalen Gesetzesrechtes, welche sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzieht; als ein Akt willkürlicher, den Rekurrenten einer ausnahmsweisen Be¬ handlung unterwerfender, Gesetzesanwendung kann dieselbe jedenfalls nicht bezeichnet werden; sie beruht vielmehr zweifellos auf sachlichen, aus dem Wortlaute und Zusammenhange der kantonalen Gesetzgebung geschöpften, Gründen.

4. Der Rekurs muß somit als unbegründet abgewiesen werden. Dagegen ist dabei Folgendes zu bemerken: Die vom Rekurrenten erhobene Einwendung, die Sache gehöre nicht vor die ordentlichen Gerichte, sondern kraft Schiedsvertrages vor ein Schiedsgericht, qualifizirt sich nicht als prozeßualische Kompetenzbestreitung, sondern als eine Einrede des materiellen Privatrechts; sie negirt nicht, daß die staatsrechtlichen Voraus¬ setzungen der Kompetenz des angerufenen ordentlichen Gerichtes gegeben seien, sondern sie macht geltend, daß die Gegenpartei vertraglich verpflichtet sei, ihre Ansprüche dem Spruche eines Schiedsgerichtes zu unterwerfen. Ueber diese Einwendung ist daher nach graubündnerischem Rechte überhaupt nicht vom

356 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Kleinen Rathe, der blos über Gerichtsstandsfragen im eigent¬ lichen Sinne des Wortes zu entscheiden hat, sondern vom or¬ dentlichen Richter zu urtheilen; dies wird denn auch in § 462 Lemma 3 des bündnerischen Privatrechts ausdrücklich ausge¬ sprochen und ist vom Bundesgerichte bereits früher anerkannt worden (s. Entscheidung vom 11. Juli 1881, in Sachen Cumbels und Genossen gegen Graubünden, Erwägung 4 a, Amtliche Sammlung VII, S. 283.) Der Rekurrent ist daher trotz der Verwirkung seiner Gerichtsstandseinrede berechtigt, diese Ein¬ wendung vor dem von der Gegenpartei angerufenen ordent¬ lichen Gerichte geltend zu machen, während er allerdings mit seiner Einrede gegen die staatsrechtliche Kompetenz dieses Ge¬ richtes (deren Mangel auch dessen Befugniß, über die Ein¬ wendung des Schiedsvertrages zu entscheiden, ausschließen würde) präkludirt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

60. Urtheil vom 11. November 1887 in Sachen Vogel. A. Der Rekurrent C. Vogel=von Meiß, als Eigenthümer der Papierfabrik Cham und die Spinn= und Weberei im Hagedorn (Cham) besitzen für ihre Fabriketablissements Wasserrechte an der Lorze; der Rekurrent (dessen Etablissement oberhalb der Spinn= und Weberei im Hagedorn liegt), führte nun eine Wuhrbaute aus, von der die Spinn= und Weberei im Hagedorn behauptete, daß dieselbe in ihr Recht eingreife. Es kam hierüber zum Prozesse und die erste Instanz, das Kan¬ tonsgericht von Zug, erkannte durch Urtheil vom 31. Januar 1887, gestützt u. A. auf das Gutachten Sachverständiger, im Wesentlichen zu Gunsten der als Klägerin aufgetretenen Spinn¬ und Weberei im Hagedorn, indem es aussprach, „es sei ge¬ „richtlich anerkannt, das vom Beklagten gebaute Wuhr bestehe „nicht zu Recht und es sei derselbe daher pflichtig, dasselbe in I. Rechtsverweigerung. N° 60. „den vertraglichen Zustand zu versetzen. Das weitere Begehren „betreffend Schwellenmeisterinstruktion sei im Sinne der Er¬ „wägung Nr. 20 abgewiesen.“ Gegen dieses Urtheil appellirte C. Vogel=von Meiß an das Obergericht des Kantons Zug. Vor Obergericht stellte derselbe in erster Linie das Begehren um Anordnung einer neuen Expertise über verschiedene von ihm bezeichnete Pnnkte. Durch Erkenntniß vom 8. Juni 1887 bewilligte das Obergericht in Anwendung von § 113 und 114 Alinea 3 der zugerschen Civilprozeßordnung die neue Expertise mit dem Beifügen: „Es sei Appellant pflichtig, das Experten¬ „gutachten unter Ausschlußfrist innert 2 Monaten nach Ab¬ „haltung der Expertise der Gerichtskanzlei einzureichen.“ Am

11. Juni bezeichnete der Obergerichtspräsident als Experten den Ingenieur Rengelrod in Kriens und den Ingenieur Stadt¬ rath Spillmann in Zug, welche beide das Mandat annahmen. Am 21. Juli 1887 fand die Beaugenscheinigung des Streit¬ objektes durch die Obergerichtskommission und die Experten in Gegenwart der Parteien statt. Laut Protokoll machte dabei der Obergerichtspräsident die Experten mit dem Gegen¬ stande der Expertise bekannt und ersuchte sie, unter Hin¬ weis auf die gesetzlichen Bestimmungen der Civilprozeßordnung, das Gutachten innert zwei Monaten de dato der Gerichts¬ kanzlei einzugeben. Im Fernern enthält das Protokoll folgenden Passus: „Herr Ingenieur Rengelrod macht aufmerksam, daß „er als Angestellter des Herrn Bell in Kriens vielbeschäftigt „sei, er sich daher mit der gestellten Frist von zwei Monaten „nicht befreunden könne, womit Herr Ingenieur Spillmann „einverstanden ist. Die HH. Anwälte sind einverstanden, even¬ „tuell die Frist beim Gerichte verlängern zu lassen. Mit Schreiben an die Gerichtskanzlei Zug vom 22. August 1887 stellte der Experte Rengelrod das Gesuch, es möchte das Obergericht die Frist zu Abgabe des Expertengutachtens um vier Wochen verlängern. Die Gerichtskanzlei erwiderte hierauf am 24. Au¬ gust, sie habe dieses Gesuch dem Obergerichtspräsidenten mit¬ getheilt und von diesem den Auftrag erhalten, zu erwidern, daß dasselbe seiner Zeit dem Obergerichte werde unterbereitet und ihm höchst wahrscheinlich werde entsprochen werden. Auf ein