Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B. Civilrechtspflege.
qu'il a été dit, ne saurait revivre en faveur du tiers cession¬
naire ou détenteur, alors surtout que, comme c'est le cas
dans l'espèce, il est constaté par l'arrêt cantonal que le dit
tiers, au moment du transfert de l'acte en sa faveur, avait
non seulement connaissance des fausses déclarations et des
réticences qui le vicient, mais encore qu'il les avait lui-même
dolosivement provoquées, en vue de réaliser un bénéfice
illicite sur la tête de l'assuré.
Le prédit arrêt déclare, en effet, qu'en fait, Vincent-Bonnet
connaissait l'état de maladie d'Eichmann au moment du con¬
trat; qu'il a sollicité celui-ci de souscrire les deux polices
et lui a promis une somme considérable dans ce but, et que
l'assureur a été trompé par les manœuvres de l'assuré et du
bénéficiaire de l'endossement. Dans cette situation, Vincent¬
Bonnet, connaissant l'existence du vice, soit de la fausse dé¬
claration dont il était lui-même l'instigateur, ne saurait évi¬
demment, par suite de transfert des deux polices en ses
mains, bénéficier à leur égard d'une situation juridique
meilleure que celle faite au sieur Eichmann.
Les agissements des sieurs Eichmann et Vincent-Bonnet
ayant ainsi dénaturé l’opinion du risque qui a servi de base
aux contrats d'assurance en question, c'est avec raison que
l'arrêt dont est recours en a prononcé la nullité vis-à-vis des
deux prénommés, et malgré l'avis favorable du médecin de
la Compagnie, puisque cet avis ne saurait avoir pour effet
de couvrir des manœuvres dolosives.
Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral
prononce :
Le recours est écarté et l'arrêt rendu par la Cour de jus¬
tice de Genève, le 18 Avril 1887, est maintenu tant au fond
que sur les dépens.
A. STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
ARRÉTS DE DROIT PUBLIC
Erster Abschnitt. — Première section.
Bundesverfassung. — Constitution fédérale.
I. Gleichheit vor dem Gesetze.
Egalité devant la loi.
42. Urtheil vom 30. September 1887 in Sachen
von Courten.
A. Ernst von Courten in Reckingen hatte gegen F. Walpen,
Leo Bagger, Calesanz Garbely und Eduard Blatter in Re¬
ckingen Strafanzeige wegen Drohungen und Thätlichkeiten er¬
stattet, wurde dagegen gleichzeitig seinerseits wegen Amtsehr¬
verletzung, begangen gegenüber dem Gemeinderathe von Re¬
ckingen, in Strafuntersuchung gezogen. Durch Urtheil des Gerichts¬
hofes des ersten Kreises für den Bezirk Goms, vom 6. Mai
1887 wurde E. von Courten, unter Abweisung eines Begeh¬
rens um Einstellung der Verhandlungen, zu einer Buße von
100 Fr., eventuell zu 30 Tagen Einsperrung, sowie zu den
Kosten verurtheilt; F. Walpen, L. Bagger, C. Garbely und
E. Blatter wurden freigesprochen. Gegen dieses Urtheil ergriff
E. von Courten die Appellation an das kantonale Appellations¬
gericht. Nach Art. 42 des kantonalen Gesetzes betreffend die
Besoldung der richterlichen Behörden und den Gerichtskosten¬
tarif vom 1. Dezember 1883 und Art. 25 des Reglementes
vom 27. Oktober 1880, betreffend Ausführung des Gerichts¬
organisationsgesetzes vom 24. Mai 1876, hat die appellirende
- 1887
1.I. Abschnitt. Bundesverfassung.
252 A. Staatsrechtliche
Partei, bei Strafe der Verwirkung des Rechtsmitels, binnen Frist
ein Depositum von 130 Fr. zu leisten. E. von Courten suchte
beim Justizdepartement des Kantons Wallis um Erlaß dieser
Hinterlage nach, indem er sich darauf berief, daß er nach einer
Bescheinigung der Gemeindebehörde von Reckingen vom 15. Mär
1886 Anspruch auf das Armenrecht habe. Das Justizdeparte¬
ment wies ihn aber mit diesem Begehren ab, wie er behauptet,
mit der Bemerkung, daß es Sache des Appellationsgerichtes
sei, die Zulassung mittelst des Armenrechtes zu gewähren. Der
Präsident des Appellationsgerichtes, an welchen der Rekurrent
sich daraufhin wandte, erklärte durch Bescheid vom 30. Juni
1887, daß das Gericht in der peinlichen Prozedur kein Armen¬
recht annehmen könne und von der Hinterlage der 130 Fr.
nur dann hätte Umgang nehmen können, wenn die Regierung,
welcher dieselbe zu gute komme, ihr von vornherein entsagt
hätte.
B. Hierauf wandte sich E. von Courten beschwerend an das
Bundesgericht. In seiner Rekursschrift stellt er in der Haupt¬
sache den Antrag: Das Verfahren des Präsidenten des Appel¬
lationsgerichtes sowie des Justizdepartementes des Kantons
Wallis, wodurch dem Rekurrenten Ernst von Courten jede
Möglichkeit genommen wurde, sich gegen das Urtheil des ersten
Kreisgerichtes vom 6. Mai abhin beim Kantonsgerichte zu be¬
klagen, als verfassungswidrig zu erklären und das Kantons¬
gericht sei verpflichtet, die Klage des Rekurrenten in seiner näch¬
sten ordentlichen Novembersitzung zu behandeln. In seiner Re¬
kursschrift weist er darauf hin, daß er sich bereits gegen die
Weigerung des Appellationsgerichtes, die von ihm gegen ein
in der gleichen Sache ergangenes Inzidentalurtheil der ersten
Instanz ergriffene Appellationsbeschwerde zu behandeln, beim
Bundesgerichte beklagt habe, daß er mit seiner Beschwerde aller¬
dings durch Entscheidung des Bundesgerichtes vom 8. Juli 1887
abgewiesen worden sei, daß ihm dabei aber ausdrücklich das
Recht zu erneuter Beschwerde gewahrt worden sei, für den
Fall, daß nach erfolgtem erstinstanzlichem Urtheile in der Haupt¬
sache die Behandlung einer von ihm an das obere Gericht ge¬
richteten Berufung wegen Nichtleistung der gesetzlichen Kosten¬
vertröstung verweigert werden sollte. Dieser Fall liege nun
253
1. Gleichheit vor dem Gesetze. No 42.
vor. Das Verfahren der kantonalen Behörden enthalte eine
Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung; dem armen Manne
werde es geradezu unmöglich gemacht, sein Recht gegenüber von
Fehlsprüchen der untern Instanzen zu wahren, wenn die An¬
nahme einer Berufung von Leistung einer Hinterlage, von
130 Fr. abhängig gemacht werde. Das sei keine Gleichheit vor
dem Gesetze sondern involvire eine förmliche Rechtsverweige¬
rung gegenüber dem Armen.
C. Der Präsident des Appellationsgerichtes des Kantons
Wallis übermittelt in Beantwortung dieser Beschwerde, unter
dem „ausdrücklichen Vorbehalte der Inkompetenz des Bundes¬
gerichtes, in kantonalen Strafsachen zu erkennen“ dem Bundes¬
gerichte die Bemerkungen des Untersuchungsrichters des Be¬
zirkes Goms; in denselben wird in rechtlicher Beziehung wesent¬
lich ausgeführt: Die Auseinandersetzungen des Rekurrenten
bezüglich des Armenrechtes möchten de lege ferenda begründet
fein, de lege lata seien sie es für den Kanton Wallis nicht.
In der Weise, wie der Beschwerdeführer das Armenrecht in
Strafsachen in Anspruch nehmen wolle, sei dieses Recht bislang
im Kanton Wallis noch Niemanden zuerkannt worden. Eine
Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung liege somit nicht
vor. Wenn übrigens das Auftreten und der Leumund des Be¬
schwerdeführers berücksichtigt werden sollten, so habe demselben
schon deßhalb mit Fug und Recht das Armenrecht verweigert
werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es kann sich nur darum handeln, ob in der Weigerung
des Appellationsgerichtes des Kantons Wallis, die Berufung
des Rekurrenten anzunehmen, weil derselbe die gesetzliche Ge¬
bühr von 130 Fr. nicht hinterlegt habe, eine Verfassungsver¬
letzung oder Rechtsverweigerung liege. Dies zu prüfen ist das
Bundesgericht ohne Zweifel nach Art. 59 des O.=G. kom¬
petent. Allerdings ist die Strafsache des Rekurrenten nach
kantonalem Rechte zu beurtheilen und steht es dem Bundes¬
gerichte nicht zu, die Anwendung des kantonalen Straf= oder
Strafprozeßrechtes durch die kantonalen Behörden zu kontro¬
liren. Dagegen ist dasselbe nach Verfassung und Gesetz in
seiner Stellung als Staatsgerichtshof berechtigt und verpflichtet,
254 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.
zu prüfen, ob nicht bei Behandlung der Strafsache des Re¬
kurrenten verfassungsmäßige Rechte desselben verletzt worden
seien.
2. Dabei ist ohne Weiteres davon auszugehen, daß das an¬
gefochtene Verfahren des Walliser Appellationsgerichtes dem
kantonalen Gesetze und der kantonalen Praxis entspricht; eine
Verletzung der verfassungs mäßigen Rechtsgleichheit dadurch, daß
dem Rekurrenten individuell der sonst jedem Bürger gewährte
Schutz der Gesetze willkürlich verweigert worden wäre, kann
also gar nicht in Frage kommen. Vielmehr ist die zu entschei¬
dende Frage die, ob die im Kanton Wallis geltende und all¬
gemein angewendete Rechtsnorm, daß einem strafrechtlich Ver¬
urtheilten der Zutritt vor die obere gesetzliche Instanz selbst
dann, wenn er sich über seine Dürftigkeit ausweist, nur gegen
Hinterlage einer Gebühr von 130 Fr. gestattet wird, mit ver¬
fassungsmäßigen Grundsätzen vereinbar ist oder nicht.
3. Richtig ist nun, daß die fragliche Norm alle Bürger for¬
mell gleich behandelt. Allein ebenso klar ist auf der andern
Seite, daß dadurch dem Bedürftigen, welcher die gesetzliche Ge¬
bühr von 130 Fr. zu leisten nicht im Stande ist, der Rechts¬
schutz durch die obere Instanz thatsächlich einfach abgeschnitten
wird. Dies ist mit dem Prinzipe der Rechtsgleichheit nicht ver¬
einbar. Dieses fordert gewiß, daß dem armen Angeklagten die
gleichen Garantien richtiger Rechtsprechung gewährt werden, wie
dem Begüterten. Eine Bestimmung wie die hier in Frage ste¬
hende des Walliserrechts steht, mag sie auch äußerlich alle
Bürger gleich behandeln, der praktischen Wirkung nach in schnei¬
dendem Widerspruche mit diesem Postulat der Gerechtigkeit; sie
gewährt die, dem Wortlaute des Gesetzes nach allen Ange¬
klagten zustehenden, Rechtsmittel dem Armen in That und Wahr¬
heit nur zum Scheine, da sie dieselben an eine Voraussetzung
knüpft, welche der Arme von vorneherein nicht erfüllen kann.
Freilich ist der Staat berechtigt, für die Ausübung der Rechts¬
pflege von den Parteien Gebühren zu fordern und ist es auch
verfassungsmäßig zuläßig, daß die Parteien im Interesse des
Staates oder der Gegenpartei zu vorgängiger Versicherung oder
Hinterlage der Prozeßkosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen
angehalten werden. Allein Vorschriften letzterer Art fordern doch,
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1. Gleichheit vor dem Gesetze. No 42.
soll dadurch dem Armen der Rechtsschutz nicht völlig abge¬
schnitten werden, eine Ergänzung in dem Sinne, daß dem Bür¬
ger, der sich über seine Mittellosigkeit ausweist, sofern es sich
nicht etwa um offenbar grundlose Prozesse handelt, die vor¬
gängige Erlegung der Gebühren nachgesehen wird. Im Civil¬
prozesse ist denn auch die Institution des Armenrechtes in der
Schweiz wohl allgemein, speziell unzweifelhaft im Kanton Wallis,
anerkannt. Die Strafprozeßordnungen dagegen sprechen allerdings
durchgängig nicht vom Armenrecht; allein dies erklärt sich leicht
aus der öffentlich=rechtlichen Natur des Strafprozesses, welche
es ausschließt, daß in demselben die Vornahme prozeßualer
Handlungen in gleicher Weise und Ausdehnung wie im Civil¬
prozesse von der Leistung von Kostenkautionen oder Hinterlage
von Gebühren durch die Parteien, speziell durch den Ange¬
klagten, abhängig gemacht wird. Aber gerade wegen der öffent¬
lich=rechtlichen Natur des Strafprozesses und wegen der Güter,
die darin für den Angeklagten auf dem Spiele stehen, ist daran
festzuhalten, daß das Recht der Vertheidigung in allen Instanzen
dem armen Angeklagten nicht durch gesetzliche Vorschriften ver¬
kümmert werden darf, welche ihm dessen wirksame Ausübung
thatsächlich unmöglich machen müssen, und ihn daher faktisch
ungünstiger stellen als den Begüterten.
4. Eine Verfassungsverletzung liegt also hier insofern vor, als
dem Rekurrenten die Behandlung seiner Berufung an das Appel¬
lationsgericht einfach deßhalb verweigert worden ist, weil er die
gesetzliche Gebühr nicht hinterlegt habe, ohne daß geprüft worden
wäre, ob ihm nicht das rechtliche Gehör in oberer Instanz
wegen nachgewiesener Mittellosigkeit auch ohne vorgängige Ge¬
bührenhinterlage gewährt werden müsse. In diesem Sinne ist
der Rekurs begründet zu erklären und es ist mithin das Appel¬
lationsgericht des Kantons Wallis verpflichtet, die Frage zu
untersuchen, ob der gedachte Fall vorliege.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 4 als begründet
erklärt.