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13_I_159

BGE 13 I 159

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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158 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

15. Januar 1887 dieses Begehren kostenfällig ab, mit der Be¬ gründung, der Gerichtspräsident habe über die Kompetenzfrage nicht zu entscheiden und dürfe den Prozeß nicht abeitiren, da die Kläger nach dem Arrestgesetze auf die nächste Gerichtssitzung haben vorladen müssen, und die Sache gelangte somit in der Gerichtssitzung vom 17. Januar 1887 zur Verhandlung. B. Nunmehr ergriff I. Habermacher den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht. Mit Rekursschrift vom 2. März 1887 stellt derselbe das Begehren: 1. Der Rekurs sei begrün¬ det zu erklären; 2. die angefochtenen Verfügungen und Ver¬ handlungen der kantonalen Amtsstellen und Behörden seien hierorts aufzuheben; 3. die Kosten tragen die Opponenten. Zur Begründung führt er aus: Er sei schon seit drei Jahren in Cham, Kantons Zug, fest niedergelassen und aufrechtstehend; er müsse somit gemäß Art. 59 Absatz 1 B.=V. an seinem Wohnorte belangt werden. Diesen seinen verfassungsmäßigen Gerichtsstand habe er von Anfang an gewahrt. Die Beschlag¬ nahme gegenüber der Regina Widmer berühre ihn in keiner Weise und sei nicht geeignet, ihm gegenüber das forum arresti in Hochdorf zu begründen. Wenn die Arrestkläger in der Arrest¬ klage die Nichtigkeit der Cession, aus welcher er sein Recht am Arrestobjekte herleite, behaupten, so handle es sich dabei um einen rein persönlichen Anspruch, welcher verfassungsmäßig vor den Richter des Wohnortes gehöre. Wenn ferner die Kläger behaupten, die Cession sei gefälscht (wegen welcher Behauptung er übrigens Injurienklage erhoben habe), so sei auch für einen diesbezüglichen Anspruch der Gerichtsstand in Hochdorf nicht begründet; vielmehr könnte auf diese Behauptung nur entweder eine strafrechtliche Verfolgung im forum del. commissi oder eine persönliche Klage am Wohnorte des Beklagten begründet werden. C. Die Rekursbeklagten Geschäftsagent Halter und M. Müller als Beistand der Gebrüder Anderhub tragen auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem sie wesentlich aus¬ führen: Der von ihnen ausgewirkte Arrest sei rechtsgültig. Der Rekurrent sei nicht Arrestat, sondern sei vielmehr seinerseits als Intervenient aufgetreten, indem er das Arrestobjekt zu Eigen¬ V. Arreste. No 25. 159 thum beanspruche. Ueber diesen Anspruch habe naturgemäß derjenige Richter zu entscheiden, welchem überhaupt die Gerichts¬ barkeit über den Arrest zustehe. Der Rekurrent selbst habe zuerst den luzernischen Richter angerufen, indem er bei demselben die Sistirung der Versteigerung veranlaßt habe. Die Rekursbeklag¬ ten machen gegen ihn gar keinen persönlichen Anspruch geltend, sie verlangen vielmehr nur Beseitigung der Einsprache des Rekurrenten beziehungsweise Abweisung der Ansprache des letztern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Durch die Arrestklage der Rekursbeklagten wird nicht eine persönliche Forderung gegen den Rekurrenten geltend gemacht vielmehr wird dadurch, wenn auch formell die Rekursbeklagten als Kläger erscheinen, lediglich die Abweisung des vom Rekur¬ renten in Bezug auf das Arrestobjekt erhobenen Vindikations¬ anspruches verfolgt. Der Rekurrent wird nicht als Schuldner der Forderung belangt, für welche der Arrest gelegt wurde, sondern es wird blos geltend gemacht, derselbe sei nicht be¬ rechtigt, die Versteigerung der verarrestirten Sache auf Grund des von ihm beanspruchten Eigenthums an derselben zu hin¬ dern. Es hanbelt sich also nicht um einen, nach Art. 59 Ab¬ satz 1 B.=V. vor den Richter des Wohnortes des Schuldners gehörigen, Forderungs= sondern um einen im Gerichtsstande der gelegenen Sache zu beurtheilenden Vindikationsstreit, bei welchem blos formell die Rekursbeklagten die Klägerrolle zu übernehmen hatten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

25. Urtheil vom 20. Mai 1887 in Sachen Wittwe Hottinger. A. Die Wittwe Anna Barbara Hottinger geschied. Goßauer von Riesbach, Kantons Zürich, hat am 14. Dezember 1885

160 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. vom Regierungsrathe des Kantons Luzern die Niederlassungs¬ bewilligung für die Gemeinde Luzern erlangt. Laut Miethver¬ trag vom 10. Januar 1886 hat sie an der Zürcherstraße beim Löwendenkmal in Luzern ein Magazin für ein Jahr, vom

15. März 1886 bis 15. März 1887 gemiethet, in welchem sie während der Sommersaison des Jahres 1886 ein Verkaufsge¬ schäft, wesentlich in Bijouteriewaaren, betrieb. Der Miethver¬ trag bestimmt, daß die Miethe je für ein weiteres Jahr dauere, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf der Miethzeit gekündigt werde. Nach Schluß der Saison begab sich die Wittwe Hot¬ tinger, ohne ihre Ausweisschriften in Luzern zurückzuziehen, mit einem Theile ihrer Waaren nach Zürich, wo sie im Hotel garni Wanner, Bahnhofstraße Nr. 80 1, abstieg und in den Zeitungen die „Liquidation von Nouveauté-Bijouterien eines soliden Ge¬ „schäftes in Luzern zu Einkaufspreisen“ ausschrieb; sie hinter¬ legte in Zürich am 4. November 1886 einen Heimatsausweis der Gemeinde Riesbach und erlangte darauf gestützt das Recht der Niederlassung bis zum 4. Februar 1887. Am 15. Dezem¬ ber 1886 verlangte Oskar Bucher, Bijouteriefabrikant, rue Beranger 25 in Paris beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich Beschlagnahme der in Nr. 80 an der Bahnhofstraße in Zürich befindlichen Waaren und sonstigen Effekten der Wittwe Hottinger, indem er vorbrachte: Dieselbe schulde ihm für gelieferte Waaren noch 1088 Fr. 50 Cts.; sie sei, wie aus den produzirten Zeitungsnummern erhelle, im Begriffe, diese Waaren zu Schleuderpreisen zu verkaufen, so daß für ihn die Gefahr bestehe, für seine Forderung keine Deckung mehr zu haben. Durch Verfügung des Audienzrichters vom 15. Dezember 1886 wurde dieser Arrest bis zur Deckung der Forderung des Gesuchstellers sammt Kosten einstweilen bewilligt. Die in Folge dessen mit Arrest belegten Objekte haben (laut einer Bescheini¬ gung des Stadtammanns von Zürich vom 30. März 1887) einen Werth von circa 600 Fr. und es macht Herr Wanner, Ho¬ telier, an denselben ein Faustpfandrecht für eine Forderung im Betrage von 152 Fr. 10 Cts. geltend. Wittwe Hottinger be¬ stritt den Arrest, einerseits weil sie dem Arrestkläger nichts schuldig sei, andererseits weil keine Arrestgründe vorliegen. Der V. Arreste. No 25. 161 Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich bestätigte indeß den¬ selben definitiv durch Entscheidung vom 3. Januar 1887, mit der Begründung, die Forderung des Klägers sei hinlänglich nachgewiesen und Arrestgründe liegen vor. Einerseits sei nicht nachgewiesen, daß die Wittwe Hottinger, welche in Luzern nicht zu erfragen gewesen sei, dort oder in Zürich ein festes Domi¬ zil habe; andererseits erscheine das ganze Gebahren derselben, ihre Bestreitung der Forderung, trotzdem sie zugestandener¬ maßen im Juni und August 1886 vom Kläger Waaren in bedeutenden Beträgen bezogen und noch nichts darauf bezahlt habe und das öffentliche Ausbieten ihrer Bijouterien zu Ein¬ kaufspreisen, — als höchst verdächtig. Die Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich wies den gegen diese Ent¬ scheidung von der Wittwe Hottinger ergriffenen Rekurs am

4. Februar 1887 ab, indem sie ausführte: Die Forderung des Klägers sei im Betrage von 1096 Fr. 20 Cts., nach den ei¬ genen Erklärungen der Rekurrentin, hergestellt; die abweichende Darstellung der Rekurrentin sei eine trölerhafte. Es sei im Fernern allerdings dargethan, daß die Rekurrentin seiner Zeit in Luzern die Niederlassung genommen und dort noch jetzt ihren Heimatschein deponirt habe. Allein aus ihrer eigenen Darstel¬ lung ergebe sich, daß sie thatsächlich die Niederlassung in Luzern für längere Zeit aufgegeben und in Zürich die Niederlassungs¬ bewilligung bis zum 4. Februar 1887 erhalten habe; es liege nichts dafür vor, daß sie künftig wieder nach Luzern zurück¬ kehren werde; ihr dortiger Miethvertrag, der nur für die Sai¬ son Werth habe, gehe mit dem 15. März 1887 zu Ende. Für seine Erneuerung liege ein Beweis nicht vor. Die Rekurrentin sei demnach zur Zeit in Zürich fest niedergelassen und hier zu belangen; eventuell hätte sie zwei gleichwerthige Domizile und könne deßhalb an beiden Orten ins Recht gefaßt werden. Für die materielle Begründung des Arrestes könne im Uebrigen auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen werden. B. Gegen diese Entscheidung ergriff die Wittwe Hottinger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie bean¬ tragt: 1. Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides und Aufhebung des durch letztern bestätigten Arrestes auf die im

162 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Hotel Wanner in Zürich liegenden Schmucksachen und Effekten;

2. eventuell Auferlegung einer angemessenen Kaution an den Arrestkläger, unter Kosten= und Entschädigungsfolge; sie ver¬ langt ferner Zuerkennung einer angemessenen Schadenersatz¬ summe. Zur Begründung macht sie geltend: Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Art. 59 Absatz 1 der Bundesver¬ fassung. Es könne gar keine Rede davon sein, daß die Rekur¬ rentin zur Zeit der Arrestnahme ihr persönliches Domizil in Zürich gehabt habe. Sie habe damals, wie schon vorher und jetzt noch, ein Magazin und eine Wohnung in Luzern als Mietherin innegehabt, während sie in Zürich blos vorüberge¬ hend, um ihre Waaren während der günstigen Weihnachts= und Neujahrszeit dort auf den Markt zu bringen, in einem Hotel garni abgestiegen sei. In Luzern und nicht in Zürich habe sie also zur Zeit des Arrestes ihr festes Domizil gehabt. In Zürich habe sie auch kein Geschäftsdomizil besessen; alle Merk¬ male einer Geschäftsniederlassung in Zürich fehlen, und übri¬ gens könnte sie, wenn sie auch eine Geschäftsniederlassung in Zürich besäße, dort nur für solche Forderungen belangt werden, welche mit ihrer dortigen Geschäftsthätigkeit zusammenhängen, was für die Forderung des Rekursbeklagten nicht zutreffe. C. Der Rekursbeklagte O. Bucher führt in seiner Vernehm¬ lassung auf diese Beschwerde zunächst die bereits in der ange¬ fochtenen Entscheidung der Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes geltend gemachten Argumente weiter aus und macht sodann noch geltend: Die Rekurrentin sei notorisch in¬ solvent und könne sich schon deßhalb auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht berufen. Da durch den Arrest in Zürich die Forderung des Rekursbeklagten bei weitem nicht gedeckt worden sei, so habe derselbe am 21. Dezember 1886 gegen die Rekurrentin auch in Luzern einen Arrest ausgewirkt und es sei zu Folge Inventurbefehls des Gerichtspräsidenten von Luzern die gesammte noch in Luzern befindliche Fahrhabe der Rekur¬ rentin mit Beschlag belegt und inventarisirt worden. Laut Be¬ scheinigung der Bezirksgerichtskanzlei Luzern vom 30. März 1887 habe der Werth der inventarisirten Fahrnisse und Waaren, ungerechnet einige werthlose Schmuckgegenstände, 349 Fr. 60 Cts. 163 V. Arreste. No 25. betragen, an welchen jedoch der Hauseigenthümer für seine den Werth der Arrestobjekte übersteigende Miethzinsforderung das Retentionsrecht geltend mache, wie sich aus einer Bescheinigung des Bezirksgerichtspräsidiums von Luzern vom 30. März er¬ gebe. Da somit die gesammmte Habe der Rekurrentin inven¬ tarisirt und mit Arrest belegt worden sei, dieselbe aber zur Deckung der Forderung des Rekursbeklagten nicht ausreiche, so sei der Beweis der Insolvenz der Rekurrentin erbracht. Dem¬ nach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten= und Entschädigungsfolge angetragen. D. Die Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen gegen die Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob der angefoch¬ tene Arrest und die gerichtliche Bestätigung desselben grund¬ sätzlich gegen Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung verstoßen. Dagegen kann es selbstverständlich auf das Kautions= und Schadensersatzbegehren der Rekurrentin nicht eintreten, da es sich in dieser Beziehung lediglich um Anwendung des kanto¬ nalen Gesetzesrechtes handelt.

2. Nach dem Ergebnisse der sowohl in Luzern als in Zürich gegen die Rekurrentin gelegten Arreste (s. Fakt. A und C) ist als feststehend zu erachten, daß letztere nicht aufrechtstehend ist und sich somit auf Art. 59 Absatz 1 B.=V. nicht berufen kann. Denn nicht nur der in Zürich sondern auch der am behaupteten Vohnorte der Rekurrentin in Luzern gelegte Arrest hat zu einer Deckung der Forderung des Rekursbeklagten nicht geführt; letztere aber ist fällig und, wie die kantonalen Instanzen gewiß mit Recht ausführen, hinlänglich belegt. Es ist also festgestellt daß die Rekurrentin, mag man als deren Domizil zur Zeit der Arrestlegung Luzern oder Zürich betrachten oder annehmen, daß der Fall eines Doppelwohnsitzes vorliege, nicht im Stande war, an ihrem Wohnorte gegen sie geltend gemachte begründete Anforderungen zu befriedigen. Daß, wie allerdings aus den Akten hervorgeht, der vom Rekursbeklagten in Luzern ausge¬ wirkte Arrest erloschen ist, erscheint als durchaus unerheblich. Denn dieser Umstand ändert ja an der Thatsache nichts, daß XIII — 1887

164 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bandesverfassung. durch das Arrestverfahren in Luzern konstatirt wurde, daß der Gläubiger auch dort keine Deckung finden könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. VI. Schuldverhaft. — Contrainte par corps.

26. Urtheil vom 3. Juni 1887 in Sachen Scholl. A. Durch Urtheil des Polizeirichters von Büren (Kts. Bern) vom 6. März 1886 wurde Gottlieb Scholl, Weinhändler in Pieterlen (Kts. Bern) wegen Widerhandlung gegen das Wirth¬ schaftsgesetz zu 50 Fr. Buße, zur Nachbezahlung einer Patent¬ gebühr von 100 Fr. und zu den Gerichtskosten von 57 Fr. verfällt. Am 2. August 1886 bezahlte G. Scholl an das Re¬ gierungsstatthalteramt Büren einen Betrag von 50 Fr. zu Til¬ gung der Geldbuße. Das Regierungsstatthalteramt Büren ver¬ rechnete indeß diesen Betrag nicht auf die Geldbuße, son¬ dern auf die Gerichtskosten und verlangte von den solo¬ thurnischen Behörden die Auslieferung des inzwischen nach Grenchen, Kantons Solothurn, übergesiedelten G. Scholl zum Zwecke der Vollziehung des Bußenerkenntnisses. G. Scholl hinterlegte hierauf am 10. Dezember 1886 bei der Gerichts¬ schreiberei Büren zu Handen des Regierungsstatthalteramtes einen weitern Betrag von 59 Fr. 20 Cts. zum Zwecke der Tilgung der Geldbuße und ergangenen Kosten, und erhob beim Appel¬ lations= und Kassationshofe des Kantons Bern Einsprache gegen den Vollzug des gegen ihn ausgefällten Strafurtheils, mit der Behauptung, die Buße sei durch Zahlung getilgt. Er wurde indeß vom Gerichtshofe mit dieser Einsprache abgewiesen und zwar wesentlich mit der Begründung: Nach einem grundsätz¬ lichen Entscheide des Regierungsrathes vom 19. März 1884 VI. Schuldverhaft. No 26. 165 stehe dem zu Buße und Kosten Verurtheilten das Wahlrecht nicht zu, welchen Betrag seiner Schuld er bezahlen wolle, viel¬ mehr haben die vollziehenden Behörden zu bestimmen, auf wel¬ chen Theil der Gesammtschuld sie eine Theilzahlung annehmen wollen. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Leistung handle, sei das schweizerische Obligationenrecht nicht maßgebend. Es wäre übrigens auch nach Art. 78 und 99 O.=R. das beobachtete Verfahren gerechtfertigt. Nun habe das Regierungsstatthalter¬ amt Büren erklärt, daß es die am 2. August 1886 bezahlten 50 Fr. auf Rechnung der Kosten von 57 Fr. und die am 10. Dezember 1886 hinterlegten 59 Fr. 20 Cts. für den Rest der Gerichtskosten und auf Abschlag der Patentgebühr verrechne. Nach diesem Entscheide erwirkte das Regierungsstatthalteramt Büren bei den Behörden des Kantons Solothurn gestützt auf die zwischen den Kantonen Bern und Solothurn am 6. April 1853 abgeschlossene Uebereinkunft über gegenseitige Stellung der Fehlbaren in Polizeifällen die Bewilligung der Auslieferung des G. Scholl; die Auslieferung ist indeß bis jetzt wegen Krankheit des Requirierten nicht vollzogen worden. B. Mit Eingabe vom 19. April 1887 stellt nunmehr G. Scholl beim Bundesgerichte den Antrag: Es sei die gegen ihn vom Regierungsstatthalteramte Büren verlangte und vom Ober¬ amte Solothurn=Lebern bewilligte Auslieferung zur Bußen¬ abdienung aufzuheben. Zur Begründung führt er aus: Die bernischen Behörden wollen sich des durch das Konkordat von 1853 vorgesehenen Rechts auf Auslieferung bedienen, um von ihm Gerichtskosten und Entschädigungen einzutreiben. Einen solchen Gebrauch gestatte aber das Konkordat nicht; es lasse eine Auslieferung nur zum Zwecke des Strafvollzuges zu, nicht zu Deckung von Entschädigung und Kosten. Das beobachtete Verfahren sei schlimmer als ein Schuldverhaft. Es gehe nicht an, daß der bernische Fiskus, entgegen dem ausgesprochenen Willen des zahlenden Schuldners, nach Belieben darüber be¬ stimme, auf welche Schuld er eine geleistete Zahlung ver¬ rechnen wolle. Wolle man die Analogie des schweizerischen O.=R. anrufen, so habe der Rekurrent jedenfalls bei seiner zweiten Zahlung (Deponirung von 59 Fr. 20 Cts.) bestimmen können,