opencaselaw.ch

13_I_251

BGE 13 I 251

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B. Civilrechtspflege.

qu'il a été dit, ne saurait revivre en faveur du tiers cession¬

naire ou détenteur, alors surtout que, comme c'est le cas

dans l'espèce, il est constaté par l'arrêt cantonal que le dit

tiers, au moment du transfert de l'acte en sa faveur, avait

non seulement connaissance des fausses déclarations et des

réticences qui le vicient, mais encore qu'il les avait lui-même

dolosivement provoquées, en vue de réaliser un bénéfice

illicite sur la tête de l'assuré.

Le prédit arrêt déclare, en effet, qu'en fait, Vincent-Bonnet

connaissait l'état de maladie d'Eichmann au moment du con¬

trat; qu'il a sollicité celui-ci de souscrire les deux polices

et lui a promis une somme considérable dans ce but, et que

l'assureur a été trompé par les manœuvres de l'assuré et du

bénéficiaire de l'endossement. Dans cette situation, Vincent¬

Bonnet, connaissant l'existence du vice, soit de la fausse dé¬

claration dont il était lui-même l'instigateur, ne saurait évi¬

demment, par suite de transfert des deux polices en ses

mains, bénéficier à leur égard d'une situation juridique

meilleure que celle faite au sieur Eichmann.

Les agissements des sieurs Eichmann et Vincent-Bonnet

ayant ainsi dénaturé l’opinion du risque qui a servi de base

aux contrats d'assurance en question, c'est avec raison que

l'arrêt dont est recours en a prononcé la nullité vis-à-vis des

deux prénommés, et malgré l'avis favorable du médecin de

la Compagnie, puisque cet avis ne saurait avoir pour effet

de couvrir des manœuvres dolosives.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral

prononce :

Le recours est écarté et l'arrêt rendu par la Cour de jus¬

tice de Genève, le 18 Avril 1887, est maintenu tant au fond

que sur les dépens.

A. STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

ARRÉTS DE DROIT PUBLIC

Erster Abschnitt. — Première section.

Bundesverfassung. — Constitution fédérale.

I. Gleichheit vor dem Gesetze.

Egalité devant la loi.

42. Urtheil vom 30. September 1887 in Sachen

von Courten.

A. Ernst von Courten in Reckingen hatte gegen F. Walpen,

Leo Bagger, Calesanz Garbely und Eduard Blatter in Re¬

ckingen Strafanzeige wegen Drohungen und Thätlichkeiten er¬

stattet, wurde dagegen gleichzeitig seinerseits wegen Amtsehr¬

verletzung, begangen gegenüber dem Gemeinderathe von Re¬

ckingen, in Strafuntersuchung gezogen. Durch Urtheil des Gerichts¬

hofes des ersten Kreises für den Bezirk Goms, vom 6. Mai

1887 wurde E. von Courten, unter Abweisung eines Begeh¬

rens um Einstellung der Verhandlungen, zu einer Buße von

100 Fr., eventuell zu 30 Tagen Einsperrung, sowie zu den

Kosten verurtheilt; F. Walpen, L. Bagger, C. Garbely und

E. Blatter wurden freigesprochen. Gegen dieses Urtheil ergriff

E. von Courten die Appellation an das kantonale Appellations¬

gericht. Nach Art. 42 des kantonalen Gesetzes betreffend die

Besoldung der richterlichen Behörden und den Gerichtskosten¬

tarif vom 1. Dezember 1883 und Art. 25 des Reglementes

vom 27. Oktober 1880, betreffend Ausführung des Gerichts¬

organisationsgesetzes vom 24. Mai 1876, hat die appellirende

- 1887

1.I. Abschnitt. Bundesverfassung.

252 A. Staatsrechtliche

Partei, bei Strafe der Verwirkung des Rechtsmitels, binnen Frist

ein Depositum von 130 Fr. zu leisten. E. von Courten suchte

beim Justizdepartement des Kantons Wallis um Erlaß dieser

Hinterlage nach, indem er sich darauf berief, daß er nach einer

Bescheinigung der Gemeindebehörde von Reckingen vom 15. Mär

1886 Anspruch auf das Armenrecht habe. Das Justizdeparte¬

ment wies ihn aber mit diesem Begehren ab, wie er behauptet,

mit der Bemerkung, daß es Sache des Appellationsgerichtes

sei, die Zulassung mittelst des Armenrechtes zu gewähren. Der

Präsident des Appellationsgerichtes, an welchen der Rekurrent

sich daraufhin wandte, erklärte durch Bescheid vom 30. Juni

1887, daß das Gericht in der peinlichen Prozedur kein Armen¬

recht annehmen könne und von der Hinterlage der 130 Fr.

nur dann hätte Umgang nehmen können, wenn die Regierung,

welcher dieselbe zu gute komme, ihr von vornherein entsagt

hätte.

B. Hierauf wandte sich E. von Courten beschwerend an das

Bundesgericht. In seiner Rekursschrift stellt er in der Haupt¬

sache den Antrag: Das Verfahren des Präsidenten des Appel¬

lationsgerichtes sowie des Justizdepartementes des Kantons

Wallis, wodurch dem Rekurrenten Ernst von Courten jede

Möglichkeit genommen wurde, sich gegen das Urtheil des ersten

Kreisgerichtes vom 6. Mai abhin beim Kantonsgerichte zu be¬

klagen, als verfassungswidrig zu erklären und das Kantons¬

gericht sei verpflichtet, die Klage des Rekurrenten in seiner näch¬

sten ordentlichen Novembersitzung zu behandeln. In seiner Re¬

kursschrift weist er darauf hin, daß er sich bereits gegen die

Weigerung des Appellationsgerichtes, die von ihm gegen ein

in der gleichen Sache ergangenes Inzidentalurtheil der ersten

Instanz ergriffene Appellationsbeschwerde zu behandeln, beim

Bundesgerichte beklagt habe, daß er mit seiner Beschwerde aller¬

dings durch Entscheidung des Bundesgerichtes vom 8. Juli 1887

abgewiesen worden sei, daß ihm dabei aber ausdrücklich das

Recht zu erneuter Beschwerde gewahrt worden sei, für den

Fall, daß nach erfolgtem erstinstanzlichem Urtheile in der Haupt¬

sache die Behandlung einer von ihm an das obere Gericht ge¬

richteten Berufung wegen Nichtleistung der gesetzlichen Kosten¬

vertröstung verweigert werden sollte. Dieser Fall liege nun

253

1. Gleichheit vor dem Gesetze. No 42.

vor. Das Verfahren der kantonalen Behörden enthalte eine

Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung; dem armen Manne

werde es geradezu unmöglich gemacht, sein Recht gegenüber von

Fehlsprüchen der untern Instanzen zu wahren, wenn die An¬

nahme einer Berufung von Leistung einer Hinterlage, von

130 Fr. abhängig gemacht werde. Das sei keine Gleichheit vor

dem Gesetze sondern involvire eine förmliche Rechtsverweige¬

rung gegenüber dem Armen.

C. Der Präsident des Appellationsgerichtes des Kantons

Wallis übermittelt in Beantwortung dieser Beschwerde, unter

dem „ausdrücklichen Vorbehalte der Inkompetenz des Bundes¬

gerichtes, in kantonalen Strafsachen zu erkennen“ dem Bundes¬

gerichte die Bemerkungen des Untersuchungsrichters des Be¬

zirkes Goms; in denselben wird in rechtlicher Beziehung wesent¬

lich ausgeführt: Die Auseinandersetzungen des Rekurrenten

bezüglich des Armenrechtes möchten de lege ferenda begründet

fein, de lege lata seien sie es für den Kanton Wallis nicht.

In der Weise, wie der Beschwerdeführer das Armenrecht in

Strafsachen in Anspruch nehmen wolle, sei dieses Recht bislang

im Kanton Wallis noch Niemanden zuerkannt worden. Eine

Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung liege somit nicht

vor. Wenn übrigens das Auftreten und der Leumund des Be¬

schwerdeführers berücksichtigt werden sollten, so habe demselben

schon deßhalb mit Fug und Recht das Armenrecht verweigert

werden können.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es kann sich nur darum handeln, ob in der Weigerung

des Appellationsgerichtes des Kantons Wallis, die Berufung

des Rekurrenten anzunehmen, weil derselbe die gesetzliche Ge¬

bühr von 130 Fr. nicht hinterlegt habe, eine Verfassungsver¬

letzung oder Rechtsverweigerung liege. Dies zu prüfen ist das

Bundesgericht ohne Zweifel nach Art. 59 des O.=G. kom¬

petent. Allerdings ist die Strafsache des Rekurrenten nach

kantonalem Rechte zu beurtheilen und steht es dem Bundes¬

gerichte nicht zu, die Anwendung des kantonalen Straf= oder

Strafprozeßrechtes durch die kantonalen Behörden zu kontro¬

liren. Dagegen ist dasselbe nach Verfassung und Gesetz in

seiner Stellung als Staatsgerichtshof berechtigt und verpflichtet,

254 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

zu prüfen, ob nicht bei Behandlung der Strafsache des Re¬

kurrenten verfassungsmäßige Rechte desselben verletzt worden

seien.

2. Dabei ist ohne Weiteres davon auszugehen, daß das an¬

gefochtene Verfahren des Walliser Appellationsgerichtes dem

kantonalen Gesetze und der kantonalen Praxis entspricht; eine

Verletzung der verfassungs mäßigen Rechtsgleichheit dadurch, daß

dem Rekurrenten individuell der sonst jedem Bürger gewährte

Schutz der Gesetze willkürlich verweigert worden wäre, kann

also gar nicht in Frage kommen. Vielmehr ist die zu entschei¬

dende Frage die, ob die im Kanton Wallis geltende und all¬

gemein angewendete Rechtsnorm, daß einem strafrechtlich Ver¬

urtheilten der Zutritt vor die obere gesetzliche Instanz selbst

dann, wenn er sich über seine Dürftigkeit ausweist, nur gegen

Hinterlage einer Gebühr von 130 Fr. gestattet wird, mit ver¬

fassungsmäßigen Grundsätzen vereinbar ist oder nicht.

3. Richtig ist nun, daß die fragliche Norm alle Bürger for¬

mell gleich behandelt. Allein ebenso klar ist auf der andern

Seite, daß dadurch dem Bedürftigen, welcher die gesetzliche Ge¬

bühr von 130 Fr. zu leisten nicht im Stande ist, der Rechts¬

schutz durch die obere Instanz thatsächlich einfach abgeschnitten

wird. Dies ist mit dem Prinzipe der Rechtsgleichheit nicht ver¬

einbar. Dieses fordert gewiß, daß dem armen Angeklagten die

gleichen Garantien richtiger Rechtsprechung gewährt werden, wie

dem Begüterten. Eine Bestimmung wie die hier in Frage ste¬

hende des Walliserrechts steht, mag sie auch äußerlich alle

Bürger gleich behandeln, der praktischen Wirkung nach in schnei¬

dendem Widerspruche mit diesem Postulat der Gerechtigkeit; sie

gewährt die, dem Wortlaute des Gesetzes nach allen Ange¬

klagten zustehenden, Rechtsmittel dem Armen in That und Wahr¬

heit nur zum Scheine, da sie dieselben an eine Voraussetzung

knüpft, welche der Arme von vorneherein nicht erfüllen kann.

Freilich ist der Staat berechtigt, für die Ausübung der Rechts¬

pflege von den Parteien Gebühren zu fordern und ist es auch

verfassungsmäßig zuläßig, daß die Parteien im Interesse des

Staates oder der Gegenpartei zu vorgängiger Versicherung oder

Hinterlage der Prozeßkosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen

angehalten werden. Allein Vorschriften letzterer Art fordern doch,

255

1. Gleichheit vor dem Gesetze. No 42.

soll dadurch dem Armen der Rechtsschutz nicht völlig abge¬

schnitten werden, eine Ergänzung in dem Sinne, daß dem Bür¬

ger, der sich über seine Mittellosigkeit ausweist, sofern es sich

nicht etwa um offenbar grundlose Prozesse handelt, die vor¬

gängige Erlegung der Gebühren nachgesehen wird. Im Civil¬

prozesse ist denn auch die Institution des Armenrechtes in der

Schweiz wohl allgemein, speziell unzweifelhaft im Kanton Wallis,

anerkannt. Die Strafprozeßordnungen dagegen sprechen allerdings

durchgängig nicht vom Armenrecht; allein dies erklärt sich leicht

aus der öffentlich=rechtlichen Natur des Strafprozesses, welche

es ausschließt, daß in demselben die Vornahme prozeßualer

Handlungen in gleicher Weise und Ausdehnung wie im Civil¬

prozesse von der Leistung von Kostenkautionen oder Hinterlage

von Gebühren durch die Parteien, speziell durch den Ange¬

klagten, abhängig gemacht wird. Aber gerade wegen der öffent¬

lich=rechtlichen Natur des Strafprozesses und wegen der Güter,

die darin für den Angeklagten auf dem Spiele stehen, ist daran

festzuhalten, daß das Recht der Vertheidigung in allen Instanzen

dem armen Angeklagten nicht durch gesetzliche Vorschriften ver¬

kümmert werden darf, welche ihm dessen wirksame Ausübung

thatsächlich unmöglich machen müssen, und ihn daher faktisch

ungünstiger stellen als den Begüterten.

4. Eine Verfassungsverletzung liegt also hier insofern vor, als

dem Rekurrenten die Behandlung seiner Berufung an das Appel¬

lationsgericht einfach deßhalb verweigert worden ist, weil er die

gesetzliche Gebühr nicht hinterlegt habe, ohne daß geprüft worden

wäre, ob ihm nicht das rechtliche Gehör in oberer Instanz

wegen nachgewiesener Mittellosigkeit auch ohne vorgängige Ge¬

bührenhinterlage gewährt werden müsse. In diesem Sinne ist

der Rekurs begründet zu erklären und es ist mithin das Appel¬

lationsgericht des Kantons Wallis verpflichtet, die Frage zu

untersuchen, ob der gedachte Fall vorliege.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 4 als begründet

erklärt.