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85. Urtheil vom 10. Dezember 1886 in Sachen Birrer gegen Seethalbahn. A. Durch Urtheil vom 1. Juli 1886 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt:
1. Die Beklagte sei gehalten, an den Kläger die Summe von 2000 Fr., nebst Zins hievon seit dem 13. Januar 1883, zu bezahlen, mit der Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen.
2. Der Kläger habe einen Viertheil seiner Advokaturkosten sowie seine sämmtlichen persönlichen Parteikosten an sich zu tragen. Alle übrigen Kosten habe dagegen die Beklagte zu be¬ zahlen. Dieselbe habe sonach an den Kläger eine Kostenvergü¬ tung zu leisten von 207 Fr. 25 Cts.
3. An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech I. L. Schmid 376 Fr. 20 Cts.
b. Beklagte an Herrn Fürsprech Dr. J. Winkler 202 Fr. 65 Cts. (In obiger Kostenabrechnung sind dem klägerischen Anwalte 80 Fr. pro Deposition für Expertenkosten berechnet, dem Kläger Birrer aber als Kostenvergütung seitens der Gegenpartei hie¬ von nur 27 Fr. als die wirklichen Kosten der Expertise gutge¬ schrieben.) B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte aargauisch=luzer¬
nische Seethalbahngesellschaft am 10. September 1886 die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht. Mit Eingabe datirt den 12. Sep¬ tember 1886 ergriff auch der Kläger die Weiterziehung gegen das ihm laut Zustellungsbescheinigung der Obergerichtskanzlei am 23. August 1886 zugestellte obergerichtliche Urtheil. Seine Rekurserklärung wurde am 12. September in der Privatwoh¬ nung des Obergerichtsweibels abgegeben und ist am 13. gleichen Monats bei der Obergerichtskanzlei eingelangt. C. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der Beklagten und ersten Rekurrentin: Es sei auf die Weiterzie¬ hung des Klägers als verspätet nicht einzutreten und es sei die Klage des gänzlichen abzuweisen, eventuell die zweitinstanzlich gesprochene Schadenersatzsumme im Sinne einer Theilung des entstandenen Schadens zu reduziren, unter Kostenfolge. Der Anwalt des Klägers und zweiten Rekurrenten trägt auf Abweisung der Verspätungseinrede der Beklagten und in der Sache selbst auf Zuspruch der von ihm erstinstanzlich gestellten Begehren, eventuell auf Herstellung des erstinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die der Weiterziehung des Klägers entgegengestellte Ein¬ rede der Verspätung ist unbegründet. Nach der konstanten Pra¬ xis des Bundesgerichtes könnte sich der Kläger, auch wenn seine Rekurserklärung vom 12./13. September wirklich verspätet ein¬ gereicht worden wäre, dem von der Beklagten ergriffenen Rechts¬ mittel anschließen. Zudem war die Rekurserklärung vom 12.
13. September nicht verspätet. Allerdings ist als Tag der Ein¬ reichung derselben der 13. September, an welchem sie an die Obergerichtskanzlei gelangte, zu betrachten und ist dieselbe so¬ mit erst am 21. Tage, vom 23. August (dem amtlich beschei¬ nigten Tage der Urtheilszustellung) an gerechnet, eingereicht worden. Allein der 12. September, der Tag, an welchem die zwanzigtägige Frist des Art. 29 des Bundesgesetzes über Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege in casu auslief, war nun ein Sonntag und es konnte demnach gemäß Art. 73 Absatz 2 der eidgenössischen Civilprozeßordnung die Rekurserklärung auch am nächstfolgenden Tage noch gültig eingelegt werden. Die Regel des Art. 73 Absatz 2 cit. nämlich ist, wenn auch direkt nur auf Prozesse anwendbar, welche beim Bundesgericht instruirt und von diesem erst= und letztinstanzlich beurtheilt werden, doch, in Ermangelung einer hiefür geltenden besondern Gesetzesbe¬ stimmung, analog auch für die Berechnung der Frist zur civil¬ rechtlichen Weiterziehung an das Bundesgericht gemäß Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege anzuwenden.
2. In grundsätzlicher Beziehung ist die zweitinstanzliche Ent¬ scheidung einfach zu bestätigen und es ist somit die Beklagte für den Schaden, welcher dem Kläger durch den am 13. Januar 1883 erlittenen Unfall verursacht wurde, haftbar zu erklären. Die Parteien gehen darüber einig, daß dieser Unfall sich beim Baue und nicht beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten ereignete. Die Beklagte ist somit gemäß Art. 1 des Eisenbahn¬ haftpflichtgesetzes nur dann verantwortlich, wenn der Unfall durch ein Verschulden der Beklagten oder solcher Personen, für welche sie gemäß Art. 3 leg. cit. einzustehen hat, herbeigeführt wurde. Dies ist aber ohne weiters anzunehmen. Denn in that¬ sächlicher Beziehung ist durch die Vorinstanz festgestellt: Am
13. Januar 1883 wurden sechs oberhalb der Station Eschen¬ bach stehende, mit einander verbundene, Schotterwagen mit Ma¬ terial beladen, um (ohne Hülfe einer Maschine) über ein Gefäll von 33,5 % nach der horizontalen Bahnstrecke bei der Station befördert zu werden, von wo sie vermittelst einer bereitstehenden Maschine weitergeführt werden sollten. Nachdem die Wagen be¬ laden waren, wurden dieselben von den dabei beschäftigten Arbeitern, zu welchen auch der Kläger gehörte, bestiegen und wurde der Zug in Bewegung gesetzt. In Folge anfänglich mangelhafter Funktion der Bremsen, konnte derselbe auf der horizontalen Bahnstrecke bei der Station Eschenbach nicht an¬ gehalten werden, sondern fuhr über dieselbe hinaus, kam von Neuem in ein Gefäll von 35 % und bewegte sich nun mit stets wachsender Schnelligkeit vorwärts. In der hiedurch verur¬ sachten Angst und Verwirrung sprangen mehrere der auf den Wagen befindlichen Arbeiter, trotz des Zurufes des Aufsehers Frey, man solle die Bremsen gut fallen lassen und nicht ab¬
springen, von denselben herunter, unter ihnen auch der Kläger, und es erlitt letzterer hiebei eine schwere körperliche Verletzung. Das „Durchgehen“ des Zuges ist auf ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden zurückzuführen; die Beklagte selbst hat dies heute nicht mehr bestritten und konnte dies offenbar angesichts des Ergebnisses der technischen Expertise mit Grund nicht thun, stellt doch diese Expertise fest, daß eine der wesent¬ lichen Ursachen des fraglichen Ereignisses die durch ungenügende Instruktion und Erfahrung der Mannschaft veranlaßte Unter¬ lassung aller sachgemäßen und unerläßlichen Vorsichtsmaßregeln sei. Dagegen behauptet die Beklagte, der Unfall sei nicht durch das „Durchgehen“ des Zuges, sondern vielmehr einzig und allein durch das Abspringen des Klägers von demselben ver¬ ursacht worden; wäre der Kläger, wie befohlen, ruhig sitzen ge¬ blieben, so wäre er gar nicht beschädigt worden, da der Zug schließlich ohne Entgleisung habe zum Stehen gebracht werden können. In dem Abspringen, einer offenbar gefährlichen Hand¬ lung, liege ein Verschulden, zum mindesten ein Mitverschulden des Klägers. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten wer¬ den. Allerdings ist die körperliche Verletzung des Klägers nicht unmittelbar durch das Durchgehen des Zuges verursacht worden, sondern erscheint als eine blos mittelbare Folge dieses Ereig¬ nisses. Allein der Kausalzusammenhang ist doch unzweifelhaft gegeben und durch keine willkürliche und schuldhafte Handlung des Klägers unterbrochen. Das Abspringen des Klägers von dem in raschester Bewegung befindlichen Zuge wäre freilich unter andern Umständen eine höchst unvorsichtige Handlung. Allein hier wurde dasselbe verursacht durch den überwältigenden Eindruck unmittelbarer, plötzlicher Todesgefahr, welchen das mit „rasender Schnelligkeit“ erfolgende Dahinstürmen des, an¬ scheinend jeder Beherrschung durch die Führer, jeder Hemmung durch die Bremsvorrichtungen entzogenen Materialzuges bei den auf demselben befindlichen Arbeitern hervorbringen mußte und auch thatsächlich hervorgebracht hat. Wenn unter diesen Verhältnissen der Kläger, dem mächtigen Triebe der Selbster¬ haltung folgend, ohne weitere Ueberlegung den zunächst sich auf¬ drängenden Weg, sein Leben zu retten, gewählt hat und vom Zuge abgesprungen ist, so liegt hierin kein Verschulden; kalt¬ blütige Abwägung aller Chancen darf unter solchen Umständen gewiß nicht verlangt werden.
3. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung er¬ scheint die Beschwerde des Klägers theilweise als begründet. Derselbe hat in erster Linie eine Entschädigung von 6000 Fr., in zweiter Linie gemäß dem erstinstanzlichen Urtheile eine solche von 4500 Fr. sammt Verzugszins verlangt. Dies geht nun freilich zu weit, dagegen erscheint eine Erhöhung der Entschä¬ digung auf 3000 Fr. sammt Zins (ausschließlich der bereits von dem Bauunternehmer Bertschinger bezahlten Heilungskosten, als geboten. Denn: Der Kläger war zur Zeit des Unfalles cirea 30 Jahre alt. Sein Jahresverdienst als Erdarbeiter war nun freilich ein bescheidener; immerhin wird derselbe (für 250 Arbeitstage zu 3 Fr.) auf circa 750 Fr. per Jahr veranschlagt werden dürfen. In Folge des erlittenen Unfalles (eines sehr komplizirten Armbruches u. s. w.) wird die Leistungsfähigkeit des rechten Armes des Klägers festgestelltermaßen zeitlebens eine sehr beschränkte bleiben. Dadurch aber wird die Erwerbsfähigkeit des Klägers, eines seiner Stellung und Bildung nach ausschließlich auf körperliche Arbeit angewiesenen Landarbeiters, auf's em¬ pfindlichste, mindestens etwa um ein Dritttheil, geschmälert. Der dadurch dem Kläger entstehende Einkommensausfall ent¬ spricht einer Kapitalentschädigung von circa 3000 Fr. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird abgewiesen; diejenige des Klägers wird dahin als begründet erklärt, daß in Abän¬ derung des Disposttiv 1 des angefochtenen Urtheils die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die Summe von 3000 Fr. nebst Zins hievon seit dem 13. Januar 1883 zu bezahlen; im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Be¬ wenden.