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12_I_598

BGE 12 I 598

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

87. Urtheil vom 15. Oktøber 1886 in Sachen Ballmer gegen Stöcklin. A. Durch Urtheil vom 10./24. Juni 1886 hat das Ap¬ pellationsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Die Litisdenunziatin trägt die ordentlichen und außerordentlichen Kosten der II. Instanz mit einer appellationsgerichtlichen Urtheilsgebühr von 100 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes des Kantons Basel¬ stadt vom 7. Mai 1886 ging dahin: Beklagte sind zur Zah¬ lung einer Entschädigung von 4028 Fr. an den Kläger und zum Ersatze der ordinären und extraordinären Kosten des Pro¬ zesses verfällt. Die Streitberufene ist verurtheilt, den Beklagten alles zu ersetzen, was sie in Folge dieses Urtheils an den Kläger leisten müssen, mit Inbegriff der ordinären und extra¬ ordinären Kosten der Beklagten. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen sowohl der Kläger als die Beklagten und die streitberufene und regreßbeklagte Versiche¬ rungsgesellschaft La France industrielle die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Kläger: Die ihm zugesprochene Entschädigung sei im Sinne der vollständi¬ gen Gutheißung des Klagebegehrens zu erhöhen und es seien demnach die Beklagten zu verurtheilen, ihm die Spital= und Heilungskosten im Betrage von 28 Fr., sowie den Taglohn von der Zeit der Verwundung (26. September 1885) bis zur vollständigen Heilung (25. März 1886) zu 1 Fr. 50 Cts. per Tag zu ersetzen; ferner eine Aversalentschädigung für vermin¬ derte Erwerbsfähigkeit im Betrage von 8000 Fr. zu bezahlen, alles unter Zins= und Kostenfolge für die beklagte Partei. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten in erster Linie: Es sei der Kläger mit seiner Klage abzuweisen, eventuell es sei dessen Anspruch angemessen zu reduziren, unter Kostenfolge. Der Vertreter der Streitberufenen unterstützt diese Anträge der Beklagten und stellt des weitern folgende selbständige An¬ träge: Es sei die regreßbeklagte Versicherungsgesellschaft La France industrielle von jeder Ersatzpflicht zu entbinden, unter Kostenfolge. Eventuell: Es sei wenigstens die regreßbeklagte Versicherungsgesellschaft von der Haftung aus dem Nachtrage zur Kollektivpolice 9324 zu entbinden und ihre Haftung auf diejenige aus der Kollektivpolice selbst zu beschränken und so¬ mit den Beklagten Stöcklin & Comp. in Anwendung von Art. 2 c III. Kategorie dieser Police der zweihundertfache Taglohn Ballmers mit 600 Fr. zu ersetzen, unter Kostenfolge. Gegenüber diesen Begehren der Streitberufenen beantragt der Anwalt der Beklagten, es sei auf die Weiterziehung der Streit¬ berufenen wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten, eventuell dieselbe sei abzuweisen und die Streitberufene zu verurtheilen, den Litisdenunzianten alles dasjenige zu ersetzen, was diese der Klagepartei als Entschädigung und Folgen zu vergüten haben, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der noch nicht ganz 17 Jahre alte I. Ballmer, welcher in

der Papierfabrik der Bekkagten arbeitete, gerieth am 25. Sep¬ tember 1885 früh 7 Uhr, während er bei langsamem Gange der Papierschneidemaschine das sich stauende Papier hervorziehen wollte, in Folge Umkippens des Schemels, auf dem er stand, unter den Preßbalken, worauf ihm von der Messerwalze vier Finger der rechten Hand abgeschnitten wurden. Samuel Stöcklin, Theilhaber der Firma Stöcklin & Comp., und Chr. Beck, unter dessen Leitung Ballmer arbeitete, wurden am 20. Oktober 1885 wegen dieses Unfalles durch strafgerichtliches Urtheil der fahr¬ läßigen Körperverletzung schuldig erklärt und jeder zu 20 Fr. Buße verurtheilt. Das Strafgericht erblickte in dem Anbringen des unzweckmäßigen Schemels ein Verschulden des Fabrikanten und in der nicht gehörigen Durchführung der Vorschrift, daß beim Hervorziehen des sich stauenden Papieres die Maschine gänzlich stille gestellt werden müsse, ein Verschulden des Beck. Auf dieses Urtheil stützt der Kläger seine Entschädigungsforde¬ rung; er führt aus: Dasselbe stelle in verbindlicher Weise fest, daß der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Hand¬ lung des Fabrikanten herbeigeführt worden sei und es habe somit der Kläger nach Art. 6 Alinea 3 des eidgenössischen Fabrikhaftpflichtgesetzes Anspruch auf volle Entschädigung. Die Beklagten dagegen führen aus: Das strafgerichtliche Urtheil sei für den Civilrichter nicht verbindlich; dieser habe selbständig zu prüfen, ob der Thatbestand einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung vorliege. Dies sei nicht der Fall, im Gegentheil habe der Verletzte schuldhaft gehandelt, da er entgegen der Fabrik¬ ordnung und den ihm ertheilten Weisungen die Maschine beim Stauen des Papieres nicht habe anhalten lassen. Eventuell wäre jedenfalls die geforderte Entschädigung erheblich zu redu¬ ziren, — dieselbe könnte im äußersten Falle auf 2800 Fr. an¬ gesetzt werden, unter Wegfall der Heilungskosten, welche dem Kläger von der allgemeinen Krankenpflege ersetzt worden seien. Gleichzeitig mit der Klagebeantwortung verkündeten die Be¬ klagten der Versicherungsgesellschaft La France industrielle in Paris den Streit, gestützt auf einen Nachtrag, datirt den

13. Oktober 1884 zu einem am gleichen Tage mit dieser Ver¬ sicherungsgesellschaft abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrage. Durch den Nachtragsvertrag versichert La France industrielle die Beklagten bis zum Betrage von 7000 Fr. per Opfer gegen die eivilrechtlichen Folgen von Unglücksfällen in ihrer Fabrik. Die Beklagten beantragten, die Versicherungsgesellschaft sei zum Ersatze aller derjenigen Beträge zu verurtheilen, welche der streitverkündenden Firma durch Urtheil in Sachen Ballmer gegen Stöcklin bis auf 7000 Fr. unter irgendwelchem Titel auferlegt werden könnten. Die Streitberufene schloß sich der Klage gegenüber dem Antrage der Beklagten an, trug dagegen auf Abweisung der Regreßklage der letztern an, indem sie gel¬ tend machte: Nach Art. 4 des Nachtragsvertrages sei der Ver¬ sicherte verpflichtet, alle gerichtlichen Akten, welche ihm zugestellt werden, innert 24 Stunden an den Gesellschaftssitz zu senden. Dies sei ein Formalakt, welchen die Beklagten versäumt haben, da der Gesellschaft keine Mittheilung von dem Schweben eines Strafprozesses gemacht worden sei. Dadurch sei die Regre߬ pflicht der Streitberufenen aufgehoben. Ferner leiste die Gesell¬ schaft nach Art. 3 des Kollektivversicherungsvertrages keine Ent¬ schädigung bei Unfällen, „herrührend von „Zuwiderhandlungen gegen die für die Sicherheit der Personen „bestehenden Gesetze und Polizeivorschriften.“ Im vorliegenden Falle aber sei durch strafgerichtliches Urtheil konstatirt, daß der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Be¬ klagten herbeigeführt worden sei. Thatsächlich stellt die Vorinstanz fest, daß der Agent der Litisdenunziatin in fortwährendem per¬ sönlichem Verkehr mit der versicherten Firma stand und daher auch von dem schwebenden Strafprozesse nothwendigerweise habe Kenntniß haben müssen. Ferner sei durch den geführten Zeugen¬ beweis erwiesen, daß der Agent der Litisdenunziatin schon am Tage der Urtheilsfällung und dann wieder am folgenden Tage von dem ergangenen Strafurtheile volle und genaue Kenntniß erhalten habe.

2. Durch das Urtheil des Strafgerichtes vom 20. Oktober 1885 ist ausgesprochen, daß der Chef der beklagten Firma S. Stöcklin sich einer, nach baslerischem Rechte strafbaren, fahr¬ läßigen Körperverletzung zum Nachtheile des Klägers schuldig gemacht habe. An dieses Urtheil ist der Civilrichter insoweit

gebunden, als dasselbe sich auf die strafrechtliche Qualisikation des Thuns des Beklagten bezieht. Das Bundesgericht speziell ist um so weniger zu Prüfung der Frage befugt, ob der kan¬ tonale Strafrichter mit Recht den Thatbestand einer strafrecht¬ angenommen lich verfolgbaren fahrläßigen Körperverletzung habe, als diese Frage nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu beurtheilen ist. Dagegen wird durch das Strafurtheil der Civilrichter nich gehindert, Einreden der Be¬ klagten gegen ihre civilrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Kläger, insbesondere die von den Beklagten aufgeworfene Einrede des eigenen beziehungsweise konkurrirenden Verschuldens des Verletzten frei zu prüfen und zu entscheiden. Denn Straf¬ und Civilanspruch sind ja, wenn auch ihre thatsächlichen Vor¬ aussetzungen theilweise identisch sind, doch nach ihrem Inhalte und ihrem Subjekte völlig verschieden. Die Einrede des eige¬ nen Verschuldens beziehungsweise Mitverschuldens des Klägers ist nun aber unbegründet. Es ist festgestellt, daß in der Fabrik der Beklagten die Manipulation, bei welcher der Kläger ver¬ letzt wurde, das Hervorziehen des sich stauenden Papieres bei langsamem Gange der Maschine, thatsächlich durchaus üblich und geduldet war; dem jugendlichen Verletzten kann es also gewiß nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn er in dieser Weise manipulirte. Uebrigens wurde ja auch nach dem vorinstanzlichen Thatbestande der Unfall nur dadurch ermöglicht daß der Schemel, auf welchen der Verletzte hatte treten müssen, umkippte. Die unzweckmäßige, den Arbeiter bei einer immerhin nicht unbedenklichen Verrichtung gefährdende, Einrichtung dieses Schemels ist gewiß nicht dem Verletzten, wohl aber dem be¬ klagten Fabrikherrn zum Verschulden anzurechnen.

3. Nach Art. 6 Absatz 3 des Fabrikhaftpflichtgesetzes ist der Richter an das in Absatz 2 ibidem für Fabrikhaftpflichtfälle festgesetzte Entschädigungsmaximum dann nicht gebunden, wenn der Unfall durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Betriebsunternehmers herbeigeführt wurde. Der Wegfall des Entschädigungsmaximums ist also davon abhängig gemacht, daß gegen den Fabrikanten ein Strafanspruch bestehe. So unzweck¬ mäßig diese Bestimmung, insbesondere mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der kantonalen Strafrechte, welche nothwendiger¬ weise eine Ungleichheit in den Wirkungen des eidgenössischen Gesetzes von Kanton zu Kanton zur Folge haben muß, un¬ zweifelhaft ist, so ist dieselbe doch infofern völlig unzweideutig und muß daher einfach hingenommen und vom Richter ihrem Wortlaut und Sinn nach angewendet werden. Dabei ist dann der Civilrichter, nach dem oben Bemerkten, an den Entscheid des baslerischen Strafrichters, der die Existenz eines Strafan¬ spruchs feststellt, gebunden. Demnach ist im vorliegenden Falle die dem Verletzten zu gewährende Entschädigung ohne Rücksicht auf das Entschädigungsmaximum des Art. 6 Absatz 2 des Fa¬ brikhaftpflichtgesetzes zu bemessen. Dies wird denn auch von den Vorinstanzen anerkannt. Dagegen sind bei der vorinstanzlichen Feststellung der dem Kläger gebührenden Entschädigung auf blos 4000 Fr., beziehungsweise mit Einrechnung der Heilungs¬ kosten auf 4028 Fr., die nach dem Gesetze in Berücksichtigung fallenden Schadensmomente nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Vorinstanzen gehen ganz richtig davon aus, daß nicht ein¬ fach der noch geringe Verdienst des Verletzten vor dem Unfalle (1 Fr. 50 Cts. per Tag) zur Grundlage genommen werden dürfe, sondern daß zu berücksichtigen sei, daß der Kläger ohne den Unfall wohl in kurzer Zeit den gewöhnlichen Taglohn eines erwachsenen Fabrikarbeiters seiner Branche (circa 3 Fr.) ver¬ dient hätte; sie nehmen ferner in zutreffender Weise an, daß, trotzdem die Wunde geheilt sei, die Erwerbsfähigkeit des Ver¬ letzten durch den Verlust von vier Fingern der rechten Hand dauernd in erheblicher Weise geschmälert werde. Wenn sie trotz¬ dem für Schmälerung der Erwerbsfähigkeit (inbegriffen die Entschädigung für die vorübergehende gänzliche Erwerbsunfähig¬ keit) nur eine Entschädigung von 4000 Fr. auswerfen, so ist dabei offenbar nicht hinlänglich gewürdigt worden, daß nach dem Gesetze dem Verletzten der durch den Unfall verursachte Ein¬ kommensausfall für seine ganze muthmaßliche Lebensdauer zu vergüten ist. Berücksichtigt man dieses Moment und zieht man das jugendliche Alter des Verletzten in Betracht, so erscheint eine Erhöhung der Entschädigung für dauernde Beschränkung der Erwerbsfähigkeit und vorübergehende gänzliche Erwerbsun¬

fähigkeit auf 6000 Fr. als angemessen. Diese Summe entspricht nach den Grundsätzen der Rentenanstalten, bei dem Alter des Verletzten, einer lebenslänglichen Rente von eirca 300 Fr., auf welchen Betrag ungefähr der dem Kläger verursachte jährliche Einkommensausfall wird gewürdigt werden dürfen. Allerdings wird der Kläger durch Zubilligung einer Kapitalsumme in mehrfacher Beziehung vortheilhafter gestellt, als er früher gestellt war. Allein dieser Umstand ist dadurch gewürdigt, daß in der Entschädigungssumme auch die Schadloshaltung für die zeit¬ weilige gänzliche Arbeitsunfähigkeit inbegriffen ist. Zu dieser Entschädigung treten noch hinzu die Heilungskosten mit 28 Fr., welche die Beklagten im heutigen Vortrage und zwar offenbar mit Recht eventuell anerkannt haben.

4. Was die Regreßklage der Beklagten gegen die Streitbe¬ rufene anbelangt, so ist das Bundesgericht zu deren Beurthei¬ lung unzweifelhaft kompetent. Die Beklagten haben dies aus dem Grunde bestritten, weil der Versicherungsvertrag nicht durch ein eidgenössisches Gesetz normirt sei. Allein diese Einwendung ist unbegründet. Art. 896 O.=R. behält nur allfällig bestehende besondere Bestimmungen des kantonalen Rechtes über die Ver¬ sicherungsverträge bis zum Erlasse eines eidgenössischen Spezial¬ gesetzes vor. Soweit also nicht kantonale Spezialbestimmungen über den Versicherungsvertrag zur Anwendung kommen, ist der¬ selbe nach den allgemeinen Normen des eidgenössischen Obli¬ gationenrechts zu beurtheilen. (Entscheidungen, Amtliche Samm¬ lung XII, S. 83 Erw. 2.) Im vorliegenden Falle aber ist von einer Anwendung besonderer kantonaler Gesetzesbestimmungen über den Versicherungsvertrag überall keine Rede. Die vorin¬ stanzliche Entscheidung beruht nun aber auf einer Auslegung der Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages, also auf einer Feststellung des Partei¬ willens beim Vertragsabschlusse, welcher ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt und welche daher für das Bundesgericht ma߬ gebend ist. In Bezug auf die erste Einwendung der Streitbe¬ rufenen, die Beklagten haben ihre Regreßansprüche dadurch ver¬ wirkt, daß sie nicht gemäß Art. 4 des Nachtragsvertrages die Akten (Ladungen u. s. w.) des Strafprozesses an den Gesell¬ schaftssitz gesandt haben, so ist zu bemerken, daß der Vertrag nicht ausspricht, daß an jede Unterlassung in dieser Richtung schlechthin die Verwirkung des Anspruchs auf die Versicherungs¬ summe geknüpft sei. Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanz augenommen hat, diese Folge trete nach dem Willen der Par¬ teien jedenfalls nur dann ein, wenn die Mittheilung solcher Akten unterbleibe, an deren Kenntniß die Versicherungsgesell¬ schaft ein rechtliches Interesse habe, so verstößt diese Auffassung gewiß gegen keinen Rechtsgrundsatz. Ebensowenig liegt ein Rechtsirrthum in der Annahme, daß die Zusendung der Vorla¬ dungen im Strafprozesse für die Litisdenunziatin kein Interesse gehabt hätte, da sie in diesen Prozeß doch in keiner Weise hätte eingreifen können, oder in der weitern Feststellung, daß die Streitberufene von dem Strafurtheile durch sofortige Mitthei¬ lung des Inhaltes desselben an ihren Agenten in genügender Weise benachrichtigt worden sei. Die zweite Einwendung der Litisdenunziatin, daß sie gemäß Art. 3 des Kollektivversiche¬ rungsvertrages vom 13. Oktober 1884 deßhalb nicht hafte, weil der Unfall von den Beklagten durch eine Zuwiderhandlung gegen die für die Sicherheit der Personen bestehenden Gesetze und Polizeivorschriften herbeigeführt worden sei, wird von der Vorinstanz deßbalb verworfen, weil die citirte Vertragsbestim¬ mung auf die Versicherung des Arbeitgebers gegen eivilrechtliche Verurtheilungen überhaupt keine Anwendung finde, da diese spezielle Ersatzpflicht durch den Nachtragsvertrag zum Kollektiv¬ versicherungsvertrag selbständig und in besonderer Weise geregelt worden sei; dieser Nachtragsvertrag solle dann Platz greifen, wenn dem Arbeitgeber durch das Gericht eine höhere Entschä¬ digung auferlegt werde, als er nach den Bestimmungen der Kollektivpolice zu beanspruchen hätte und es müsse vernünftiger¬ weise angenommen werden, daß er gerade auch Fälle wie den vorliegenden im Auge habe, wo dem Arbeitgeber oder seinen Angestellten eine leichte Verschuldung zur Last falle. Auch diese Ausführung beruht auf einer aus dem gegenseitigen Verhält¬ nisse des Nachtragsvertrages zum Kollektivversicherungsvertrage gezogenen thatsächlichen Schlußfolgerung auf den Willen der Parteien und läßt einen Rechtsirrthum nicht erkennen. Es kann

insbesondere nicht etwa gesagt werden, daß ein Versicherungs¬ vertrag des vom Vorderrichter angenommenen Inhalts, wodurch der Versicherungsnehmer auch gegen die Folgen eigener leichter Fahrläßigkeit versichert wird, rechtlich unzuläßig wäre; vielmehr sind derartige Versicherungsverträge zweifellos gültig. (Vergl.

u. a. die in Bonneville de Marsangy, Jurisprudence générale des assurances terrestres, V. partie s. v. Faute angeführten Entscheidungen.) Demnach hat das Bundesgericht in theilweiser Abänderung des angefochtenen Urtheils des Appel¬ lationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 10./24. Juni 1886 erkannt:

1. Die Beklagten sind zu Zahlung einer Entschädigung von 6028 Fr. (sechstausend acht und zwanzig Franken) an den Kläger verpflichtet.

2. Die Streitberufene ist verurtheilt, den Beklagten diese Summe zu ersetzen.