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12_I_592

BGE 12 I 592

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

86. Urtheil vom 17. Dezember 1886 in Sachen Müller gegen Nordostbahn. A. Durch Urtheil vom 17. September 1886 hat das Be¬ zirksgericht Zürich erkannt:

1. Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger eine Kapital¬ entschädigung von 12,000 Fr., abzüglich bereits geleisteter Zah¬ lungen von 1930 Fr., zu bezahlen; mit seiner Mehrforderung wird der Kläger abgewiesen.

2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf: Cts.— Die übrigen Kosten betragen: 120 Fr. Citationsgebühr, 1 „ 80 „ 29 „ 70 „ Schreibgebühr, „ 20 „ per Stempel, „ 40 „ Porto, Expertengebühren. 30 50

3. Die Beklagte hat die Kosten zu bezahlen.

4. Dieselbe hat den Kläger für außergerichtliche Kosten und Umtriebe im Ganzen mit 75 Fr. zu entschädigen.

5. U. s. w. B. Dieses Urtheil wurde, unter Umgehung der kantonalen zweiten Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen und zwar erklärten beide Parteien die Weiterziehung gegen dasselbe. Der klägerische Anwalt beantragt: Daß dem Kläger zuge¬ sprochen werde das Kapital, welches am 9. November 1885 als dem Datum der letzten Zahlung nöthig war, um ihm eine Leibrente von 800 Fr. zu sichern = 14,000 Fr., nebst Zins zu 5 % seit 9. November 1885, ab 500 Fr., nebst Zins zu 5 % sei dem Tage dieser Zahlung und ohne Abzug von wei¬ tern 1430 Fr. Der Vertreter der Beklagten stellt folgende Anträge: „Diesseitige Berufung erstreckt sich auf die sämmtlichen im „Prozesse vor erster Instanz aufgestellten und nicht gutgeheiße¬ „nen Gesuche, Hauptgesuch, eventuelle Gesuche und prozeßualische „Gesuche. Cf. Schlußverhandlung vom 17. September a. c. „Dieselben sind im Wesentlichen nachfolgende: „I. Hauptgesuch: Abweisung der Klage, soweit nicht Aner¬ „kennung derselben vorliegt. „Eventuell: prozeßualisches Gesuch auf weiteres Beweisver¬ „fahren (Oberexpertise und Zeugen). „II. Eventuell: „1. Festsetzung der allfälligen Entschädigung in einer Rente, „welche auf Zeit zu beschränken ist und Vorbehalt einer Rekti¬ „fizirung hinsichtlich der festgesetzten Rente für die Beklagte. „Umfang der Rente: Ein Viertheil des bisherigen Gehaltes. „2. Weiter eventuell für den Fall der Zusprechung einer „Aversalsumme, deren Reduktion auf 2000 Fr., abzüglich von „500 Fr. „3. Vervollständigung des Beweisverfahrens. Zeugen, Exper¬ „tise bezüglich der Gesuche II, 1. und 2. „Die weitere Expertise hätte sich namentlich mit Beantwor¬ „tung der Frage über die Existenz und den Umfang der an¬ „geblichen Verletzung, deren kausalen Zusammenhang mit all¬ „fällig vorhandenen Gesundheitsstörungen und den Einfluß und „die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu befassen. „III. Kostenvertheilung, je nach dem Entscheide eventuell „andere Kostenvertheilung selbst für den Fall der Bestätigung „des erstinstanzlichen Urtheils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der gegenwärtig 33 Jahre alte Kläger war als Bremser im Dienste der Nordostbahn mit einem Jahreseinkommen von circa 1600 Fr. angestellt. Am 8. Januar 1885 wurde derselbe bei einem Eisenbahnzusammenstoße erheblich verletzt, indem er

u. a. eine Splitterung des linken Unterschenkelknochens bis an das Gelenk und eine schwere Verletzung am rechten Arme er¬ litt. Seine Heilung erforderte längere Zeit. Am 26. Oktober 1885 anerbot ihm die Nordostbahn die Uebertragung der in¬ terimistischen Portierstelle in Romanshorn. Der Kläger lehnte indeß dieses Anerbieten ab und wurde hierauf am 7. November 1885 definitiv aus dem Dienst der Beklagten entlassen. In Begründung seiner (ursprünglich auf eine Entschädigung von 20,000 Fr. gerichteten) Klage behauptete der Kläger, er sei bis Ende Oktober 1885 gänzlich arbeitsunfähig gewesen und seine XII — 1886

Erwerbsfähigkeit sei dauernd um zwei Drittel oder doch um die Hälfte geschmälert. Die Beklagte bestritt grundsätzlich ihre Haft¬ pflicht nicht, machte dagegen geltend, der Kläger habe durch die Verletzung keinen bleibenden Nachtheil erlitten, sondern sei viel¬ mehr gänzlich geheilt. Für den ihm erwachsenen Schaden sei er durch die Zahlungen der Beklagten, welche ihm bis 7. Novem¬ ber 1885 successive 1430 Fr., sowie im Fernern eine Summe von 500 Fr. entrichtet und die Arzt= und Heilungskosten be¬ zahlt habe, hinlänglich entschädigt. Die Vorinstanz erhob im Beweisverfahren lediglich eine ärztliche Expertise über den Ge¬ sundheitszustand des Klägers; den von der Beklagten angetre¬ tenen Zeugenbeweis, daß Kläger schon im Sommer 1885 un¬ gehindert seinen Geschäften habe nachgehen können, lehnte sie ab. Der ärztliche Experte, Dr. Schläpfer, sprach sich in seinem Gutachten wesentlich dahin aus: Die äußerlichen Verletzungen seien als geheilt zu betrachten und es werde von daher ein bleibender Nachtheil nicht zurückbleiben; allein der vollkommen freie Gebrauch der betreffenden Glieder werde sich immerhin nicht sobald wieder einstellen. Innerlich leide der Kläger an Magenbeschwerden und dadurch verursachter Kraftlosigkeit. Ob und wie bald diese Krankheitserscheinungen zur Heilung kommen werden, lasse sich nicht absehen; zur Erzielung einer solchen wäre jedenfalls eine sorgfältige Behandlung unter spezieller ärztlicher Aufsicht erforderlich. Diese am Kläger beobachteten Gesundheits¬ störungen dürfen durchgehends als Folge der beim Unfalle erlitte¬ nen Verletzungen angesehen werden. Dagegen lassen gewisse, erst neuerdings beobachtete, anormale Erscheinungen an der Lunge eine endgültige Beurtheilung noch nicht zu; dieselben können nur vorübergehend und zufällig sein, könnten aber auch im Zusammenhange mit der vom Unfalle datirenden Reduktion des Organismus stehen und das Anfangsstadium einer schweren Erkrankung (Phtyse) bilden. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei gegenwärtig noch sehr reduzirt. Zur Zeit, als ihm die Stelle eines Bahnhofportiers in Romanshorn angetragen worden, sei er höchst wahrscheinlich noch absolut unfähig gewesen, solche zu versehen; er werde auch den Anforderungen, die der Posten eines Bremsers an die körperliche Rüstigkeit stelle, noch lange Zeit nicht gewachsen sein. Die Nordostbahn verlangte gegenüber diesem Gutachten eine Oberexpertise, weil dasselbe nicht hin¬ länglich bestimmt und theilweise unrichtig sei. Das Gericht ging jedoch hierauf nicht ein, sondern schritt zur Ausfällung des ndurtheils. In den Urtheilsgründen wird ausgeführt: Der Kläger sei bis Ende Oktober 1885 gänzlich arbeitsunfähig ge¬ wesen. Aus dem Gesammtinhalte des gründlichen und hinläng¬ lich bestimmten Expertenbefundes lasse sich mit Sicherheit „herauslesen,“ daß von einer gänzlichen Wiederherstellung des Klägers im günstigsten Falle niemals mehr werde die Rede sein können; zu schwerern Arbeiten werde Müller untauglich bleiben, vor Allem also dem Bremserberufe entsagen müssen. Außerdem bezeichne der Arzt den Eintritt schwerer, lebensge¬ fährlicher Erkrankung in Folge der erlittenen Verletzungen als sehr wohl möglich. Der Richter ziehe aus diesen Prämissen des Experten den Schluß, es sei die Arbeitsfähigkeit des Klägers durch den Unfall um die Hälfte vermindert worden. Die Ent¬ schädigung sei in Form einer Aversalsumme auszuwerfen. Der jährliche Verdienstausfall des Klägers belaufe sich auf circa 800 Fr.; eine Rente von diesem Betrage entspreche einem Kapital von 12,000 Fr., von welcher Summe die von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen im Gesammtbetrage von 1930 Fr. in Abzug fallen. Zinsen seien nicht gutzuheißen, da die Beklagte bereits ratenweise größere Summen an den Kläger verabfolgt habe, sich mithin, genau genommen, nicht im Erfüllungsverzuge befinde.

2. Den eventuellen Aktenvervollständigungsbegehren der Be¬ klagten kann nicht stattgegeben werden. Denn eine Aktenver¬ vollständigung in der bundesgerichtlichen Instanz ist gemäß Art. 30 Absatz 4 O.=G. nur dann statthaft, wenn die kanto¬ nalen Gerichte einen Beweis über bestrittene erhebliche That¬ sachen wegen vermeintlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt haben, nicht aber auch dann, wenn die Erhebung an¬ erbotener Beweise deßhalb abgelehnt worden ist, weil der Thatbestand für das Gericht bereits hinlänglich klar gestellt sei, so daß eine weitere Beweisaufnahme an dem Ergebnisse nichts mehr ändern könne (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in

Sachen Nordostbahn gegen Weber, Amtliche Sammlung VIII, S. 821 Erw. 8). Nun ist von der ersten Instanz die Erhe¬ bung einer Oberexpertise über den Gesundheitszustand des Klägers und die Einvernahme von Zeugen über den gleichen Gegenstand nicht wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas, son¬ dern deßhalb abgelehnt worden, weil das gerichtsärztliche Gut¬ achten zu Bildung der richterlichen Ueberzeugung genüge. Die beklagtischen Aktenvervollständigungsbegehren bezwecken demnach in Wirklichkeit nicht eine Vervollständigung des vorinstanzlich festgestellten Thatbestandes, sondern eine Abänderung desselben,

d. h. es soll durch die beantragten Beweise die Unrichtigkeit der thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters nachgewiesen werden. Dies ist aber mit der prinzipiellen Grundlage des Rechtsmittels der Art. 29 und 30 O.=G. unvereinbar, wonach das Bundesgericht nicht Richter der That= sondern nur der Rechtsfrage und daher an die thatsächlichen Entscheidungen der kantonalen Gerichte gebunden ist.

3. Es muß somit ohne weiters davon ausgegangen werden, daß der Kläger durch den Unfall eine dauernde Gesundheits¬ schädigung erlitten hat und in Folge derselben in seiner Er¬ werbsfähigkeit dauernd etwa um die Hälfte geschmälert worden ist. Denn die sachbezügliche Entscheidung des Vorderrichters ist thatsächlicher Natur und es liegt derselben ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde; sie erscheint vielmehr lediglich als ein Aus¬ fluß des in § 11 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes dem Richter eingeräumten freien Ermessens. Ob dieselbe that¬ sächlich richtig sei, ob insbesondere die vom Vorderrichter aus dem gerichtsärztlichen Gutachten gezogenen Schlußfolgerungen durch den Inhalt des Gutachtens gerechtfertigt werden, hat das Bundesgericht nach dem Ausgeführten nicht zu prüfen. Wenn die Beklagte die vorderrichterliche Entscheidung in dieser Be¬ ziehung anfechten wollte, so hatte sie ihre Beschwerde nicht an das Bundesgericht, sondern an das kantonale Appellationsge¬ richt zu richten.

4. Demnach ist denn die Beschwerde der Beklagten ihrem ganzen Umfange nach als unbegründet zu verwerfen. Zu einer Umwandlung der vom Vorderrichter gesprochenen Aversalent¬ schädigung in eine Rente liegt kein hinlänglicher Grund vor; vielmehr ist dem Vorderrichter darin beizutreten daß eine Aversalentschädigung den Interessen beider Parteien besser ent¬ spricht, indem dadurch dem Kläger sein ferneres Fortkommen erleichtert und allen Weiterungen vorgebeugt wird. Ein Vorbe¬ halt späterer Rektifikation des Urtheils zu Gunsten der Trans¬ portanstalt, wie die Nordostbahn ihn beantragt, ist gesetzlich un¬ zuläßig, da Art. 6 Absatz 2 des Haftpflichtgesetzes einen solchen Vorbehalt nur zu Gunsten des Verletzten, nicht aber zu Gunsten des Haftpflichtigen zuläßt. (S. Entscheidungen, Amtliche Samm¬ lung VI, S. 265.) Zudem muß, wie gesagt, nach den that¬ sächlichen Feststellungen des Vorderrichters als erwiesen ange¬ nommen werden, daß der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit dauernd etwa um die Hälfte beeinträchtigt ist. Daraus folgt denn auch, daß eine Herabsetzung der vorinstanzlich gesprochenen Entschädigung nicht erfolgen kann. Denn bei dem Alter des Klägers und dem ihm erwachsenden Einkommensausfalle von circa 800 Fr. per Jahr ist die von der Vorinstanz als Aequivalent der dauernden Beschränkung der Erwerbsfähigkeit angenommene Kapitalsumme von 12,000 Fr. den Verhältnissen entsprechend und es kann gewiß nicht gesagt werden, daß bei deren Bemessung ein Rechtsirrthum mitgewirkt habe.

5. Dagegen ist die Beschwerde des Klägers theilweise be¬ gründet. Es ist nämlich in der vorderrichterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden, daß dem Kläger nicht nur für die dauernde Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, sondern auch für die zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit, welche festgestellter¬ maßen bis Ende Oktober 1885 dauerte, eine Entschädigung gebührt. Wird hiefür, was den Verhältnissen angemessen er¬ scheint, ein Betrag von 1300 Fr. ausgeworfen, so ist dem Kläger eine Gesammtentschädigung von 11,370 Fr. (13,300 Fr., abzüglich der bereits bezahlten 1930 Fr.) zuzubilligen. Von dieser Summe ist demselben der Zins zu 5 % vom Tage der Weisung an zu entrichten; denn von der Anhebung des Pro¬ zesses an befand sich die Beklagte im Verzug; die geleisteten

Theilzahlungen schließen dies offenbar nicht aus, da ja da¬ durch die Beklagte ihre Verpflichtung keineswegs vollständig erfüllte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde der Beklagten wird als unbegründet abge¬ wiesen; dagegen wird, in theilweiser Gutheißung der Weiter¬ ziehung des Klägers und in Abänderung des Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils erkannt, es sei die Beklagte schuldig, dem Kläger eine Entschädigung von 11,370 Fr. sammt Zins zu 5 ½ vom Tage der Weisung an zu bezahlen. Im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile des Bezirksgerichtes Zürich sein Bewenden.