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13_I_168

BGE 13 I 168

Bundesgericht (BGE) · 1887-01-01 · Deutsch CH
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168 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfass ung. VII. Gesetzgebungsrecht des Bundes betreffend das Obligationenrecht. Attributions législatives de la Confédération en matière de droit des obligations.

27. Urtheil vom 22. April 1887 in Sachen Vogel und Genossen. A. Nach § 11 des baselstädtischen Gesetzes über das Hausir¬ wesen, die Wanderlager, den zeitweiligen Gewerbsbetrieb, die öffentlichen Aufführungen und Schauvorstellungen, das Trödel¬ und Pfandleihgewerbe, vom 13. November 1882, ist „zur Be¬ „treibung der Gewerbe eines Trödlers (gewerbsmäßigen Käufers „und Verkäufers von gebrauchten Metallgeräthschaften, Metall¬ „bruch, Kleidungs=, Bett= und Wäschestücken, hausräthlichen Ge¬ „genständen) oder eines Pfandleihers eine polizeiliche Bewilli¬ „gung erforderlich, die nur solchen Bewerbern ertheilt werden „darf, welche hier niedergelassen und gut beleumdet sind. Durch Urtheil des Strafgerichtes von Basel vom 23. Oktobe 1886 wurden die Rekurrenten Leopold Heizmann, Jakob Schär und Xaver Vogel, welche sämmtlich in Basel das Trödlergewerbe betreiben, gleichzeitig mit mehreren andern Personen, wegen Hehlerei zu Freiheitsstrafen verurtheilt, weil sie von einem vierzehnjährigen Knaben verschiedene, von ihm durch Betrug er¬ langte, Gegenstände unter verdächtigen Umständen erworben hatten. In Folge dieser Verurtheilung wurde den Rekurrenten durch das Polizeidepartement des Kantons Baselstadt eröffnet, daß ihnen, nach Ablauf des für das Jahr 1886 ertheilten Trödlerpatentes, kein neues Patent mehr werde ertheilt werden, weil sie den laut § 11 des Gesetzes vom 13. November 1882 erforderlichen guten Leumund eingebüßt haben. Gegen diese Verfügung rekurirten die Beschwerdeführer an den Regierungs¬ rath des Kantons Baselstadt, wurden aber durch Beschlüsse dieser Behörde vom 24. und 31. Dezember 1886 (eröffnet am

2. Januar 1887) abgewiesen. VII. Gesetzgebungsrecht des Bundes betr. das Obligationenrecht. N° 27. 169 B. Am 14. Januar 1887 reichten hierauf die Rekurrenten (gemeinsam mit mehreren andern Betheiligten) dem schweize¬ rischen Bundesrathe eine Beschwerdeschrift ein, in welcher sie das baselstädtische Gesetz vom 18. November 1882 sowohl im ganzen als speziell in verschiedenen einzelnen Bestimmungen als verfassungswidrig anfochten; sie behaupteten, dieses Gesetz ver¬ stoße gegen Art. 31, 4 und 64 B.=V. sowie gegen das schwei¬ zerische Obligationenrecht und das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit. Der Bundesrath wies durch Entscheidung vom 11. Februar 1887 diese Beschwerde als un¬ begründet ab, wobei er sich indeß für Beurtheilung der auf Art. 4 und 64 B.=V. sowie auf das Obligationenrecht und das Handlungsfähigkeitsgesetz gestützten Beschwerden als inkom¬ petent erklärte. C. Nunmehr stellten die Rekurrenten durch Schriftsatz vom 7./28. Februar 1887 beim Bundesgerichte die Anträge:

1. Das genannte Gesetz des Großen Rathes des Kantons Baselstadt vom 13. November 1882 sei nichtig zu erklären und aufzuheben, eventuell soweit als es mit den Bestimmungen der beiden allegirten Bundesgesetze im Widerspruche steht.

2. Die Beschwerdeführer seien berechtigt, gegen Erlegung der gesetzlichen Taxe das Trödlergewerbe pro 1887 fortzuführen, eventuell es sei ihnen die Bewilligung zum Fortbetriebe des¬ selben zu ertheilen. 3..

4. Dem Kanton Baselstadt seien die Kosten der bisherigen beschwerden der Beschwerdeführer zu überbinden mit 95 Fr. Zur Begründung führen sie wesentlich aus:

1. Das baselstädtische Gesetz vom 13. November 1882 greife in das nach Art. 64 B.=V. dem Bunde vorbehaltene und durch die Bundesgesetze betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit und das Obligationenrecht normirte Gebiet der Gesetzgebung über die persönliche Handlungsfähigkeit und den Mobiliar¬ verkehr ein und ermangle daher der konstitutionellen Grund¬ lage. Der Kanton Baselstadt sei nicht befugt, über den An= und Verkauf beweglicher Sachen, womit das Trödlergewerbe sich befasse, Vorschriften aufzustellen, insbesondere Vorschriften

170 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. beschränkender Natur, welche den Bundesgesetzen fremd seien. Verfassungs= und bundesgesetzwidrig seien neben § 11, welcher für das Trödlergewerbe den Patentzwang vorschreibe, die Be¬ stimmungen der §§ 12, 22 und 23 des Gesetzes, welche den Trödlern untersagen, etwas von Minderjährigen anzukaufen oder zu Pfand zu nehmen, denselben eine Anzeigepflicht bei verdächtigen Verkaufsofferten auflegen, sie zu besonderer Buch¬ führung verpflichten, fortwährender Aufsicht durch die Polizei unterstellen und für Widerhandlungen strenge Strafe androhen.

2. In diesen Gesetzesbestimmungen liege zugleich eine Ver¬ letzung der Gleichheit vor dem Gesetze, da für andere Gewerbe derartige beschränkende und gefährliche Bestimmungen nicht be¬ stehen.

3. Auch die Anwendung des Gesetzes durch die kantonalen Behörden verletze die Gleichheit vor dem Gesetze. Einerseits sei eine „hübsche, gefällige“ Trödlerin, M. V., welche von dem gleichen Knaben und unter den gleichen Umständen wie die Rekurrenten Waaren gekauft habe, gar nicht bestraft und ihr die Bewilligung zum Fortbetriebe des Trödlergewerbes nicht verweigert worden; andrerseits betreiben in Basel viele Per¬ sonen (wovon die Rekurrenten 10 namhaft machen) thatsächlich das Trödlergewerbe, ohne ein Patent zu besitzen und daher den für patentirte Trödler geltenden lästigen Bestimmungen unter¬ worfen zu sein. Ferner bestimme § 23 des Gesetzes vom

13. November 1882, daß Trödlern, welche wiederholt wegen Verletzung des Gesetzes bestraft worden seien, der fernere Be¬ trieb des Gewerbes gänzlich zu untersagen sei. Die Rekurrenten aber seien nur einmal bestraft worden; es habe ihnen daher der Fortbetrieb des Trödlergewerbes nicht untersagt werden können. D. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt macht in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen geltend: Die Beschränkungen, welchen das Gesetz vom 13. No¬ vember 1882 das Trödlergewerbe unterwerfe, finden ihre Recht¬ fertigung in der besondern Natur dieses Gewerbes. Der Bun¬ desrath habe denn auch ausdrücklich anerkannt, daß dieselben die Ausübung dieses Gewerbes nicht beeinträchtigen oder un¬ VII. Gesetzgebungsrecht des Bundes betr. das Obligationenrecht. N° 27. 171 möglich machen und daher nicht gegen Art. 31 B.=V. verstoßen. Demnach sei auch Art. 4 B.=V. nicht verletzt. Die Gleichheit vor dem Gesetze dürfe nicht im absoluten, sondern müsse im relativen Sinne aufgefaßt werden; sie schließe nicht aus, daß für besondere Verhältnisse und Gewerbe auch besondere Gesetze bestehen. Auch mit Art. 64 B.=V. stehe das Gesetz vom 13. No¬ vember 1882 nicht im Widerspruch; denn neben Art. 64 stehe Art. 31 dieser Verfassung, nach welchem auch der Mobiliar¬ verkehr gewissen Beschränkungen unterworfen werden könne, so¬ fern nur dabei der Grundsatz der Handels= und Gewerbefreiheit nicht verletzt werde. Die Bundesgesetze über Obligationenrecht und persönliche Handlungsfähigkeit enthalten gar nichts, was mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. November 1882 nvereinbar wäre. Es sei den Rekurrenten nicht gemäß Art. 23 dieses Gesetzes wegen wiederholter Uebertretungen der gewerbe¬ polizeilichen Vorschriften das Patent während seiner Gültig¬ keitsdauer entzogen, sondern es sei ihnen die Erneuerung des Patentes nach Ablauf desselben verweigert worden, weil sie durch ihre Bestrafung wegen Hehlerei (wobei ihre Eigenschaft als Trödler kaum in Betracht gekommen sei) ihren guten Leu¬ mund verloren haben. Daß nicht alle Personen, welche ein Trödlerpatent erwerben sollten, ein solches auch wirklich besitzen, möge wohl sein. Allein, wenn ein derartiger Fall bekannt werden sollte, werden die Behörden dafür sorgen, daß das Gesetz zur Anwendung gebracht werde. Von den 10 durch die Rekurrenten genannten Personen besitzen zwei ein Trödlerpatent, die übrigen acht bestreiten, daß sie Trödlergeschäfte gewerbsmäßig betreiben und es habe ihnen dies nicht nachgewiefen werden können. Der Fall der „hübschen und gefälligen“ Trödlerin M. V. liege, wie die Strafakten beweisen, ganz anders als derjenige der Rekur¬ renten. Demnach werde beantragt: Es sei der vorliegende Re¬ kurs als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit die Beschwerde gegen das Gesetz vom 13. No¬ vember 1882 selbst sich richtet, ist dieselbe wegen Verabsäumung der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 O.=G. verspätet. Da¬ gegen sind die Rekurrenten trotzdem berechtigt, die in Anwen¬

172 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. dung dieses Gesetzes gegen sie speziell getroffenen Verfügungen vom 24. und 31. Dezember 1886, wodurch ihnen die Erneue¬ rung des Trödlerpatentes verweigert wurde, als verfassungs¬ widrig anzufechten. Dabei kann denn aber nur die Verfassungs¬ mäßigkeit des Art. 11, nicht dagegen diejenige anderer Be¬ stimmungen des Gesetzes in Frage kommen, denn die gedachten Verfügungen stützen sich ausschließlich auf Art. 11 cit.

2. Die Regel nun, daß zum Betrieb des Trödlergewerbes ein staatliches, nur gutbeleumdeten Niedergelassenen zu erthei¬ lendes, Patent gefordert wird, verstößt weder gegen Art. 4 noch gegen Art. 64 B.=V. oder die in Ausführung des letztgenannten Verfassungsartikels erlassenen Bundesgesetze über das Obliga¬ tionenrecht und die persönliche Handlungsfähigkeit. Die durch die Bundesgesetzgebung normirte Handlungsfähigkeit auf dem Gebiete des Privatrechtes involvirt durchaus nicht die Befug¬ niß, jedes beliebige Gewerbe ohne weiters betreiben zu dürfen; vielmehr ist die Befugniß zum Gewerbebetriebe öffentlichen Rechtens, und die Beschränkungen, welchen dieselbe aus Grün¬ den des öffentlichen Wohles untersteht, werden innerhalb der bundesverfassungsmäßigen Schranken von der kantonalen Ge¬ setzgebung aufgestellt. Mit den privatrechtlichen Normen des eidgenössischen Obligationenrechtes dann vollends hat die Frage, ob für ein bestimmtes Gewerbe die Konzessionspflicht bestehe oder eingeführt werden könne, nichts zu schaffen. Sofern sodann, wie in casu vom Bundesrathe anerkannt worden und vom Bundesgerichte nicht nachzuprüfen ist, die Einführung der Konzessionspflicht für ein Gewerbe mit dem Grundsatze der Gewerbefreiheit vereinbar ist, kann auch von einer Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze durch eine sachbezügliche Norm des Gewerberechts von vornherein keine Rede sein. Denn der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze schließt, wie das Bundesgericht schon häufig ausgeführt hat, die Aufstellung von Sonderbestimmungen für gewisse Personenklassen keineswegs unbedingt, sondern nur insoweit aus, als dieselben der objek¬ tiven Begründung entbehren, in keiner erheblichen Verschieden¬ heit der Thatbestände begründet sind. Letzteres trifft aber dann, wenn die besondere Natur eines Gewerbes die Aufstellung des 173 VIII. Kompetenz der Bundesbehörden. No 28. Konzesssonszwanges für dasselbe als mit dem Grundsatze der Gewerbefreiheit vereinbar erscheinen läßt, niemals zu.

3. Wenn die Rekurrenten endlich noch behaupten, sie seien in Anwendung des Gesetzes ungleich behandelt worden, so er¬ mangelt diese Behauptung jeder Begründung. Die Frage, ob die Regierung von Baselstadt mit Recht angenommen habe, die Rekurrenten haben in Folge ihrer strafgerichtlichen Verurthei¬ lung wegen Hehlerei ihren guten Leumund verloren, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes, weil es sich dabei ausschließlich um Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes handelt. Daß nur ihnen gegenüber, aus persönlichen Gründen, das Ge¬ setz in diesem Sinne angewendet worden sei, haben die Rekur¬ renten selbst nicht behauptet. Inwiefern dieselben daraus, daß einige andere Personen sich vielleicht der Anwendung des Ge¬ setzes überhaupt, haben entziehen können, Rechte für sich sollten herleiten können, ist nicht einzusehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. VIII. Kompetenz der Bundesbehörden. Compétence des autorités fédérales.

28. Urtheil vom 1. April 1887 in Sachen katholische Schulgemeinde Lichtensteig. A. In der paritätischen Gemeinde Lichtensteig (Kantons St. Gallen) bestanden (neben einer gemeinsamen, besonders dotirten und verwalteten, Oberschule) für die untern Schulstufen kon¬ fessionell getrennte (katholische und evangelische) Schulen. Die¬ selben besaßen ihr besonderes Schulgut und wurden von Schul¬ gemeinde und Schulrath der betreffenden Konfession geleitet. Gemäß einer 1874/1875 zwischen den betheiligten Gemeinden getroffenen Uebereinkunft wurden aber die Defizite der kon¬