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112 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschn ndesverfassung. domicile, et il n'est point allégué qu'il ait exercé ses droits électoraux à Rolle postérieurement à Octobre 1884. La cir¬ constance que F. Eynard n’a pas été soumis à l’impôt mobi¬ lier à Genève jusqu’en 1886 s’explique par l’allégation, en¬ tièrement digne de foi, que les autorités genevoises igno¬ raient alors le fait du transfert de son domicile sur le terri¬ toire de ce canton. 5° Le canion de Genève ne réclamant d'ailleurs point l'impôt pour 1885, lequel a été perçu par le canton de Vaud, il n’y a point à rechercher où le défunt avait son do¬ micile pendant la dite année, mais uniquement où ce do¬ micile se trouvait au moment de son décès, soit le 20 Mars 1886. Or il résulte des faits constatés ci-dessus que ce domicile était incontestablement Genève. Il est sans importance, à cet égard, que le régisseur des biens de F. Eynard ait rempli au nom de celui-ci un formu¬ laire vaudois d'impôt mobilier pour 1886; c'est en effet sans mandat que M. Duchosal a procédé à cet acte, et le dit im¬ pôt n’a point été payé. Au surplus, l'intention positive du défunt de transférer son domicile à Genève ressort à l'évidence des déclarations, produites au dossier, de MM. Duchosal, Baumann, syndic de Rolle, et Georges Martinoni, au dit lieu, rapprochées des faits déjà signalés. A cela s’ajoute que l’Etat de Vaud déclare lui-même que F. Eynard se trouvait au nombre des personnes résidant une partie de l'année à Genève, et une partie dans le canton de Vaud, et dont l’impôt mobilier est partagé entre les deux cantons au prorata du séjour du contribuable sur leur terri¬ toire respectif. Or il paraît se justifier, encore à ce dernier point de vue, que l'impôt sur la succession du défunt soit perçu par le canton où celui-ci avait son domicile lors de son décès, alors qu'il ne possédait plus ni appartement, ni objets mobiliers quelconques sur le territoire de l'autre canton. Par ces motifs, 113 IV. Gerichtsstand. N° 23. Le Tribunal fédéral prononce : Le recours des hoirs Eynard est admis en ce sens que le canton de Genève est seul autorisé à percevoir l’impôt sur la succession de feu W. Féodor Eynard, décédé à Genève le 20 Mars 1886. IV. Gerichtsstand. — Du for. Unzulässigkeit der geistlichen Gerichtsbarkeit. Inadmissibilité de la juridiction ecclésiastique.
23. Urtheil vom 2. April 1887 in Sachen Stoppani und Genossen. A. Am 1. September 1884 schloß der Bundesrath, in seinem eigenen Namen und im Namen des Kantons Tessin, mit dem Heiligen Stuhle ein (unterm 24. November gleichen Jahres ratifizirtes) Uebereinkommen ab, „zur Regelung der Kirchenver¬ hältnisse der Pfarreien des Kantons Tessin,“ kraft dessen (Art. 1) „genannte Pfarreien kanonisch von den Bisthümern Mailand „und Como losgetrennt und unter die geistliche Administration „eines Prälaten, mit dem Titel eines apostolischen Administra¬ „tors des Kantons Tessin, gestellt wurden, dessen Ernennung (Art. 2) „durch den Heiligen Stuhl“ zu geschehen hatte. In letzterer Hinsicht bemerkt jedoch das bei Abschluß des Ueberein¬ kommens errichtete Protokoll, daß „mit Bezug auf die Wahl „der zum Amte eines apostolischen Administrators von Tessin „zu berufenden Person der Bundesrath sich auf die Mittheilung „beruft, welche S. E. der Kardinal Jakobini den 20. Oktober „1883 an Herrn Ragazzi, Präsidenten des Staatsrathes des „Kantons Tessin, gerichtet hat.“ Der Art. 3 des erwähnten Uebereinkommens bestimmt schließlich, daß „falls der Titular „vor der endgültigen Organisation der Kirchenverhältnisse der „Pfarreien des Kantons Tessin mit Tod abgehen sollte, der „Bundesrath, der Kanton Tessin und der Heilige Stuhl
114 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. „über die Verlängerung des durch die Uebereinkunft aufgestellten „Provisoriums verständigen werden. B. Unterm 21. März 1886 nahm das Volk des Kantons Tessin ein „Gesetz über die Freiheit der katholischen Kirche und die Verwaltung der Kirchengüter“ an, das der tessinische große Rath am 28. Januar gleichen Jahres zu dem Behufe votirt hatte, „um die kantonale Gesetzgebung mit obigem Ueberein¬ „kommen in Einklang zu bringen. Gegen dieses Gesetz haben durch Eingabe vom 25./27. Mai 1886 die Herren L. von Stoppani, R. Simen und Advokat E. Bruni, im Namen des Comitato liberale cantonale ticinese, zugleich beim Bundes¬ gerichte und beim Bundesrathe staatsrechtliche Rekursbeschwerde eingereicht, mit dem Begehren, es sei dasselbe, weil unter verschiedenen Gesichtspunkten mit der Bundesverfassung im Widerspruche sich befindend, aufzuheben. Die Gründe, worauf die Rekursbeschwerde gestützt wird, bestehen wesentlich in Fol¬ gendem:
1. Das angefochtene Gesetz verstoße gegen Art. 3 der Ueber¬ einkunft vom 1. September 1884 und Art. 50 Absatz 4 B.=V., weil es ein neues Bisthum errichte.
2. Es führe (durch Art. 2, 3, 4, 781, 18, 19, 74, 28 und 36), dem Art. 58 B.=V. zuwider, die geistliche Gerichts¬ barkeit wieder ein.
3. Es bezwecke eine Wiederherstellung der todten Hand und involvire eine Verletzung der Eigenthumsgarantie, indem es (durch Art. 5 und 6) die Kirchengüter den politischen Gemeinden entziehe, um dieselben den neu zu gründenden Pfarreien zu¬ zuweisen.
4. Es verletze den Grundsatz der Glaubens= und Gewissens¬ freiheit (Art. 49 B.=V.), weil es jeden aus dem Schoße der römisch-katholischen Kirche austretenden Bürger seines Rechtes auf das Miteigenthum der Kirchengüter beraube, sowie denje¬ nigen des Art. 49 Absatz 6 ibidem, weil es sämmtliche Ge¬ meinden, ohne Unterschied ob sie aus römisch Katholiken oder aus Angehörigen anderer Konfessionen bestehen, verpflichten wolle, zu den Pfarrkirchenkosten beizutragen.
5. Es verletze die Vorschrift des Art. 51 B.=V., indem es 115 IV. Gerichtsstand. No 23. (Art. 9) sämmtlichen zur katholischen Kirche gehörenden frommen Anstalten und Stiftungen die Handlungsfähigkeit gewähre.
6. Es thue den Rechten des Volkes und implicite auch der Bundesverfassung dadurch Eintrag, daß es den Gemeinden ihr wohlerworbenes Recht auf die Wahl der Pfarrer entziehe.
7. Es stelle zum Nachtheile der Gemeinden, in welchen Ka¬ pitel bestehen (Art. 7), hinsichtlich der Wahl der Pfarrer und der Pfarrgemeinderäthe, eine dem in Art. 4 B.=V. fanktionirten Grundsatze der Rechtsgleichheit zuwiderlaufende Ausnahme von der allgemeinen Regel auf.
8. Es verletze den Art. 43 B.=V. dadurch, daß es dem Staats¬ rathe die Befugniß einräumt, die Streitigkeiten betreffend Aus¬ übung des Stimmrechtes in den Pfarrgemeindeversammlungen
u. s. w. (Art. 28) von sich aus, letztinstanzlich, also mit Aus¬ schluß des Rekursrechtes an den großen Rath, beziehungsweise an die Bundesbehörden, zu entscheiden.
9. Es führe die veralteten geistlichen Immunitäten wieder ein, indem es einerseits die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die von Geistlichen verübten strafbaren Handlungen und andererseits das regierungsräthliche Placet aufhebe. Die Rekurrenten berufen sich zuletzt noch ganz besonders auf die Art. 2 und 50 Absatz 2 B.=V. und erklären, sie wollen es vollkommen der freien Würdigung durch die Bundesbehörden überlassen, zu entscheiden, ob fragliches Gesetz in seiner Totali¬ tät, als mit unsern Einrichtungen, mit den Rechten der Bürger und mit den Staatprärogativen unvereinbar, aufzuheben sei, oder ob nur die einzelnen Bestimmungen desselben zu kassiren seien, die der Rekurs als verfassungswidrig ansicht, in welch letzterem Falle alsdann eine jede der angerufenen Behörden, Bundesrath und Bundesgericht, über diejenigen zu urtheilen haben werde, welche nach ihrem Dafürhalten in die Sphäre der eigenen Kompetenz gehören. C. Dieser Rekursbeschwerde haben sich in der Folge durch sachbezügliche Erklärungen zu Handen des Bundesgerichtes an¬ geschlossen die Munizipalräthe von 26 Gemeinden: Lugano, Semione, Pontetresa, Sentilino, Berzona, Parzallo, Biasca, Gresso, Arogno, Marojjia, Melano, Rovio, Brusino=Avizio, U — 188
116 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Novarzano, Brissago, Moreote, Chiasso, Covagnago, Medeglia, Mergoscia, Mairengo, Someo, Bosco, Comologno, Viganello, Novaggio; 42 Bürger aus Loco, 135 aus Intragna und 113 aus Locarno, ferner die Vereine la Ticinese in St. Francisco, Guglielmo Tell in London, la Franscini in Paris. D. In seiner Antwort vom 15. Oktober 1886 stellte Pro¬ fessor Dr. König in Bern, aus Auftrag der Tessiner Regierung, folgende Rechtsbegehren:
1. Das Bundesgericht könne auf den Rekurs nicht eintreten:
a. weil die Rekurrenten zu demselben nicht legitimirt seien;
b. weil der Rekurs selbst nicht gegen die Verfügung einer Kantonsbehörde gerichtet sei; c. weil derselbe nicht innert der gesetzlichen Frist von 60 Tagen eingereicht worden sei.
2. Eventuell es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen. E. Unterm 8. letztverflossenen Januar reichte der Staatsrath des Kantons Tessin eine Protestation von 29 Bürgern aus der Gemeinde Bosco, im Maggiathal, ein, „zu Gunsten des ange¬ fochtenen Kirchengesetzes und gegen den vom dortigen Munizipal¬ rathe erklärten Anschluß an die Beschwerde Stoppani und Genossen. F. Die Bestimmungen des fraglichen Kirchengesetzes, gegen welches der Rekurs insbesondere gerichtet ist, lauten folgender¬ maßen: Art. 1. Die tefsinischen Pfarrgemeinden sind der Administra¬ tion eines eigenen Ordinariates unterstellt. Art. 2. Der Ordinarius (gegenwärtig apostolischer Admini¬ strator) übt eine geistliche Jurisdiktion im ganzen Gebiete des Kantons aus. Art. 3. Derselbe genießt vollständige Freiheit bezüglich der Wahl seines Vikars und seines Kanzleipersonals, sowie hin¬ sichtlich der Veröffentlichung seiner Hirtenbriefe und anderer, die Ausübung seines geistlichen Amtes beschlagender Akten¬ stücke. Derselbe genießt ebenfalls volle Freiheit in Bezug auf die Anordnung öffentlicher Gebete und anderer frommer Werke, sowie in der Anordnung von Prozessionen, hinsichtlich der Regelung IV. Gerichtsstand. Ne 23. 117 der Begräbnisse von Katholiken und der Ordnung aller andern religiösen Funktionen. Er ist ebenso vollkommen frei in Allem was Gründung, inrichtung, Unterricht und Verwaltung des Seminars oder der Seminarien des Kantons betrifft; er kann deßhalb die Direktoren, Vorsteher und Professoren solcher Anstalten ernen¬ nen und entlassen. Ihm steht die Wahl der Schulbücher für den katholischen Re¬ ligionsunterricht und die der Katecheten zu, welche den letztern ertheilen sollen. Ihm allein steht die Aufsicht über den Klerus in Allem zu, was auf die kirchlichen Angelegenheiten Bezug hat. Ueberhaupt kann der Ordinarius mit seinem Klerus und Volke frei verkehren, wie diese mit ihm frei verkehren dürfen. Art. 4. Kein Mitglied des Klerus kann in irgend einer, die Vollziehung oder Verweigerung von Handlungen seines geist¬ lichen Amtes beschlagenden Angelegenheit oder in einem mit der gesetzlichen Freiheit der Ausübung des geistlichen Amtes zu¬ sammenhängenden Falle bei den bürgerlichen Behörden in An¬ klagezustand versetzt und von letztern abgeurtheilt werden. Es kann ihm auch von denselben keinerlei Strafe oder Buße, außer für gemeine Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen, auferlegt werden; die für alle Bürger geltenden bezüglichen Gewähr¬ leistungen und Vorschriften haben in jedem Falle auch für den Klerus Geltung. Ist ein Geistlicher schuldig erkannt, so darf er keinen andern Strafen unterworfen werden als denen, die sich auf seine Eigen¬ schaft als Bürger beziehen. Jedes Mal, wenn ein Mitglied des Klerus verhaftet oder in Anklagezustand versetzt wird, ist der Ordinarius Seitens der kompetenten Behörde davon zu benachrichtigen, damit derselbe die Vorkehren geistlicher Natur, die von den Umständen erheischt werden, treffen könne. Art. 5. Die gegenwärtig bestehenden Pfarreien und Unter¬ pfarreien und diejenigen, die in Gemäßheit des vorliegenden Gesetzes allfällig noch gebildet werden sollten, werden als mo¬ ralische Körperschaften erklärt.
118 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Art. 6. Den Pfarrgemeinden gehören unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte:
a. Die Güter des Pfrundeinkommens (congrua) und die Pfarr= und Unterpfarrkirchen.
b. Die zur Erhaltung und zum Dienste der Pfarr= und Unterpfarrkirchen bestimmten Güter der Kirchenaussteuer. Art. 7. Die Berufung an eine Pfarr= und Unterpfarrpfründe geht in denjenigen Pfarrgemeinden, die keinen Kapiteln anver¬ traut sind, von der Kirchgemeinde aus und zwar entscheidet bei der Wahl die Mehrheit der Stimmen aller römisch=apostolisch¬ katholischen Bürger, welche die Pfarr= oder Unterpfarrgemeinde bilden, Stimmrecht haben und in der Versammlung anwesend sind. § 1. Kapitelspfründen sind nach Maßgabe der kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu vergeben. § 2. Die Rechte der Patrone in den Patronatspfründen blei¬ ben aufrecht. § 3. Kein Gewählter kann eine Pfarrei oder Unterpfarrei beziehen oder deren Leitung übernehmen, ohne vorher den Vor¬ schriften der Kirchengesetze nachgekommen zu sein. Art. 8. Dem Ordinarius steht das ausschließliche Recht zu, für vakant gewordene Seelsorgpfründen interimistisch und bis zur endgültigen Wahl der Titulare zu sorgen. Die von ihm ernannten geistlichen Verweser beginnen sofort die Ausübung ihrer Funktionen; sie haben, falls sie an Ort und Stelle wohnen, Nutznießung an allem Pfrundeinkommen und zwar im Verhältniß zur Zeit während welcher sie das Amt versehen. Kann der geistliche Verweser oder derjenige, welcher interi¬ mistisch die vakante Pfarrei oder Unterpfarrei zu besorgen de¬ legirt ist, nicht an Ort und Stelle wohnen oder genießt er auf der neuen Pfründe schon ein anderes Pfrundeinkommen, dann ist er diesfalls berechtigt, von den Pfarrei= oder Unterpfarreiein¬ künften eine angemessene Entschädigung, welche der Ordinarius nach Anhörung des Kirchgemeinderathes bestimmt, zu beziehen. Art. 9. Allen religiösen Institutionen und Stiftungen der katholischen Kirche wird innert den Schranken und unter den IV. Gerichtsstand. N° 23. 119 Garantieen der bestehenden Gesetze rechtliche Handlungsfähigkeit zuerkannt. Art. 10. Alle Kirchen, Bethäuser, kirchlichen Orte und Güter sind der Aufsicht des Ordinarius unterstellt. Handelt es sich um Güter, die zu öffentlichem Gebrauche bestimmt sind, dann ist ohne Zustimmung der geistlichen Obrigkeit jede Beseitigung, Veräußerung, Umtauschung derselben unzuläßig; solche Güter dürfen ohne die Zustimmung der geistlichen Obrigkeit auch zu keinem andern Gebrauche verwendet werden. Es gilt dies auch vom Ertrage derselben. Art. 18. In die Befugniß der Kirchgemeinde fallen:
a. die Wahl des Pfarrers oder Vicepfarrers;
b. die Wahl des Kirchenrathes, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Art. 13;
c. die Veräußerung oder Umtauschung der den Pfarr= oder Unterpfarrkirchen zugehörigen unbeweglichen Güter;
d. die Entscheidungen darüber, ob ein Prozeß anzuheben oder zu führen sei, ob Schulden oder andere Verpflichtungen mit oder ohne Hypothek auf Rechnung der Pfarrgüter kontrahirt werden sollen;
e. die jährliche Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kirchgemeinde. § 1. Für die unter litt. c und d dieses Artikels aufgeführten Verhandlungen bedarf es der Stimmen von zwei Dritteln der in der Versammlung Anwesenden. § 2. Ein jeder die Vorschriften von litt. c und d dieses Artikels beschlagender Beschluß ist ohne die Zustimmung des Ordinarius oder dessen Delegirten ungültig. Art. 19. Die Rechnungen der Pfarrgemeinde werden ebenfalls alljährlich dem Ordinarius zur Genehmigung vorgelegt. Art. 22. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht an¬ wendbar auf die Güter derjenigen Pfarreien, welche Kapiteln anvertraut sind und von denselben stiftungsgemäß verwaltet werden. Art. 23. Die Bruderschaften und die andern religiösen, ka¬ nonisch konstituirten Genossenschaften verwalten ihre Güter selbständig unter Aufsicht des Ordinarius oder dessen Delegir¬
120 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. ten, dem sie über ihre Verwaltung und die Erfüllung allfällig auf den Gütern lastenden Verpflichtungen jährlich Rechnung abzulegen haben. Art. 24. In keinem Falle können Ueberschüsse oder Einnah¬ menbestände, die für den Kultus bestimmt sind, ohne die Zu¬ stimmung des Ordinarius zu einem andern, öffentlichen oder privaten, Gebrauche verwendet werden. Art. 27. In jenen Pfarr= oder Unterpfarrgemeinden, wo die Pfrundeinkünfte und die Kultusausgaben ganz oder theilweise von der Gemeinde geleistet resp. bestritten werden, bleiben, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 49 B.=V. die gegenwärtig diesbezüglich geltenden Verträge und Gebräuche in Kraft bestehen. Art. 28. Anstände betreffend die Ausübung des Stimmrechtes in den Pfarrgemeindeversammlungen, sowie bezüglich deren Einberufung, der Abhaltung derselben, der Wahl des Kirchen¬ rathes und deren Verhandlungen, werden vom Regierungsstatt¬ halter, unter Vorbehalt des Beschwerderechts beim Regierungs¬ rathe und nach Mitgabe der für nicht streitige Administrativ¬ angelegenheiten geltenden Vorschriften entschieden. Anstände dagegen, welche die Ausübung des Kultus betreffen, gehören in die Kompetenz des Ordinarius. Art. 29. Die bürgerlichen Behörden haben, auf Ersuchen, die kirchlichen zu unterstützen, damit die Ordnung während den kirchlichen Funktionen nicht gestört, die Pfarrherren und Geistlichen in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht verhin¬ dert und die in Uebereinstimmung mit gegenwärtigem Gesetze getroffenen Verfügungen der kirchlichen Behörden ausgeführt werden. der Güter vakant gewordener Art. 36. Die Verwaltung Seelsorgepfründen wird vom Kirchenrathe besorgt, welcher dem Delegirten des Ordinarius und der Kirchgemeindeversammlung die Rechnungen vorlegt. § 1. Die Einkünfte vakanter Kanonikatspfründen werden vom Vorsteher des Kollegialkapitels, welcher dem Ordinarius und dem Kapitel Rechnung ablegt, verwaltet. § 2. Wenn die vakante Pfründe einem Privatpatronat ge¬ IV. Gerichtsstand. No 23. 121 hört, geschieht die Verwaltung durch die Patrone, welche dem Ordinarius bezügliche Rechnung ablegen. Art. 37. Durch das gegenwärtige Gesetz treten sammt allen Gesetzen, Dekreten und Verordnungen, welche mit demselben im Widerspruche stehen, außer Kraft
a. Folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuches: Ziffer 8 des Art. 25, § 2 des Art. 101 und § 2 des Art. 131; das Wort ecclesiastica des § 1 vom Art. 27, und die Worte ministri del culto vom Art. 134; der ganze Abschnitt V des litt. III, 2. Buch;
b. das bürgerlich kirchliche Gesetz vom 24. Mai 1855;
c. folgende Bestimmungen des Gemeindegesetzes: Absatz 2 des Art. 2; Art. 37; das Wort sacristani des Art. 52; litt. a von Ziffer VIII des Art. 73; die Worte e l'impedire la celebrazione di feste od altre funzioni non autorizzate des Art. 73, Ziffer VIII litt. c.; litt. i des Art. 80; litt. c des Art. 133 bis auf die Worte orologi e campisanti; litt. c des Art. 149 und das Wort benefici von litt. e des gleichen Artikels. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Ueber die formellen Einreden: Die rekursbeklagte Regierung bestreitet die Zuläßigkeit der eingereichten Beschwerde in erster Linie aus dem Grunde, weil dieselbe gegen ein von der gesetzgebenden Behörde erlassenes und vom Volke angenommenes Gesetz gerichtet sei. Ein Gesetz, sagt sie, enthalte nicht die Entscheidung eines konkreten Falles, son¬ dern eine allgemeine Norm, welche nicht in Rechtskraft er¬ wachse, auch wenn binnen 60 Tagen kein Rekurs dagegen er¬ griffen werde. Denn, wenn auch das Gesetz selbst unangefochten bleibe, so sei gegen die einzelnen Anwendungen desselben doch stets und zu jeder Zeit eine Beschwerde möglich. Ein Gesetz könne daher nicht als eine von einer kantonalen Behörde er¬ lassene „Verfügung“ betrachtet werden, gegen welche allein staatsrechtliche Rekursbeschwerden gemäß Art. 59 O.=G. beim Bundesgerichte eingereicht werden dürfen. Das Bundesgericht
122 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. hat aber schon wiederholt erkannt, daß unter den „Verfügungen,“ von welchen die citirte Gesetzesstelle spricht, auch kantonale Ge¬ setze zu verstehen seien und es liegt um so weniger Grund vor, von der bisherigen Auslegung abzugehen, als bekanntermaßen schon vor 1875 der Bundesrath und die Bundesversammlung Rekurse gegen kantonale Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit derselben zugelassen haben und nichts darauf hinweist, daß das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege in dieser Hinsicht etwas habe ändern und das Beschwerderecht auf Entscheide kantonaler Behörden in konkreten Rechtsstreitig¬ keiten habe beschränken wollen. Daß auch die gesetzgebende eine kantonale Behörde im Sinne des citirten Art. 59 ist, steht außer Zweifel. Es ist zwar zuzugeben, daß dem gemeinen Sprachgebrauche nach der Ausdruck „Verfügung“ in der Regel nicht auf Gesetze angewendet wird; allein derselbe läßt sich, ohne daß demselben gerade Zwang angethan wird, doch auch dahin auffassen, daß darunter überhaupt jeder Erlaß einer Be¬ hörde zu verstehen sei; für diese weitere Auslegung spricht über¬ dies nebst der bereits angeführten bundesrechtlichen Praxis auch der Wortlaut des Art. 113 Ziffer 3 B.=V., welcher allgemein dem Bundesgerichte Beschwerden betreffend Verletzung verfas¬ sungsmäßiger Rechte der Bürger sowie über solche von Privaten wegen Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen zur Beurtheilung überweist. Die Einrede erscheint daher mit Be¬ zug auf die objektive Voraussetzung des staatsrechtlichen Re¬ kurses als unbegründet. Was dagegen die subjektive Berechtigung zur Ergreifung desselben betrifft, so muß allerdings, wenn die Beschwerde gegen ein Gesetz gerichtet ist, verlangt werden, daß die rekurrirenden Personen oder Korporationen selbst unmittel¬ bar durch das angefochtene Gesetz in ihren verfassungsmäßigen Rechten angeblich verletzt werden, und kann es dagegen nicht genügen, daß eine solche Verletzung möglicherweise später, beim Hinzutreten von Thatsachen, deren Eintritt, wenigstens der Zeit nach, gänzlich ungewiß ist, eintreten kann. Es ist daher bei jedem einzelnen Beschwerdepunkt, soweit dessen Beurtheilung überhaupt in die Kompetenz des Bundesgerichtes fällt, zu un¬ tersuchen, ob durch die Gesetzesbestimmungen, welche den Gegen¬ IV. Gerichtsstand. No 23. 123 stand desselben bilden, verfassungsmäßige Rechte der Rekurrenten selbst verletzt seien.
2. Innert diesen Schranken und unter dem obenbezeichneten Vorbehalte müssen die Rekurrenten als zum Rekurse legitimirt angesehen werden und erscheint die zweite Einrede der Rekurs¬ beklagten, welche die Legitimation der Rekurrenten beschlägt, als unbegründet. Allerdings bildet das „Komite des liberalen Vereins des Kantons Tessin,“ in dessen Namen der Rekurs eingereicht wurde, keine juristische Person, keine Korporation, welche nach Art. 59 O.=G. zur Beschwerdeführung berechtigt wäre; auch liegt es auf der Hand, daß Rechte dieses Comites resp. des liberalen Vereins als solchen durch das Kirchengesetz in keiner Weise berührt werden. Dagegen kann nicht in Abrede gestellt werden, daß von Stoppani, Simen und Bruni persönlich als Bürger des Kantons Tessin insoweit zum Rekurse legi¬ timirt sind, als sie behaupten, daß ihre verfassungsmäßigen Rechte als Bürger des Kantons Tessin durch das Gesetz verletzt werden, und es sind dieselben berechtigt, zu verlangen, daß ihre Beschwerde von diesem Standpunkte aus von den Bundes¬ behörden geprüft werde.
3. Die dritte Einrede, die Verspätung betreffend, erscheint mit Bezug auf die sogenannten Anschlußerklärungen von Ge¬ meinderäthen, Privaten und Vereinen, welche alle erst lange nach Ablauf der 60 Tage, seit Inkrafttreten resp. Publika¬ tion des Gesetzes, — die erste nämlich am 13. Juli vorigen Jahres, — hierorts eingegangen sind, ohne weiters als be¬ gründet. Diese Erklärungen sind nicht etwa „Nebeninterventio¬ nen," da ja die Voraussetzungen einer Nebenintervention überall nicht vorliegen, sondern sie können nur als selbständige Rekurs¬ erklärungen aufgefaßt werden, welche sich in Begehren und Be¬ gründung an die ursprüngliche Beschwerde der Herren Stoppani und Genossen anschließen. Für dieselben gilt daher die sechzig¬ tägige Rekursfrist ebenfalls, und da diese Frist nicht eingehalten worden ist, so müssen diese Beschwerden ohne weiters als ver¬ spätet zurückgewiesen werden.
4. Als zweifelhaft erscheint die Frage bezüglich der Eingabe Stoppani, Simen und Bruni; das angefochtene, vom großen
124 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Rathe am 28. Januar und vom Volke des Kantons Tessin am 21. März 1886 angenommene Gesetz ist im Amtsblatte vom 26. März gleichen Jahres publizirt, die Beschwerde aber erst am 27. Mai, also am 62. Tage nach der Publikation, in Bellenz auf die Post gegeben worden. Die Rekurrenten machen aber diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung auf diese Einrede geltend: „Das angefochtene Gesetz verletze nicht blos die in¬ dividuellen Rechte der Bürger, sondern und vorzugsweise die im öffentlichen Interesse erlassenen Verfassungsbestimmungen weßhalb, — nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes (vergl. die Entscheide in Sachen Bühler=Gmür, Graf, de Pury die sechzigtägige Rekursfrist hier gar nicht und Arnold) Platz greife. Um so weniger könne dies aber angesichts der tessinischen Bestimmungen über die Promulgation der Gesetze angenommen werden. Nach Art. 2 des Civilgesetzbuches trete in der That ein Gesetz erst nach seiner Promulgation in Kraft und Art. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1843 (bestätigt durch Art. 7 des Reglementes vom 24. Dezember 1850) bezeichne als Publikationsorgan das Amtsblatt, während Art. 8 des eben erwähnten Reglementes ferner bestimme, daß die Gemeinderäthe verpflichtet seien, das Amtsblatt am nächsten Festtage öffentlich anzuschlagen. Nun habe das Amtsblatt vom
26. März, weil am 25. festa della Madonna war (an welchem Festtage die Angestellten der Staatsdruckerei nicht zu arbeiten pflegen), erst am 27. März in Bellinzona auf die Post gegeben werden, und da der 28. wieder ein Sonntag gewesen, erst am
29. oder 30. März in allen Gemeinden vertheilt werden kön¬ nen. Nach Mitgabe der oben angeführten Gesetzes= und Regle¬ mentsbestimmungen habe daher der Anschlag in allen Gemein¬ den frühestens am 4. April (als dem nächsten Festtage) geschehen können und dürfe die Rekursfrist erst von diesem Tage an be¬ rechnet werden.“ Nun kann zwar der Ansicht der Rekurrenten, daß die vorliegende Beschwerde ihrer Natur resp. ihrem Ge¬ genstande nach nicht an die gesetzliche Rekursfrist geknüpft sei, nicht beigepflichtet werden. Denn wenn man auch Ausnahmen im Sinne des Urtheils Bühler=Gmür u. s. w. machen will, so sind immerhin deren Voraussetzungen in concreto deßhalb 125 IV. Gerichtsstand. N° 23. nicht vorhanden, weil die Abweisung des gegen das Gesetz als solches gerichteten Rekurses Beschwerden gegen dessen praktische Anwendung im einzelnen Falle, wie bereits ausgeführt, nicht ausschließt, und nun die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gewiß hinlänglich gewahrt sind, wenn ihnen die Befugniß ein¬ geräumt wird, sowohl innerhalb 60 Tagen nach Publikation des Gesetzes gegen letzteres selbst als später, — und zwar ohne irgendwelche Beschränkung resp. ohne alle Rücksicht darauf, ob gegen das Gesetz selbst Beschwerde geführt worden ist oder nicht, — gegen die praktische Anwendung desselben beim Bundes¬ gerichte Beschwerde zu erheben. Ebensowenig erscheint es als richtig den Beginn der sechzigtägigen Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt eintreten zu lassen, in welchem das Gesetz nach dem kantonalen Rechte vollziehbar wird. Für den Beginn genannter Frist ist vielmehr nach Art. 59 O.=G. allgemein die „Eröffnung,“ die „Publikation“ des Gesetzes maßgebend; immerhin in der Mei¬ nung, daß wo die Publikation durch ein amtliches Blatt er¬ folgt, nicht das Datum, welches die betreffende Nummer trägt, sondern der Tag seiner wirklichen Ausgabe, oder derjenige, an welchem das Amtsblatt den Bürgern zugekommen ist, bezie¬ hungsweise nach dem ordnungsmäßigen Gange der Post zukom¬ men konnte, maßgebend sein muß. Nun erklärt die Kreispost¬ direktion Bellenz zu den Akten, daß das Amtsblatt vom
26. März vorigen Jahres erst am 27. März Abends der Post übergeben worden und es ist demnach anzunehmen, daß die Abgabe an die Adressaten erst am folgenden Tage, den 28. März erfolgt sei. Rechnet man nun die Rekursfrist von letzterm Tage an, so ist dieselbe als innegehalten zu betrachten, da der Re¬ kurs am 27. Mai, d. h. am sechzigsten Tage in Bellenz auf die Post gegeben worden ist.
5. Es ist daher zu untersuchen, inwieweit die materielle Be¬ urtheilung des Rekurses in die Kompetenz des Bundesgerichtes falle. Die Rekurrenten selbst haben sich über die Kompetenz¬ frage nicht ausgesprochen, søndern sich darauf beschränkt, völlig gleichlautende Beschwerden beim Bundesrathe und Bundesge¬ richte einzureichen und den Antrag zu stellen, daß diese beiden Behörden, jede soweit es sie angehe, die angefochtenen
126 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Gesetzesbestimmungen als verfassungswidrig aufhebe. Aus Art. 59 O.=G. geht nun hervor:
a. daß nicht in die Kompetenz des Bundes gerichtes, sondern des Bundesrathes, die bereits oben sub Ziffer 1, 4, 5 und 8 von litt. B des faktischen Theils aufgezählten Be¬ schwerdepunkte fallen, welche Verletzung des Bernervertrages vom 1. September 1884 sowie der Art. 50 Absatz 4, Art. 49 Absatz 2, Art. 51 und 43 B.=V. betreffen;
b. daß das Bundesgericht hingegen zuständig ist, die andern Beschwerdepunkte zu prüfen und zu beurtheilen, welche Bezug haben auf Art. 58 Absatz 2 B.=V. (Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit).; auf die Eigenthumsgarantie (welche durch die Ueberreichung des Kirchenvermögens an die Kirchgemeinden verletzt sein soll); auf Art. 49 Absatz 6 B.=V. (Kultussteuern); auf Entzug des Rechtes der Gemeinden, ihre Pfarrer zu wäh¬ len; auf Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 ibidem) in der Behandlung der Gemeinden, in welchen Domkapitel bestehen, bezüglich der Wahl der Pfarrer und Kirchenrathes; auf die den weltlichen Behörden auferlegte Pflicht zur Vollziehung von Verfügungen der kirchlichen Behörden (Art. 29 des Gesetzes) und endlich auf die Abschaffung verschiedener Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend Vergehen der Priester.
6. Zur Rechtfertigung dieser Ausscheidung der Kompetenzen ist hinsichtlich des den politischen Behörden des Bundes zuge¬ wiesenen Theils auszuführen: Daß Art. 50 Absatz 4 B.=V. nicht zu denjenigen Verfassungs¬ bestimmungen gehört, welche dem Schutze des Bundesgerichtes unterstellt sind, da derselbe kein konstitutionelles Recht der Bürger garantirt, sondern lediglich die Rechte beziehungsweise die Kirchenhoheit des Bundes gegenüber dem Heiligen Stuhle und den Kantonen wahren will; daß der Bernervertrag vom 1. September 1884, welchen der Bundesrath offenbar kraft der ihm nach Art. 50 Absatz 4 B.=V. zustehenden Befugniß abgeschlossen hat, nicht zu den Staats¬ verträgen mit dem Auslande gehört, über deren Verletzung Private nach Art. 113 Ziffer 3 B.=V. und Art. 59 litt. b O.=G. allerdings beim Bundesgerichte Beschwerde führen könnten, son¬ 127 IV. Gerichtsstand. N° 23. angesichts des bereits über Art. 50 Absatz 4 B.=V. dern, - Gesagten und des Inhaltes des Vertrages selbst (welcher ja ausschließlich vom keine Rechte von Privaten begründet), Bundesrathe auszulegen und zu vollziehen ist; daß die Beschwerden über Verletzung des Art. 51 B.=V. ausdrücklich der Kognition des Bundesrathes beziehungsweise der Bundesversammlung vorbehalten sind (Art. 59 litt. b Ziffer 6 O.=G.); daß das Gleiche auch mit Bezug auf Art. 43 ibidem gilt, wobei übrigens zu bemerken ist einerseits, daß der angefochtene Art. 28 des Kirchengesetzes, wodurch dem Staatsrathe die Be¬ fugniß eingeräumt wird, in letzter Instanz über das kirchliche Stimmrecht zu entscheiden, offenbar nur den Rekurs an die kantonalen Behörden regliren kann und will, indem die Be¬ schwerdeführung bei den eidgenössischen selbstverständlich nur durch die Bundesgesetzgebung normirt werden kann, und an¬ drerseits, daß die Rekurrenten keinerlei Verfassungsbestimmung anzuführen vermocht haben, welche durch den vom Art. 28 cit. ausgesprochenen Ausschluß der Beschwerde an den tessinischen großen Rath verletzt worden wäre; daß, da die Rekurrenten in der Bestimmung des Gesetzes, welche jeden Bürger, der aus der katholischen Konfession aus¬ trete, seines Eigenthumsrechtes am Kirchenvermögen verlustig erklärt, eine verfassungswidrige, die Glaubens= und Gewissens¬ freiheit verletzende Strafe erblicken, anzunehmen ist, sie haben Absatz 2 des Art. 49 B.=V. im Auge, welcher unter Anderm bestimmt, daß „Niemand wegen Glaubensansichten mit Strafen irgend welcher Art belegt werden darf,“ somit die Verletzung einer dem Schutze der politischen Behörden des Bundes unter¬ stellten Verfassungsgarantie. In der Hauptsache:
7. Die Rekurrenten glauben eine Verletzung des Art. 58 Ab¬ satz B.=V. resp. eine Wiedereinführung der abgeschafften geist¬ lichen Gerichtsbarkeit in den Vorschriften der Art. 2, 3, 4, 7 § 1, 18, 19, 23, 24, 28 und 36 des Gesetzes zu finden und führen diesbezüglich im Wesentlichen aus: Das Gesetz spreche
128 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. in Art. 2 allerdings nur von giurisdigione spirituale, die Machtbefugnisse aber, welche damit dem Ordinarius gewährt werden, gehen weit über das kirchliche Gebiet hinaus. Der Bernervertrag drücke sich richtiger aus, indem er die tessinischen Pfarrgemeinden unter die geistliche Verwaltung des apostolischen Administrators stelle. Eine geistliche Gerichtsbarkeit sei immer, möge sie sich geistliche oder bürgerliche, priesterliche oder weltliche nennen, — im Widerspruch mit Art. 58 B.=V., wel¬ cher ja keinen Unterschied zwischen dieser oder jener Art der¬ selben mache. Nach dem kanonischen Rechte beziehe sich übrigens die geistliche Gerichtsbarkeit nicht nur auf das Dogma, sondern auch auf die Doktrin, die Disziplin und die Moral. Die Er¬ ziehung z. B. sei nach der katholischen Lehre eine Pflicht und ein Privileg der Geistlichkeit, die Ehe ein Sakrament, und die gehöre daher zur ausschließlichen Domäne des Priesters Ausübung des geistlichen Amtes berühre auch die Polizei, das Gesundheitswesen, den Militärdienst und die öffentliche Ord¬ nung. Die Moral begreife alle Zweige der Gesetzgebung, das Civil= und Strafgesetzbuch, überhaupt alle Institutionen. Die geistliche Gerichtsbarkeit gestatte daher der Geistlichkeit, sich in Alles einzumischen, was die Ehe, die Scheidung, die Erziehung, das Begräbnißwesen, die Arbeit an Sonntagen, den Verkauf von Büchern, denjenigen des Fleisches an Fasttagen und die Gesetzgebung betreffe, welche von nah oder von fern die von der Geistlichkeit beanspruchten Privilegien berühren u. s. w. Art. 2 des Gesetzes sei um so gefährlicher, als Art. 4 der Geistlichkeit Straflosigkeit bezüglich aller Handlungen, welche die „gesetzliche Freiheit in Ausübung ihres heiligen Berufes“ beschlagen, ge¬ währe, und als nach Art. 3 der Ordinarius zu Publikation seiner Pastoralbriefe und aller andern den geistlichen Beruf be¬ treffenden Akten vollkommen frei sei. Speziell über den Begriff der rein geistlichen (spiritualen) Gerichtsbarkeit hinaus gehe die Bestimmung (Art. 7 § 1), daß die Benefizien der Kapitel nach geistlichen Gesetzen und Dekreten übertragen werden, während in der Schweiz ein geistliches Gesetz bekanntlich nur angewendet werden dürfe, wenn es im Einklang mit der Bundesverfassung und den bürgerlichen Gesetzen stehe. Die Kapitelsbenesizien seien IV. Gerichtsstand. N° 23. 129 Güter und Rechte, welche nur nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes oder der von den gesetzgebenden Behörden des Kantons erlassenen Gesetze übertragen werden können. Das Gleiche gelte auch hinsichtlich des Art. 18 ib., wonach „Beschlüsse über Veräußerung oder Umwandlung der unbeweglichen Kirchen¬ güter, über Führung von Prozessen, Eingehung von Schulden und dergleichen auf Rechnung des Kirchengutes“ zu ihrer Gül¬ tigkeit der Zustimmung des Ordinarius bedürfen; ebenso bezüglich der Art. 19, 23, 24 und 36, welche die jährlichen Pfarrgemeinderechnungen der Genehmigung des Ordinarius unterwerfen und wonach „Ueberschüsse der für den Kultus be¬ stimmten Erträgnisse ohne die Zustimmung des Ordinarius nicht zu einem andern Zwecke verwendet werden dürfen“ und endlich für den zweiten Absatz des Art. 28, kraft dessen Anstände, welche die Ausübung des Kultus betreffen, in die Kompetenz des Ordinarius gehören.“ — Allein die behauptete Verletzung des Art. 58 Absatz 2 B.=V. kann in allen diesen Bestimmungen nicht gefunden werden. Denn, soviel aus dem Gesetze selbst und der Antwort der Regierung ersichtlich, ist unter der geistlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Gesetzes nichts anderes verstanden, als was der Berner Vertrag, — freilich richtiger, mit administration spirituelle bezeichnet. Der kanonische Begriff der Jurisdiktion faßt bekanntlich Verwaltung und Gerichtsbarkeit zusammen und ist keine Rede davon, daß die Jurisdiktion im kanonischen Sinne mit der geistlichen Gerichtsbarkeit im Sinne des Art. 58 Absatz 2 B.=V. zusam¬ menfalle. Sowohl die Entstehungsgeschichte dieser Verfassungs¬ bestimmung, als ihre Stellung im System der Bundesverfassung,
d. h. ihre unmittelbare Verbindung mit der Garantie des ver¬ fassungsmäßigen Richters, und die Vergleichung mit Art. 49 ff. B.=V. zeigen zur Evidenz, daß unter der vom Art. 58 Absatz 2 B.=V. abgeschafften geistlichen Gerichtsbarkeit nichts anderes zu verstehen ist, als die kirchliche Rechtspflege, d. h. die von der Kirche in Anspruch genommene und ausgeübte Strafgewalt und Civilgerichtsbarkeit in streitigen Rechtssachen, welche die im Widerspruche allerdings mit dem staatliche Autorität,
- als weltliche Angelegenheiten betrachtet kanonischen Rechte,
130 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. (vergl. Urtheil des Bundesgerichtes in Sachen der katholischen Pfarrgemeinde Luzern, Amtliche Sammlung IV, S. 510). Daß nun aber das rekurirte tessinische Gesetz den Begriff der Juris¬ diktion (Gerichtsbarkeit) im weitern Sinne fasse, als dies nach Art. 58 Absatz 2 B.=V. zuläßig ist, d. h. daß dasselbe darunter nicht bloß die geistliche Verwaltung (Administration) verstehe, sondern die geistlichen Behörden beziehungsweise den Ordinarius auch für die streitige Gerichtsbarkeit über irgend welche Privat¬ rechtsstreitigkeiten oder gewöhnliche Strafsachen, welche ihrer Natur nach Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, und nicht bloß über diejenigen Angelegenheiten, welche auch die weltliche Gesetzgebung, insbesondere Art. 58 Absatz 2 B.=V., als rein kirchliche betrachtet, zuständig erklären wolle, dafür bietet dessen Inhalt durchaus keinen Anhaltspunkt. Insbesondere kann nicht gesagt werden, daß die von den Rekurrenten speziell hervorgehobenen Bestimmungen eine solche verfassungswidrige Gerichtsbarkeit einführen wollen. Alle räumen dem Ordinarius nur gewisse, wenn auch allerdings weitgehende, Verwaltungs¬ befugnisse und Aufsichtsrechte ein, nirgends aber ein Unter¬ suchungs= und Entscheidungsrecht in irgend welchen streitigen Rechts= (Civil= øder Straf=) Sachen, Ehesachen inbegriffen. Die Abschaffung des regierungsräthlichen Placets für die bischöf¬ lichen Erlasse, die Bestimmungen betreffend Uebertragung der Kapitelspfründen, das Aufsichts= und Genehmigungsrecht des Ordinarius betreffend die Verwaltung des Kirchengutes, die die Veräußerung der letztern, sowie die Prozeßführung auf Rech¬ nung derselben beschlagenden Pfarrgemeindebeschlüsse, die Ver¬ wendung der Erträgnisse der Kirchengüter, das Entscheidungs¬ recht über die Ausübung des Kultus betreffende Anstände, haben mit Art. 58 Absatz 2 B.=V. überall nichts zu thun, da es sich in keiner Weise um streitige Rechtssachen (civil= oder strafrecht¬ licher Natur) handelt, welche Gegenstand eines Civil= oder Strafverfahrens sein könnten. Ob die vom Gesetz dem Ordi¬ narius eingeräumten Kompetenzen resp. der Mißbrauch derselben,
z. B. bezüglich § 2 des Art. 18, allfällig gegen andere Be¬ stimmungen der Bundes= oder Kantonsverfassung verstoßen könnten, ist gegenwärtig nicht zu untersuchen, da die Rekursschrift IV. Gerichtsstand. N° 23. 131 und die vorliegenden Akten hiezu keinerlei Veranlassung geben.
8. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdepunktes, welcher: a. die Schaffung der sogenannten todten Hand und b. die angebliche Eigenthumsverletzung beziehungsweise die gerügte Thatsache be¬ trifft, das rekurrirte Gesetz erkläre gewisse bisher im Eigenthum der politischen Gemeinden befindliche Güter zu Kirchengütern und überliefere dieselben neugegründeten Kirch= oder Pfarrge¬ meinden, welche zu juristischen Personen gebildet werden und ihre Güter nur mit Genehmigung des Ordinarius veräußern dürfen, ist zu bemerken: Ad a. Daß die Rekurrenten nicht in der Lage sind, eine Verfassungsbestimmung anzurufen, welche verbieten würde, die Veräußerung von öffentlichen Gemeindegütern, sei es allgemein oder doch bezüglich der Kirchengüter, an die Bewilligung von staatlichen oder kirchlichen Oberbehörden zu knüpfen, und auch nicht behauptet haben, daß die tessinische Verfassung entweder allgemein die freie Veräußerlichkeit der öffentlichen oder doch der Kirchengüter durch die Gemeinden gewährleiste oder nur die Bewilligung weltlicher Behörden für dieselbe erfordere resp. zulasse. Bekanntlich bestehen solche öffentlich=rechtliche Beschrän¬ kungen in der Veräußerlichkeit von öffentlichen Gütern auch in andern Kantonen und finden ihre Begründung in der Zweck¬ bestimmung der Güter. Ad b. Daß die Rekurrenten zur Beschwerdeführung nicht legitimirt sind, noch der staatsrechtlche Rekurs der richtige Weg ist, um diese Frage zur Entscheidung zu bringen, noch endlich die Beschwerde im Gesetze einen Anhalt findet. Denn das Ge¬ setz (Art. 6) behält die wohlerworbenen Rechte ausdrücklich vor und nun kann selbstverständlich die Frage, ob gewissen politischen Gemeinden oder Privaten wohlerworbene Privatrechte an solchen Vermögensgegenständen, welche das Gesetz als Kirchengut den Pfarrgemeinden zuweist, zustehen, nur im Civilprozeß entschie¬ den werden, und zwar in einem solchen, an welchem die be¬ treffenden politischen Gemeinden oder Privaten selbst als Partei Theil nehmen.
9. Gegen die Begründetheit des dritten Beschwerdepunktes, daß durch Art. 27 des angefochtenen Gesetzes Art. 49 Absatz 6 XIII — 1887
132 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. B.=V. verletzt werde, weil derselbe die Einwohnergemeinde ver¬ pflichte, ohne Rücksicht ob sie aus Römisch=Katholischen oder aus Angehörigen anderer Konfessionen bestehe, die bisher frei¬ willig an die Pfarrbesoldung geleisteten Beiträge ferner zu entrichten, spricht zur Genüge der Schlußsatz jener Gesetzes¬ bestimmung, in welchem Art. 49 B.=V. vorbehalten ist. Zwar behaupten die Rekurrenten, jener Vorbehalt genüge nicht, weil der tessinische Gesetzgeber jenen Beitrag nicht als Steuer be¬ trachte. Allein aus dem angefochtenen Gesetze ist schlechterdings nicht ersichtlich, daß der tessinische Gesetzgeber den Art. 49 Ab¬ satz 6 anders auffasse und auslege, als der eidgenössische Gesetz¬ geber und die Bundesbehörden denselben ausgelegt und aufge¬ faßt wissen wollen. Sollten jedoch Angehörige anderer Religions¬ genossenschaften trotz des Vorbehaltes des Art. 49 B.=V. und im Widerspruch mit dieser Bestimmung in Zukunft ange¬ halten werden wollen, direkt oder indirekt an die Kosten des Kultus der tessinischen Kirchgemeinden beizutragen, so können dieselben selstverständlich jederzeit beim Bundesgerichte Abhülfe verlangen. Zur Zeit liegt ein solcher Fall unbestrittenermaßen nicht vor, namentlich nicht bezüglich der Rekurrenten.
10. Thatsächlich nicht richtig ist die Beschwerde, welche dar¬ auf gestützt wird, daß das Gesetz das Recht zur Pfarrwahl allen Gemeinden entziehe. Denn, — abgesehen von den Dom¬ beläßt es ihnen dasselbe aus¬ kapitel=Gemeinden (Art. 7), drücklich. Nun läßt es sich freilich nicht leugnen, daß, indem das Gesetz die Genehmigung der Wahl durch den Ordinarius verlangt und demselben im Weitern das Recht einräumt, frei gewordene Pfarrstellen bis zur definitiven Besetzung provisorisch zu besetzen und dem Verweser die Einkünfte der betreffenden Pfarrei zuweist, hiedurch die Rechte der Gemeinden gegen¬ über dem durch das frühere Gesetz geschaffenen Zustand ganz wesentlich beschränkt werden. Allein da weder die Kantons¬ noch die Bundesverfassung Bestimmungen enthalten, welche der Gesetzgebung in dieser Beziehung Schranken setzen bezw. die Aufstellung solcher Bestimmungen verbieten würden, und da andrerseits von wohlerworbenen Privatrechten der Gemeinden hier natürlich keine Rede sein kann, so fällt die Beschwerde ohne weiters als unbegründet dahin. Uebrigens gibt es ja be¬ IV. Gerichtsstand. No 23. 133 kanntlich auch andere und zwar auch protestantische Kantone, in welchen das Recht, die Pfarrer zu wählen, nicht den Gemein¬ den zusteht, und kann die Behauptung der Rekurrenten, daß die Wahl der Pfarrer ein unveräußerliches Ur= und Naturrecht des Volkes sei, welches auch dann von den Bundesbehörden anerkannt und geschützt werden müsse, wenn es nicht in der Verfassung ausdrücklich garantirt sei, gewiß nicht als richtig angesehen werden.
11. Bezüglich des weitern Beschwerdepunktes, wonach die Rechte des Volkes und die Bundesverfassung dadurch verletzt sein sollen, daß an denjenigen Orten, wo Domkapitel be¬ stehen (Lugano, Locarno, Bellinzona und Balerna) die Wahl des Pfarrers und des Kirchenrathes ausnahmsweise nicht den Gemeinden, sondern der geistlichen Behörde zukommt und die Verwaltung des Kirchengutes dem Kapitel zugewiesen wird, mangelt den Rekurrenten die Legitimation zur Beschwerde. Diese kommt, — wenigstens in erster Linie, lediglich den benach¬ theiligten Gemeinden zu. Ob, wenn die Gemeinden in ihrer Mehrheit sich bei den angeblich verfassungswidrigen Bestim¬ mungen beruhigen würden, auch eine allfällige Minderheit den Rekurs ans Bundesgericht ergreifen könnte, mag dahin gestellt bleiben, da die Gemeinden sich bis jetzt über die Frage noch gar nicht ausgesprochen haben und zudem aus den Akten nicht einmal hervorgeht, daß die Rekurrenten, oder doch einzelne derselben, einer oder mehreren der betreffenden Gemeinden angehören, in¬ dem dieselben lediglich als Vertreter des „kantonalen liberalen Komites“ und allgemein als „tessinische Kantonsbürger“ auf¬ treten. Uebrigens bestehen bekanntlich ähnliche Verhältnisse auch in andern Kantonen, wo Domkapitel (Kathedralkirchen) existiren (vergl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei¬ dungen, Bd. IV, S. 505 ff.; Gareis und Zorn, Staat und Kirche in der Schweiz, Bd. I, S. 474 ff.).
12. Die Rekurrenten beschweren sich endlich noch über Art. 29 und 37 des Gesetzes (s. deren Wortlaut in Fakt. F), welche eine Anzahl von Bestimmungen des Strafgesetzbuches, welche speziell Handlungen der Geistlichen beschlagen, aufheben. Sie bezeichnen aber gar keine Bestimmung der Bundes= oder Kantonsverfassung, welche durch diese Gesetzesvorschriften ver¬
134 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. letzt wären, was sie übrigens, — speziell bezüglich Art. 37 der Natur der Sache nach, — unmöglich hätten thun können, in¬ dem keine Verfassungsbestimmungen bestehen, welche besondere Strafen für die Geistlichen verlangen beziehungsweise verbieten würden, dieselben unter das gemeine Recht zu stellen. Aller¬ dings berufen sie sich auf Art. 2 B.=V., welcher bestimmt: „Der Bund hat den Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen Außen, Handhabung von Ruhe und Ord¬ nung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eid¬ genossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt,“ und behaupten sodann, das rekurrirte Gesetz verletze die Freiheit und die Rechte der Eidgenossen und hindere die gemeinsame Wohlfahrt, anstatt dieselbe zu fördern. Allein nach Art. 113 B.=V. und 59 O.=G. hat das Bundesgericht die Rechte der Eidgenossen nur insoweit zu schützen, als dieselben in der Kantonsverfassung oder der Bundesverfassung oder den in Ausführung derselben erlassenen Bundesgesetzen gewährleistet und bezügliche Streitig¬ keiten nicht den politischen Bundesbehörden zur Erledigung zu¬ gewiesen sind. Die Berufung auf Art. 2 B.=V. genügt daher zur Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundes¬ gerichte nicht, sondern es muß dargethan werden, daß ein in der Kantons= oder Bundesverfassung ausdrücklich gewährleistetes konstitutionelles Recht durch die angefochtene Verfügung verletzt werde, was die Rekurrenten in casu, bezüglich der Art. 29 und 37 cit., nachzuweisen nicht einmal versucht haben. Sollte übri¬ gens der Art. 29 des Gesetzes später in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche denselben, — oder richtiger gesagt dessen Anwendung, — als mit Art. 49 B.=V. oder andern Verfassungsbestimmungen unverträglich erscheinen ließe, so stünde, wie bereits oben bemerkt wurde, den Verletzten unverkürzt das Beschwerderecht bei den zuständigen Bundesbehörden zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs Stoppani, Simen und Bruni wird, soweit dessen Beurtheilung in die Kompetenz des Bundesgerichtes fällt, im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen. IV. Gerichtsstand. No 23. 135
23. Sentenza del 2 aprile 1887, nella causa de Stoppani e consorti. A. Addi 1° settembre 1884, il Consiglio federale, in suo proprio nome ed in quello del cantone Ticino, stipulava con la Santa Sede una convenzione (ratificata il 27/29 novembre successivo) « per regolare la situazione religiosa delle par¬ » rocchie del cantone Ticino, » in virtù della quale (art. 1°) « le parrocchie stesse venivano canonicamente staccate dalle » diocesi di Milano e di Como e poste sotto l’amministra¬ » zione spirituale di un prelato, col titolo di amministratore » apostolico del cantone Ticino, » da nominarsi (art. 2) dalla Santa Sede. A quest’ultimo riguardo, il verbale che accom¬ pagna la convenzione osserva però che « il Consiglio federale » si riferisce, quanto alla scelta della persona che sarà chia¬ » mata a rivestire le funzioni di amministratore apostolico » del Ticino, alla comunicazione fatta in proposito, il 20 » ottobre 1883 da S. E. il cardinale Jacobini al presidente » del Consiglio di Stato del cantone Ticino. » L’art. 3° della ridetta convenzione statuisce infine che « qualora il titolare » venisse a morire prima della organizzazione definitiva » delle parrocchie ticinesi, il Consiglio federale, il cantone » Ticino e la Santa Sede s’intenderanno per la prolungazione » dell’amministrazione provvisoria come sopra istituita. » B. Nei comizi del 21 marzo 1886, il popolo del cantone Ticino accettava una legge « sulla libertà della Chiesa catto¬ » lica e sull’amministrazione dei beni ecclesiastici, » che il Gran Consiglio ticinese avea votato il 28 del precedente gen¬ naio « al fine di porre la legislazione cantonale in armonia » con la surriferita convenzione, ecc. » e contro la quale i signori: L. de Stoppani, R. Simen e avv. E. Bruni, inoltra¬ rono presso questa Corte e presso il Consiglio federale, in nome del « Comitato liberale cantonale ticinese, » un ricorso 25/27 maggio 1886, all’uopo di ottenere che venisse cassata siccome contraria, sotto diversi aspetti, alla costitutione fe¬