Volltext (verifizierbarer Originaltext)
5, Urtheil vom 25. Februar 1887 in Sachen von Gonzenbach. A. C. von Gonzenbach=Escher ist Kommanditär der Firma „Escher, Wyß & Cie.“ in Zürich und alleiniger Inhaber eines Geschäftes (einer mechanischen Werkstätte) in Ravensburg (Würtemberg), für welches er die Firma „Filialwerkstätte von Escher, Wyß & Cie.“ oder nunmehr „Filialmaschinenfabrik von Escher, Wyß & Cie. zu Ravensburg“ führt; in einem sachbezüglichen Eintrage im Handelsregister von Ravensburg vom 4. November 1879 ist als Domizil des Firmainhabers Zürich, in einem spätern Eintrage vom 31. Juli 1885 Schloß Buonas, Kantons Zug, angegeben. Am 7. Juni 1883 schloß C. von Gonzenbach=Escher, als Inhaber der Filialwerkstätte von Escher, Wyß & Cie. in Ravensburg mit Napoleon Conti, wohnhaft in Paris, einen Vertrag ab, durch welchen Letzterer zum Repräsentanten des Geschäftes für Frankreich be¬ züglich gewisser Fabrikate bestellt wurde und von Gonzenbach¬ Escher ihm die Lieferung eines gewissen Stockes von Waaren unter gewissen Bedingungen versprach. Ueber die Vollziehung dieses Vertrages entstanden zwischen den Parteien sehr bald Differenzen, welche schließlich, nach längerem Briefwechsel, dazu führten, daß Napoleon Conti gegen Gonzenbach=Escher beim Handelsgerichte des Seine=Departementes in Paris Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages, auf Lieferung der versprochenen Waaren u. s. w. erhob. Zur Verhandlung vor Handelsgericht wurde der Beklagte, gemäß Art. 422 der französischen Civilprozeßordnung, durch Zustellung der Ladung an die Gerichtsschreiberei des Handelsgerichtes und ferner an Maître Lignereux, agrée in Paris, vorgeladen. Letzterer erschien bei der Verhandlung mit einer Vollmacht des Beklagten und ließ sich auf die Sache ein. Durch Urtheil des Handelsgerichtes des Seine=Departements vom 19. November 1884 wurde er¬ kannt: 1. Innert einem Monate, von der Mittheilung dieses Urtheils an gerechnet, hat Gonzenbach dem Conti den frag¬ lichen Waarenstock zu liefern und zwar unter Verfällung in eine Entschädigung von 500 Fr. für jeden Tag der Verzögerung während der Frist von einem Monat, nach dessen Ablauf zu Recht geschritten würde. 2. Ueberdies hat Gonzenbach dem Conti die Summe von 10,000 Fr. als Schadenersatz zu be¬ zahlen. Gonzenbach wird durch alle Rechtsmittel angehalten werden, obigem Richterspruche nachzukommen. 3. Mit seinen Mehrforderungen ist Conti abgewiesen. 4. Gonzenbach ist zur Bezahlung der Kosten verfällt u. s. w. Gleichzeitig wurde das Urtheil, auch für den Fall der Appellation, als provisorisch gegen Kaution oder Sicherheitsausweis vollstreckbar erklärt. B. Dieses Urtheil wurde auf Requisition des Napoleon Conti dem C. von Gonzenbach am 22. Dezember 1884 durch Zustellung an die Gerichtsschreiberei des Handelsgerichtes der Seine mit¬ getheilt. C. Erst am 6. Juni 1885 legte C. von Gonzenbach=Escher gegen dieses Urtheil Appellation ein, da er von demselben erst jetzt Kenntniß erhalten habe. In der Appellationsinstanz machte er unter Anderm geltend, daß die Mittheilung des handelsgerichtlichen Urtheils durch bloße Zustellung an die Gerichtsschreiberei des Handelsgerichtes nicht gültig habe erfolgen können, da er bei seinem agrée Lignereux Domizil gewählt gehabt habe und die
Mittheilung demnach im erwählten Dømizil hätte geschehen sollen; im Fernern bestritt er die Kompetenz der französischen Gerichte, unter Berufung auf den schweizerisch=französischen Ge¬ richtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869. Durch Urtheil vom
2. April 1886 erklärte aber der Appellationshof von Paris die Ap¬ pellation als (wegen Verspätung) unzulässig, wobei er unter An¬ derm ausführte, que le plumitif de l’audience mentionnant au¬ cune élection de domicile pour Gonzenbach, la signification a été valablement faite au Greffe du tribunal de commerce, con¬ formément à l’art. 422 du Code de procédure. D. Laut Bescheinigung der Gerichtsschreiberei des franzö¬ sischen Kassationshofes in Paris vom 24. Juni 1886 ergriff C. von Gonzenbach gegen dieses Urtheil die Kassationsbe¬ schwerde und es ist über letztere, zur Zeit, soviel aus den Akten ersichtlich, noch nicht entschieden. E. Durch Eingabe vom 27. Juli 1886 stellte Napoleon Conti beim Obergerichte des Kantons Zug das Begehren: das Obergericht wolle die Exekution des genannten Urtheils des Handelsgerichtes des Seine=Departementes gegen C. von Gon¬ zenbach, mit Wohnsitz zu Buonas, Gemeinde Risch, bewilligen, unter Kostenfolge. Die Forderung des Conti wurde beziffert auf:
1. Schadenersatz gemäß Ziffer 2 des handelsgerichtlichen Er¬ kenntnisses 10,000 Fr., mit Zins à 6 % seit 19. November 1884;
2. Entschädigung von 500 Fr. per Tag der Verzögerung der Waarenlieferung, 30 Tage, gemäß Ziffer 1 des handelsgericht¬ lichen Urtheils mit Zins à 6 % seit 21. Januar 1885 15,000 Fr.;
3. Kosten laut Spezisikation 759 Fr. 88 Cts., sowie auf die weiter erwachsenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Zur Begründung dieses Begehrens berief sich Napoleon Conti auf § 158, Alinea 2 der zugerschen Civilprozeßordnung und den schweizerisch=französischen Gerichtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869; er produzirte 1. eine legalisirte Ausfertigung des han¬ delsgerichtlichen Erkenntnisses mit nachgetragener Zustellungs¬ bescheinigung; 2. eine ebenfalls legalisirte Bescheinigung des Gerichtsschreibers des Handelsgerichtes des Seine=Departementes datirt den 7. April 1885, daß in dem von der Gerichtsschrei¬ berei gemäß Art. 163 des Code de procédure civile geführten Register kein Eintrag sich vorfinde, wonach gegen das handels¬ gerichtliche Urtheil Oppositiøn oder Appellation eingelegt worden wäre. Er führte aus, durch diese Aktenstücke sei den Requistten des Art. 16, Ziffer 1—3 des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 Genüge geleistet. Ein Grund, aus welchem gemäß Art. 17 des genannten Vertrages die Vollstreckung verweigert werden könnte, liege nicht vor. Das französische Gericht sei zuständig gewesen, zunächst gemäß Art. 1, Alinea 2 des Staatsvertrages; denn von Gonzenbach habe zur Zeit des Prozesses vor dem Handelsgerichte keinen dem Kläger oder dem Gerichte bekannten Wohnort in der Schweiz besessen, er sei als Eigenthümer des Zweiggeschäftes der Firma Escher, Wyß & Cie. in Ravensburg belangt worden und habe vor dem Handelsgerichte mit keinem Worte darauf hingewiesen, daß er Schweizerbürger und in der Schweiz domizilirt sei. Wie sich übrigens aus einem Zeugnisse der Gemeindekanzlei von Risch vom 20. Juli 1886 ergebe, habe von Gonzenbach erst seit 17. Mai 1886 seinen Wohnsitz auf Schloß Buonas in Risch genommen. Ob er sonst noch irgendwo in der Schweiz einen Wohnsitz oder Aufenthaltsort gehabt habe oder habe, sei dem Kläger unbekannt. Zudem habe von Gonzenbach die Zuständigkeit des französischen Gerichtes da¬ durch anerkannt, daß er sich vor demselben, ohne die Kompetenz¬ einrede zu erheben, auf die Hauptsache eingelassen habe; er könne dieselbe daher nicht nachträglich in Frage stellen. Die in der, zudem verspäteten, Appellationsbeschwerde erhobene nach¬ trägliche Kompetenzbestreitung sei ohne rechtliche Bedeutung. Die Parteien seien gehörig eitirt worden, wie sich dies aus dem Urtheile selbst zur Evidenz ergebe und von einem Verstoße des Urtheils wider Normen des öffentlichen Rechts könne offenbar keine Rede sein. F. C. von Gonzenbach=Escher bestritt dieses Vollstreckungs¬ gesuch und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
1. Dasselbe sei verfrüht, da zur Zeit noch vor dem franzö¬ sischen Kassationshofe in Paris eine Kassationsbeschwerde schwebe.
Der in Art. 16, Ziffer 3 geforderte Beweis, daß „keinerlei Opposition, Appellation oder ein anderes Rechtsmitel vorliege," sei demnach nicht erbracht. Die von der Gegenpartei produzirte Bescheinigung der Handelsgerichtsschreiberei des Seine=Departe¬ mentes vom 7. April 1885 beweise nicht das Mindeste; die¬ selbe sei von den Ereignissen längst überholt, unzuläßig und unwahr.
2. Die französischen Gerichte seien inkompetent gewesen, über die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden, nach Art. 1 und 11 des französisch=schweizerischen Staatsvertrages. In erster Linie sei zu bemerken, daß die Gegenpartei mit der mechanischen Werkstätte Escher, Wyß & Cie. in Ravensburg kontrahirt und gegen diese geklagt habe. Die Klage habe daher in Ravensburg angehoben werden müssen. Wenn dem nicht so wäre, so hätte der Kläger jedenfalls nicht in Paris, sondern beim natürlichen Richter des Beklagten in Buonas klagen müssen, denn er, (Be¬ klagter) sei Schweizerbürger und habe seit 1873 sein Domizil in Buonas. Dies ergebe sich aus einer Bescheinigung der Ein¬ wohnerrathskanzlei von Risch, datirt den 24. April 1885, wonach „Herr von Gonzenbach Escher, Besitzer des Schloßgutes Buonas, 1873 in hiesiger Gemeinde eingezogen und seit jenem Zeit¬ punkte bis zur Stunde ununterbrochen als Domizilirter der Gemeinde Risch behandelt und besteuert wurde, letzteres inso weit es seine Besitzungen in hier betrifft.“ Dies werde auch dadurch bestätigt, daß ihm am 7. Juli 1884 in Buonas ein Pfandbot angelegt worden und daß er in einem Steuerzeddel des Stadtrathes von Zürich vom 1, Dezember 1883 als in Buonas domizilirt bezeichnet werde. Die von der Gegenpartei produzirte Bescheinigung der Gemeindekanzlei Risch vom 20. Juli 1886 sei irrelevant und unrichtig; sie könne sich nur darauf beziehen, daß er jedes Jahr seine Ankunft in Buonas und Ab¬ reise von dort den zugerschen Behörden anzeige, damit dieselben wissen, wann er persönlich auf Schloß Buonas wohne und wann ihm selbst dort Insinuationen u. drgl. gemacht werden können. Sein Domizil in Buonas sowie seine Eigenschaft als Schweizerbürger seien dem Gegner vollständig bekannt gewesen sowohl zur Zeit des Vertragsabschlusses als zur Zeit der Klage¬ anhebung. Dies ergebe sich insbesondere aus der Korrespondenz zwischen den Parteien. Die Ausnahmebestimmung des Art. 1 zweiter Absatz des Staatsvertrages treffe mithin nicht zu. Viel¬ mehr habe der Kläger dem französischen Gerichte das Domizil des Beklagten in Buonas dolo malo verheimlicht. Das fran¬ zösische Gericht hätte sich übrigens nach Art. 11 des Staats¬ vertrages von Amteswegen inkompetent erklären sollen. Auf die Einrede der Inkompetenz sei nicht rechtsgültig verzichtet worden und es könne darauf nicht verzichtet werden. Dieselbe sei juris publici.
3. Die Insinuation des handelsgerichtlichen Urtheils sei eine vollständig vertragswidrige gewesen. Dieselbe sei einfach durch Zustellung an die Handelsgerichtsschreiberei in Paris erfolgt, ihm (dem Beklagten) sei das Urtheil nicht zugestellt worden; erst als die Gegenpartei die Urtheilsvollstreckung betrieben habe, sei es seinem Advokaten gelungen, das Urtheil in Paris zu er¬ heben. Eine derartige Art der Urtheilsmittheilung sei im Ver¬ hältnisse zwischen der Schweiz und Frankreich völlig unzuläfsig, sie verstoße auf's Gröblichste gegen Art. 20 des Staatsver¬ trages, welcher den Art. 422 des Code de procédure civile für den schweizerisch französischen Rechtsverkehr modifizire. Durch diese Art der Zustellung sei dem Beklagten das rechtliche Gehör, speziell das Recht des Instanzenzuges veweigert worden und es liege daher ein Fall des Art. 15 (recte 17) Nr. 3 des Staatsvertrages vor. Der Kläger habe in Paris gegen den Beklagten in seiner Eigen¬ schaft als würtembergischer Niedergelassener, resp. gegen die Firma Escher, Wyß & Cie. in Ravensburg geklagt. Hätte der Beklagte sich dieser Klage gegenüber auf den schweizerisch=französischen Staats¬ vertrag berufen, so hätte man ihm mit Recht erwidert, daß die Firma Escher, Wyß & Eie. in Ravensburg nach Art. 14 des französischen Code civil in Paris belangt werden könne, da mit Deutschland ein Gerichtsstandsvertrag nicht bestehe. Klar sei nun aber, daß das unter solchen Umständen erstrittene Urtheil gegen den Bekagten als in der Schweiz domizilirten Schweizer nicht vollstreckt werden könne, sondern daß dem Kläger überlassen bleiben müsse, zu versuchen, ob dasselbe in Würtemberg voll¬ streckt werde. Andernfalls läge eine Umgehung des schweizerisch¬ französischen Gerichtsstandsvertrages vor.
4. Für die dem Kläger zugesprochene Entschädigungsforderung von 10,000 Fr. liege auch nicht der Schatten eines Beweises vor. Es verstoße aber gegen Art 17, 3 des Staatsvertrages, wenn ein Gericht ohne eingehende Begründung einfach eine solche Summe als Schadenersatz fixire. Eventuell könnte von einer Gutheißung der Forderung von 15,000 Fr. gar keine Rede sein. Diese Forderung gehöre nicht zum Streitobjekte, vielmehr liege in der Fixirung einer Entschädigung von 500 Fr. für jeden Tag der Vespätung der Waarenlieferung eine Exekutions¬ maßregel, zu welcher die französischen Gerichte, auch wenn sie für den Prozeß kompetent gewesen wären, keinenfalls befugt ge¬ wesen seien. Zudem stehe eine Forderung von 500 Fr. per Tag mit der öffentlichen Ordnung unseres Landes im grellsten siderspruche; sie gleiche einem Raube. Unter keinen Umständen könnte diese Forderung vom 21. Januar 1885 an berechnet werden, sondern sie wäre erst vom Tage der definitiven Ent¬ scheidung des Kassationshofes an zu berechnen; diese stehe aber noch aus. Auch Zinspflicht und Zinsfuß von dieser Summe werden bestritten, ebenso die Kostenforderung. G. In seiner Replik hielt N. Conti im Wesentlichen an sei¬ nen frühern Ausführungen fest, indem er namentlich noch be¬ merkte: die Einwendung, daß das Vollstreckungsbegehren ver¬ früht sei, erscheine als gänzlich unbegründet. Durch das von ihm produzirte Zeugniß der Handelsgerichtsschreiberei vom
7. April 1885 sei dargethan, daß der Beklagte gegen das Ur¬ theil des Handelsgerichtes binnen nützlicher Frist Appellation oder Opposition nicht eingelegt habe. Durch verspätete Ein¬ legung von Rechtsmitteln oder Beschwerden irgend welcher Art könne selbstverständlich die Exekution nicht gehemmt werden. Andernfalls wäre der Trölerei Thür und Tbor geöffnet. Ueb¬ rigens wäre das Urtheil zu exequiren, selbst wenn Appellation und Kassation rechtzeitig ergiffen worden wären, nur hätte Conti alsdann Kaution zu leisten oder sich über genügende Sicherheit auszuweisen. Denn das handelsgerichtliche Urtheil sei ja als vorläufig vollstreckbar erklärt. Er stelle daher das eventuelle Rechtsbegehren: es sei die Exekution provisorisch zu bewilligen, gegen Hinterlegung des Betrages bei der Kreditanstalt in Zug bis nach der Urtheilsfällung des französischen Kassationshofes. Daß Conti den Beklagten in Ravensburg habe belangen müssen, sei offenbar nicht richtig, er hätte allerdings dort klagen kön¬ nen, allein er sei dazu nicht genöthigt gewesen. Die mecha¬ nische Werkstätte Escher, Wyß & Cie. in Ravensburg sei keine selbständige juristische Person; Gonzenbach=Escher sei vielmehr einziger Eigenthümer derselben. Dieser habe Gegenpartei und Gericht im Glauben gelassen, er sei ein Deutscher, von einem Domizile in der Schweiz habe er gar nichts gesagt und Conti habe davon nichts gewußt. Es liege also wirklich der Fall vor, daß der Beklagte kein bekanntes Domizil in der Schweiz be¬ sessen habe; übrigens sei auch ein Beweis dafür, daß er zur Zeit der Prozeßeinleitung Domizil in Buonas gehabt habe, nicht erbracht. Das Handelsgericht sei also nach Art. 1 des schweizerisch=französischen Staatsvertrages wie nach Art. 14 Code civil kompetent gewesen. Da von Gonzenbach habe glauben lassen, er sei ein Deutscher, so könne auch von einer Verletzung des Art. 20 des Staatsvertrages nicht die Rede sein. Uebri¬ gens bestimme Art. 17 des Staatsvertrages limitativ, aus welchen Gründen die Vollstreckung eines französischen Urtheils in der Schweiz verweigert werden könne. Einer der dort auf¬ gezählten Gründe liege aber nicht vor. Gonzenbach sei an dem von ihm angegebenen Domizil in Paris richtig vorgeladen worden und es könne auch offenbar uicht gesagt werden, daß das Urtheil Normen des öffentlichen Rechtes verletze. Auf eine materielle Würdigung der Streitsache dürfe das Vollstreckungs¬ gericht nicht eintreten H. In seiner Duplik führte der Vollstreckungsbeklagte aus, der schweizerisch französische Staatsvertrag kenne eine Vollstreckung noch nicht rechtskräftiger, blos vorläusig für vollstreckbar er¬ klärter Erkenntnisse nicht; das neue eventuelle Rechtsbegehren des Vollstreckungsklägers sei daher unbegründet. Im Uebrigen hält er an seinen frühern Ausführungen fest. I. Das Obergericht des Kantons Zug erkannte am 14. De¬ zember 1886 und zwar im Wesentlichen aus den vom Voll¬ streckungskläger angeführten Gründen:
1. Es sei die Exekution genannten Urtheils des Handels¬
gerichtes des Seine=Departementes gegen Herrn von Gonzenbach, mit Wohnsitz zu Buonas, Gemeinde Risch, im Sinne der Er¬ wägung 2 dieses Urtheils (d. h. für 25,759 Fr. 88 Cts. nebst den geforderten Zinsen), bewilligt.
2. Habe Beklagter seine Kosten an sich zu tragen und dem Kläger an dessen Prozeßkosten 250 Fr. zu vergüten. K. Gegen dieses Urtheil ergriff C. von Gonzenbach Escher den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Re¬ kursschrift macht sein Anwalt die gleichen Gründe wie vor dem kantonalen Gerichte geltend und beantragt:
1. Es sei die gegnerische Judikatsklage gänzlich zu ver¬ werfen;
2. Die Kostenbestimmungen der Vorinstanz seien aufgehoben;
3. Gegner verpflichtet, meine Partei zu entschädigen. Der Rekursbeklagte N. Conti beantragt:
1. Die Beschwerde des C. von Gonzenbach gegen das Urtheil des zugerschen Obergerichtes vom 14. Dezember 1886 sei als unbegründet abzuweisen;
2. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner ange¬ messen zu entschädigen. Er macht im Wesentlichen ebenfalls die gleichen Gründe wie vor dem zuger'schen Obergerichte geltend und fügt noch bei: der Staatsvertrag vom 15. Juni 1869 habe nicht den Zweck, die Vollstreckbarkeit der in einem Staate gefällten Urtheile im andern Staate zu erschweren, sondern dieselbe zu sichern und zu erleichtern. Daraus, wie aus dem Wortlaute des Art. 17 des Vertrages folge, daß wenn die Voraussetzungen der Art. 16 und 17 des Vertrages nicht erfüllt seien, das Vollstreckungs¬ gericht die Vollstreckung eines Urtheils aus dem andern Ver¬ tragsstaate zwar verweigern dürfe, nicht aber verweigern müsse. Werde in einem solchen Falle die Vollstreckung dennoch bewil¬ ligt, so liege keinenfalls eine Verletzung des Staatsvertrages vor, von einer solchen könne nur dann die Rede sein, wenn die Vollstreckung eines Urtheils verweigert, werde, obschon die Vor¬ aussetzungen des Staatsvertrages gegeben seien. Eine gegen¬ theilige Auslegung enthielte einen unzuläßigen Eingriff in die kantonale Gerichtsbarkeit. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist unzweifelhaft, daß der schweizerisch=französische Ge¬ richtsstandsvertrag vom 15. Juni 1869 auch für die einzelnen Bürger Rechte begründet, in der Art, daß die Kantone nicht berechtigt sind, Urtheile, welche von einem nach Maßgabe des Staatsvertrages inkompetenten Gerichte oder auf Grund eines dem Staatsvertrage widersprechenden Verfahrens erlassen wurden, oder welche überhaupt nach den Bestimmungen des Vertrages zur Vollstreckung nicht geeignet sind, wider den Einspruch des Vollstreckungsbeklagten zu vollziehen. Dies folgt zur Evidenz aus Sinn und Zweck des Vertrages, insbesondere der in dem¬ selben enthaltenen Gerichtsstandsordnung, welche ja wesentlich auch den Schutz des einzelnen Bürgers gegen Verfolgung in andern als den durch den Staatsvertrag anerkannten Gerichts¬ ständen bezweckt und ist denn auch von der bundesrechtlichen Praxis bisher stets anerkannt worden.
2. Nun ist unbestritten, daß der Rekurrent Schweizerbürger ist und es ist auch, nach dem gesammten Sachverhalte, anzu¬ nehmen, daß er zur Zeit der Klageanhebung in der Schweiz (in Buonas) domizilirt war und daß sein dortiges Domizil dem Kläger und Rekursbeklagten bekannt sein konnte und mußte, sofern er sich danach überhaupt erkundigte. Für ersteres spricht namentlich die vom Rekurrenten produzirte Bescheinigung der Gemeinderathskanzlei Risch vom 24. April 1885, welche durch die spätere Bescheinigung vom 20. Juli 1886 nicht widerlegt wird, da diese letztere sehr wohl in der vom Rekurrenten dar¬ gelegten Weise erklärt werden kann. Daß sodann der Rekurs¬ beklagte das schweizerische Domizil des Rekurrenten kannte oder doch, wenn er nur wollte, kennen konnte und mußte, folgt sowohl daraus, daß er einzelne Briefe an den Rekurrenten nach Buonas adressirte, als auch daraus, daß er aus dem Inhalte der Handelsregistereinträge in Ravensburg ersehen mußte, der Chef der Firma, mit welcher er kontrahirte, sei in der Schweiz domizilirt. Danach war denn allerdings, da es sich zweifellos um eine persönliche Klage handelt, das franzö¬ sische Gericht gemäß Art. 1 des schweizerisch französischen Ge¬ richtsstandsvertrages von vornherein nicht kompetent. Allein
dasselbe ist durch Prorogation kompetent geworden. Denn der Gerichtsstand des Art. 1 des französisch=schweizerischen Staats¬ vertrages ist — wie schon aus dem die Prorogation durch élec¬ tion de domicile zulassenden Art. 3 des Vertrages sich ergibt - kein ausschließlicher, im öffentlichen Interesse vorgeschriebener es kann vielmehr auf die dort enthaltene Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnortes ebensowohl verzichtet werden, als auf die Gewährleistung des Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung. Aus Art. 11 des Staatsvertrages darf das Gegentheil nicht gefolgert werden; allerdings soll nach demselben ein nach dem Vertrage unzuständiges Gericht seine Unzuständigkeit von Amts¬ wegen und zwar selbst in Abwesenheit des Beklagten erklären. Allein dadurch soll, wie auch in der Botschaft des Bundesrathes (Bundesblatt 1869, II, S. 489) anerkannt wird, die Begrün¬ dung der Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichtes durch ausdrückliche Vereinbarung oder stillschweigende Unter¬ werfung nicht ausgeschlossen, sondern soll nur angeordnet werden, daß da, wo eine solche kompetenzbegründende (ausdrückliche oder stillschweigende) Willenserklärung nicht vorliegt, das staatsver¬ traglich inkompetente Gericht seine Unzuständigkeit von Amtes¬ wegen auszusprechen habe, ohne daß der Beklagte vor ihm zu erscheinen und die Kompetenzeinrede aufzuwerfen brauchte (ver¬ gleiche Curti, der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich u. s. w. § 31). Im vorliegenden Falle nun liegt eine stillschweigende Prorogation unzweifelhaft vor; der Rekur¬ rent hat sich vor dem Handelsgerichte der Seine vertreten lassen und ohne irgend welche Einwendung gegen die Kompetenz des Gerichtes zur Hauptsache verhandelt. In diesem Verhalten muf eine stillschweigende Anerkennung des französischen Gerichts¬ standes erblickt werden, da dasselbe eine andere nach den Prin¬ zipien der bona fides annehmbare Deutung nicht zuläßt. Wenn der Rekurrent ausführt, er habe gegenüber der Klage, da sie nicht gegen ihn als schweizerischen Bürger und Einwohner, sondern gegen die Firma Filialmaschinenfabrik Escher, Wyß & Cie. in Ravensburg erhoben worden sei, die Kompetenzeinrede gar nicht aufwerfen können, so ist dies durchaus unbegründet. Die Klage war nicht etwa gegen eine Gesellschaft Escher, Wyß & Cie. in Ravensburg, die ja gar nicht besteht, sondern gegen den Rekurrenten Gonzenbach persönlich, allerdings mit der Bezeich¬ nung desselben als Eigenthümer der Filialmaschinenfabrik von Escher, Wyß & Cie. in Ravensburg, gerichtet. Er konnte sich also zweifellos darauf berufen, daß er, wenn er auch eine Han¬ delsniederlassung in Ravensburg besitze, doch sein persönliches Domizil in der Schweiz habe.
3. Ist somit die Kompetenz des französischen Gerichtes an¬ zuerkennen, so kann auch nicht gesagt werden, daß die Art und Weise der Zustellung des Urtheils gegen den schweizerisch=fran¬ zösischen Gerichtsstandsvertrag verstoße. Nachdem der Rekurrent sich vor sdem französischen Gerichte eingelassen hatte, war er den Be¬ stimmungen des französischen Prozeßrechtes unterworfen und konnte daher die Urtheilszustellung an ihn in den Formen des französischen Prozeßrechtes geschehen, so daß hier von einer Ver¬ letzung des Art. 20 oder des Art. 16, Ziffer 2 des Staats¬ vertrages nicht die Rede sein kann. Es ist nämlich unzweifel¬ haft, daß die Zustellung des Urtheils in der Gerichtsschreiberei nach Art. 422 des französischen Code de procédure civile in Handelsprozeßsachen statthaft ist, sofern die Partei, an welche dieselbe geschehen soll, nicht im Gerichtsbezirke wohnt oder nicht nach den Vorschriften des citirten Artikels, d. h. zu Gerichts¬ protokoll, dort Domizil erwählt hat.
4. Daß sodann die Vollstreckung des Urtheils nicht deßhalb rweigert werden darf, weil dasselbe gegen Normen des in¬ ländischen öffentlichen Rechtes verstoße, liegt auf der Hand. In der That laufen die hierauf bezüglichen Ausführungen des Re¬ kurrenten einfach darauf hinaus, dem Vollstreckungsgerichte eine sachliche Ueberprüfung der Begründetheit des französischen Ur¬ theils zuzumuthen, was mit dem Staatsvertrage völlig unver¬ träglich ist.
5. Dagegen erscheint das Vollstreckungsbegehren allerdings als verfrüht. Denn: Nach Art. 15 des Staatsvertrages sind nur rechtskräftige Urtheile zu vollstrecken und es wird daher in Art. 16 Ziffer 3 vom Vollstreckungskläger eine Bescheinigung dafür gefordert, daß „keinerlei Opposition, Appellation oder ein anderes Rechtsmittel“ vorliege. Aus diesen Bestimmungen folgt zunächst, daß eine Vollstreckung noch nicht rechtskräftiger, son¬ dern blos vorläufig vollstreckbar erklärter, Erkenntnisse nicht statt¬
zufinden hat. Sodann aber muß daraus gefolgert werden, daß überhaupt in Fällen der vorliegenden Art die Vollstreckung noch nicht statthaft ist. Unzweifelhaft nämlich ist in casu noch ein Rechtsmittel gegen das handelsgerichtliche Urtheil, resp. gegen das spätere, die Appellation gegen dieses Urtheil als verspätet verwerfende, Erkenntniß des Appellationshofes von Paris an¬ hängig, da die Kassationsbeschwerde beim Kassationshofe in Paris noch schwebt. Nun mag dahingestellt bleiben, ob die Ein¬ legung der Kassationsbeschwerde an den französischen Kassations¬ hof (welche bekanntlich gar keinen Suspensiveffekt besitzt, und überhaupt ein sehr eigenartig gestaltetes außerordentliches Rechts¬ mittel ist) in allen Fällen die Vollstreckbarkeit des mit derselben angefochtenen Urtheils in der Schweiz nach den Bestimmungen des Gerichtsstandsvertrages hemmt, oder ob dies nicht min¬ destens dann nicht der Fall ist, wenn die Kassationsbeschwerde als offenbar verspätet oder sonst als unzweifelhaft erfolglos oder trölerisch sich darstellt. Für den vorliegenden Fall nämlich kommt in Betracht: Es ist in der französischen Jurisprudenz nicht unbestritten, ob die Urtheilszustellung in der Gerichts¬ schreiberei nach Art. 422 Code de procédure civile, wie sie hier stattgefunden hat, die Appellationsfrist in Lauf setze (siehe Boitard, Leçon de procédure civile I, Nr. 650). Vor der Entschei¬ dung des Kassationshofes steht also nicht definitiv fest, ob nicht die von dem Rekurrenten gegen das handelsgerichtliche Urtheil zweifel¬ los eingelegte Appellation doch rechtswirksam erklärt und damit die Rechtskrast des handelsgerichtlichen Entscheides suspendirt worden sei. Bei dieser Sachlage ist nach Art. 15 und 16, Ziffer 3 des Gerichtsstandsvertrages die Exekution des handels¬ gerichtlichen Urtheils bis zum Entscheide des Kassationshofes nicht zu gestatten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit¬ hin das Erkenntniß des Obergerichtes des Kantons Zug vom
14. Dezember 1886 aufgehoben.