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100. Urtheil vom 2. Oktober 1886 in Sachen Luzern gegen Bund. A. Am 18. Mai 1885 trafen die Feldbatterien Nr. 35 und 36 auf einem Uebungsmarsche in Sursee ein; gemäß einer Weisung des Quartiermeisters der VI. Artilleriebrigade hatte die Gemeindebehörde Kantonnemente für die Truppe vorbereitet. Einem Theile der Mannschaft wurde als Schlafstelle der Speise¬ saal des Hotels zum Adler angewiesen. Nachdem dieses Kan¬ tonnement von den Soldaten bezogen worden war, Abends halb zehn Uhr, brach in demselben Feuer aus, wodurch an dem Gebäude ein Schaden verursacht wurde, welcher von den Schätzern der luzernischen kantonalen Brandversicherungsanstalt auf 3880 Fr. gewürdigt und in diesem Betrage von der Brand¬ versicherungsanstalt der Eigenthümerin des Hotels zum Adler vergütet worden ist. Ueber die Ursache des Brandes ist durch die von der Militärbehörde eingeleitete Untersuchung ermittelt worden, daß derselbe durch Herunterfallen einer an der Decke des Speisesaales befestigten Petroleumlampe entstand, indem das brennende Oel sich auf das auf den Boden hingestreute Lagerstroh ergoß und dieses in Brand setzte. Es ist ferner fest¬ gestellt, daß unter den im Speisesaale kantonnirten Soldaten gegenseitige Neckereien begonnen hatten, wobei einzelne derselben sich mit Strohbündeln bewarfen. Es wurde deßhalb gegen Karl Corrodi von Uetikon, Ernst Felix von Zollikon und Emil Frei von Grüningen, sämmtlich Trainsoldaten der Batterie 36, Anklage wegen fahrläßiger Brandstiftung erhøben. In der Vor¬ untersuchung gab der Angeklagte Karl Corrodi zu, daß er ein Strohbündel, welches ihm an den Kopf geflogen sei, zurückge¬ worfen habe, daß dasselbe ohne seinen Willen höher geflogen sei, an die Lampe angestoßen und dadurch den Fall derselben bewirkt habe. In der Hauptverhandlung modisizirte er indeß dieses Geständniß. Gestützt auf den Wahrspruch der Geschwor¬ nen sprach das Kriegsgericht der VI. Division durch Urtheil vom 22. Juni 1885 die sämmtlichen Angeklagten von der An¬ klage auf fahrläßige Brandstiftung frei; Ernst Felix und Emil Frei wurden wegen Disziplinarfehlern dem eidgenössischen Mi¬ litärdepartemente zur Beurtheilung überwiesen, dagegen nahm das Kriegsgericht von einer Ueberweisung des Karl Corrodi Umgang, und zwar, wie in den Gründen dieser Verfügung ausgeführt wird, wesentlich deßhalb, weil nicht feststehe, ob die Jury als thatsächlich erwiesen erachtet habe, daß der Wurf Corrodis das Herunterfallen der Lampe bewirkt habe, und weil das Zurückwerfen des Strohbündels durch Corrodi zu einem XII — 1886
disziplinarischen Vorgehen gegen ihn keine Veranlassung geben könne, da er sich zur Zeit der Vornahme dieser Handlung allem Anscheine nach im Zustande einer gewissen Schlaftrunkenheit befunden habe, welche Annahme sehr wahrscheinlich auch den Grund der Freisprechung bilde. B. Durch Klageschrift vom 19. April 1886 stellte das Fi¬ nanzdepartement des Kantons Luzern Namens der luzernischen Brandversicherungsanstalt beim Bundesgerichte den Antrag:
1. Das Bundesgericht wolle das schweizerische Militärdepar¬ tement, als Vertreter der schweizerischen Kriegsverwaltung ver¬ urtheilen, der Klägerin die an Wittwe Bucher zum Adler in Sursee ausbezahlte Brandentschädigung von 3880 Fr. sammt 35 Fr. Expertenkosten nebst Zins von 3915 Fr. seit 18. Mai 1885 zu ersetzen.
2. Alles auf Kosten der Beklagten. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Schaden, welchen die Klägerin der Eigenthümerin des Hotels zum Adler in Sursee habe vergüten müssen, sei durch fahrläßiges Benehmen von Militärperfonen, welche im Hotel zum Adler kantonnirt gewesen seien, entstanden; jedenfalls sei so viel sicher, daß der Brand und der Brandschaden nicht entstanden wären, wenn der Speisesaal zum Adler nicht für das Kantonnement bestimmt und eingerichtet und von den Truppen bezogen worden wäre. Der Bezug eines Kantonnements sei eine militärische Anord¬ nung. Schaden aber, der durch Ausführung militärischer An¬ ordnungen an öffentlichem oder Privateigenthum verursacht werde, sei nach § 279 des Verwaltungsreglementes für die eid¬ genössische Armee durch die Kriegsverwaltung zu vergüten. Die Rechte der geschädigten Eigenthümerin gegenüber der Militär¬ verwaltung seien nach § 9 des kantonalen Brandversicherungs¬ gesetzes auf die Klägerin von Gesetzes wegen übergegangen; übrigens seien dieselben der Klägerin auch ausdrücklich abge¬ treten worden. Die Kompetenz des Bundesgerichtes sei nach Art. 27 Ziffer 2 eventuell 1 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege gegeben. C. Das beklagte schweizerische Militärdepartement bestreitek in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes. Die Klage stütze sich auf § 279 des Verwaltungsreglementes für die eid¬ genössische Armee und anerkenne damit selbst, daß für die Be¬ urtheilung des Falles die Vorschriften des VIII. Abschnittes dieses Reglementes, an dessen Spitze der citirte § 279 stehe, maßgebend seien. Abschnitt VIII des Verwaltungsreglementes kenne aber (wie § 221 der Militärorganisation) nur ein ad¬ ministratives Verfahren, das seinen Abschluß in dem Entscheide der dort vorgesehenen Expertenkommissionen finde; denn einer Weiterziehung unterliegen die Entscheidungen dieser Kommissionen nach § 297 des Verwaltungsreglementes nicht. Nur bei Scha¬ denersatzforderungen in Folge von Kriegsereignissen sei die Weiterziehung an das Bundesgericht statthaft. In zweiter Linie sei die Reklamation der Klägerin dem Bunde gegenüber ver¬ pätet, weil nicht innert der in § 288 des Verwaltungsregle¬ mentes vorgeschriebenen vier= beziehungsweise zehntägigen Frist eingereicht. In einer Zuschrift des luzernischen Finanzdeparte¬ mentes an das schweizerische Militärdepartement vom 1. Juni 1885 behalte sich ersteres allerdings seine Regreßrechte gegen die Eidgenossenschaft vor. Allein diese Zuschrift enthalte keine richtige Reklamation und wäre jedenfalls verspätet. Auch ma¬ teriell sei der Anspruch unbegründet. Es sei nach dem kriegs¬ gerichtlichen Urtheile gar nicht nachgewiesen, daß der Brand durch fahrläßige Handlungen der Soldaten verursacht worden sei. Wenn die bloße Thatsache des Bezuges eines bestimmten Lokales durch die Truppen eine Haftpflicht für den entstandenen Schaden begründete, so wäre nicht der Bund, sondern die Ge¬ meindebehörde von Sursee haftbar. Denn die Einrichtung ge¬ rade dieses bestimmten Lokales zum Kantonnemente sei nicht von der Militärverwaltung sondern von der Gemeindebehörde angeordnet worden. Wenn übrigens auch fahrläßige Handlungen der Soldaten als Brandursache nachgewiesen wären, so wäre doch der Bund für den entstandenen Schaden nicht verant¬ wortlich. Die Kriegsverwaltung hafte nach § 279 cit. nur für solchen Schaden, der durch Ausführung militärischer Anord¬ nungen entstehe, der also mit militärischen Anordnungen, den Befehlen eines militärischen Obern, in kaufalem Zusammen¬ hange stehe. Ein solcher Kausalzusammenhang bestehe, wenn
B. Civilrechtspflege.
z. B. auf Befehl eines Offiziers Saaten auf einem Grund¬ stücke zertreten, dort Schanzen aufgeworfen oder Bäume zur Errichtung eines Verhaues gefällt werden, dagegen bestehe er nicht, wenn die Soldaten, nach Bezug der Kantonnemente, reglementswidrigen Unfug treiben und dadurch Schaden stiften. Solches Thun habe mit der Ausführung militärischer Anord¬ nungen gar nichts zu thun; für dessen Folgen hafte einzig der Thäter. Die gegentheilige Ansicht würde zu sonderbaren Kon¬ sequenzen führen; nach derselben müßte der Bund u. a. auch haften, wenn durch Fahrläßigkeit eines Soldaten außerhalb der Dienstzeit eine Kaserne und damit vielleicht ein ganzes Stadt¬ quartier in Brand gesteckt würde. Eventuell werde der Klage die Einrede des Selbstverschuldens beziehungsweise Mitverschul¬ dens der geschädigten Eigenthümerin entgegengehalten. Denn die Beleuchtungseinrichtung des Speisesaales sei der Verwen¬ dung desselben als Schlafstelle gar nicht angepaßt und den reglementarischen Anordnungen nicht entsprechend gewesen, die Befestigung der Lampen sei eine mangelhafte gewesen. Dem¬ nach werde beantragt: Es wolle das Bundesgericht die Klage abweisen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. D. In ihrer Replik führt die Klagepartei im Wesentlichen aus: Die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichtes unbegründet. Das in Art. 281 u. ff. des Verwaltungsregle¬ mentes vorgesehene Verfahren gelte für Schadenszufügungen, welche bei Truppenübungen an Kulturen und Grundstücken ent¬ stehen, nicht aber für Fälle der streitigen Art. Uebrigens handle es sich hier nicht um die Frage der Schadenshöhe, sondern um die prinzipielle Frage der Haftpflicht der Militär¬ verwaltung. Hierüber aber habe der ordentliche Richter zu ent¬ scheiden. Die Reklamation sei auch nicht verspätet; die Klage¬ partei habe keine Zeit versäumt, um ihre Rechte zu wahren. Trotz des freisprechenden Urtheils des Kriegsgerichtes sei doch durch die im kriegsgerichtlichen Verfahren stattgefundene Zeugen¬ einvernahme objektiv vollständig erwiesen, daß der Brand durch fahrläßiges Handeln der Soldaten, d. h. durch Herumwerfen von Strohbündeln verursacht worden sei. Das Kantonnement sei allerdings auf die Requisition der Militärbehörde vom Ge¬ V. Civilstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 100. 693 meinderathe von Sursee angewiesen worden; allein die Militär¬ behörde habe dasselbe und seine Einrichtung genehmigt und dessen Bezug durch die Truppen angeordnet. Daher könne auch von einem Verschulden oder Mitverschulden der Eigenthümerin des Hotels zum Adler keine Rede sein. Uebrigens könnte diese Einrede der gegenwärtigen Klagepartei nicht entgegengehalten werden. Die Auslegung des § 279 des Reglementes, welche der Beklagte vertrete, sei unrichtig. E. In seiner Duplik hält das schweizerische Militärdeparte¬ ment in allen Theilen an seinen Ausführungen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Als Kläger erscheint die Brandversicherungsanstalt des Kantons Luzern, eine vom luzernischen Fiskus verschiedene juristische Person, als Beklagter der schweizerische Militärfiskus und der Streitwerth übersteigt den Betrag von 3000 Fr. Die Ziffer 2 Kompetenz des Bundesgerichtes ist also gemäß Art. O.=G. begründet, sofern die Streitsache „eivilrechtlicher“ Natur und nicht etwa durch besondere Gesetzesbestimmungen der Kog¬ nition der Gerichte entzogen und den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zugewiesen ist. Nun wird die Klage ausschließlich auf Art. 279 des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee vom 9. Dezember 1881 begründet, wonach die Kriegs¬ verwaltung den Schaden vergütet, der „durch Ausführung mi¬ litärischer Anordnungen an öffentlichem oder Privateigenthum verursacht wird.“ Für die Ausmittlung des Schadensbetrages in derartigen Fällen aber stellt das Verwaltungsreglement in Art. 282 u. f. und 288 u. ff. besondere Vorschriften auf; es weist dieselbe an Expertenkommissionen, welche die Entschädi¬ gung endgültig festsetzen. Diese Vorschriften müßten jedenfalls auch im vorliegenden Falle zur Anwendung kommen; denn die Sache ist selbstverständlich genau so zu behandeln, wie wenn der beschädigte Eigenthümer selbst auf Ersatz des ihm verur¬ sachten Schadens klagte, und der Umstand, daß an seiner Stelle eine Versicherungsanstalt auftritt, welche ihrerseits den Eigenthümer bereits nach stattgefundener Schätzung entschädigt hat, ändert an dem einzuschlagenden Verfahren nicht das Ge¬ ringste. Das Bundesgericht ist daher jedenfalls nicht kompetent,
dem Kläger eine bestimmte Summe zuzusprechen, d. h. seiner¬ seits den Schaden zu taxiren. Es kann sich vielmehr blos fragen, ob dasselbe zu Beurtheilung der grundsätzlichen Frage der Schadenersatzpflicht der Kriegsverwaltung zuständig sei, d. h. ob es kompetent sei, darüber zu entscheiden, ob nach Art. 279 des Verwaltungsreglementes ein Entschädigungsanspruch in casu überhaupt bestehe. In dieser Richtung ist zunächst anzu¬ erkennen, daß der eingeklagte Anspruch civilrechtlicher Natur ist. Derselbe wird allerdings auf die Bestimmung eines Ver¬ waltungsreglementes gestützt; allein diese Bestimmung enthält nicht eine bloße Verwaltungsvorschrift, sondern sie. statuir einen Civilanspruch. Der Entschädigungsanspruch, der zufolge dieser Vorschrift dem durch Ausführung militärischer Anord¬ nungen, also in Folge berechtigter Handlungen der Staatsge¬ walt, Geschädigten zusteht, ist demselben nicht in öffentlich¬ rechtlicher Stellung, als Mitglied der Staatsgemeinschaft, sondern in seinem Privatinteresse, in seiner Stellung als Pri¬ vateigenthümer, verliehen. Dieser Anspruch ist dem Entschädi¬ gungsanspruche des Enteigneten bei der Expropriation durchaus analog. Er ist, wie dieser, auf Ausgleichung eines im öffent¬ lichen Interesse zugefügten Vermögensnachtheils gerichtet. Durch Zuwendung eines dem erlittenen Schaden gleichwerthigen For¬ derungsrechtes soll der durch Ausübung der Staatsgewalt dem Einzelnen zugefügte Vermögensschaden wieder ausgeglichen, das Privatvermögen in seinem Gesammtbestande intakt erhalten werden. Das Forderungsrecht des Beschädigten aus § 279 cit. ist daher, wie der Entschädigungsanspruch des Expropriaten, eivilrechtlicher Natur. Ist dies aber der Fall, so ist die Zu¬ ständigkeit des Bundesgerichtes gemäß Art. 27 Ziffer 2 O.=G. begründet, sofern nicht durch unzweideutige Vorschriften der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Dies ist aber nicht der Fall. Die in § 282 u. ff. des Verwaltungsreglementes vorgesehenen Schatzungskommissionen sind reine Expertenkommissionen; es ist ihnen ausdrücklich nur die Ermittlung und Taxation der Ei¬ genthumsbeschädigungen, nicht aber die Entscheidung der Rechts¬ frage übertragen, ob prinzipiell eine Schadenersatzpflicht der Kriegsverwaltung bestehe, d. h. ob die Voraussetzungen des § 279 1. c. vorliegen. Es muß daher in dieser Beziehung der Rechtsweg als statthaft erachtet werden. (Vergl. im gleichen Sinne Entscheidung des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. XVII, S. 490 u. ff.
2. Ist somit das Bundesgericht im angegebenen Umfange kompetent, so muß dagegen die Klage abgewiesen werden und zwar aus einem doppelten Grunde:
a. Wie bereits angedeutet und übrigens selbstverständlich, müssen für die sämmtlichen, auf § 279 cit. gestützten Ansprüche, die im Verwaltungsreglemente für deren Geltendmachung auf¬ gestellten nähern Vorschriften beobachtet werden. Nun bestimmt aber § 288 dieses Reglementes, daß Reklamationen über Eigen¬ thumsbeschädigungen innert vier Tagen nach Entstehung des Schadens beim betreffenden Kommando, oder wenn dasselbe sich nicht mehr im Dienste befindet, beim zuständigen Kantons¬ kriegskommissariate angemeldet werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist sind nur noch die Reklamationen solcher Eigen¬ thümer zuläßig, denen die Beschädigung nachweisbar erst später zur Kenntniß gelangt ist, und nach Verfluß von 10 Tagen, von der eingetretenen Beschädigung an gerechnet, endlich ist jede Reklamation ausgeschlossen. Im vorliegenden Falle nun ist binnen dieser Fristen eine Reklamation der beschädigten Eigen¬ thümerin nicht angemeldet worden und es ist daher der Ent¬ schädigungsanspruch derselben gegenüber der Kriegsverwaltung verwirkt, womit natürlich auch das Forderungsrecht der gegen¬ wärtigen Klagepartei, die ja blos als Rechtsnachfolgerin des beschädigten Eigenthümers auftreten kann, ausgeschlossen ist. Wenn der klägerische Anwalt bei der heutigen Verhandlung ausgeführt hat, eine Reklamation beim Truppenkommando sei deßhalb im vorliegenden Falle nicht erforderlich gewesen, weil der Kommandant des betreffenden Truppentheiles von dem Schadensfalle aus eigener persönlicher Wahrnehmung Kenntniß gehabt und selbst darüber an die Militärverwaltung berichtet habe, so ist dieß gewiß nicht richtig. Denn das Wissen des Truppenkommandanten um eine stattgefundene Beschädigung ist offenbar nicht geeignet, die Anmeldung der Schadensreklamation
seitens des Eigenthümers, wie das Verwaltungsreglement sie verlangt, zu ersetzen. Das Verwaltungsreglement will ja eben, daß binnen bestimmter kurzer Frist die Militärbehörde durch Eingabe der Reklamationen darüber unterrichtet werde, nicht ob ein Schaden verursacht worden sei, sondern ob ein Schaden¬ ersatzanspruch geltend gemacht werde.
b. Es ist aber im Weitern in casu prinzipiell eine Entschä¬ digungspflicht der Militärverwaltung nach § 279 cit. nicht be¬ gründet. Denn der streitige Schaden ist jedenfalls nicht durch Ausführung militärischer Anordnungen verursacht worden. Wenn die Klagepartei meint, ohne die militärische Anordnung der Kantonnirung der Truppen in Sursee wäre der Schaden nicht entstanden und deßhalb sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und einer militärischen Anordnung gegeben, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Nicht jeder an¬ läßlich der Ausführung einer militärischen Anordnung einge¬ tretene Schaden, welcher ohne diese nicht eingetreten wäre, kann als durch dieselbe verursacht betrachtet werden; vielmehr be¬ steht ein Kausalzusammenhang im juristischen Sinne dann nicht, wenn der Schaden nicht die direkte Wirkung der militärischen Anordnung und ihrer Ausführung war, sondern durch selbstän¬ dige Mittelursachen herbeigeführt wurde, sollte auch das Wirk¬ samwerden dieser Mittelursachen durch die militärische Anord¬ nung erst ermöglicht worden sein. So wird z. B. kein Zweifel darüber obwalten können, daß ein von einem Soldaten im Quartier begangener Diebstahl oder Mord u. dergl. nicht als Wirkung der Einquartirung bezeichnet werden kann, wenn auch die Begehung des Verbrechens durch die Einquartirung ermög¬ licht wurde. Ein Kaufalzusammenhang im Rechtssinne besteht nur dann, wenn der Schaden direkt durch dienstliche, zum Zwecke der Ausführung militärischer Anordnungen unternom¬ mene Handlungen von Militärpersonen verursacht wurde, wobei dann allerdings darauf, ob die betreffenden Handlungen eine richtige Ausführung der gegebenen Befehle enthielten oder nicht, kein Gewicht wird gelegt werden dürfen. Wenn nun in casu die thatsächliche Darstellung der Klagepartei der Ent¬ scheidung zu Grunde gelegt wird, so ist klar, daß der Schaden hier nicht durch dienstliche Handlungen in Ausführung gegebener Befehle, sondern durch freie, willkürliche Handlungen einzelner Soldaten (das nicht nur nicht befohlene, sondern sich offenbar als reglementswidrigen Unfug qualisizirende Werfen von Stroh¬ bündeln, speziell durch den Trainsoldaten Corrodi) herbeigeführt wurde. Nimmt man dagegen, worauf der Beklagte abstellen zu wollen scheint, an, der Fall der Petroleumlampe sei durch eine nicht ermittelte Ursache (ursprünglich mangelhafte Befesti¬ gung u. s. w.) herbeigeführt worden, so liegt ein blos gele¬ gentlich der Kantonnirung eines Truppentheils eingetretener Zufall vor, für welchen die Kriegsverwaltung ebenfalls nicht einzustehen hat, und nicht ein durch die Kantonnirung direkt verursachter Schadensfall. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.