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24. Urtheil vom 22. April 1887 in Sachen Habermacher. A. Am 28. August 1886 hatten Geschäftsagent I. Halter in Eschenbach und Negoziant Müller daselbst, letzterer als Vormund der Gebrüder Anderhub, für eine Prozeßkostenforde¬ rung von 222 Fr. 75 Cts. an Frau Regina Widmer geb. Habermacher, wohnhaft in Cham, beim Gerichtspräsidenten von Hochdorf einen Arrest auf väterliches Erbguthaben der Schuldnerin (bestehend in einem Antheil an einem auf der Liegenschaft des I. G. Dommann im Moos, Gemeinde Hohen¬ rain, haftenden Titel) ausgewirkt. Ein hiegegen von der Regina Widmer an das Bundesgericht gerichteter Rekurs wurde am
22. Oktober 1886 abgewiesen. Es wurde daher vom Gerichts¬ präsidenten von Hochdorf die Versteigerung des verarrestirten Erbguthabens angeordnet und ausgekündet. Gegen die Verstei¬ gerung erhob nun aber der Bruder der Regina Widmer=Haber¬ macher, Josef Habermacher in Cham, Einsprache, mit der Be¬ hauptung, das verarrestirte Guthaben gehöre ihm, da es ihm von der Regina Widmer=Habermacher am 4. Januar 1885 eigenthümlich abgetreten worden sei. In Folge dieser Einsprache wurde die Versteigerung sistirt und erhoben die Arrestnehmer am 5. Januar 1887 beim Bezirksgerichte Hochdorf eine rrestklage“ gegen I. Habermacher, in welcher sie beantragten, der Arrest sei als wohl gelegt gerichtlich zu beschützen und die vom Beklagten erhobene Einsprache und Reklamation auf das Arrestguthaben abzuweisen. Der Beklagte I. Habermacher ver¬ langte beim Gerichtspräsidenten von Hochdorf Abnahme der in Folge dieser Klage auf 17. Januar 1887 vom Bezirksgericht Hochdorf erlassenen Citation, mit der Behauptung, das Be¬ zirksgericht Hochdorf sei nicht kompetent, da er nach Art. 59 Absatz 1 B.=V. an seinem Wohnorte belangt werden müsse. Der Gerichtspräsident von Hochdorf wies durch Verfügung vom
158 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
15. Januar 1887 dieses Begehren kostenfällig ab, mit der Be¬ gründung, der Gerichtspräsident habe über die Kompetenzfrage nicht zu entscheiden und dürfe den Prozeß nicht abeitiren, da die Kläger nach dem Arrestgesetze auf die nächste Gerichtssitzung haben vorladen müssen, und die Sache gelangte somit in der Gerichtssitzung vom 17. Januar 1887 zur Verhandlung. B. Nunmehr ergriff I. Habermacher den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht. Mit Rekursschrift vom 2. März 1887 stellt derselbe das Begehren: 1. Der Rekurs sei begrün¬ det zu erklären; 2. die angefochtenen Verfügungen und Ver¬ handlungen der kantonalen Amtsstellen und Behörden seien hierorts aufzuheben; 3. die Kosten tragen die Opponenten. Zur Begründung führt er aus: Er sei schon seit drei Jahren in Cham, Kantons Zug, fest niedergelassen und aufrechtstehend; er müsse somit gemäß Art. 59 Absatz 1 B.=V. an seinem Wohnorte belangt werden. Diesen seinen verfassungsmäßigen Gerichtsstand habe er von Anfang an gewahrt. Die Beschlag¬ nahme gegenüber der Regina Widmer berühre ihn in keiner Weise und sei nicht geeignet, ihm gegenüber das forum arresti in Hochdorf zu begründen. Wenn die Arrestkläger in der Arrest¬ klage die Nichtigkeit der Cession, aus welcher er sein Recht am Arrestobjekte herleite, behaupten, so handle es sich dabei um einen rein persönlichen Anspruch, welcher verfassungsmäßig vor den Richter des Wohnortes gehöre. Wenn ferner die Kläger behaupten, die Cession sei gefälscht (wegen welcher Behauptung er übrigens Injurienklage erhoben habe), so sei auch für einen diesbezüglichen Anspruch der Gerichtsstand in Hochdorf nicht begründet; vielmehr könnte auf diese Behauptung nur entweder eine strafrechtliche Verfolgung im forum del. commissi oder eine persönliche Klage am Wohnorte des Beklagten begründet werden. G. Die Rekursbeklagten Geschäftsagent Halter und M. Müller als Beistand der Gebrüder Anderhub tragen auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem sie wesentlich aus¬ führen: Der von ihnen ausgewirkte Arrest sei rechtsgültig. Der Rekurrent sei nicht Arrestat, sondern sei vielmehr seinerseits als Intervenient aufgetreten, indem er das Arrestobjekt zu Eigen¬ V. Arreste. No 25. 159 thum beanspruche. Ueber diesen Anspruch habe naturgemäß derjenige Richter zu entscheiden, welchem überhaupt die Gerichts¬ barkeit über den Arrest zustehe. Der Rekurrent selbst habe zuerst den luzernischen Richter angerufen, indem er bei demselben die Sistirung der Versteigerung veranlaßt habe. Die Rekursbeklag¬ ten machen gegen ihn gar keinen persönlichen Anspruch geltend, sie verlangen vielmehr nur Beseitigung der Einsprache des Rekurrenten beziehungsweise Abweisung der Ansprache des letztern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Durch die Arrestklage der Rekursbeklagten wird nicht eine persönliche Forderung gegen den Rekurrenten geltend gemacht; vielmehr wird dadurch, wenn auch formell die Rekursbeklagten als Kläger erscheinen, lediglich die Abweisung des vom Rekur¬ renten in Bezug auf das Arrestobjekt erhobenen Vindikations¬ anspruches verfolgt. Der Rekurrent wird nicht als Schuldner der Forderung belangt, für welche der Arrest gelegt wurde, sondern es wird blos geltend gemacht, derselbe sei nicht be¬ rechtigt, die Versteigerung der verarrestirten Sache auf Grund des von ihm beanspruchten Eigenthums an derselben zu hin¬ dern. Es hanbelt sich also nicht um einen, nach Art. 59 Ab¬ satz 1 B.=V. vor den Richter des Wohnortes des Schuldners gehörigen, Forderungs= sondern um einen im Gerichtsstande der gelegenen Sache zu beurtheilenden Vindikationsstreit, bei welchem blos formell die Rekursbeklagten die Klägerrolle zu übernehmen hatten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.