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12_I_58

BGE 12 I 58

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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8. Urtheil vom 6. Februar 1886 in Sachen Baselland gegen Bern. A. Am 22. Juni 1877 stellte Fürsprecher Rem in Laufen als Bevollmächtigter des Emil Häring, Kaufmanns, in Madrid und des B. Schnider, Geschäftsmanns in Dornach, gegen Arthur von Blarer von Aesch, Kantons Baselland, beim Richteramte Laufen (Bern), das Begehren um „Erkennung der Güterab¬ tretung.“ Dieses Begehren stützte sich auf ein Zeugniß des Amtsgerichtsweibels Burger von Laufen vom 12. Februar 1877 daß er den Arthur von Blarer in Laufen aufgefordert habe, die Forderungen der genannten Gläubiger laut Vollziehungs¬ bewilligung vom 11. Dezember 1876 und 17. Januar 1877 mit Verrichtungszeugniß vom 17. Dezember 1876 und 1. Fe¬ bruar 1877 zu bezahlen oder dafür Pfänder zu verzeigen, daß er aber weder Pfänder noch Zahlung erhalten und kein Ver¬ mögen vorgefunden habe. Der Gerichtspräsident von Laufen lud den Arthur von Blarer auf 31. August 1877 zur Ver¬ handlung über das gegen ihn gestellte Güterabtretungsbegehren vor. Diese Vorladung wurde dem Geladenen am 29. August 1877 in Laufen persönlich zugestellt; derselbe erschien und es wurde ihm am 31. August 1877 vom Gerichtspräsidenten eine Frist von 30 Tagen gestellt, um sich mit seinen Gläubigern abzufinden. Am 27. September 1878 erließ der Gerichtspräsi¬ dent von Laufen an Arthur von Blarer eine neue Vorladung auf 2. Oktober gleichen Jahres zur Verhandlung über ein gegen ihn eingereichtes Güterabtretungsgesuch, welche Vorladung in Abwesenheit des Arthur Blarer dessen Schwester zugestellt wurde. Erst am 30. Januar 1879 erkannte der Gerichtspräsi¬ dent von Laufen „gestützt auf die seitens mehrerer Gläubiger „eingelangten Güterabtretungsgesuche, nach Einsicht der den¬ „selben beigelegten Betreibungsakten und Insolvenzzeugniß und „nachdem der Schuldner die ihm gewährten Fristen nutzlos hat „verstreichen lassen: Gegen Arthur Blarer von Aesch, früher in „Laufen, ist die Güterabtretung bewilligt.“ Mittlerweile hatte nun aber Arthur Blarer Laufen verlassen und war nach dem Kanton Basellandschaft gezogen, und es war dort (in Arles¬ heim) am 12. Januar 1878 und 5. Oktober gleichen Jahres in Folge gegen ihn eingeleiteter neuer Betreibungen die Ur¬ theilsurkunde (Konkurserkenntniß) ausgesprochen und am 12. Ja¬ nuar 1879 der Konkurs wirklich eröffnet worden. B. Arthur Blarer hatte für eine Schuld seines Bruders Arnold Blarer, Bierbrauers, in Laufen, von 15,000 Fr. an die Spar= und Leihkasse in Arlesheim, für welche der Hauptschuld¬ ner seine Liegenschaften in Laufen verpfändet hatte, auch seiner¬ seits seine im Banne Aesch und Pfeffingen (Baselland) gelege¬ nen Liegenschaften unterpfändlich eingesetzt. Da die Gläubigerin aus dem Erlöse der mitverpfändeten Liegenschaften des Arthur Blarer bezahlt wurde, so entstand für letztern resp. seine Kon¬ kursmasse eine Regreßforderung an Arnold Blarer, oder, da dieser im Jahre 1878 in Laufen ebenfalls in Konkurs gefallen war, an seine Konkursmasse. Im Jahre 1885 wurde von daher, aus dem Erlöse der Liegenschaften des Arnold Blarer in Laufen, eine Summe von circa 8000 Fr. für die Masse des Arthur Blarer flüssig. Da zwischen den Konkursbehörden der Kantone Basellandschaft und Bern über die Berechtigung zum Bezuge dieser Summe Streit entstanden war, so wurde dieselbe im Kanton Bern gerichtlich deponirt. Schon am 3. Juni 1884 hatten die Bezirksämter von Arlesheim beim Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern im Beschwerdewege das Be¬ gehren gestellt: Es möchte die Massaverwaltung im Geltstage

des Arnold Blarer angewiesen werden, das dem Arthur Blarer zugefallene Vermögen an die in Arlesheim eröffnete Konkurs¬ masse zu verabfolgen und es möchte die Eröffnung des Kon¬ kurses durch das Richteramt Laufen vom 30. Januar 1879 kassirt werden. Der Appellations= und Kassationshof entschied aber durch Erkenntniß vom 9. Juli 1884, es werde auf dieses Begehren nicht eingetreten, weil dasselbe, soweit gegen das Geltstagserkenntniß des Gerichtspräsidenten von Laufen vom

30. Januar 1879 gerichtet, wegen Verabsäumung der in § 418 des bernischen Gesetzes über das Vollziehungsverfahren festge¬ setzten Fristen verspätet und soweit es den Massaverwalter im Geltstage des Arnold Blarer betreffe, an die unrichtige Behörde gerichtet sei, da Beschwerden gegen Massaverwalter in erster Linie beim Gerichtspräsidenten anzubringen seien. C. Nunmehr wandte sich der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft gestützt auf das Konkordat vom 15. Juni 1804 an den Regierungsrath des Kantons Bern mit dem Gesuche, die Gerichtsbehörden von Laufen zu veranlassen, auf die Durch¬ führung des dort erklärten Geltstages zu verzichten und das daselbst liegende Aktivum an die Aemter des Bezirkes Arles¬ heim behufs Kollokation auszuweisen. Der Regierungsrath des Kantons Bern überwies die Sache zur Untersuchung und Be¬ richterstattung an den Appellations= und Kassationshof. Dieser seinerseits holte den Bericht des Gerichtspräsidenten und Ge¬ richtsschreibers von Laufen ein und übermittelte denselben dem Regierungsrathe, indem er beifügte: Es ergebe sich aus den Akten, daß Arthur von Blarer im Jahre 1876 nach seiner Rück¬ kehr aus spanischen Diensten seinen Wohnsitz zuerst in Laufen genommen habe und daß dieser Wohnsitz noch angedauert habe, als im Juni und August 1877 dasjenige Konkursverfahren gegen ihn anhängig gemacht worden sei, welches am 30. Ja¬ nuar 1879 zur Konkurserkennung in Laufen geführt habe. Der in dieser Weise begründete Konkursgerichtsstand habe nach fest¬ stehender bundesrechtlicher Praxis durch die spätere Verlegung des Domizils nicht mehr geändert werden können. Befremdend sei es allerdings, daß erst am 30. Januar 1879, also 1 ½ Jahre nach Anhängigmachung des Konkursbegehrens, die desini¬ tive Konkursverhängung erfolgt sei. Allein an der grundsätzlichen Frage, ob der Gerichtspräsident von Laufen zuständig gewesen sei, werde dadurch nichts geändert. Allerdings habe jene Verzöge¬ rung zu dem Resultate geführt, daß mittlerweile in Folge Do¬ mizilwechsels des Kridars und neuer Betreibungen auch in Baselland über denselben der Konkurs verhängt worden sei. Die Kompetenz der Gerichtsbehörden von Arlesheim hiezu werde sich ebensowenig bestreiten lassen, wie diejenige des Ge¬ richtspräsidenten von Laufen. Die durch die doppelte Konkurs¬ eröffnung sich ergebende Kollision sei in dem Sinne zu lösen, daß über den Ort der Durchführung des Konkurses die Präven¬ tion entscheiden müsse. Demnach komme aber die Priorität der Konkursbehörde von Laufen zu. Es werde nun für den Regie¬ rungsrath angezeigt sein, von der Regierung von Baselland eine Erklärung darüber zu verlangen, ob sie diese Priorität der Laufenerbehörden anerkenne. Sobald eine solche Erklärung er¬ folgt sein werde, werde der Appellations= und Kassationsho nicht ermangeln, den letztern die erforderlichen Weisungen zu ertheilen. Der Regierungsrath des Kantons Bern übermittelte demjenigen des Kantons Basellandschaft den Bericht des Ap¬ pellations= und Kassationshofes und des Richteramtes Laufen mit dem Bemerken: Die Bezirksgerichtsbeamten von Laufen, gegen welche die Beschwerde von Baselland sich richte, stehen in ihrer Eigenschaft als Vollziehungsbeamte in Schuldsachen nicht unter der Aufsicht der Administrativbehörden, sondern unter der¬ jenigen des Appellations= und Kassationshofes. Der Regierungs¬ rath habe sich deßhalb darauf beschränken müssen, die Sache dem genannten Gerichtshofe zur Untersuchung und Berichter¬ stattung zu übermitteln. Er müsse es dem Ermessen des Re¬ gierungsrathes des Kantons Basellandschaft anheimstellen, wegen angeblicher Verletzung von Konkordatsvorschriften anläßlich des Konkurserkenntnisses gegen Arthur von Blarer staatsrechtlichen Rekurs beim schweizerischen Bundesgerichte einzulegen. D. Mit Schriftsatz vom 7. November 1885 machte nun wirklich der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft, unter Berufung anf Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege die Sache beim Bundesgerichte anhängig.

Er stellt in erster Linie den Antrag: Es sei die in Laufen am 30. Januar 1879 über Arthur Blarer ausgesprochene Kon¬ kurserklärung als nichtig aufzuheben und es seien demgemäß die Gerichtsbehörden von Laufen anzuhalten, das auf der Amts¬ schaffnerei Laufen deponirte, aus der Konkursmasse des Arnold Blarer für die Masse des Arthur Blarer erhältlich gewordene Kapital an die Aemter des Bezirkes Arlesheim auszuweisen und sei der Konkurs über Arthur Blarer gemäß den Bestim¬ mungen des Konkordates von 1804 nicht in Laufen sondern in Arlesheim durchzuführen. Eventuell, für den Fall daß das Bundesgericht ein Konkursverfahren in Laufen gutheißen sollte, verlangt er, es seien die den verlierenden Gläubigern der Ar¬ lesheimer Unterpfandskollokation zustehenden Rechte zu wahren und es sollen sämmtliche in der Arlesheimer Auskündung an¬ gemeldeten Gläubiger an den Aktiven in Laufen partizipiren. Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend ge¬ macht: Nach den Konkordaten vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810 dürfe über einen in einem Konkordatskanton seßhaften Schweizer gleichzeitig nur Ein einheitlicher Konkurs und zwar in demjenigen Kanton, wo er seinen Wohnsitz habe, verhäng werden. Nun habe Arthur Blarer sein Domizil stets in Aesch Kantons Basellandschaft, gehabt, und in Laufen nie anders als vorübergehend sich aufgehalten. Daß er bis 1875 und wieder in den Jahren 1878 und 1879, also zur Zeit der Konkurseröff¬ nung, in Aesch domizilirt gewesen, sei unbestritten und ergebe sich aus zahlreichen Momenten zur Evidenz. Allein das gleiche gelte auch für die Jahre 1876/77. Im Jahre 1875 sei Arthur Blarer in die spanische Armee eingetreten; allein er habe nicht bleibend in derselben dienen, sondern nur den Karlistenkrieg mitmachen wollen; er habe sein gesammtes Vermögen in Aesch zurückgelassen und einen Generalbevollmächtigten bestellt, so daß seine Abreise nicht als ein Aufgeben seines Domizils in Aesch betrachtet werden könne. Nach seiner Rückkehr im Jahre 1876 und 1877 habe er sich allerdings einige Zeit in Laufen aufge¬ halten, aber nur vorübergehend und ohne sein Domizil von Aesch nach Laufen zu verlegen. Er habe in Laufen kein Ge¬ schäft betrieben. Dagegen habe er in Aesch=Pfeffingen einen großen Hof besessen; derselbe sei allerdings verpachtet gewesen, aber nichtsdestoweniger habe Arthur Blarer eine gewisse Auf¬ sicht über sein Gut geführt. Neben dem Hofe habe er noch zwei Jucharten Reben besessen, welche er durch Taglöhner habe be¬ sorgen lassen und welche nicht verpachtet gewesen seien. Seine eigentliche Berufsbeschäftigung aber sei die militärische gewesen, da er von 1874 bis 1879 Instruktor und Offizier gewesen sei. Als solcher sei er aber stets den basellandschaftlichen und nie den bernischen Truppen zugetheilt gewesen. Die gegen Arthur Blarer in Laufen geführten Betreibungen beweisen für ein dortiges Domizil desselben nichts. Allerdings haben ihm einige Betreibungen in Laufen persönlich zugestellt werden können und habe er gegen dieselben nicht protestirt. Allein andere Betrei¬ bungen, z. B. eine solche vom 13. Dezember 1876, haben ihm in Laufen nicht zugestellt werden können, und sein Nichtprote¬ stiren erkläre sich leicht daraus, daß es ihm lieber gewesen sei, in Laufen, wo man ihn weniger gekannt habe, betrieben zu werden als in Aesch. Daraus, daß Arthur Blarer nie in Laufen eigentlich gewohnt habe, erkläre sich auch einzig, daß der dortige Amtsgerichtsweibel am 12. Februar 1877, zu einer Zeit, wo Blarer noch ein Vermögen von circa 10,000 bis 20,000 Fr. müsse besessen haben, bezeugt habe, daß er in Laufen auch nicht das geringste Vermögen (auch nicht Möbel und dgl.) besitze. Uebrigens habe der Gemeindrath von Laufen selbst am 24. Oktober 1883 bescheinigt, daß Arthur Blarer in Laufen niemals zu Steuern angehalten worden sei, keine Schriften dort deponirt habe; dort jeweilen nur vorübergehend bei seinem Bruder Arnold auf Besuch gewesen sei, und keine Niederlas¬ sungsbewilligung erworben habe. Allerdings habe der Einwoh¬ nergemeinderath den Gerichtsbehörden, offenbar aus Gefälligkeit, am 21. Mai 1885 eine „Berichtigung“ dieser Bescheinigung ausgestellt, in welcher er erkläre, fragliche Bescheinigung sei nicht vom Gemeindrathe sondern in der Eile vom Gemeinde¬ präsidenten und Gemeindeschreiber auf dringendes Verlangen von N. Feigenwinter in Arlesheim ausgestellt worden; Arthur Blarer habe in dem Zeitraum 1877/78 über ein Jahr lang anhaltend in Laufen bei seinem Bruder Arnold Blarer sich

aufgehalten und finde sich im Jahre 1877 auf dem Stimm¬ register sub Nr. 320 aufgetragen. Allein diese, übrigens theil¬ weise ungenaue, „Berichtigung“ berichtige gar nichts wesent¬ liches, da sie die einzig erhebliche Thatsache, daß Arthur Blarer keine Niederlassung in Laufen erworben habe, dort nicht be¬ steuert worden sei und sich nur vorübergehend aufgehalten habe, nicht in Abrede stellen könne. Dagegen sei Arthur Blarer im Jahre 1877 in Aesch für Lehrergehaltszulage, Straßen= und Gemeindesteuern veranlagt worden und liege für die Jahre 1878/79 ein Zeugniß des Gemeindrathes von Aesch vor, daß er während dieser Zeit in Aesch bei seiner Mutter gewohnt habe, dort sein Stimmrecht ausgeübt und seine Steuern bezahlt habe. Unter diesen Umständen könne offenbar von einer Kollision zweier Domizile nicht die Rede sein und es sei daher nicht nöthig zu untersuchen, ob im Falle wirklicher Kollision zweier Konkursgerichtsstände es darauf ankomme, wo zuerst die Be¬ treibung angehoben und der Konkursantrag gestellt werde, oder vielmehr darauf, wo zuerst der Konkurs erklärt werde. Uebrigens wäre letztere Lösung die richtige. Die Gerichtsbehörden von Laufen und die dort betreibenden Kreditoren müssen sich übrigens selbst gesagt haben, daß in Laufen der Konkurs über Arthur Blarer nicht erklärt werden könne. Dies ergebe sich aus der langen Verschleppung der Konkurserklärung nach durchgeführter Betrei¬ bung und aus dem Umstande, daß für die Forderung des Kre¬ ditors Häring, für welche in Laufen der Konkursantrag gestellt worden sei, der Cessionar des Gläubigers, Studer, schon im September 1877 gegen den Arthur Blarer in Arlesheim neue Betreibung angehoben habe. Jedenfalls könnte, abgesehen von der Statthaftigkeit des in Laufen eröffneten Konkurses, das in Laufen als Vermögen des Arthur Blarer deponirte Kapital nicht in die dortige Masse gezogen werden. Die für eine Schuld des Arnold Blarer an die Hypothekarkasse Arlesheim verpfändeten und nachher zur Deckung dieser Schuld pfandrechtlich veräußer¬ ten, in Arlesheim gelegenen Liegenschaften des Arthur Blarer seien von letzterm mit verschiedenen andern nachgehenden Hypo¬ theken belastet worden. Die 8000 Fr., welche für die Masse des Arthur Blarer aus dem Konkurse des Arnold Blarer in Laufen, resp. aus dem Erlöse der für die gleiche Schuld ver¬ pfändeten Liegenschaften desselben, erhältlich geworden seien, können nun nicht in die Chirographarmasse des Arthur Blarer gezogen werden, sondern sie müssen in die Arlesheimer Unter¬ pfandsmasse desselben zurückfallen. Denn sie seien ja nichts als ein auf den Namen und in Rechten der Spar= und Leihkasse Arlesheim aus einem und demselben Pfandrechte erlangter theil¬ weiser Ersatz für die aus der Arlesheimer Hypothekarmasse Arthurs zum Nachtheile der nachgehenden Hypothekargläubiger behufs Deckung der Forderung der Spar= und Leihkasse ent¬ nommenen Summe. E. Der Regierungsrath des Kantons Bern, welchem diese Beschwerde zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, übermittelt mit Schreiben vom 8. Januar 1886 dem Bundesgerichte die vom Massaverwalter in der Güterabtretungssache des Arthur Blarer dem Appellations= und Kassationshofe des Kantons Bern eingereichten Gegenbemerkungen, mit dem Beifügen, daß weder der Appellations= und Kassationshof, noch das Richteramt Laufen, noch auch der Regierungsrath selbst sich veranlaßt finden, diesen Gegenbemerkungen etwas beizufügen. Aus den Gegenbemerkungen des Massaverwalters ist folgendes hervorzuheben: Der Rekurs sei verspätet. Die sechzigtägige Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege sei weder gegenüber dem Geltstagserkenntnisse des Gerichtspräsi¬ denten von Laufen vom 30. Januar 1879 noch gegenüber dem Entscheide des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 9. Juli 1884 noch endlich gegenüber der Mitthei¬ lung der Regierung des Kantons Bern vom 8. Juli 1885 ge¬ wahrt; gegen die erstern Schlußnahmen sei vielmehr überhaupt kein Rechtsmittel ergriffen worden. Es handle sich nicht um ei¬ nen Streit zwischen der Regierung von Baselland und derjenigen von Bern, sondern ausschließlich um Interessen der Gläubiger des im Doppelkonkurse befindlichen Arthur Blarer. Die Kon¬ rsbehörden vertreten beiderseits Privatinteressen und durch die Intervention einer Regierung werde weder die Natur dieser Interessen noch die Eigenschaft der streitenden Theile verändert. Es komme daher nicht, wie die Rekurrentin behaupte, Art. 57 XII — 1886

sondern vielmehr Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege zur Anwendung. In erster Linie werde daher beantragt: Es sei auf die materielle Prüfung der bundes¬ rechtlichen Zuläßigkeit des Geltstagserkenntnisses vom 30. Ja¬ nuar 1879 resp. die Begründetheit des Antrages der Rekur¬ rentin überhaupt nicht einzutreten, unter Kostenfolge. In der Sache selbst wird ausgeführt: Vom Jahre 1876 an, seit seiner Rückkehr aus Spanien, habe sich Arthur Blarer über ein Jahr lang bis Ende 1877 fortwährend in Laufen aufgehalten; er habe dort seinem Bruder Arnold, der ebenfalls Junggeselle ge¬ wesen, hie und da ausgeholfen und ihre Mutter habe die Haus¬ haltung für beide geführt. In Aesch habe er während dieser Zeit weder eine Wohnung noch bewegliches Vermögen besessen. Sein dortiger Liegenschaftsbesitz beweise für einen Wohnsitz im Kanton Baselland ebensowenig als der Umstand, daß er den basellandschaftlichen Truppen zugetheilt gewesen sei. Steuern habe er damals in Baselland nur von seinem Liegenschaftsbe¬ sitze bezahlt. Daß er in Laufen nicht zur Deposition von Aus¬ weisschriften angehalten worden sei, erkläre sich daraus, daß man allgemein gewußt habe, er stamme aus der Nachbarge¬ meinde Aesch. Eine Niederlassungsbewilligung habe er nach der bernischen Gesetzgebung nicht zu lösen brauchen, da er keinen Beruf oder Gewerbe betrieben habe. Die in den Jahren 1876/77 gegen Arthur Blarer in Laufen unwidersprochen durchgeführten Betreibungen beweisen, daß man ihn damals allgemein als in Laufen domizilirt betrachtet habe. Dies um so mehr, als der Bevollmächtigte eines der betreibenden Gläubiger, der Statt¬ halter Häring in Arlesheim, der Chef der nunmehr sich be¬ schwerenden Bezirksämter gewesen sei. Auch habe sich Arthur Blarer in öffentlichen Akten als in Laufen domizilirt bezeichnet. So sei in einem von der Gegenpartei selbst produzirten, von den Bezirksämtern Arlesheim errichteten, „Ueberbesserungsbrief“ vom 21. April 1877 der Komparent Arthur Blarer als in Laufen, Kantons Bern, wohnhaft bezeichnet. Daß A. Blarer schon 1877 in Arlesheim betrieben worden sei, sei unrichtig und durch nichts bewiesen. Alle diese Umstände verhindern freilich nicht, daß später in den Jahren 1878 und 1879 Arthur Blarer im Kanton Basellandschaft, wo er sich damals wieder aufge¬ halten, habe betrieben werden können. Dagegen werde durch dieselben die Kompetenz des bernischen Konkursrichters unzwei¬ felhaft begründet. Daß der Richter in Laufen selbst an seiner Kompetenz zur Durchführung des Konkurses gezweifelt habe, sei offenbar unrichtig. Ebenso sei nicht richtig, daß der Kreditor Häring seine Forderung an einen Geschäftsmann Studer zu Eigenthum abgetreten und daß dieser in Arlesheim neue Be¬ treibung angehoben habe. Studer habe blos eine Inkassavoll¬ macht besessen und bei Eröffnung des Konkurses in Arlesheim die, bereits in Laufen geltend gemachte, Forderung auch dort angemeldet. Eine Kolliston zweier Konkursgerichtsstände liege also wirklich vor und in einem solchen Falle müsse die Prä¬ vention entscheiden, für welche es darauf ankomme, wo zuerst der Konkursantrag gestellt worden sei. Die beiden Konkurse in Bern und Baselland seien übrigens ganz unabhängig von ein¬ ander eingeleitet und (in Bern allerdings blos theilweise) durch¬ geführt worden. Es liegen also faktisch zwei, auf das Doppel¬ domizil des Schuldners gestützte, Separatkonkurse vor. Für diesen Fall aber statuiren die eidgenössischen, das Konkursrecht betref¬ fenden Konkordate die Einheit des Konkurses nicht. Uebrigens haben die Bezirksämter Arlesheim die Zuständigkeit des Rich¬ ters von Laufen durch verschiedene Akte thatsächlich anerkannt. Nachdrücklich bestritten werde die Behauptung der Rekurrentin, daß das Massavermögen des Arthur Blarer in Laufen nicht in die Chirographarmasse sondern in die Unterpfandsmasse in Arles¬ heim gehöre. Die cirea 8000 Fr., um die es sich hier handle, seien allerdings das Ergebniß einer Regreßforderung der Masse Arthur Blarer an die Masse Arnold Blarer, wegen Veräußerung von Lie¬ genschaften des Arthur Blarer für eine Schuld des Arnold Blarer. Allein diese Baarschaft sei ihrer Natur nach beweglich und ge¬ höre pro rata allen Ansprechern der Masse. Wäre dies nicht der Fall, so hätten die bernischen Gläubiger überall kein In¬ teresse am Konkurse Blarers. Uebrigens könne diese Frage zur Zeit noch gar nicht Gegenstand der Diskussion sein. Denn der gerichtliche Kollokationsentwurf über die 8000 Fr. sei noch nicht abgefaßt; erst wenn dies geschehen, könne Einsprache gegen die

Zutheilung erhoben werden. Demnach werden die Anträge ge¬ stellt: Es sei die Rekurrentin mit ihren Anträgen abzuweisen, eventuell: Unter dem Anerbieten, diejenigen Gläubiger, welche sich bei der Konkursbehörde in Arlesheim, nicht aber bei der¬ jenigen in Laufen für ihre Ansprüche angemeldet haben, vor¬ behältlich der rechtlichen Prüfung dieser Ansprüche, auch an der Konkursmasse im Kanton Bern theilnehmen zu lassen, sei die Rekurrentin mit ihren Anträgen abzuweisen, beides unter Kosten¬ folge, sowie im weitern: es möge auf eine Beurtheilung der Bestimmung des Massavermögens dermalen gar nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die bundesrechtliche Praxis hat in interkantonalen Ge¬ richtsstandsstretigkeiten, insbesondere dann, wenn es sich um einen ausschließlichen, durch interkantonalen Vertrag stipulirten Gerichtsstand, wie den konkordatsmäßigen Konkursgerichtsstand, handelte, den Kantonsregierungen stets das Recht zugestanden, für die Kompetenz ihrer Gerichte einzutreten und den Gerichts¬ standsstreit als staatsrechtlichen Konflikt bei den Bundesbehörden anhängig zu machen. Demnach ist denn aber die vorliegende Beschwerde der Regierung des Kantons Basellandschaft statthaft und nicht verspätet. Denn Beschwerden, welche in staatsrecht¬ lichen Streitigkeiten zwischen Kantonen von einer Kantonsre¬ regierung beim Bundesgerichte anhängig gemacht werden, sind nach Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege an eine bestimmte Frist nicht gebunden.

2. In der Sache selbst ist zuerst zu bemerken: Es liegt nicht ein Fall mehrfachen Wohnsitzes des Falliten vor. Der Doppel¬ konkurs ist vielmehr einfach eine Folge davon, daß der Schuld¬ ner, nachdem an seinem behaupteten frühern Wohnort in Laufen gegen ihn die Betreibung eingeleitet und durchgeführt worden war, seinen Aufenthaltsort änderte und dann auch am neuen Aufenthaltsorte auf Grund neuer dort gegen ihn eingeleiteter Betreibungen in Konkurs erklärt wurde. Es mag nun dahin gestellt bleiben, ob der Grundsatz der Einheit des Konkurses auch in solchen Fällen, wo in Folge eines Wohnsitzwechsels des Schuldners nach durchgeführter Betreibung an mehreren Orten der Konkurs ausbricht, konkordatsmäßig Platz zu greifen habe. Denn in casu ist einzig die Konkurseröffnung im Kanton Bern, nicht aber diejenige im Kanton Basellandschaft angefochten wor¬ den; es ist daher vom Gerichte auch nur zu untersuchen, ob die erstere von einem konkordatsmäßig zuständigen Gerichte aus¬ gegangen sei. Ob die Konkurseröffnung im Kanton Baselland¬ schaft angefochten werden könnte, ist nicht Gegenstand des Prozesses und deßhalb nicht zu prüfen.

3. Nach anerkanntem Rechtsgrundsatz kann, wie jeder andere, so auch der einmal begründete Konkursgerichtsstand durch einen spätern Wohnsitzwechsel des Schuldners nicht mehr aufgehoben werden. Die Begründung des Konkursgerichtsstandes knüpft sich aber nach der bernischen Gesetzgebung spätestens jedenfalls an die Stellung des Geltstagsbegehrens beim Gericht. Denn an diesen Akt sind nach dem bernischen Gesetze über das Vollzie¬ hungsverfahren in Schuldsachen wesentliche Konkurswirkungen geknüpft: Es werden alle „wider das Vermögen oder die Person des Schuldners gerichteten Vollziehungsmaßnahmen“ eingestellt, der Richter hat sofort die zur Sicherung des Vermögens des Schuldners nöthigen Vorkehren zu treffen, namentlich die vor¬ läufige Verzeichnung der Fahrhabe desselben anzuordnen und es ist dem Schuldner von da an bei Folge der Nichtigkeit unter¬ sagt, Vermögensgegenstände zum Nachtheile seiner Gläubiger zu veräußern, zu verpfänden, oder einzelne Gläubiger durch Ein¬ räumung von Vorrechten zu begünstigen. (§§ 557 und 598 leg. cit.) Durch einen Wohnsitzwechsel nach gestelltem Geltstagsbe¬ gehren kann der Schuldner daher gewiß den Konkursgerichts¬ stand nicht mehr ändern, die erworbenen Rechte der Gläubiger nicht mehr aufheben. Allerdings hat im vorliegenden Falle die richterliche Verhängung und Publikation des Geltstages nicht, wie das Gesetz vorschreibt, sofort nach fruchtlosem Ablauf der dem Schuldner zur Verständigung mit den Gläubigern einge¬ räumten dreißigtägigen Frist, sondern erst lange nachher, eirea 1 ½ Jahre nach der Stellung des ersten Güterabtretungsbe¬ gehrens, stattgefunden. Allein wenn auch hierin eine Pflichtver¬ nachläßigung seitens des Richteramtes Laufen liegt, so kann doch dieselbe den Rechten der Gläubiger, welche ihre Geltstags¬ begehren nicht etwa zurückgezogen haben, nicht präjudiziren.

4. Es muß sich somit fragen, ob zur Zeit der Stellung des

Geltstags= resp. Güterabtretungsbegehrens (also Ende Juni

1877) die Kompetenz des Gerichtes in Laufen zur Erkennung des Geltstages über Arthur Blarer begründet gewesen sei, d. h. da der konkordatsmäßige Konkursgerichtsstand derjenige des Wohnortes des Schuldners ist, ob Arthur Blarer damals seinen Wohnsitz in Laufen gehabt habe. Diese Frage ist zu bejahen. Es steht zweifellos fest, daß Arthur Blarer sich seit seiner Rück¬ kehr aus dem spanischen Militärdienst im Jahre 1876 mehr als ein Jahr lang, jedenfalls bis gegen Ende 1877, thatsächlich in Laufen aufhielt. Die Regierung des Kantons Baselland¬ schaft selbst bestreitet diese Thatsache im Grunde nicht; sie be¬ hauptet nur, dieser thatsächliche Aufenthalt begründe trotz seiner längern Dauer ein Domizil des Arthur Blarer in Laufen nicht sondern sei als blos vorübergehender Aufenthalt zu betrachten; Arthur Blarer habe trotz seiner Anwesenheit in Laufen sein früheres, vor seiner Abreise nach Spanien begründetes Domizil im Kanton Basellandschaft beibehalten. Allein dies erscheint nicht als richtig. Es liegt gar kein Beweis dafür vor, daß A. Blarer während der Jahre 1876/77 im Kanton Baselland¬ schaft eine Wohnung, einen festen Mittelpunkt seiner bürger¬ lichen Existenz, besessen und dort thatsächlich gewohnt habe. Das von der Regierung von Basellandschaft produzirte Zeugniß des Gemeindrathes von Aesch bezieht sich blos auf die Jahre 1878/79 und es ist aus demselben daher gerade zu folgern, daß in den Jahren 1876/77 Blarer nicht in Aesch wohnte. Daß er im Kanton Basellandschaft Grundbesitz besaß und dort Steuern von demselben bezahlte, beweist für eine Fortdauer des dortigen Do¬ mizils ebensowenig, als der Umstand, daß er seinen Militär¬ dienst bei den basellandschaftlichen Truppen leistete. Dagegen fällt für die Annahme eines Domizils in Laufen entscheidend ins Gewicht der thatsächliche längere Aufenthalt an diesem Orte, der Umstand, daß Arthur Blarer in den Jahren 1876/77 in Laufen, und zwar gerade von auswärtigen Gläubigern, be¬ trieben wurde, und die Betreibungsakte, beispielsweise noch Ende August 1877 die Vorladung zur Verhandlung über das gegen ihn gestellte Güterabtretungsbegehren, meist persönlich in Em¬ pfang nahm, ohne je die Kompetenz der bernischen Behörden zu bestreiten, und daß er auch in dem von den Bezirksämtern Arlesheim am 21. April 1877 errichteten „Ueberbesserungs¬ briefe“ als in Laufen wohnhaft bezeichnet wird. Diese That¬ sachen beweisen gewiß, daß von 1876 bis gegen Ende 1877 sowohl Arthur Blarer selbst als auch dritte Personen denselben als in Laufen, wo er auch thatsächlich wohnte, domizilirt be¬ trachteten; dafür spricht auch, daß Arthur Blarer im Jahre 1877 in Laufen auf das Stimmregister aufgetragen wurde, wogegen der Thatsache, daß er dort weder zur Deposition von Schriften noch zur Bezahlung von Steuern angehalten wurde, eine entscheidende Bedeutung nicht beigemessen werden kann.

5. War aber sonach der Gerichtspräsident von Laufen zur Verhängung des Konkurses über den Arthur Blarer kompetent, so muß die Beschwerde in der Hauptsache als unbegründet ab¬ gewiesen werden. Damit fällt aber auch das eventuelle Rechts¬ begehren dahin. Der Betrag von circa 8000 Fr., um welchen es sich bei demselben handelt, ist ja durchaus nicht etwa ein aus den Liegenschaften des Arthur Blarer in Arlesheim ge¬ flossener Pfanderlös, auf welchen die nachgehenden Pfandgläu¬ biger an diesen Liegenschaften kraft ihres Pfandrechtes an diesen Liegenschaften Anspruch hätten; derselbe ist vielmehr der für die Konkursmasse des Arthur Blarer aus dem Konkurse des Arnold Blarer erzielte Erlös und gehört daher in die Konkursmasse des Arthur Blarer in Laufen. Die Regreßfor¬ derung an Arnold Blarer resp. dessen Konkursmasse, welche daraus entstand, daß die für eine Schuld des Arnold Blarer in solidum mitverpfändeten Liegenschaften des Arthur Blarer vom Pfandgläubiger zu Deckung dieser Schuld verwendet wur¬ den, wurde ja gewiß nicht für die nachgehenden Hypothekar¬ gläubiger des Arthur Blarer sondern für diesen resp. dessen Konkursmasse begründet. Die Lokation der einzelnen Gläubiger des Arthur Blarer auf das aus fraglicher Regreßforderung erlangte Kapital sodann ist Sache der Konkursbehörden in Laufen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.