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12_I_49

BGE 12 I 49

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Urtheil vom 19. Februar 1886 in Sachen Hugoniot. A. Am 21. September 1884 entgleiste auf der Bahnstrecke Morteau=Schweizergrenze, welche der Paris - Lyon-Méditer- ranée gehört, auf welcher aber damals die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft den Fahrdienst besorgte, ein Bahnzug; dabei XII — 1886

wurde die Ehefrau des Rekurrenten getödtet. Der Rekurrent be¬ langte hierauf die Paris-Lyon-Méditerranée und die Jura¬ Bern=Luzern=Bahngesellschaft gemeinschaftlich vor dem franzö¬ sischen Gerichte, in dessen Sprengel der Unfall erfolgt war, auf eine Entschädigung von 200,000 Fr. Die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft bestritt gestützt auf Art. 1 des schweizerisch¬ französischen Gerichtsstandsvertrages die Kompetenz der franzö¬ sischen Gerichte und siegte in zweiter Instanz mit ihrer Kompe¬ tenzeinrede ob. Daraufhin erließ die Jura=Bern=Luzern=Bahn¬ gesellschaft am 28. Juli 1885 mit Bewilligung des Gerichts¬ präsidenten von Bern an den Rekurrenten eine „Kundmachung mit Vorladung,“ durch welche sie denselben auf Freitag den

2. Oktober 1885 Nachmittags 3 Uhr vor die Civilaudienz des Gerichtspräsidenten von Bern lud, mit der Erklärung, daß sie bei diesem Termine das Begehren stellen werde, es sei dem Herr Hugoniot eine peremtorische Präklusivfrist zur Anbringung seiner Entschädigungsklage gegen die Jura=Bern=Luzern Bahn¬ gesellschaft zu bestimmen unter Kostenfolge. Sie fügte indeß bei, daß sie, wenn Herr Hugoniot seine Entschädigungsklage vor Ende September bei den neuenburgischen Gerichten anbringen sollte, keine Einwendung gegen diesen Gerichtsstand erheben werde und daß sie die Zuständigkeit dieser Gerichte auch dann aner¬ kennen würde, wenn vor jenem Zeitpunkte Herr Hugoniot in rechtsverbindlicher Weise sich verpflichte, seine Entschädigungs¬ klage binnen 6 Wochen unter Folge des Erlöschens derselben im Unterlassungsfalle vor den neuenburgischen Gerichten anzu¬ bringen. B. Gegen diese Ladung ergriff L. Hugoniot=Tissot den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Als in der Schweiz niedergelassener Franzose sei er nach Art. 1 des schweizerisch=französischen Niederlassungsvertrages zum staats¬ rechtlichen Rekurse an das Bundesgericht legitimirt. Die Provo¬ kation zur Klage, wie sie durch die angefochtene Ladung ange¬ strebt werde, involvire eine Verletzung des eidgenössischen Eisen¬ bahnhaftpflichtgesetzes. Die in Art. 10 dieses Gesetzes vorgesehene zweijährige Klageverjährungsfrist könne nicht dadurch abgeändert insbesondere abgekürzt werden, daß der Berechtigte nach Ma߬ gabe kantonaler Gesetze zur Klage provozirt und ihm eine Klagefrist richterlich angesetzt werde. Uebrigens sei im vorliegen¬ den Falle der Rekurrent nicht den Vorschriften der bernischen, sondern denjenigen der neuenburgischen Prozeßordnung unter¬ worfen. Denn nach Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 haben die Eisenbahngesellschaften in jedem durch ihre Unter¬ nehmung berührten Kantone ein Domizil zu verzeigen, an welchem sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden können. Hugoniot, als neuenburgischer Einwohner, demnach berechtigt, die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft im Kanton Neuenburg zu belangen; die neuenburgische Civilproze߬ ordnung aber lasse die Provokation zur Klage, welche die ber¬ nische Prozeßordnung allerdings kenne, nicht zu. Durch die angefochtene Ladung werde der Rekurrent dem ihm durch Art. 8 leg. cit. gewährleisteten Gerichtsstand entzogen. Demnach werde beantragt : qu’il plaise au Haut Tribunal fédéral : 1° Déclarer bien fondé le présent recours de droit public de Lucien Hugoniot-Tissot. 2° En conséquence annuler la signification et l’assignation du 3 Août 1885 à comparaître devant le Tribunal de Berne le 2 Octobre 1885, comme irrégulières et contraires aux lois fédérales susvisées. 3° Annuler cette même signification, comme irrégulière, en tant que la compagnie du Jura-Berne somme le recourant à agir devant les tribunaux neuchâtelois dans le terme de six semaines. 4° Condamner la compagnie du Jura-Berne-Lucerne à tous les frais et dépens du recours. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die rekursbeklagte Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft im Wesentlichen geltend: Es ließe sich die prozeßuale Statthaftigkeit des Rekur¬ ses bezweifeln, da der bernische Richter über seine Zuständigkeit und die Statthaftigkeit des Provokationsverfahrens noch gar nicht entschieden habe. Die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft wolle indeß hierauf kein Gewicht legen, wie sie auch nicht be¬ streiten wolle, daß Hugoniot als Franzose zur Beschwerde le¬

gitimirt sei und daß das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Re¬ kurses das zutreffende sei, obschon beides sich beanstanden ließe. Dagegen sei festzuhalten, daß jedenfalls das Rechtsbegehren 3 der Rekursschrift unstatthaft und gegenstandslos sei. Die Jura=Bern¬ Luzern Bahngesellschaft habe an den Rekurrenten gar keine Auf¬ forderung gerichtet, binnen Frist vor den neuenburgischen Ge¬ richten zu klagen, sondern sie habe nur erklärt, daß sie, wenn der Rekurrent binnen Frist klage, keine Einwendung gegen die Kompetenz der neuenburgischen Gerichte erheben werde. In Be¬ zug auf die übrigen Rekursbegehren sei vorerst zu bemerken, daß das eidgenössische Eisenbahnhaftpflichtgesetz in casu gar nicht zur Anwendung komme. Der Eisenbahnunfall, bei welchem die Ehefrau des Rekurrenten getödtet worden sei, habe sich auf ranzösischem Territorium, auf einer der Paris-Lyon-Mé¬ diterranée gehörigen und von dieser betriebenen Eisenbahn¬ linie ereignet. Die Jura=Bern=Luzern=Bahngesellschaft habe keineswegs den Betrieb dieser Linien, sondern nur den Zugs¬ dienst auf derselben, zu Folge Vertrages mit der Paris¬ Lyon-Méditerranée, besorgt. Das eidgenössische Eisenbahnhaft¬ pflichtgesetz aber finde zweifellos nur auf den auf schweizerischen Konezssionen beruhenden Betrieb des schweizerischen Eisenbahn¬ netzes, nicht auf den Betrieb ausländischer Bahnen Anwendung; in casu komme demnach nicht schweizerisches sondern französisches Recht zur Anwendung. Wenn übrigens auch das eidgenössische Eisenbahnhaftpflichtgesetz anwendbar wäre, so könnte doch von einer Verletzung desselben nicht gesprochen werden. Die prozeßua¬ lische Präklusivfrist, welche in Folge der Provokation zur Klage angesetzt werde, habe mit den materiell=rechtlichen Verjährungs¬ fristen nichts zu schaffen. Die bundesrechtliche Regelung der Verjährungsfristen berühre die kantonalgesetzlich bestehenden pro¬ zeßualischen Präklusivfristen nicht. Es sei denn auch bisher noch Niemandem eingefallen zu behaupten, daß die Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes und der Bundesspezial¬ gesetze über die Verjährung den Vorschriften der kantonalen Prozeßordnungen über die Provokation zur Klage derogiren, wie dies die nothwendige Folge der Anschauung des Rekurrenten sei. Ebensowenig wie die Beschwerde wegen Verletzung des Haft¬ pflichtgesetzes sei die andere Beschwerde begründet, daß durch das Provokationsverfahren vor dem Richteramte Bern der zu¬ ständige Gerichtsstand für den Rekurrenten verändert werde. Das Provokationsverfahren sei kein selbständiges Verfahren, sondern diene blos zur Einleitung des Prozesses. Zuständig für dasselbe sei daher, wie auch die bundesrechtliche Praxis aner¬ kenne, dasjenige Gericht, welches zu Beurtheilung des Haupt¬ prozesses kompetent sei. Dies sei aber in casu das bernische; denn die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft habe ihren kon¬ zessionsmässigen Sitz in Bern und es seien somit die bernischen Gerichte zu Beurtheilung des Anspruchs des Rekurrenten, auf welchen sich die Provokation beziehe, kompetent. Der Rekurrent behaupte nun allerdings, es seien auch die neuenburgischen Ge¬ richte nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Bau und Be¬ trieb der Eisenbahnen zuständig. Allein auch wenn dem so wäre, so könnte doch wohl nichtsdestoweniger das Provokationsverfahren vor dem bernischen Gerichtsstande eingeleitet werden. Denn es wären alsdann sowohl die bernischen als die neuenburgischen Gerichte, nach Wahl des Klägers, kompetent; wenn aber in einem solchen Falle bei dem einen der zuständigen Gerichte das Provokationsverfahren nach der dortigen Gesetzgebung statthaft fei, so habe der Kläger kein Recht, dagegen Einsprache zu er¬ heben, vorausgesetzt nur, daß ihm das Recht nicht entzogen werde, seine Klage binnen der ihm bestimmten Frist bei dem¬ jenigen der beiden Gerichte anhängig zu machen, welches ihm konvenire. Allein vorliegend sei ein Gerichtsstand im Kanton Neuenburg überhaupt nicht begründet und zwar aus einem doppelten Grunde. Erstens nämlich beziehe sich das Eisenbahn¬ gesetz vom 23. Dezember 1872 auf den vorliegenden Fall über¬ haupt nicht. Das in Art. 8 dieses Gesetzes zu Gunsten der betreffenden Kantonseinwohner vorgesehene Domizil beziehe sich nur auf solche Rechtsverhältnisse, welche in diesem Kanton oder doch auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft begründet worden seien. Schon der Titel des Gesetzes zeige, daß dasselbe nur auf den Betrieb der Eisenbahnen auf schweizerischem Gebiete sich beziehe; das gleiche folge auch aus der Botschaft des Bundes¬ rathes. Nun habe im vorliegenden Falle nicht eine vom Bunde

konzessionirte schweizerische Gesellschaft in Ausübung ihres Be¬ triebes den Unfall herbeigeführt, sondern eine von Frankreich konzessionirte, also fremde Gesellschaft, deren Unternehmung den Kanton Neuenburg nicht berühre. Art. 8 cit. sei also, wie be¬ merkt, überhaupt nicht anwendbar. Im weitern aber habe die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft im Kanton Neuenburg nie¬ mals ein Domizil verzeigt, da dies nie von ihr verlangt worden sei. Ohne eine bestimmte Erklärung der Bahngesell¬ schaften aber bestehe das Spezialdomizil des Art. 8 des Eisen¬ bahngesetzes nicht. Sache der Kantonsregierungen sei es, die Bahngesellschaften zur Domizilverzeigung anzuhalten; sie können aber darauf auch verzichten und dies sei im vorliegenden Falle geschehen. Demnach werde beantragt: Der Rekurs des Herr Hu¬ goniot sei, soweit auf denselben eingetreten wird, als unbegründet abzuweisen. D. Der Amtsgerichtspräsident von Bern, welchem zur Ver¬ nehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bemerkt: Ge¬ mäß § 77 der Civilprozeßordnung seien Ladungen und Wissen¬ lassungen von den Parteien zu erlassen und von dem Richter ohne weitere Untersuchung ihrer Begründetheit zu bewilligen. Die Bewilligung einer solchen Vorkehr habe daher nicht die Bedeutung eines die Rechte der Parteien berührenden richter¬ lichen Dekretes. Erst in dem anberaumten Termine habe der Richter die Sache sowohl mit Bezug auf seine Kompetenz als in materieller Hinsicht zu untersuchen und eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Die Bewilligung der Ladung dagegen bedeute nichts anderes, als daß der Richter sich bereit erkläre, die Parteien an dem bestimmten Termine in seiner Audienz an¬ zuhören. Demnach könne hier von einem Eingriffe einer kanto¬ nalen Behörde in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers überall keine Rede sein. Ueber die weitere Frage, ob das bernische Ge¬ richt zuständig und das Provokationsverfahren zulässig wäre, habe der Gerichtspräsident bei dieser Sachlage sich nicht aus¬ zusprechen; ja er sei hiezu nicht einmal berechtigt, da die ber¬ nische Gesetzgebung dem Richter untersage, sich über einen Rechts¬ fall, der später von ihm zu entscheiden sei, vor dem Urtheile aus¬ zusprechen. Demnach werde beantragt: Es sei Herr Hugoniot mit den Schlüssen seiner Beschwerde vom 21. Sept. 1885 abzuweisen. E. In seiner Replik bekämpft der Rekurrent in ausführlicher Erörterung die Argumente der Rekursbeklagten; er sucht nament¬ lich auszuführen, daß die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft in ihrer Eigenschaft als schweizerische Eisenbahngesellschaft die, allerdings auf französischem Territorium gelegene, Bahnstrecke, auf welcher sich der Unfall ereignete, betrieben habe und daher für Unfälle auf dieser Strecke den Bestimmungen des eidge¬ nössischen Haftpflichtgesetzes unterstehe. Ferner habe die Jura¬ Bern=Luzern Bahngesellschaft thatsächlich in einer Reihe von Prozessen die Kompetenz der neuenburgischen Gerichte aner¬ kannt; in einem einzigen Falle habe sie dieselbe bestritten, sei aber mit ihrer Kompetenzeinrede erstinstanzlich gestützt auf Art. 8 des Eisenbahngesetzes abgewiesen worden und habe gegen dieses Urtheil kein Rechtsmittel ergriffen. Sie habe also anerkannt, daß sie im Kanton Neuenburg ein Spezialdomizil besitze. F. Duplikando hält die Jura=Bern=Luzern=Bahngesellschaft an den Ausführungen ihrer Vernehmlassungsschrift unter er¬ neuter Begründung derselben fest; sie verweist namentlich noch darauf, daß die der Jurabahngesellschaft vom großen Rathe des Kantons Neuenburg am 18. Mai 1870 verliehene Konzession unter der Bedingung ertheilt worden sei, daß diese Gesellschaft im Kanton Neuenburg Domizil wähle und der Jurisdiktion der Neuenburger Gerichte unterstellt sei „in Bezug auf jede „Streitigkeit, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der „auf dem Gebiete des Kantons zu erstellenden Bahnstrecken „sich ergeben könnte." Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach konstanter bundesrechtlicher Praxis ist auch gegen bloße Ladungen der Rekurs an die Bundesbehörden zulässig, sofern der Geladene die bundesrechtliche Kompetenz des Gerich¬ tes, vor welches er geladen wird, bestreitet. Diesem, namentlich aus praktischen Gründen angenommenen, Satze gemäß ist der Rekurs gegen die Provokationsladung vom 28. Juli 1885 statthaft, obschon ja allerdings nicht zu verkennen ist, daß der Gerichtspräsident von Bern dieselbe nach der bernischen Gesetz¬ gebung ohne weitere Prüfung zu bewilligen hatte.

2. Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege beschränkt das Recht zum staatsrechtlichen Rekurse

an das Bundesgericht nicht auf Schweizerbürger; der Rekurrent ist daher, obschon er nicht Schweizerbürger sondern Franzose ist, zum Rekurse berechtigt. Es handelt sich auch sachlich offen¬ bar durchaus nicht um solche bundesrechtliche Gewährleistungen, welche nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung oder nach der Natur der Sache blos für Schweizerbürger Gültigkeit hätten. Ebenso ist nicht richtig, daß die Beschwerde lediglich die unrichtige Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen des eidgenössischen Rechtes rüge und daß daher nicht der staats¬ rechtliche Rekurs sondern die eivilrechtliche Weiterziehung ge¬ mäß Art. 29 und 30 leg. cit. das zutreffende Rechtsmittel wäre. Denn die Beschwerde behauptet ja wesentlich auch, der Rekur¬ rent werde durch das angefochtene Provokationsverfahren vor den bernischen Gerichten dem bundesrechtlich zuständigen Ge¬ richtsstande entzogen; in dieser Richtung ist aber zweifellos der staatsrechtliche Rekurs das zutreffende Rechtsmittel.

3. Dieser Beschwerdegrund ist denn auch in erster Linie zu prüfen. Dabei fällt in Betracht: Art. 8 Absatz 2 des Bundes¬ gesetzes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. De¬ zember 1872 verpflichtet die Eisenbahngesellschaften, in jedem durch ihre Unternehmung berührten Kanton ein Domizil zu verzeigen, „an welchem sie von den betreffenden Kantonsein¬ wohnern belangt werden können.“ Neben dem, durch den kon¬ zessionsmäßigen Sitz der Gesellschaft bestimmten, allgemeinen Gerichtsstand soll also für die Eisenbahngesellschaften in jedem von ihnen berührten Kanton noch ein besonderer Gerichtsstand für Klagen der betreffenden Kantonseinwohner begründet wer¬ den; zwischen diesen beiden konkurrirenden Gerichtsständen hat der Kläger die Wahl. Daß nun der besondere Gerichtsstand des Art. 8 Absatz 2 nur für Klagen gelten solle, welche aus Rechts¬ verhältnissen entspringen, die im betreffenden Kantone oder doch in der Eidgenossenschaft begründet wurden, ist im Gesetze selbst nicht ausgesprochen; das Gesetz spricht vielmehr ganz allgemein und es dürfen in dasselbe, nach bekannter Auslegungsregel, keine Unterscheidungen hereingetragen werden, welche ihm fremd sind. Demnach ist aber der Rekurrent berechtigt, die Rekursbe¬ klagte Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft mit seiner Klage im Kanton Neuenburg und gemäß den neuenburgischen Prozeßge¬ setzen zu belangen. Daß die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft der Vorschrift des Art. 8 Absatz 2 cit. nicht nachgekommen ist und ein Domizil im Kanton Neuenburg nicht verzeigt hat, ändert hieran gewiß nichts; vielmehr ist der Rekurrent berech¬ tigt, die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft zu Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht, ein Domizil im Kanton Neuen¬ burg zu verzeigen, anzuhalten. Somit muß aber die Beschwerde in dem Sinne als begründet erklärt werden, daß die Provo¬ kationsladung vor den Gerichtspräsidenten von Bern als unzu¬ lässig aufgehoben wird. Denn durch diese Ladung soll ja eben dem Rekurrenten sein Recht, die Jura=Bern=Luzern Bahngesell¬ schaft vor den neuenburgischen Gerichten und gemäß den dortigen Prozeßgesetzen zu belangen, entzogen werden. Das dritte Rechts¬ begehren des Rekurrenten dagegen ist, wie die Rekursbeklagte richtig bemerkt, weil gegen ein bloßes Anerbieten der Jura¬ Bern=Luzern Bahngesellschaft gerichtet, völlig gegenstandslos.

4. Da eine Streitigkeit gemischter Natur vorliegt, so ist dem Rekurrenten gemäß Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1880 eine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß die an¬ gefochtene Provokationsladung vom 28. Juli 1885 als unzu¬ lässig aufgehoben wird.