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13_I_164

BGE 13 I 164

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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164 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. durch das Arrestverfahren in Luzern konstatirt wurde, daß der Gläubiger auch dort keine Deckung finden könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. VI. Schuldverhaft. — Contrainte par corps.

26. Urtheil vom 3. Juni 1887 in Sachen Scholl. A. Durch Urtheil des Polizeirichters von Büren (Kts. Bern) vom 6. März 1886 wurde Gottlieb Scholl, Weinhändler in Pieterlen (Kts. Bern) wegen Widerhandlung gegen das Wirth¬ schaftsgesetz zu 50 Fr. Buße, zur Nachbezahlung einer Patent¬ gebühr von 100 Fr. und zu den Gerichtskosten von 57 Fr. verfällt. Am 2. August 1886 bezahlte G. Scholl an das Re¬ gierungsstatthalteramt Büren einen Betrag von 50 Fr. zu Til¬ gung der Geldbuße. Das Regierungsstatthalteramt Büren ver¬ rechnete indeß diesen Betrag nicht auf die Geldbuße, son¬ dern auf die Gerichtskosten und verlangte von den solo¬ thurnischen Behörden die Auslieferung des inzwischen nach Grenchen, Kantons Solothurn, übergesiedelten G. Scholl zum Zwecke der Vollziehung des Bußenerkenntnisses. G. Scholl hinterlegte hierauf am 10. Dezember 1886 bei der Gerichts¬ schreiberei Büren zu Handen des Regierungsstatthalteramtes einen weitern Betrag von 59 Fr. 20 Cts. zum Zwecke der Tilgung der Geldbuße und ergangenen Kosten, und erhob beim Appel¬ lations= und Kassationshofe des Kantons Bern Einsprache gegen den Vollzug des gegen ihn ausgefällten Strafurtheils, mit der Behauptung, die Buße sei durch Zahlung getilgt. Er wurde indeß vom Gerichtshofe mit dieser Einsprache abgewiesen und zwar wesentlich mit der Begründung: Nach einem grundsätz¬ lichen Entscheide des Regierungsrathes vom 19. März 1884 VI. Schuldverhaft. N° 26. 165 stehe dem zu Buße und Kosten Verurtheilten das Wahlrecht nicht zu, welchen Betrag seiner Schuld er bezahlen wolle, viel¬ mehr haben die vollziehenden Behörden zu bestimmen, auf wel¬ chen Theil der Gesammtschuld sie eine Theilzahlung annehmen wollen. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Leistung handle, sei das schweizerische Obligationenrecht nicht maßgebend. Es wäre übrigens auch nach Art. 78 und 99 O.=R. das beobachtete Verfahren gerechtfertigt. Nun habe das Regierungsstatthalter¬ amt Büren erklärt, daß es die am 2. August 1886 bezahlten 50 Fr. auf Rechnung der Kosten von 57 Fr. und die am 10. Dezember 1886 hinterlegten 59 Fr. 20 Cts. für den Rest der Gerichtskosten und auf Abschlag der Patentgebühr verrechne. Nach diesem Entscheide erwirkte das Regierungsstatthalteramt Büren bei den Behörden des Kantons Solothurn gestützt auf die zwischen den Kantonen Bern und Solothurn am 6. April 1853 abgeschlossene Uebereinkunft über gegenseitige Stellung der Fehlbaren in Polizeifällen die Bewilligung der Auslieferung des G. Scholl; die Auslieferung ist indeß bis jetzt wegen Krankheit des Requirierten nicht vollzogen worden. B. Mit Eingabe vom 19. April 1887 stellt nunmehr G. Scholl beim Bundesgerichte den Antrag: Es sei die gegen ihn vom Regierungsstaithalteramte Büren verlangte und vom Ober¬ amte Solothurn=Lebern bewilligte Auslieferung zur Bußen¬ abdienung aufzuheben. Zur Begründung führt er aus: Die bernischen Behörden wollen sich des durch das Konkordat von 1853 vorgesehenen Rechts auf Auslieferung bedienen, um von ihm Gerichtskosten und Entschädigungen einzutreiben. Einen solchen Gebrauch gestatte aber das Konkordat nicht; es lasse eine Auslieferung nur zum Zwecke des Strafvollzuges zu, nicht zu Deckung von Entschädigung und Kosten. Das beobachtete Verfahren sei schlimmer als ein Schuldverhaft. Es gehe nicht an, daß der bernische Fiskus, entgegen dem ausgesprochenen Willen des zahlenden Schuldners, nach Belieben darüber be¬ stimme, auf welche Schuld er eine geleistete Zahlung ver¬ rechnen wolle. Wolle man die Analogie des schweizerischen O.=R. anrufen, so habe der Rekurrent jedenfalls bei seiner zweiten Zahlung (Deponirung von 59 Fr. 20 Cts.) bestimmen können,

166 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. ob dieselbe auf die Buße nebst dem Rest der Gerichtskosten oder aber auf die Patentgebühr abzurechnen sei. Denn Patent¬ gebühr und Buße seien verschiedene selbständige Leistungen. Nach Art. 536 der bernischen Strafprozeßordnung wären übrigens im vorliegenden Falle die Kosten nachzulassen, da der Reknrrent durch förmlichen Armuthsschein sich als unvermögend ausge¬ wiesen habe. Seine anbegehrte Verhaftung sei daher ungesetzlich und verstoße gegen Art. 72 der bernischen Kantonsverfassung. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Regierungsrath des Kantons Bern geltend: Die Frage, ob die bernischen Behörden berechtigt gewesen seien, nach eigenem Gut¬ finden zu bestimmen, auf welchen Theil der Gesammtschuld des Rekurrenten sie dessen Theilzahlungen verrechnen wollen, ent¬ ziehe sich der Kognition des Bundesgerichtes, weil dieselbe nicht nach solchen gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten sei, über deren Anwendung dem Bundesgerichte ein Entscheid zustehe, und auch die Voraussetzungen des Art. 27 Z. 4 O.=G. nicht zutreffen. Das Bundesgericht habe dies selbst in den Erwä¬ gungen zu seinem Entscheide in Sachen Perucchi vom 9. Mai 1884 anerkannt. Eventuell berufe sich die Regierung auf die bezüglich der Imputation von Theilzahlungen in Fällen der hier fraglichen Art in ihrem Entscheide vom 19. März 1884 in der gedachten Sache Perucchi aufgestellten Grundsätze. Es könne sich also nur fragen, ob die Verhaftung und Auslieferung des Rekurrenten zum Zwecke der Umwandlung der ihm auf¬ erlegten, nach Auffassung der bernischen Behörden nicht be¬ zahlten, Buße in Gefängniß oder öffentliche Arbeit nach den Bestimmungen der Uebereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn von 1853 oder nach der Bestimmung des § 72 der bernischen Kantonsverfassung gerechtfertigt sei. Beides sei unbedingt zu bejahen. Auch von einem Schuldverhaft könne nicht gesprochen werden; denn Schuldverhaft und Umwandlung einer Geldbuße in Gefängniß seien ganz verschiedene Dinge. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Nachprüfung der von den bernischen Behörden in casu angewendeten Grundsätze über die Imputation von Zah¬ lungen steht freilich an sich dem Bundesgerichte nicht zu, wie VI. Schuldverhaft. No 26. 167 dieses bereits in seiner Entscheidung in Sachen Peruechi vom

9. Mai 1884 (Amtliche Sammlung X, S. 206 u. ff.) aus¬ gesprochen hat. Dagegen hat sich das Bundesgericht bereits in der angeführten Entscheidung in Sachen Perucchi für den Fall, daß die kantonalen Behörden auf Grund der von ihnen auf¬ gestellten Imputationsgrundsätze eine Verhaftung wegen Nicht¬ bezahlung einer Buße verhängen sollten, das Recht ausdrücklich gewahrt, zu untersuchen, ob nicht hierin eine Umgehung des ct. 59 Abs. 2 B.V. liege. Diese Befugniß steht ihm auch gemäß Art. 59 O.=G. und 113 B.=V. unzweifelhaft zu.

2. Nun ist unbestritten, daß eine Umwandlung einer ver¬ verhängten Geldbuße in Gefangenschaft oder öffentliche Arbeit nicht gegen das in Art. 59 Abs. 2 B.=V. ausgesprochene Ver¬ bot des Schuldverhafts verstößt; ebenso ist aber durch die konstante bundesrechtliche Praxis festgestellt, daß Prozeßkosten (auch folche eines Strafverfahrens) und Steuern nicht als Strafe sondern als Schuld des Verurtheilten an den Staat zu betrachten sind und daher nicht in Verhaft umgewandelt werden dürfen (vergl. Entscheidungen Amtliche Sammlung 1, S. 253, 256, III, S. 69 f., 71 f., 232). Danach müssen denn aber Bußenforderung einerseits und Kosten= oder Steuerforderung andererseits, ihrer durchaus verschiedenen rechtlichen Natur und Wirkung wegen, als verschiedene selbständige Forderungen be¬ trachtet und behandelt werden und geht es folgeweise nicht an, eine auf die Buße geleistete Zahlung ohne weiters einseitig auf Kosten oder Steuern zu verrechnen. Der Zweck einer derartigen Verrechnung kann ja in That und Wahrheit kein anderer sein, als der, die für den Fall der Nichtbezahlung der Buße zulässige Haft als Exekutionsmittel auch für Beitreibung von Kosten und Steuern zu benützen und so den Grundsatz des Art. 59 Abs. 2 B.=V. zu umgehen. Dies ist aber durchaus unstatthaft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mit¬ hin dem Rekurrenten das Begehren seiner Rekursschrift zuge¬ sprochen.