opencaselaw.ch

13_I_338

BGE 13 I 338

Bundesgericht (BGE) ·I · 1887-07-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Bundesgericht hat von Amteswegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen seiner Kompetenz gegeben seien, d. h., da die übrigen Voraussetzungen des Art. 27, Ziffer 4 des Organi¬ sationsgesetzes unzweifelhaft vorliegen, ob die Streitigkeit als eine „eivilrechtliche Streitigkeit“ im Sinne des eitirten Art. 27 er¬ scheine. Der Umstand, daß die Kompetenz des Bundesgerichtes von keiner Seite bestritten wird, vermag hieran nichts zu ändern. Denn die in Art. 111 der Bundesverfassung und 31 des Organi¬ sationsgesetzes statuirte Verpflichtung des Bundesgerichtes, die Beurtheilung auch solcher Rechtsstreitigkeiten zu übernehmen, welche gesetzlich nicht in seine Zuständigkeit fallen, sofern der Streitwerth 3000 Fr. erreicht und sofern es von beiden Parteien angerufen wird, bezieht sich zweifelsohne blos auf eivilrechtliche Streitigkeiten, nicht dagegen auf Streitigkeiten öffentlich=recht¬ licher Natur. (Vergleiche Entscheidungen VIII, S. 542 f.)

E. 2 Die mit der Vorklage geltend gemachte Forderung des Staates Bern bezieht sich auf Mehrwerthsbeiträge für das Unternehmen der Juragewässerkorrektion, welche dem bethei¬ ligten Grundeigenthum durch Verwaltungserlasse, speziell durch das Dekret vom 10. März 1868, auferlegt worden sind. Die III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 57. 341 Begehren der Widerklage dagegen bezwecken, richterlich feststellen zu lassen, daß diese Forderung nicht auf der vom klagenden Staate geltend gemachten Grundlage und in behauptetem Um¬ fange bestehe, eventuell daß die Beklagten berechtigt seien, sich von derselben durch Heimschlagung der belasteten Grundstücke an den Staat oder durch Dereliktion zu befreien. Der Rechts¬ streit dreht sich also in seinem ganzen Umfange darum, ob, beziehungsweise zu welchem Betrage, dem Staat gegenüber den Beklagten als Eigenthümern beitragspflichtiger Grundstücke eine Forderung für Beiträge an die Juragewässerkorrektion zustehe und in welcher Weise eventuell diese Forderung getilgt werden könne. Entscheidend für die Frage, ob ein Privatrechtsstreit vor¬ liege, ist also ausschließlich die rechtliche Natur der eingeklagten Mehrwerthsbeiträge.

E. 3 Nun hat das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Finsterhennen und Konsorten vom 12. Juli 1878 (Entscheidungen, Amtliche Sammlung IV, S. 395 f., Erwä¬ gung 7) ausgeführt, daß die den Grundeigenthümern durch das bernische Dekret vom 10. März 1868 auferlegten Kostenbeiträge an das Unternehmen der Juragewässerkorrektion sich als öffent¬ liche Leistungen qualifiziren und daher hierauf bezügliche Strei¬ tigkeiten nicht als Rechtssachen erscheinen, sondern nach dem kantonalen Gesetze über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen vom 20. März 1854 im Administrativ¬ prozeßwege zu erledigen sind. Hieran ist durchaus fest zuhalten. Der Staat fordert die streitigen Mehrwerthsbeiträge nicht ge¬ stützt auf ein Rechtsverhältniß des Privatrechts, etwa wegen nützlicher Verwendung und dergleichen, sondern kraft öffentlichen Rechts; dieselben sind den betheiligten Grundeigenthümern vom Staat durch gesetzgeberische Anordnung, kraft seines Hoheits¬ rechtes, zum Zwecke der Ausführung eines öffentlichen Werkes auferlegt worden; sie erscheinen daher als öffentliche Leistungen, ähnlich wie Grundsteuern und dergleichen. Es kann denn auch bei unbefangener Prüfung der einschlägigen allgemeinen und speziellen Bestimmungen der bernischen Gesetzgebung (vergleiche das eitirte Gesetz vom 20. März 1854, §§ 26 und 47 des Ge¬ setzes vom 3. April 1857 über den Unterhalt und die Kor¬

B. Civilrechtspflege. 342 rektion von Gewässern u. s. w., das Dekret vom 10. März

1868) nicht der mindeste Zweifel darüber obwalten, daß die kantonale Gesetzgebung solche dem betheiligten Grundeigenthum auferlegte Leistungen für Korrektion öffentlicher Gewässer, Aus¬ trocknung von Möösern u. s. w. als öffentliche Leistungen be¬ trachtet und behandelt wissen will. Demnach ist aber das Bun¬ desgericht in vorliegender Sache nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf Klage und Widerklage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

57. Urtheil vom 22. Juli 1887 in Sachen Bern gegen Grandjean und Genossen. A. Durch Klageschrift vom 16. Juni 1886 stellt der Staat Bern beim Bundesgerichte den Antrag: Es seien die Beklagten als beitragspflichtige Grundeigenthümer im Gebiete der Jura¬ gewässerkorrektion zu verurtheilen, dem Kläger die geforderten Annuitäten für die Jahre 1883 und 1884 mit zusammen 6068 Fr. 54 Cts., sammt gesetzlichem Verzugszinse zu bezahlen, unter Kostenfolge. In Begründung dieses Antrages wird aus¬ geführt, daß die Beklagten Eigenthümer von 127 Grundstücken im Grissachmoose, Gemeinde Gals, von einem Gesammtflächen¬ inhalte von 142 Jucharten und 20,979 Quadratfuß seien, daß III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 57. 339 diese Grundstücke im Perimeter der Juragewässerkorrektion lie¬ gen und daß für dieselben, gemäß den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Erlassen, laut aufgestellter Abrechnung, Mehr¬ werthbeiträge zu leisten seien, deren Annuitäten für die Jahre 1883 und 1884 sich auf den geførderten Betrag belaufen. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage stellen die Beklagten folgende Anträge: I. In der Klageeinlassung; Es sei der Kläger mit dem Rechts¬ begehren der Klage vom 16. Juni 1886 abzuweisen, unter Kostenfolge. II. In der Widerklage: 1. Es sei auf Grund einer gericht¬ lichen Expertise die Summe festzusetzen, welche die Beklagten als Mehrwerth ihrer Grundstücke an den bernischen Fiskus als Unternehmer der Korrektion zu entrichten haben, unter Kostenfolge. Eventuell, d. h. für den Fall, daß diese gerichtliche Ausmittelung nicht stattfinden, sondern die Mehrwerthsbestim¬ mung des Regierungsrathes Regel machen sollte. 2. Es sei der bernische Fiskus gehalten, die Grundstücke der Beklagten um die Summe der regierungsräthlichen Werthbestimmung, und unter Tragung der Total=Mehrwerthsbeiträge auf Zuschlag der Beklagten und Widerkläger zu übernehmen, unter Kostenfolge. Weiter eventuell 3. Es sei der bernische Fiskus anzuerkennen schul¬ dig, daß die Beklagten von dessen Anspruch auf Mehrwerthslei¬ stungen durch Ueberlassung oder Dereliktion der betreffenden Grundstücke befreit werden, unter Kostenfolge. In ihrer Rechts¬ schrift erörtern die Beklagten die Frage der Kompetenz des Bundes¬ gerichtes; sie führen aus, daß der Kläger selbst die Sache als Civil¬ rechtssache qualifizire und den Entscheid des Civilrichters anrufe, daß der Natur der Sache nach hier eine Civilstreitigkeit vor¬ liege und auch durch die positive bernische Gesetzgebung der Rechtsweg nicht abgeschnitten werde. In der Sache selbst be¬ gründen sie ihre Anträge in eingehender Erörterung, indem sie insbesondere geltend machen, die von den administrativen Be¬ hörden des Kantons Bern vorgenommenen Mehrwerthsschatzungen seien, weil auf bundesrechtswidriger Grundlage beruhend, für sie unverbindlich und zudem materiell unrichtig. B. Nachdem, nach beendigtem Schriftenwechsel und abgehal¬

B. Civilrechtspflege. 340 tenem Rechtstage, der Instruktionsrichter das Vorverfahren ohne Abnahme der beidseitig anerbotenen Beweise geschlossen hatte, wurden die Parteivertreter bei der heutigen Verhandlung an¬ gewiesen, in erster Linie ausschließlich die Frage der Kompetenz des Bundesgerichtes zu behandeln. Der Vertreter des Klägers bemerkt, es sei unzweifelhaft, daß der Staat seine streitige Forderung auf dem Administrativwege hätte geltend machen können, derselbe habe es aber, um den Beklagten jeden Grund zur Beschwerde über einseitiges Vorgehen des Staates zu ent¬ ziehen, vorgezogen, den Entscheid des Bundesgerichtes anzurufen. Er stelle die Entscheidung über die Kompetenz dem Gerichte anheim. Der Anwalt der Beklagten erklärt gleichfalls, daß er die Entscheidung über die Kompetenzfrage dem Gerichte anheimstelle, indem er immerhin bemerkt, daß seine Partei es vorzöge, wenn das Bundesgericht, das ja auch vom Kläger selbst angerufen worden sei, die Streitsache materiell prüfen und erledigen würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat von Amteswegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen seiner Kompetenz gegeben seien, d. h., da die übrigen Voraussetzungen des Art. 27, Ziffer 4 des Organi¬ sationsgesetzes unzweifelhaft vorliegen, ob die Streitigkeit als eine „eivilrechtliche Streitigkeit“ im Sinne des eitirten Art. 27 er¬ scheine. Der Umstand, daß die Kompetenz des Bundesgerichtes von keiner Seite bestritten wird, vermag hieran nichts zu ändern. Denn die in Art. 111 der Bundesverfassung und 31 des Organi¬ sationsgesetzes statuirte Verpflichtung des Bundesgerichtes, die Beurtheilung auch solcher Rechtsstreitigkeiten zu übernehmen, welche gesetzlich nicht in seine Zuständigkeit fallen, sofern der Streitwerth 3000 Fr. erreicht und sofern es von beiden Parteien angerufen wird, bezieht sich zweifelsohne blos auf eivilrechtliche Streitigkeiten, nicht dagegen auf Streitigkeiten öffentlich=recht¬ licher Natur. (Vergleiche Entscheidungen VIII, S. 542 f.)

2. Die mit der Vorklage geltend gemachte Forderung des Staates Bern bezieht sich auf Mehrwerthsbeiträge für das Unternehmen der Juragewässerkorrektion, welche dem bethei¬ ligten Grundeigenthum durch Verwaltungserlasse, speziell durch das Dekret vom 10. März 1868, auferlegt worden sind. Die III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 57. 341 Begehren der Widerklage dagegen bezwecken, richterlich feststellen zu lassen, daß diese Forderung nicht auf der vom klagenden Staate geltend gemachten Grundlage und in behauptetem Um¬ fange bestehe, eventuell daß die Beklagten berechtigt seien, sich von derselben durch Heimschlagung der belasteten Grundstücke an den Staat oder durch Dereliktion zu befreien. Der Rechts¬ streit dreht sich also in seinem ganzen Umfange darum, ob, beziehungsweise zu welchem Betrage, dem Staat gegenüber den Beklagten als Eigenthümern beitragspflichtiger Grundstücke eine Forderung für Beiträge an die Juragewässerkorrektion zustehe und in welcher Weise eventuell diese Forderung getilgt werden könne. Entscheidend für die Frage, ob ein Privatrechtsstreit vor¬ liege, ist also ausschließlich die rechtliche Natur der eingeklagten Mehrwerthsbeiträge.

3. Nun hat das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Finsterhennen und Konsorten vom 12. Juli 1878 (Entscheidungen, Amtliche Sammlung IV, S. 395 f., Erwä¬ gung 7) ausgeführt, daß die den Grundeigenthümern durch das bernische Dekret vom 10. März 1868 auferlegten Kostenbeiträge an das Unternehmen der Juragewässerkorrektion sich als öffent¬ liche Leistungen qualifiziren und daher hierauf bezügliche Strei¬ tigkeiten nicht als Rechtssachen erscheinen, sondern nach dem kantonalen Gesetze über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen vom 20. März 1854 im Administrativ¬ prozeßwege zu erledigen sind. Hieran ist durchaus fest zuhalten. Der Staat fordert die streitigen Mehrwerthsbeiträge nicht ge¬ stützt auf ein Rechtsverhältniß des Privatrechts, etwa wegen nützlicher Verwendung und dergleichen, sondern kraft öffentlichen Rechts; dieselben sind den betheiligten Grundeigenthümern vom Staat durch gesetzgeberische Anordnung, kraft seines Hoheits¬ rechtes, zum Zwecke der Ausführung eines öffentlichen Werkes auferlegt worden; sie erscheinen daher als öffentliche Leistungen, ähnlich wie Grundsteuern und dergleichen. Es kann denn auch bei unbefangener Prüfung der einschlägigen allgemeinen und speziellen Bestimmungen der bernischen Gesetzgebung (vergleiche das eitirte Gesetz vom 20. März 1854, §§ 26 und 47 des Ge¬ setzes vom 3. April 1857 über den Unterhalt und die Kor¬

B. Civilrechtspflege. 342 rektion von Gewässern u. s. w., das Dekret vom 10. März

1868) nicht der mindeste Zweifel darüber obwalten, daß die kantonale Gesetzgebung solche dem betheiligten Grundeigenthum auferlegte Leistungen für Korrektion öffentlicher Gewässer, Aus¬ trocknung von Möösern u. s. w. als öffentliche Leistungen be¬ trachtet und behandelt wissen will. Demnach ist aber das Bun¬ desgericht in vorliegender Sache nicht kompetent. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf Klage und Widerklage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.