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4. Urtheil vom 25. März 1887 in Sachen Hypothekar= und Leihkasse Lenzburg und Genossen. A. Art. 76 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom
23. April 1885 bestimmt (Alinea 1 und 5): „Bis zum Erlasse eines Gesetzes ist der große Rath ermäch¬ „tigt, für Staatszwecke nachbezeichnete indirekte Steuern einzu¬ „führen und die nöthigen Strafbestimmungen gegen Verletzungen „aufzustellen: " „Eine mäßige, vom großen Rathe nach dem Umfange des „Geschäftsbetriebes festzusetzende jährliche Patentgebühr für alle „im Kanton domizilirten Aktien= und Kommanditaktiengesell¬ „schaften sowie Kreditgenossenschaften. Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung erließ der große Rath des Kantons Aargau am 19. Oktober 1886 eine Ver¬ ordnung betreffend den Bezug der in Art. 76 der Staatsver¬ fassung vorgeschriebenen Patentgebühren, welche unter Anderm bestimmt: „§ 1. Die im Kanton domizilirten Aktien= und Kommandit¬ „aktiengesellschaften sowie Kreditgenossenschaften haben an den „Staat jährlich eine Patentgebühr zu entrichten. „§ 2. Für die jährliche Festsetzung der zu bezahlenden Ge¬ „bühr ist der aus dem Bericht jedes einzelnen Institutes für „das vorausgegangene Jahr sich ergebende Geschäftsbetrieb ma߬ „gebend und es ist die Gebühr zu berechnen: „a. Von den eigenen Geldern (Aktienkapital, Reserve= und „Amortisationsfonds) 0,3 %; „b. Von den anvertrauten Geldern 6,1 %9. „Die Patentgebühr jeder einzelnen Anstalt darf indessen nicht „weniger als 10 Fr. betragen.“ B. Gegen diese Verordnung beschweren sich mit Rekursschrift vom Dezember 1886 die Hypothekar= und Leihkasse Lenzburg, die Spar- und Leihkasse Zofingen, die Ersparnißkasse des Be¬ zirkes Laufenburg und die Ersparnißkasse Rheinfelden. Sie be¬ antragen: Es sei die Verordnung des aargauischen großen Rathes vom 19. Oktober 1886 als mit der Bundes= und aar¬ gauischen Kantonalverfassung im Widerspruch stehend aufzuhe¬ ben unter Kostenfolge, eventuell: Es sei § 2 dieser Verordnung aufzuheben unter Kostenfolge. Zur Begründung machen sie folgende Gesichtspunkte geltend:
1. Nach § 76 der Kantonsverfassung solle die dort vorge¬ sehene Patentsteuer nach dem „Umfange des Geschäftsbetriebes“ festgestellt werden. Der Umfang des Geschäftsbetriebes eines Finanzinstitutes ergebe sich aber nicht aus der Höhe des Ver¬ mögens desselben oder gar aus dem Betrage der von demselben entlehnten Gelder, sondern aus dem Geschäftsumsatze. Daß dies die Meinung der Verfassung sei, ergebe sich auch aus der Ent¬ stehungsgeschichte derselben. Im Entwurfe erster Lesung sei vor¬ gesehen gewesen: „Eine Patentgebühr für den Geschäftsbetrieb „anonymer Erwerbsgesellschaften und Kommanditaktiengesell¬ „schaften zu 1 % des emittirten Aktienkapitals.“ In zweiter Berathung sei diese Bestimmung abgeändert und die gegenwär¬ tige Fassung der betreffenden Vorschrift angenommen worden und zwar habe zu Begründung dieser Aenderung der Kommis¬ sionalberichterstatter ausdrücklich bemerkt: Die Patentsteuer müsse, wenn nicht ungleiches Recht geschaffen werden solle, auch auf Kreditinstitute, die keine Aktiengesellschaften seien, ange¬ wendet werden; man könne daher die Steuer nicht nach Pro¬ zenten des Aktienkapitals fixiren, sondern müsse den Geschäfts¬ betrieb zu Grunde legen; um hiefür einen bestimmten Prozent¬ XIII — 1887
satz herauszufinden, müßte man große Studien machen, die gegenwärtig noch nicht gemacht und überhaupt schwierig seien. Die Kommission sei daher der Ansicht, „daß der große Rath „Fall für Fall behandle und auf Grundlage der Berathung dann „die Patentgebühr bestimme.“ § 2 der Verordnung vom 19. Ok¬ tober 1886, welcher die Erhebung der Steuer nach Prozenten der eigenen und anvertrauten Gelder vorschreibe, sei also ver¬ fassungswidrig.
2. Die Patentsteuer, wie sie die Verordnung vom 19. Ok¬ tober 1886 feststelle, sei überdem nicht, wie die Verfassung dies wolle, eine „mäßige,“ sie betrage z. B. für die Hypothekar= und Leihkasse Lenzburg beinahe das Doppelte der gewöhnlichen Staatssteuer.
3. Bei Festsetzung der Patentsteuer für die verschiedenen gar¬ gauischen Geldinstitute sei sehr verschiedenartig vorgegangen worden; im Allgemeinen belaste die Steuer diejenigen Institute, welche dem Hypothekarkredite dienen, ungleich stärker als die andern.
4. Die sogenannte Patentgebühr schließe eine bundeswidrige Doppelbesteuerung in sich, da sie in Verbindung mit den nach Art. 75 der aargauischen Staatsverfassung den Aktiengesell¬ schaften und Aktienkommanditgesellschaften sowie den Genossen¬ schaften mit bankähnlichem Betriebe auferlegten Steuern Ver¬ mögen oder Erwerb dieser Gesellschaften in gewissem Umfange doppelt belaste.
5. Die Patentsteuer involvire eine bundeswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze sowie eine Verletzung des Art. 31 der Bundes¬ verfassung, da derselben weder außerkantonale Kreditinstitute, die im Kanton Geschäfte machen, noch Privatbankiers unter¬ stehen. Es sei gar nicht einzusehen, warum bestimmte Gesell¬ schaftsorganisationen einer besondern Steuer unterworfen werden sollen; einer kantonalen Konzession zum Geschäftsbetriebe be¬ dürfen diese Gesellschaften nicht mehr. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Aargau im Wesentlichen aus:
1. Die Verfassung schreibe keineswegs vor, daß die Patent¬ steuer nach dem aus dem Geschäftsberichte sich ergebenden Um¬ satze zu bemessen sei, was auch steuerpolitisch unrichtig und irrationell wäre. Vielmehr schreibe die Verfassung Erhebung der Steuer nach Maßgabe „des Umfanges des Geschäftsbetriebes,
d. h. nicht nach Maßgabe des gesammten sondern des nutz¬ bringenden Umsatzes vor. Für dessen Feststellung müssen aber gewisse äußere Kriterien gegeben werden und diese habe der große Rath im Betrage der eigenen und fremden Kapitalien gefunden, welche in dem betreffenden Geschäfte arbeiten. Dies sei nicht verfassungswidrig.
2. Der Steueransatz sei ein mäßiger, wie sich schon daraus ergebe, daß die ganze Patentsteuer dem Kanton nur 17,951 Fr. 95 Cts. abwerfe, obschon das Kantonsgebiet mit Kreditinsti¬ tuten übersäet sei.
3. Um die Anwendung der Verordnung könne es sich beim gegenwärtigen Rekurse nicht handeln; wenn die Rekurrenten sich in der Taxation beschwert glauben, so mögen sie den gesetzlichen Beschwerdeweg an die kantonalen Oberbehörden betreten.
4. Eine Doppelbesteuerung in irgend welchem Sinne liege nicht vor, am wenigsten eine interkantonale Doppelbesteuerung, welche einzig durch das Bundesrecht untersagt werde.
5. Ebensowenig sei die Gleichheit vor dem Gesetze verletzt. Es sei gar kein Axiom, daß gewerbetreibende juristische Personen gleichgehalten werden müssen, wie physische Personen, welche das gleiche Gewerbe betreiben. Zudem werden die durch die Patentsteuer betroffenen Kreditinstitute in anderer Richtung günstiger behandelt als Privatleute, Ein Privatmann bezahle von seinem ganzen Vermögen und Erwerb dem Kanton sowohl als der Gemeinde eine progressive Steuer. Dagegen bezahlen die Kreditinstitute vom Aktienkapital der Gemeinde keine Steuern, dem Staate statt einer progressiven nur eine proportionale Steuer und vom Erwerbe bezahlen sie überhaupt nur dann eine Steuer, wenn die Dividende 4 ½ % übersteige. Daß die außer¬ kantonalen Kreditinstitute der Patentsteuer im Kanton nicht unterworfen werden, finde seine Erklärung darin, daß dieselben eben der Gesetzgebungshoheit des Kantons nicht unterstehen. Demnach werde beantragt: Es seien die Rekurrenten mit der Beschwerde und deren Schlüssen abzuweisen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs richtet sich in seinen Schlüssen einzig gegen die Verordnung vom 19. Oktober 1886 selbst und nicht gegen
Beschlüsse oder Verfügungen, welche in Anwendung derselben speziell gegen die Rekurrenten erlassen worden wären; es ist daher einzig zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung selbst ganz oder in einzelnen Theilen verfassungswidrig
2. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung behauptet, ist das Bundesgericht nicht kompe¬ tent, da die Wahrung der Gewährleistung des Art. 31 cit. nicht dem Bundesgerichte sondern den politischen Behörden des Bundes übertragen ist (Art. 59 O.=G.).
3. Eine bundeswidrige Doppelbesteuerung liegt in der durch die angefochtene Verordnung den Aktiengesellschaften, Komman¬ ditaktiengesellschaften und Kreditgenossenschaften neben der direkten Staatssteuer auferlegten sogenannten Patentsteuer unzweifelhaft nicht. Denn das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung bezieht sich, nach durchaus feststehender Praxis, lediglich auf interkantonale Steuerkonflikte, dagegen entscheidet dasselbe nicht über die Zuläßigkeit, gewisse Steuersubjekte oder Steuerobjekte neben der allgemeinen Staatssteuer noch mit besondern Steuern (Gewerbesteuern, Patentgebühren u. dergl.) zu belegen.
4. Ebensowenig verstößt es gegen den bundesverfassungs¬ mäßigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, wenn die aargauische Kantonsverfassung die Steuerpflicht der Aktien= und Kommanditaktienvereine und Kreditgenossenschaften in besonderer von den für physische Personen geltenden Regeln abweichender Weise normirt. Denn es kann nicht gesagt werden, daß dadurch eine Verschiedenheit in der rechtlichen Behandlung an eine nach allgemeinen Prinzipien der Rechts= und Staatsordnung hiefür offenbar unerhebliche Verschiedenheit des Thatbestandes geknüpft werde. Vielmehr läßt sich die Aufstellung besonderer Steuer¬ grundsätze für die gedachten Vereine, welche zu Erreichung des Vereinszweckes größere Kapitalien anzusammeln pflegen und deren Verhältnisse von denjenigen physischer Personen mannig¬ fach verschieden sind, auf sachliche Gründe zurückführen und erscheint nicht als bloßes Produkt gesetzgeberischer Willkür. Daß außerkantonale Finanzinstitute mit der sogenannten Patentsteuer nicht belegt werden, erklärt sich, wie die Regierung von Aargau richtig bemerkt, einfach daraus, daß dieselben der Steuerhoheit ihres Wohnortsstaates unterstehen.
5. Was die speziell gegen Art. 2 der Verordnung gerichtete Beschwerde anbelangt, so kann zunächst darin, daß die Steuer bemessen wird nach Prozenten des eigenen und des anvertrauten Kapitals, mit welchem die steuerpflichtigen Vereine arbeiten, eine Verletzung des Art. 76 der aargauischen Kantonsverfassung nicht gefunden werden. Die Verfassung schreibt lediglich vor, daß die sogenannte Patentgebühr vom großen Rathe „nach dem Umfang des Geschäftsbetriebes“ festzusetzen fei. Wenn der große Rath in Ausführung dieser Verfassungsbestimmung als Krite¬ rium zur Ermittlung des „Umfanges des Geschäftsbetriebes“ die Höhe des in den betreffenden Etablissements arbeitenden eigenen und fremden (anvertrauten) Kapitals angenommen hat, so hat er dabei innerhalb der Schranken seiner Kompetenz ge¬ handelt, und die Verfassung in keiner Weise verletzt. Der große Rath hätte allerdings auch ein anderes Kriterium zu Grunde legen können, allein die von ihm aufgestellte Norm verstößt nicht gegen die Vorschrift der Verfassung; vielmehr erscheint es le¬ diglich als Frage der Steuerpolitik, ob das vom großen Rathe adoptirte oder irgend welches andere Kriterium (z. B. der Ge¬ sammtumsatz) das zutreffendere und richtigere sei. Die Entste¬ hungsgeschichte der Verfassung beweist nichts zu Gunsten der Rekurrenten; vielmehr ergiebt sich aus derselben nur soviel, daß der Verfassungsrath davon absah, genauere Normen über die sogenannte Patentsteuer in der Verfassung selbst aufzustellen, und dies dem großen Rathe vorbehielt. Was endlich die Be¬ hauptung anbelangt, die Steuer sei nicht, wie die Verfassung wolle, eine „mäßige,“ so ist der Begriff „mäßig“ bekanntlich ein relativer, verschiedener Auffassung und Anwendung fähiger. Angesichts dieses Umstandes hätte das Bundesgericht jedenfalls nur dann einzuschreiten, wenn der Steueransatz der angefochte¬ nen Verordnung augenscheinlich alles Maß übersteigen würde. Dies ist aber gewiß nicht der Fall. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.