Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob der angefoch¬ tene Arrest und die gerichtliche Bestätigung desselben grund¬ sätzlich gegen Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung verstoßen. Dagegen kann es selbstverständlich auf das Kautions= und Schadensersatzbegehren der Rekurrentin nicht eintreten, da es sich in dieser Beziehung lediglich um Anwendung des kanto¬ nalen Gesetzesrechtes handelt.
E. 2 Nach dem Ergebnisse der sowohl in Luzern als in Zürich gegen die Rekurrentin gelegten Arreste (s. Fakt. A und C) ist als feststehend zu erachten, daß letztere nicht aufrechtstehend ist und sich somit auf Art. 59 Absatz 1 B.=V. nicht berufen kann. Denn nicht nur der in Zürich sondern auch der am behaupteten Vohnorte der Rekurrentin in Luzern gelegte Arrest hat zu einer Deckung der Forderung des Rekursbeklagten nicht geführt; letztere aber ist fällig und, wie die kantonalen Instanzen gewiß mit Recht ausführen, hinlänglich belegt. Es ist also festgestellt daß die Rekurrentin, mag man als deren Domizil zur Zeit der Arrestlegung Luzern oder Zürich betrachten oder annehmen, daß der Fall eines Doppelwohnsitzes vorliege, nicht im Stande war, an ihrem Wohnorte gegen sie geltend gemachte begründete Anforderungen zu befriedigen. Daß, wie allerdings aus den Akten hervorgeht, der vom Rekursbeklagten in Luzern ausge¬ wirkte Arrest erloschen ist, erscheint als durchaus unerheblich. Denn dieser Umstand ändert ja an der Thatsache nichts, daß XIII — 1887
164 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bandesverfassung. durch das Arrestverfahren in Luzern konstatirt wurde, daß der Gläubiger auch dort keine Deckung finden könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. VI. Schuldverhaft. — Contrainte par corps.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
25. Urtheil vom 20. Mai 1887 in Sachen Wittwe Hottinger. A. Die Wittwe Anna Barbara Hottinger geschied. Goßauer von Riesbach, Kantons Zürich, hat am 14. Dezember 1885
160 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. vom Regierungsrathe des Kantons Luzern die Niederlassungs¬ bewilligung für die Gemeinde Luzern erlangt. Laut Miethver¬ trag vom 10. Januar 1886 hat sie an der Zürcherstraße beim Löwendenkmal in Luzern ein Magazin für ein Jahr, vom
15. März 1886 bis 15. März 1887 gemiethet, in welchem sie während der Sommersaison des Jahres 1886 ein Verkaufsge¬ schäft, wesentlich in Bijouteriewaaren, betrieb. Der Miethver¬ trag bestimmt, daß die Miethe je für ein weiteres Jahr dauere, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf der Miethzeit gekündigt werde. Nach Schluß der Saison begab sich die Wittwe Hot¬ tinger, ohne ihre Ausweisschriften in Luzern zurückzuziehen, mit einem Theile ihrer Waaren nach Zürich, wo sie im Hotel garni Wanner, Bahnhofstraße Nr. 80 1, abstieg und in den Zeitungen die „Liquidation von Nouveauté-Bijouterien eines soliden Ge¬ „schäftes in Luzern zu Einkaufspreisen“ ausschrieb; sie hinter¬ legte in Zürich am 4. November 1886 einen Heimatsausweis der Gemeinde Riesbach und erlangte darauf gestützt das Recht der Niederlassung bis zum 4. Februar 1887. Am 15. Dezem¬ ber 1886 verlangte Oskar Bucher, Bijouteriefabrikant, rue Beranger 25 in Paris beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich Beschlagnahme der in Nr. 80 an der Bahnhofstraße in Zürich befindlichen Waaren und sonstigen Effekten der Wittwe Hottinger, indem er vorbrachte: Dieselbe schulde ihm für gelieferte Waaren noch 1088 Fr. 50 Cts.; sie sei, wie aus den produzirten Zeitungsnummern erhelle, im Begriffe, diese Waaren zu Schleuderpreisen zu verkaufen, so daß für ihn die Gefahr bestehe, für seine Forderung keine Deckung mehr zu haben. Durch Verfügung des Audienzrichters vom 15. Dezember 1886 wurde dieser Arrest bis zur Deckung der Forderung des Gesuchstellers sammt Kosten einstweilen bewilligt. Die in Folge dessen mit Arrest belegten Objekte haben (laut einer Bescheini¬ gung des Stadtammanns von Zürich vom 30. März 1887) einen Werth von circa 600 Fr. und es macht Herr Wanner, Ho¬ telier, an denselben ein Faustpfandrecht für eine Forderung im Betrage von 152 Fr. 10 Cts. geltend. Wittwe Hottinger be¬ stritt den Arrest, einerseits weil sie dem Arrestkläger nichts schuldig sei, andererseits weil keine Arrestgründe vorliegen. Der V. Arreste. No 25. 161 Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich bestätigte indeß den¬ selben definitiv durch Entscheidung vom 3. Januar 1887, mit der Begründung, die Forderung des Klägers sei hinlänglich nachgewiesen und Arrestgründe liegen vor. Einerseits sei nicht nachgewiesen, daß die Wittwe Hottinger, welche in Luzern nicht zu erfragen gewesen sei, dort oder in Zürich ein festes Domi¬ zil habe; andererseits erscheine das ganze Gebahren derselben, ihre Bestreitung der Forderung, trotzdem sie zugestandener¬ maßen im Juni und August 1886 vom Kläger Waaren in bedeutenden Beträgen bezogen und noch nichts darauf bezahlt habe und das öffentliche Ausbieten ihrer Bijouterien zu Ein¬ kaufspreisen, — als höchst verdächtig. Die Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich wies den gegen diese Ent¬ scheidung von der Wittwe Hottinger ergriffenen Rekurs am
4. Februar 1887 ab, indem sie ausführte: Die Forderung des Klägers sei im Betrage von 1096 Fr. 20 Cts., nach den ei¬ genen Erklärungen der Rekurrentin, hergestellt; die abweichende Darstellung der Rekurrentin sei eine trölerhafte. Es sei im Fernern allerdings dargethan, daß die Rekurrentin seiner Zeit in Luzern die Niederlassung genommen und dort noch jetzt ihren Heimatschein deponirt habe. Allein aus ihrer eigenen Darstel¬ lung ergebe sich, daß sie thatsächlich die Niederlassung in Luzern für längere Zeit aufgegeben und in Zürich die Niederlassungs¬ bewilligung bis zum 4. Februar 1887 erhalten habe; es liege nichts dafür vor, daß sie künftig wieder nach Luzern zurück¬ kehren werde; ihr dortiger Miethvertrag, der nur für die Sai¬ son Werth habe, gehe mit dem 15. März 1887 zu Ende. Für seine Erneuerung liege ein Beweis nicht vor. Die Rekurrentin sei demnach zur Zeit in Zürich fest niedergelassen und hier zu belangen; eventuell hätte sie zwei gleichwerthige Domizile und könne deßhalb an beiden Orten ins Recht gefaßt werden. Für die materielle Begründung des Arrestes könne im Uebrigen auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen werden. B. Gegen diese Entscheidung ergriff die Wittwe Hottinger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie bean¬ tragt: 1. Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides und Aufhebung des durch letztern bestätigten Arrestes auf die im
162 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Hotel Wanner in Zürich liegenden Schmucksachen und Effekten;
2. eventuell Auferlegung einer angemessenen Kaution an den Arrestkläger, unter Kosten= und Entschädigungsfolge; sie ver¬ langt ferner Zuerkennung einer angemessenen Schadenersatz¬ summe. Zur Begründung macht sie geltend: Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Art. 59 Absatz 1 der Bundesver¬ fassung. Es könne gar keine Rede davon sein, daß die Rekur¬ rentin zur Zeit der Arrestnahme ihr persönliches Domizil in Zürich gehabt habe. Sie habe damals, wie schon vorher und jetzt noch, ein Magazin und eine Wohnung in Luzern als Mietherin innegehabt, während sie in Zürich blos vorüberge¬ hend, um ihre Waaren während der günstigen Weihnachts= und Neujahrszeit dort auf den Markt zu bringen, in einem Hotel garni abgestiegen sei. In Luzern und nicht in Zürich habe sie also zur Zeit des Arrestes ihr festes Domizil gehabt. In Zürich habe sie auch kein Geschäftsdomizil besessen; alle Merk¬ male einer Geschäftsniederlassung in Zürich fehlen, und übri¬ gens könnte sie, wenn sie auch eine Geschäftsniederlassung in Zürich besäße, dort nur für solche Forderungen belangt werden, welche mit ihrer dortigen Geschäftsthätigkeit zusammenhängen, was für die Forderung des Rekursbeklagten nicht zutreffe. C. Der Rekursbeklagte O. Bucher führt in seiner Vernehm¬ lassung auf diese Beschwerde zunächst die bereits in der ange¬ fochtenen Entscheidung der Rekurskammer des zürcherischen Obergerichtes geltend gemachten Argumente weiter aus und macht sodann noch geltend: Die Rekurrentin sei notorisch in¬ solvent und könne sich schon deßhalb auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht berufen. Da durch den Arrest in Zürich die Forderung des Rekursbeklagten bei weitem nicht gedeckt worden sei, so habe derselbe am 21. Dezember 1886 gegen die Rekurrentin auch in Luzern einen Arrest ausgewirkt und es sei zu Folge Inventurbefehls des Gerichtspräsidenten von Luzern die gesammte noch in Luzern befindliche Fahrhabe der Rekur¬ rentin mit Beschlag belegt und inventarisirt worden. Laut Be¬ scheinigung der Bezirksgerichtskanzlei Luzern vom 30. März 1887 habe der Werth der inventarisirten Fahrnisse und Waaren, ungerechnet einige werthlose Schmuckgegenstände, 349 Fr. 60 Cts. 163 V. Arreste. No 25. betragen, an welchen jedoch der Hauseigenthümer für seine den Werth der Arrestobjekte übersteigende Miethzinsforderung das Retentionsrecht geltend mache, wie sich aus einer Bescheinigung des Bezirksgerichtspräsidiums von Luzern vom 30. März er¬ gebe. Da somit die gesammmte Habe der Rekurrentin inven¬ tarisirt und mit Arrest belegt worden sei, dieselbe aber zur Deckung der Forderung des Rekursbeklagten nicht ausreiche, so sei der Beweis der Insolvenz der Rekurrentin erbracht. Dem¬ nach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten= und Entschädigungsfolge angetragen. D. Die Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen gegen die Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob der angefoch¬ tene Arrest und die gerichtliche Bestätigung desselben grund¬ sätzlich gegen Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung verstoßen. Dagegen kann es selbstverständlich auf das Kautions= und Schadensersatzbegehren der Rekurrentin nicht eintreten, da es sich in dieser Beziehung lediglich um Anwendung des kanto¬ nalen Gesetzesrechtes handelt.
2. Nach dem Ergebnisse der sowohl in Luzern als in Zürich gegen die Rekurrentin gelegten Arreste (s. Fakt. A und C) ist als feststehend zu erachten, daß letztere nicht aufrechtstehend ist und sich somit auf Art. 59 Absatz 1 B.=V. nicht berufen kann. Denn nicht nur der in Zürich sondern auch der am behaupteten Vohnorte der Rekurrentin in Luzern gelegte Arrest hat zu einer Deckung der Forderung des Rekursbeklagten nicht geführt; letztere aber ist fällig und, wie die kantonalen Instanzen gewiß mit Recht ausführen, hinlänglich belegt. Es ist also festgestellt daß die Rekurrentin, mag man als deren Domizil zur Zeit der Arrestlegung Luzern oder Zürich betrachten oder annehmen, daß der Fall eines Doppelwohnsitzes vorliege, nicht im Stande war, an ihrem Wohnorte gegen sie geltend gemachte begründete Anforderungen zu befriedigen. Daß, wie allerdings aus den Akten hervorgeht, der vom Rekursbeklagten in Luzern ausge¬ wirkte Arrest erloschen ist, erscheint als durchaus unerheblich. Denn dieser Umstand ändert ja an der Thatsache nichts, daß XIII — 1887
164 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bandesverfassung. durch das Arrestverfahren in Luzern konstatirt wurde, daß der Gläubiger auch dort keine Deckung finden könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. VI. Schuldverhaft. — Contrainte par corps.