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12_I_673

BGE 12 I 673

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

98. Urtheil vom 3. Dezember 1886 in Sachen Ammann gegen Müntener. A. Durch Urtheil vom 18. August 1886 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen erkannt:

1. Der Beklagte Müntener ist des Vergehens der Körper¬ verletzung nicht schuldig.

2. Die Civilklage ist abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von 30 Fr., für die Amtsklage 10 Fr., der Kanzlei 6 Fr., dem Weibel 1 Fr., die Zeugengebühren mit 25 Fr. 20 Ets. und die Untersuchungskosten bezahlt der Staat. B. Dieses Urtheil wurde, soweit es den Civilpunkt betrifft, vom Civilkläger an das Bundesgericht weiter gezogen. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es sei in Abänderung des Urtheils des Kantonsgerichtes St. Gallen vom

18. August 1886 die Schadenersatzklage des Ulrich Ammann gegen Walter Müntener in Buchs begründet zu erklären und demgemäß zu erkennen, der Beklagte Müntener habe dem Ulrich Ammann auf richterliche Bestimmung hin eine angemessene Entschädigung, inbegriffen Arzt=, Spital= und Pflegekosten zu bezahlen, unter Folge der Kosten. Er beziffert dabei in der Klagebegründung die vom Kläger geforderte Schadenersatzsumme auf 6000 Fr. und will zwei Zeugniße des Gemeindeschreibers und der Bahnhofinspektion von Buchs sowie verschiedene Rech¬ nungen über Heil= und Pflegekosten zu den Akten bringen. Der Vertreter des Beklagten bestreitet letzteres als unzu¬ läßig, erklärt, daß er die Prüfung der Kompetenzfrage dem Gerichte anheimstelle und trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen den Beklagten Walter Müntener war vor den st. gallischen Gerichten Strafuntersuchung wegen Körperverle¬ tzung mit nachgefolgtem Tode, begangen an dem Sohne Hein¬ rich des Klägers, eingeleitet worden. Der Kläger trat im XII — 1886

Strafverfahren adhärirend als Civilpartei auf und beantragte vor dem Kantonsgericht von St. Gallen: Der Beklagte habe den Eltern Ammann die laut eingelegter Rechnung geforderten 793 Fr. 35 Cts. gutzumachen und im Weitern eine nach Art. 52 und 54 O.=R. in das Ermessen des Gerichtes gelegte Entschädigung abzuheben unter Kostenfolge. Durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil sprach aber das Kantonsgericht den Ange¬ klagten frei, von der Annahme ausgehend, derselbe habe in Nothwehr gehandelt, und wies darauf gestützt die Civilklage ab.

2. In erster Linie ist von Amteswegen zu prüfen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei. Wie nun das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, ist auch gegen solche Entscheidungen über Civilansprüche, welche vom Strafrichter im Adhäsionsprozesse ausgefällt worden sind, die Weiterziehung an das Bundesgericht zuläßig, sofern im Uebrigen die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz gegeben sind. Demnach hängt die Kompetenz des Bundesgerichtes, da unzweifelhaft eidgenössisches Recht für die Schadenersatzklage des Rekurrenten maßgebend ist und es sich um einen dem Vermögensrechte angehörigen, also seiner Natur nach einer Ab¬ schätzung in Geld fähigen, Anspruch handelt, ausschließlich davon ab, ob der Streitgegenstand den gesetzlichen Werth von 3000 Fr. besitzt (Art. 29 O.=G.). Maßgebend hiefür ist gemäß Art. 2 cit. die Lage der Sache vor der letzten kantonalen Instanz. Nun hat der Kläger vor dem Kantonsgerichte seine Forderung (abgesehen von den für Arzt= und Pflegekosten geforderten 793 Fr. 35 Ets.) nicht beziffert, sondern deren Feststellung dem richterlichen Ermessen anheimgegeben; es sind auch in den Akten keine Angaben über den dem Kläger nach seiner Ansicht erwachsenen und zu vergütenden Schaden enthalten, woraus auf das Vorhandensein des gesetzlichen Streitwerthes vor der kan¬ tonalen Instanz geschlossen werden könnte. Es hätte aber ge¬ wiß dem Kläger obgelegen, seine Forderung genau zu beziffern, oder doch derartige Angaben über den Streitwerth zu machen, wenn er sich die Beschwerde an das Bundesgericht wahren wollte. (S. Entscheidung in Sachen Leuenberger gegen Eckel, Amtliche Sammlung XI S. 356 Erw. 2.) Da, nach dem Be¬ merkten, nicht dargethan ist, daß vor der kantonalen Instanz der zur Weiterziehung an das Bundesgericht erforderliche Streit¬ werth gegeben war, so kann auf die Beschwerde nicht eingetre¬ ten werden. Die erst in der bundesgerichtlichen Instanz abge¬ gebene Erklärung des Klägers nämlich, daß er den ihm zu vergütenden Schaden auf 6000 Fr. taxire, kann überall nicht in Betracht kommen; solchen nachträglichen Wertbangaben, welche in den Akten keine Begründung finden, kann rechtliche Bedeu¬ tung nicht beigemessen werden; andernfalls läge es ja in der Macht des Klägers, welcher den Streitwerth vor den kantonalen Instanzen unbestimmt gelassen hat, dadurch den Beschwerdeweg an das Bundesgericht beliebig zu eröffnen oder zu verschließen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.