Volltext (verifizierbarer Originaltext)
99. Urtheil vom 13. November 1886 in Sachen Brunner gegen Brunner. A. Durch Urtheil vom 12. Juni 1886 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger am 31. Dezember 1886 27,907 Fr. 50 Cts. zu bezahlen. Ferner sind gutgeheißen Zinse:
a. Von 15,000 Fr. zu 4 ½ % seit 1. Januar 1873; seit Weihnachten 1873;
b. „ 10,000 „ zu 4½ 2,907 „ 50 Ets. zu 4 ½% seit 19. Mai 1884. C. „ Die weitergehende Zinsforderung des Klägers ist abge¬ wiesen.
2. Das zweite Rechtsbegehren ist abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr ist auf 150 Fr. fest¬ gesetzt.
4. Die Kosten beider Instanzen sind zu ¼ dem Kläger und zu ¾ dem Beklagten auferlegt.
5. Die dem Beklagten erstinstanzlich zugesprochene Proze߬ entschädigung ist aufgehoben.
6. U. s. w. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Beklagte die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be¬ antragt sein Anwalt: Es sei unter Kosten= und Entschädigungs¬ folge und unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urtheils
1. auszusprechen, es komme vorliegend weder eidgenössisches noch kantonales Recht, søndern das Recht des Staates Georgia U. S. A. zur Anwendung und es sei nach diesem Rechte die Klage sofort des Gänzlichen abzuweisen, eventuell sei über den Inhalt des Rechtes des Staates Georgia der vom Beklagten anerbotene Beweis abzunehmen;
2. eventuell sei auszusprechen, daß die Klage sowohl nach eidgenössischem als nach kantonalem Rechte verjährt und aus diesem Grunde abzuweisen sei;
3. sei die vom Beklagten aufgeworfene Einrede des Ver¬ zichtes als begründet zu erklären, eventuell seien die hiefür vom Beklagten vor den kantonalen Instanzen angerufenen Zeugen Dr. Wagner und Frau Ringger=Brunner einzuver¬ nehmen. Der Vertreter des Klägers dagegen beantragt: Die Weiter¬ ziehung der Gegenpartei sei abzuweisen und das angefochtene Urtheil zu bestätigen, unter Kosten= und Entschädigungsfolge, eventuell wenn das Bundesgericht finden sollte, es komme für die Frage der Verjährung ausschließlich kantonales Recht zur Anwendung, oder es sei auf dieses Rechtsverhältniß amerika¬ nisches Recht anwendbar, so sei die Sache an die zweite kanto¬ nale Instanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger A. Brunner und sein jüngerer Bruder, der Beklagte W. Brunner, wanderten im Jahre 1869 miteinander nach Nordamerika aus, wo sie in den Jahren 1870 bis 1872 gemeinsam die Baumwollfarm La Grange im Staate Georgia betrieben. Nach zweijährigem gemeinsamem Betriebe trennten sie sich. Der Kläger kehrte in die Heimat zurück, der Beklagte dagegen blieb noch fernerhin auf der Farm; einige Zeit später veräußerte er indeß diese Farm und ließ sich successive an verschiedenen Orten Nordamerikas (zuletzt in Omaha, Nebraska) nieder. Vor der Abreise des Klägers von La Grange stellte der Beklagte demselben drei Schuldscheine über 15,000 Fr., 10,000 Fr. und 2907 Fr. 50 Cts. aus, welche sämmtlich das Datum La Grange Go. U. St. A. 1872 Juni 24, tragen und in welchen der Beklagte „bescheinigt,“ dem Kläger die erwähn¬ ten Summen zu schulden. Der Schuldschein über 15,000 Fr. ist seit Weihnachten 1870 zu 4 ½%, derjenige über 10,000 Fr. seit Weihnachten 1873 ebenfalls zu 4 ½ % verzinslich gestellt, dagegen ist der Schuldschein über 2907 Fr. 50 Cts. als un¬ verzinslich bezeichnet. In allen drei Scheinen ist übereinstimmend bemerkt, daß W. Brunner dem A. Brunner als Sicherheit für die Forderung „hiemit sein ihm noch zukommendes Erbe ver¬ schreibe“ und daß „für diese Summe einjährige Kündigung gelte. Weitere Angaben, insbesondere über den Schuldgrund, enthalten die Scheine nicht. Im Jahre 1880 fiel dem Beklag¬ ten (mit welchem der Kläger in fortwährendem brieflichem Ver¬ kehre stand) ein Erbe von circa 3500 Fr. seitens einer in Hausen, Kantons Zürich, domizilirten, am 23. April genannten Jahres verstorbenen Tante Forrer an, welches ihm mit dem Willen und unter Vermittlung des Klägers (vergl. dessen Briefe vom 9. Mai, 12. Juli 1880 und 18. Januar 1881) ausge¬ händigt wurde. Ebenso fiel ihm im Jahre 1884 ein Erbtheil von circa 4000 Fr. von einer am 21. September 1884 ver¬ storbenen Tante Huguenin an, der ihm gleichfalls ohne Wider¬ spruch seitens des Klägers ausbezahlt wurde. Am 19. Mai 1885 verstarb der in Albisbrunnen (Zürich) domizilirte Vater der Litiganten, Dr. med. Brunner. Nach diesem Tødesfalle erinnerte der Kläger durch Schreiben vom 15. Juli 1885 den Beklagten zum ersten Mal an die im Jahre 1872 eingegange¬ nen Verpflichtungen und ersuchte ihn um Vorschläge, wie er dieselben einzulösen gedenke, indem er beifügte, daß außer dem Kapital 14,962 Fr. 50 Cts. Zinsen aufgelaufen seien, deren Bezahlung er nunmehr verlangen müsse. Da der Beklagte hier¬
auf nicht antwortete, ließ der Kläger im Oktober 1885 den väterlichen Erbtheil des Beklagten mit Arrest belegen und leitete am 17. Oktober 1885 beim Friedensrichteramte Zürich im or¬ dentlichen Verfahren Klage ein, welche durch Weisung vom
30. gleichen Monats an das Bezirksgericht Zürich geleitet wurde, dem die Weisung am 2. November 1885 eingereicht worden ist. Die Rechtsbegehren des Klägers gingen laut Weisung dahin:
1. Der Beklagte sei schuldig, an den Kläger zu bezahlen: 15,000 Fr. sammt Zins zu 4 ½ % seit Weihnachten 1870, laut Obligo vom 24. Juni 1872; 10,000 Fr. sammt Zins zu 4½ % seit Weihnachten 1873, laut Obligo vom gleichen Datum; 2907 Fr. 50 Cts. sammt Zins vom 19. Mai dieses Jahres, laut Obligo vom gleichen Datum.
2. Der Kläger sei berechtigt, sich zur Befriedigung seiner Forderung an den Erbtheil des Beklagten am väterlichen Nach¬ lasse zu halten und daher dessen Herausgabe bis zum Betrage seiner Forderung zu verlangen. Die vom Kläger ausgewirkten Arreste sind in Rechtskraft erwachsen. Seine im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Forderung wurde vom Beklagten bestritten, weil eine rechts¬ gültige Obligation nicht zu Stande gekommen sei, eventuell wurden der Klage die Einrede der Verjährung und des Verzichtes entgegengestellt. Die erste Instanz hat die Einrede der Verjäh¬ rung gutgeheißen und demnach die Klage abgewiesen. Die zweite Instanz dagegen hat in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise er¬ kannt. Zu bemerken ist noch, daß der Kläger für den Fall, daß nicht angenommen würde, die Schuld sei mit dem Tode des Vaters Brunner ohne Weiters fällig geworden und daß auch in dem klägerischen Schreiben vom 15. Juli 1885 eine Kün¬ digung nicht erblickt würde, dem Beklagten durch Schreiben vom 1. Dezember 1885 die Forderung auf 31. Dezember 1886 förmlich gekündigt hat.
2. Da gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nur der Be¬ klagte nicht dagegen der Kläger sich beschwert, so fällt das zweite Rechtsbegehren des letztern von vornherein außer Be¬ tracht und kann es sich nur noch um das erste Rechtsbegehren handeln.
3. Der Beklagte bestreitet die Rechtsgültigkeit der drei Schuld¬ verpflichtungen vom 24. Juni 1872 deßhalb, weil dieselben den Schuldgrund nicht angeben, dies aber nach dem Rechte des Staates Georgia, welches das Rechtsverhältniß beherrsche, zur Gültigkeit der Obligation erforderlich sei. Der Vorderrichter hat in dieser Richtung entschieden, daß aus einer Reihe von Um¬ ständen folge, der Wille der Parteien sei dahin gegangen, die fraglichen Schuldverpflichtungen seien nicht am Errichtungsorte, in Amerika, sondern in der Schweiz, beziehungsweise im Kan¬ ton Zürich zu erfüllen; namentlich spreche hiefür, daß zur Zeit der Errichtung der Schuldscheine die Rückkehr des Klägers in die Heimat bereits beschlossene Sache gewesen und daß zu Si¬ cherung der Forderungen das dem Beklagten noch zukommende Erbe verschrieben worden sei, was deutlich zeige, daß als Ort der Realisirung der Verpflichtungen derjenige Ort in Aussicht genommen worden sei, wo dem Beklagten voraussichtlich noch Erbschaften anfallen werden. Nach der auf Grund des § 5 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches erwachsenen Pra¬ xis sei nun aber für das örtliche Recht der Obligation im Zweifel der Erfüllungsort entscheidend. Es sei also zürcherisches Recht anwendbar und nach diesem seien die Schuldscheine gül¬ tig. Diese Entscheidung entzieht sich der Nachprüfung des Bun¬ desgerichtes. Denn die streitigen Schuldscheine sind vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechtes ausgestellt worden; die Frage, welches örtliche Recht auf dieselben an¬ wendbar sei, ist demnach gemäß Art. 882 Absatz 1 O.=R. nicht nach eidgenössischem sondern nach dem zur Zeit der Ausstellung geltenden kantonalen Rechte zu beurtheilen. Das Bundesgericht ist somit gemäß Art. 29 O.=G. nicht kompetent, zu untersuchen, ob der Vorderrichter die Frage der örtlichen Rechtsanwendung richtig entschieden habe, wie ihm natürlich auch nicht zusteht, zu prüfen, ob er das von ihm angewendete zürcherische Recht richtig ausgelegt habe.
4. Die Einrede des Verzichtes wird zunächst darauf begrün¬ det, daß der Kläger in seiner ganzen Korrespondenz mit dem
Beklagten bis nach dem Tode des Vaters Brunner (19. Mai
1885) seine Forderung mit keinem Worte erwähne, obschon dazu wiederholt Veranlassung vorgelegen hätte; sodann wird behaup¬ tet, der Kläger habe dem Vater Brunner (welcher die Mani¬ pulationen, die zu Ausstellung der Schuldscheine geführt haben, als eine Uebervortheilung des jüngern Bruders durch den äl¬ tern, nicht habe anerkennen wollen) auf Ehrenwort versprochen, diese Scheine niemals geltend zu machen. Es ist zweiselhaft, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung dieser Einrede überhaupt kompetent ist. Einerseits erscheint als fraglich, ob die That¬ sachen, aus welchen der Verzicht gefolgert wird, der Zeit nach unter die Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechtes fallen, — nach der Darstellung des Beklagten wäre eher das Gegentheil anzunehmen, — andererseits könnte bezweifelt wer¬ den, daß sachlich eidgenössisches Recht anwendbar sei, weil es sich um einen schenkungsweisen, also nach den Regela des kan¬ tonalen Rechtes über die Schenkung zu beurtheilenden Verzicht handle. Allein es mag dies dahingestellt bleiben. Denn die vorderrichterliche Entscheidung über die Einrede des Verzichts kann schon aus dem Grunde vom Bundesgerichte nicht materiell geprüft werden, weil sie auf einer, beim Bundesgerichte nicht anfechtbaren, thatsächlichen Feststellung beruht. Wenn der Vor¬ derrichter ausführt, daß aus dem fortgesetzten Schweigen des Klägers für sich allein ein Verzicht desselben auf seine Forde¬ rung nicht folge, so liegt dieser Entscheidung gewiß ein Rechts¬ irrthum nicht zu Grunde. Für das vom Beklagten behauptete ausdrückliche Versprechen des Klägers aber ist nach der end¬ gültigen Feststellung des Vorderrichters der Beweis nicht er¬ bracht, und das vom Beklagten in der bundesgerichtlichen In¬ stanz gestellte Aktenvervollständigungsbegehren ist durchaus un¬ zuläßig, da der angebotene Zeugenbeweis vom Vorderrichter aus prozeßualen Gründen (wegen Unfähigkeit der angerufenen Zeugen) abgelehnt worden ist.
5. Es kann sich somit nur noch um die Einrede der Verjährung handeln. In dieser Richtung hat der Vorderrichter ausgeführt: Es sei für deren Beurtheilung das im Kanton Zürich geltende Recht maßgebend, da dasjenige örtliche Recht, welches die Wir¬ kungen des Schuldverhältnisses beherrsche, auch für die Frage der Verjährung maßgebend sei. Des weitern müsse sich nun aber fragen, ob eidgenössisches oder kantonales Recht anwendbar sei. Da die Schuldscheine vom 24. Juni 1872 für die streitigen Forderungen eine einjährige Kündigungsfrist festsetzen, so seien dieselben erst am 24. Juni 1873 fällig geworden. Demnach sei für die Kapitalforderung und die seit dem 1. Januar 1873 laufenden Zinsen beim Inkrafttreten des eidgenössischen Obli¬ gationenrechtes die (zehnjährige) kantonale Verjährungsfrist keinenfalls abgelaufen gewesen. Gemäß Art. 883 O.=R. sei daher die Einrede der Verjährung rücksichtlich dieser Ansprüche ausschließlich nach dem eidgenössischen Obligationenrecht zu be¬ urtheilen. Gemäß Art. 883 cit. nun sei noch der Ablauf von mindestens zwei Jahren seit 1. Januar 1883 zur Vollendung der Verjährung erforderlich. Die Verjährung wäre somit, da die Klage erst nach dem 1. Januar 1885 erhoben worden sei, eingetreten, wenn nicht Art. 153 Ziffer 6 O.=R. entgegen¬ stände. Dieser Artikel bestimme aber, daß „die Verjährung nicht beginnt und stille steht, falls sie begonnen hat, so lange ein Anspruch vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend ge¬ macht werden kann.“ Diese Vorschrift müsse ihrem klaren Wort¬ laute nach ausgelegt und angewendet werden und dürfe nicht etwa, — wie die erste Instanz annehme, — dahin eingeschränkt werden, daß sie nur den Fall im Auge habe, wo der Schuldner nach Eingehung eines Schuldverhältnisses im Inlande sich ver¬ ziehe. Nach Art. 214 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege aber sei ein Gerichtsstand am Erfüllungsorte nur dann begründet, wenn der Beklagte an demselben anwesend sei oder dort Vermögensstücke besitze. Der Beklagte habe daher in der Schweiz frühestens im Jahre 1880, wo ihm die erste Erbschaft im Kanton Zürich angefallen sei, belangt werden können. Bis dahin habe also der Lauf der Verjährung gemäß Art. 153 Ziffer 6 O. R. jedenfalls nicht begonnen. Von einer Vollendung derselben könne sonach überall keine Rede sein. Anders verhalte es sich dagegen mit den Zinsen, welche seit Weihnachten 1870 und 1872 bis zum 1. Januar 1873 ge¬ laufen seien. In Betreff dieser Zinsen sei die Verjährung, de¬
ren Beginn und Nichtunterbrechung vorausgesetzt, vor dem In¬ krafttreten des Obligationenrechtes vollendet gewesen und es komme daher das kantonale Recht zur Anwendung. Es sei nun anzuerkennen, daß ein den Beginn oder Ablauf der Verjährung hemmender Hinderungsgrund in Betreff dieser Zinsen gemäß §§ 1067 und 1068 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetz¬ buches nicht vorgelegen habe und daß daher die Verjährung eingetreten sei.
6. In Prüfung der gegen diese Entscheidung des Vorderrich¬ ters gerichteten Beschwerde ist zu bemerken: Die Entscheidung in Betreff der vor 1. Januar 1883 aufgelaufenen Zinsen ist vom Kläger nicht angefochten und wäre übrigens, weil aus¬ schließlich auf der Anwendung kantonalen Rechtes beruhend, der Anfechtung beim Bundesgerichte nicht unterworfen. Es kann sich also nur um die Kapitalforderung und die spätern Zinsen handeln. In Betreff dieser greift eidgenössisches Recht ohne Zweifel ein, da beim Inkrafttreten des Obligationenrechtes die Verjährung jedenfalls noch nicht vollendet war und nun keinem Zweifel unterliegen kann, daß nach Art. 883 O.=R. für die Vollendung laufender Verjährungen prinzipiell das neue Recht maßgebend ist. Nach eidgenössischem Rechte, d. h. nach den zwar nicht ausgesprochenen, wohl aber aus Sinn und Geist des Gesetzes und aus der Natur der Sache zu entwickelnden Grundsätzen des eidgenössischen Obligationenrechtes über die Rechtsanwendung in örtlicher Beziehung ist daher in erster Linie zu entscheiden, ob für die Frage der Verjährung über¬ haupt schweizerisches und nicht etwa amerikanisches Recht zur Anwendung komme. In dieser Richtung ist dem Vorderrichter darin beizutreten, daß die Klageverjährung nach demjenigen örtlichen Rechte sich richte, welchem die Obligation selbst nach Wesen und Wirkung unterworfen ist. Dies ist zwar in Doktrin und Praxis keineswegs unbestritten; es hat vielmehr insbeson¬ dere die Ansicht, daß die Verjährung nach dem Gesetze des Wohnortes des Schuldners zu beurtheilen sei, neuerdings manche Vertreter gefunden (so z. B. von Bar, Internationales Privat= und Strafrecht, S. 287 u. f.; Stobbe, Deutsches Pri¬ vatrecht, 2. Aufl., Bd. I S. 233 u. ff.; und insbesondere Gra¬ wein, Verjährung und gesetzliche Befristung, S. 195 u. ff.). Allein überwiegende Gründe sprechen doch dafür, das örtliche lecht der Obligation als maßgebend zu erklären. Denn die Verjährung ist ein dem materiellen Rechte angehöriges Institut, welches den Inhalt des Forderungsrechtes von vornherein affi¬ zirt. (Vergleiche in diesem Sinne Entscheidungen des Reichs¬ oberhandelsgerichtes, Bd. XIV S. 258; Civilrechtliche Ent¬ scheidungen des Reichsgerichtes, Bd. 1 S. 126, VI S. 25, IX S. 225; vergl auch ibidem, Bd. II S. 13, VII S. 21.) Zudem folgt aus der Bestimmung des Art. 153 Ziffer 6. O.=R. wohl unabweislich, daß nach dem Willen des schweizerischen Gesetzes nicht das Wohnortsrecht des Schuldners für die Ver¬ jährung maßgebend sein kann, da nach Art. 153 Ziffer 6 ibidem das Gesetz die Anwendbarkeit seiner Normen über Ver¬ jährung offenbar nicht von dem Wohnorte des Schuldners ab¬ hängig macht. Demnach ist denn aber, nachdem der Vorder¬ richter endgültig festgestellt hat, die Obligation sei dem schwei¬ zerischen Rechte unterworfen, auch für die Frage der Verjährung schweizerisches Recht anzuwenden.
7. Kommt also schweizerisches Recht zur Anwendung, so ist für die Vollendung der Verjährung, da dieselbe, wenn über¬ haupt so jedenfalls erst nach dem 1. Januar 1883 eintrat (wie bereits bemerkt), prinzipiell das eidgenössische Obligationenrecht maßgebend. Zu weit geht aber der Vorderrichter, wenn er an¬ nimmt, daß der unter der Herrschaft des alten Rechtes bereits abgelaufene Zeittheil, der in die Verjährungsfrist einzurechnen ist (Art. 883 Absatz 1 O.=R.), in allen Beziehungen nach dem neuen eidgenössischen Gesetze zu beurtheilen sei, so daß speziell die Sistirungsgründe des eidgenössischen Obligationenrechtes auch für die unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes ab¬ gelaufene Zeit gelten. Diese Annahme findet weder in dem Wortlaute des Gesetzes noch in der Natur der Sache ihre Begründung. Nach derselben würde das neue Gesetz, insoweit es neue Sistirungsgründe der Verjährung einführt, Thatsachen oder Zuständen, welche vor sein Inkrafttreten fallen, nach rück¬ wärts eine rechtliche Bedeutung und Wirkung beilegen, welche ihnen nach dem alten Rechte, unter welchem sie sich ereigneten
oder bestanden, gar nicht zukam; insofern es dagegen bisher be¬ standene Sistirungsgründe aufhebt, würde es eine nach dem alten Rechte bereits eingetretene Wirkung solcher Thatsachen oder Zustände beseitigen. Daß dies den allgemeinen, vom Ge¬ setze im Uebrigen bezüglich der zeitlichen Anwendung des Rechts angenommenen Grundsätzen (s. Art. 882 O.=R.) nicht entspricht, liegt auf der Hand. Daß es auch nicht der Wille des Gesetzes ist, folgt deutlich aus dem Wortlaute des Art. 883 Absatz 1 und 3 O.=R. Nach ersterer Bestimmung ist nur der bereits abgelaufene Zeitraum einer vør dem 1. Januar 1883, also selbstverständlich nach altem Rechte, „begonnenen“ Verjährung in die Verjährungsfrist einzurechnen. Nach Absatz 3 cit. gelten für die Unterbrechung der Verjährung erst vom 1. Januar 1883 an, also nicht für die frühere Zeit, durchweg die Bestimmungen des neuen Gesetzes. Diese letztere Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die Unterbrechung der Verjährung im eigentlichen technischen Sinne (gemäß Art. 154 O.=R.) sondern auch auf die Sistirung (das Stillstehen, Ruhen) derselben (gemäß Art. 153 O.=R.), welche ja im weitern, nicht technischen Sinne auch als Unter¬ brechung bezeichnet werden kann. Für eine enge Interpretation im Sinne einer verschiedenen Behandlung der beiden Katego¬ rien von Thatbeständen spricht gar kein innerer Grund. Es ist somit erst für die Zeit vom 1. Januar 1883 an nach eidge¬ nössischem Rechte zu beurtheilen, ob die Verjährung durch einen Sistirungsgrund gehemmt war; für die frühere Zeit ist in die¬ ser Beziehung das kantonale Rechte maßgebend. Die entgegen¬ gesetzte Annahme des Vorderrichters beruht auf einer unrichtigen Auslegung und Anwendung des eidgenössischen Gesetzes.
8. Dieser Rechtsirrthum ist aber für die Entscheidung selbst nur dann erheblich, wenn die Verjährung, sofern sie bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechtes nach dem kantonalen Rechte lief, vor der Klageanhebung (17. Oktober
1885) vollendet war. Es ist daher zu untersuchen, ob, den un¬ gehemmten Lauf der Verjährung bis 1. Januar 1883 voraus¬ gesetzt, nach dem von da an unbedingt maßgebenden eidgenöfsi¬ schen Rechte die Verjährung vor dem 17. Oktober 1885 ein¬ trat. Dabei muß sich in erster Linie fragen, welcher Zeitraum vom 1. Januar 1883 an noch ablaufen mußte. Die streitigen Kapitalforderungen (mit welchen auch die Nebenforderungen verjähren) waren frühestens am 24. Juni 1883 einklagbar. Von da an begann, sofern ein Sistirungsgrund nicht vorlag, die Verjährung zu laufen. Am 1. Januar 1873 waren somit von derselben 9 Jahre, 6 Monate und 6 Tage abgelaufen. Nun betrug die ordentliche, in casu anwendbare Verjährungs¬ frist nach zürcherischem Rechte 10 Jahre, und das eidgenössische Obligationenrecht hat hieran nichts geändert, da auch nach eidgenössischem Obligationenrecht die ordentliche Verjährungsfrist die zehnjährige ist. Bei dieser Sachlage war zu Vollendung der Verjährung im vorliegenden Falle noch der Ablauf von 5 Monaten und 24 Tagen seit 1. Januar 1883 erforderlich,
d. h. es mußte einfach die zehnjährige, im alten und neuen Rechte gleichmäßig normirte, Frist vollendet werden. Daß diese Lösung prinzipiell die richtige ist, dürfte kaum bezweifelt werden können. Es ist in der That nicht einzusehen, warum bei Ueber¬ einstimmung des alten und neuen Gesetzes die Verjährungsfrist laufender, d. h. vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes be¬ gonnener Verjährungen durch die Emanation des neuen Ge¬ setzes irgendwie geändert werden sollte. Es muß sich nun aber fragen, ob nicht dieser Annahme die positive Vorschrift des Art. 883 Absatz 1 O.=R. entgegenstehe, d. h. ob nicht, nach dem Wortlaute dieser Gesetzesvorschrift, zum Eintreten der Verjährung noch der Ablauf von mindesten zwei Jahren, vom
1. Januar 1883 an, gefordert werden müsse, wie dies der Vorderrichter ohne weiters annimmt. Dies darf aber verneint werden, denn: Sowohl die Motive zum Entwurfe eines Ein¬ führungsgesetzes zum Obligationenrecht (vergl. Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung und Rechtspflege, Bd. IV S. 434
u. ff.) als die Botschaft des Bundesrathes zu demselben zeigen, daß die gesetzesberathenden Faktoren bei Aufstellung der Vor¬ schrift des Art. 883 Absatz 1 ausschließlich den Fall im Auge hatten, wo das neue Gesetz das alte Recht inhaltlich abändert, die Verjährungsfrist verlängert oder verkürzt. An den hier vor¬ liegenden Fall inhaltlicher Uebereinstimmung des neuen und alten Rechts war dabei gar nicht gedacht. Dies findet denn
auch im Gesetzestexte selbst seinen Ausdruck. Denn Art. 883 Absatz 1 O.=R. macht seine Anwendung davon abhängig, daß durch „dieses Gesetz“ eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren „eingeführt“ werde, was wohl unzweideutig darauf hinweist, daß die Regel des Art. 883 Absatz 1 nur dann gelten soll, wenn das Obligationenrecht etwas Neues anordnet, nicht aber wo es einfach den Inhalt des alten Rechtes in sich aufnimmt. (Vergl. Hafner in seiner Ausgabe des Obligationen¬ rechtes S. 308 u. ff. Anmerkung 3 und 5 litt. b.) Für den letztern Fall ist also im Gesetze ausdrücklich gar nichts bestimmt; es erklärt sich dies auch sehr leicht daraus, daß man eben für diesen Fall, wo eine materielle Rechtsänderung nicht eintritt, eine besondere Vorschrift nicht für nothwendig erachten sondern es vielmehr als selbstverständlich betrachten mochte, daß es hier gemäß der natürlichen und prinzipgemäßen Regel einfach bei dem übereinstimmenden Inhalte des alten und neuen Rechtes sein Bewenden habe.
9. Fragt sich also, ob zwischen dem 1. Januar 1883 und dem Tage der Klageanhebung (17. Oktober 1885) die Ver¬ jährung während der zu ihrer Vollendung jedenfalls noch er¬ forderlichen Frist von 5 Monaten und 6 Tagen lief, so ist an¬ zuerkennen, daß während dieser Zeit der Lauf der Verjährung gemäß Art. 153 Ziffer 6 O.=R. insolange gehemmt war, als der Anspruch vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden konnte. Art. 153 Ziffer 6 O.=R. ist, wie der Vorderrichter richtig ausführt, seinem klaren Wortlaute und Sinne nach in allen Verjährungsfällen, die überhaupt vom schweizerischen Rechte beherrscht werden, anzuwenden und es geht nicht an, diese Bestimmung, ihrem unzweideutigen Wort¬ laute zuwider, auf solche Fälle einzuschränken, wo der Schuldner bei Begründung des Forderungsrechtes in der Schweiz belangt werden konnte und erst nachher in Folge spätern Wohnsitz¬ wechsels sich der gerichtlichen Verfolgung in der Schweiz ent¬ zog. Mag auch der letztere Thatbestand dem Gesetzgeber in erster Linie vorgeschwebt haben, so lautet doch das Gesetz selbst ganz allgemein und es dürfen in dasselbe keine Unterscheidungen hereingetragen werden, welche ihm fremd sind. Wenn der An¬ walt des Beklagten heute zu Unterstützung der gegentheiligen Auslegung auf Art. 493 O.=R. verwiesen hat, so ist darauf einfach zu erwidern, daß eben der Wortlaut des Art. 493 ein ganz anderer als derjenige des Art. 153 Ziffer 6 ist. Nun war, nach der beim Bundesgerichte nicht anfechtbaren, weil auf kantonalem Rechte beruhenden, Entscheidung des Vorderrichters für den Beklagten ein Gerichtsstand am Erfüllungsorte in Zürich nur insolange begründet, als er dort entweder persön¬ lich anwesend war oder Vermögensstücke besaß. So lange dies nicht der Fall war, blieb also der Lauf der Verjährung ge¬ hemmt, da Beklagter insolange in der Schweiz nicht verklagt werden konnte. Die Möglichkeit, den Beklagten in der Schweiz zu belangen, wurde nun unzweifelhaft mit dem Todestage des Vaters Brunner (19. Mai 1885), wo dem Beklagten sein väterlicher Erbtheil anfiel, eröffnet und blieb von da bis zur Klageanhebung (17. Oktober), also während 5 Monaten weniger 2 Tagen bestehen. Allein auch schon früher war während eini¬ ger Zeit ein Gerichtsstand des Beklagten im Kanton Zürich begründet, zwar nicht am 1. Januar 1883, wohl aber wäh¬ rend des Jahres 1884, da ihm in diesem Jahre dort ein Erb¬ theil einer Tante Huguenin anfiel. Wie lange dieser Erbtheil im Kanton Zürich verblieb, ist allerdings aus den Akten nicht zu entnehmen. Soviel darf aber jedenfalls unbedenklich ange¬ nommen werden, daß von dem Anfalle der Erbschaft an bis zur Aushändigung des Erbtheils an den Beklagten nach gepflo¬ gener Erbtheilung mindestens ein Zeitraum von 26 Tagen verstrich. Hievon ausgegangen aber war die zehnjährige Ver¬ jährung vor dem 17. Oktober 1885 vollendet, sofern deren Lauf bis zum 1. Januar 1883 unter der Herrschaft des kan¬ tonalen Rechtes ununterbrochen und ohne Hemmung fortdauerte. Denn, nach dem Bemerkten, war in der Zeit vom 1. Januar 1883 bis 17. Oktober 1885 während 5 Monaten und 24 Tagen ein Gerichtsstand des Beklagten im Kanton Zürich begründet, so daß während dieser zur Vollendung der Verjährung unter der gedachten Voraussetzung noch erforderlichen Frist die Ver¬ jährung lief
10. Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob die Ver¬ jährung bis zum 1. Januar 1883 nach dem dafür maßgeben¬ den kantonalen Rechte ununterbrochen lief oder ob vielmehr
ihrem Beginn oder ihrem Laufe Sistirungsgründe des kanto¬ nalen Rechtes entgegenstanden. Hierüber hat sich der Vorder¬ richter, von seiner rechtsirrthümlichen Anschauung ausgehend, es sei in dieser Richtung eidgenössisches Recht anwendbar, nicht ausgesprochen. Aus seiner Entscheidung über die vor dem
1. Januar 1873 aufgelaufenen Zinsen nämlich darf nicht ohne weiters geschlossen werden, daß er auch bezüglich der Kapital¬ forderungen und der spätern Zinsen das Vorhandensein eines Sistirungsgrundes der Verjährung nach §§ 1067 und 1068 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches verneint hätte. Das Bundesgericht ist nun aber zu Entscheidung dieser Frage nicht kompetent, da es sich dabei um die Anwendung kantonalen Rechtes handelt. Es ist daher nicht in der Lage, heute ein Endurtheil auszufällen, vielmehr muß das Urtheil der Vorin¬ stanz aufgehoben und die Sache zu erneuter Beurtheilung an dieselbe zurückgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil der Appellationskammer des Ober¬ gerichtes des Kantons Zürich vom 12. Juni 1886 wird auf¬ gehoben und die Sache zu erneuter Beurtheilung an die Vor¬ instanz zurückgewiesen.