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12_I_606

BGE 12 I 606

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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88. Urtheil vom 30. Oktober 1886 in Sachen Merz gegen Schmid, Henggeler & Cie. A. Durch Urtheil vom 12. Juli 1886 hat das Obergericht des Kantons Zug erkannt:

1. Es sei unter Abweisung der beiden Appellationsbeschwer¬ den das kantonsgerichtliche Urtheil vom 22. April 1886 be¬ stätigt.

2. Haben die Parteien ihre Kosten an sich zu tragen. Das kantonsgerichtliche Urtheil ging dahin:

1. Beklagtschaft sei, in Abweisung des klägerischen Begehrens, pflichtig erklärt, an den Kläger eine Entschädigungssumme von 1879 Fr. 20 Cts., jedoch ohne Abzug der bereits an denselben verabfolgten 190 Fr. 40 Cts. zu bezahlen.

2. Habe Kläger an Beklagte für Prozeßkosten 26 Fr. zu vergüten, ihre Kosten dagegen an sich zu tragen. B. Gegen das obergerichtliche Urtheil erklärte der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Aus der schriftlichen Re¬ kurserklärung des klägerischen Anwaltes ergibt sich, daß derselbe vor Bundesgericht den vor den kantonalen Instanzen gestellten Antrag aufrecht erhält, es seien Beklagte zu verurtheilen, dem Kläger R. Merz eine Entschädigung von 4500 Fr., sowie die Kosten für ärztliche Behandlung und Verpflegung im Spitale in Zug anzuerkennen und zu bezahlen. Die beklagte Partei hat sich gegen das obergerichtliche Urtheil nicht beschwert. Beide Parteien haben auf den heutigen Vorstand vor Bun¬ desgericht verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der im Jahre 1868 geborene Robert Merz war in der Fabrik der Beklagten als Arbeiter beschäftigt, und zwar ver¬ diente er in der Zeit vom 3. Februar 1884 bis 2. Februar 1885 einen Lohn von zusammen 313 Fr. 20 Cts. Am 2. Fe¬ bruar 1885 wurde derselbe, während er damit beschäftigt war, einen Riemen an einer Karderiemaschine aufzumachen, am rechten Arm erfaßt und um die Welle herumgewunden, wodurch er schwere Verletzungen am rechten Arme erlitt, an deren Folgen er bis zum 29. Juli 1885 im Spital in Zug behandelt wer¬ den mußte. An diesem Tage wurde er als geheilt entlassen; es ist aber nach dem gerichtsärztlichen Gutachten der rechte Arm für jede Arbeit dauernd unbrauchbar geblieben; derselbe werde nicht mehr leisten als eine künstliche Prothese, und abgesehen von der körperlichen Deformation sei die Verstümmelung gerade so aufzufassen, wie wenn das Glied ganz verloren gegangen wäre. Die Beklagte hat die Arzt= und Spitalkosten mit 262 Fr. 95 Cts. bezahlt; sie hat ferner dem Kläger auf Abschlag der Unfallsentschädigung die Lohnbetreffnisse bis zum 14. September 1885 mit 190 Fr. 40 Cts. bezahlt und anerbot (außer der Uebernahme der Arzt= und Spitalkosten) eine Gesammtentschä¬ digung von 1500 Fr., von welcher die bereits ausbezahlten 190 Fr. 40 Cts. in Abzug zu bringen seien.

2. Da die beklagte Partei nicht rekurirt hat, so kann es sich nur fragen, ob nicht im Sinne der Anträge des Klägers eine Erhöhung der vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung stattzu¬

inden habe. Dies muß aber ohne weiters verneint werden. Nach Art. 6. des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes darf die Entschädigung für dauernde oder vorübergehende, gänzliche oder theilweise, Erwerbsunfähigkeit weder den sechsfachen Jahresver¬ dienst des Verletzten noch die Summe von 6000 Fr. über¬ steigen, wenn nicht der Unfall durch eine strafrechtlich verfolg¬ bare Handlung des Betriebsunternehmers herbeigeführt wurde; nach Art. 5 litt. a ibidem wird die Ersatzpflicht in billiger Weise reduzirt, wenn die Verletzung aus Zufall eingetreten ist. Nun muß, in Ermangelung jeden gegentheiligen Anhaltspunktes in den Akten, angenommen werden, die Verletzung des Klägers sei durch einen Zufall herbeigeführt worden. Die dem Kläger zuzubilligende Entschädigung darf also nicht nur das gesetzliche Maximum nicht übersteigen, sondern sie ist auch innerhalb des¬ selben in billiger Weise zu reduziren. Demnach ist aber gewiß eine Erhöhung der vorderrichterlichen Entschädigung durchaus unstatthaft. Das Entschädigungsmaximum nämlich darf den sechsfachen Jahresverdienst des Verletzten zur Zeit des Unfalles nicht übersteigen und es darf bei dessen Fixirung keine Rücksicht darauf genommen werden, ob der Verletzte in Zukunft einen höhern Verdienst zu erwerben im Stande gewesen wäre. Dies erscheint allerdings als hart für Fälle wie den vorliegenden, wo ein Jüngling von noch nicht voll entwickelter Arbeitsfähig¬ keit, der deßhalb gegenwärtig noch einen geringen Lohn ver¬ dient, aber aller Voraussicht nach in naher Zukunft wesentlich mehr zu erwerben in der Lage gewesen wäre, durch Verstüm¬ melung in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd beeinträchtigt wird. Allein es folgt mit Nothwendigkeit wie aus dem Wortlaute des Gesetzes so aus dem Zwecke und der Entstehungsgeschichte des¬ selben. Als Vorbild bei Feststellung eines Maximums der Ent¬ schädigung diente, wie in der Botschaft des Bundesrathes (s. Bundesblatt 1880 IV, S. 373) ausdrücklich ausgesprochen wurde, das einschlägige englische Gesetz; dieses stellt aber aus¬ drücklich auf den Jahresverdienst vor dem Unfalle ab (s. Bun¬ desblatt 1881 II, S. 733). Ferner sollte durch die Festsetzung des Entschädigungsmaximums eine fixe, ziffermäßig von vorn¬ herein bestimmte Schranke der Haftpflicht des Fabrikanten fest¬ gestellt werden, welche der Richter nicht überschreiten dürfe; mit diesem Zwecke des Gesetzes wäre es unvereinbar, wenn durch die Berücksichtigung einer zukünftigen Einkommenssteigerung des Verletzten ein konjekturales Element für Feststellung des Ent¬ schädigungsmaximums eingeführt würde. Kann aber somit dem Kläger eine seinen sechsfachen Jahresverdienst vor dem Unfall übersteigende Entschädigung nicht gesprochen werden, sondern muß die Entschädigung auch innerhalb des Maximums noch in billiger Weise reduzirt werden, so ist nach den thatsächlichen Verhältnissen des vorliegenden Falles (s. oben Erw. 1) eine Gutheißung der Beschwerde zu irgend welchem Betrage unmöglich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch¬ tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Zug vom 12. Juli 1886 sein Bewenden.