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12_I_45

BGE 12 I 45

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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6. Urtheil vom 19. Februar 1886 in Sachen Bern gegen Schaffhausen. A. Am 23. Juli 1885 reichten die Landjäger Gehrig und Zaugg in Bern gegen den Jakob Brütsch, Handelsmann in Schaffhausen, Strafanzeige wegen einer (in Bern begangenen) Ehrverletzung ein. Das Polizeirichteramt Bern stellte in Folge dessen an das Verhöramt Schaffhausen das Ansuchen um Ein¬ vernahme des Angeschuldigten über den Inhalt der Strafan¬ zeige. Die Einvernahme fand durch das Bezirksgerichtspräsi¬ dium Schaffhausen statt, und es erhob dieses bei Rücksendung der Akten dafür per Postnachnahme eine Gebühr von 5 Fr. Das Polizeirichteramt Bern und später der Regierungsrath des Kantons Bern ersuchten, mit Berufung auf das Bundesgesetz vom 2. Februar 1872, um Rückerstattung dieses Betrages; allein sowohl das Bezirksgerichtspräsidium Schaffhausen als der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen verweigerten dieselbe. B. Mit Schriftsatz vom 4. November 1885 machte daher der Regierungsrath des Kantons Bern die Sache unter Berufung auf Art. 57 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬ rechtspflege beim Bundesgerichte anhängig, indem er den An¬ trag stellte: Das Bundesgericht möchte die Regierung des Kantons

Schaffhausen verhalten, die durch das dortige Bezirksgerichts¬ präsidium für Einvernahme des Jakob Brütsch bezogene Gebühr von 5 Fr. an das Polizeirichteramt Bern zurückerstatten zu lassen. Zur Begründung führt er aus: Die Weigerung des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen sei auf zwei ver¬ schiedene Momente begründet worden. Einmal werde die An¬ wendbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 auf den konkreten Fall bestritten, weil dasselbe nur auf die im Bundesgesetze betreffend die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten namhaft gemachten Fälle Bezug habe. In zweiter Linie werde geltend gemacht, es handle sich um keine strafrecht¬ liche Streitsache. Allein weder die eine noch die andere dieser Einwendungen sei begründet. Der Art. 1 des Gesetzes vom

2. Februar 1872 spreche ganz allgemein von Strafsachen, ohne irgendwelche Einschränkung im Sinne von Art. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1852; eine solche einschränkende Auslegung könne auch nicht aus der Ueberschrift des ersterwähnten Gesetzes ge¬ folgert werden, da diese dasselbe vielmehr als Ergänzungsgesetz bezeichne. Deutlich ergebe sich dieser Sinn des Gesetzes auch aus der bundesräthlichen Botschaft vom 27. September 1871 (Bundesblatt 1871, III, S. 575 u. ff.), in welcher gesagt wird: „Der Fortbestand von Citationsgebühren und Sporteln in „Fällen, wo es sich nicht um eine Auslieferung handelt, ist da¬ „her eine Anomalie und im Widerspruche mit jenem bundesge „setzlich aufgestellten Prinzipe,“ d. h. mit der Tendenz, „alle „Gebühren auf ein Minimum zu reduziren, den Verkehr in „Kriminal= und Polizeisachen zu erleichtern und das Rechnungs¬ „wesen zu vereinfachen.“ Ehrverletzungen werden nun allerdings nicht überall von der Kantonalgesetzgebung als Delikte behan¬ delt; es sei deßhalb auch anfänglich die bundesrechtliche Praxis betreffend den Gerichtsstand in interkantonalen Fällen eine schwankende gewesen. Seit langem habe sich aber dieselbe dahin fixirt, daß, wenn in einem Kanton Ehrverletzungen wirklich als Vergehen unter das materielle Strafrecht fallen, der Straf¬ richter des Begehungsortes zur Beurtheilung der Injurie kom¬ petent sei. Nun bedrohe das bernische Strafgesetzbuch die Ehr¬ verletzungen ausschließlich mit öffentlicher Strafe. Unter diesen Umständen sei es irrelevant, daß nach dem Rechte des Kantons Schaffhausen die Injurienklagen der Civilgerichtsbarkeit unter¬ stellt seien. Denn sobald der bernische Strafrichter als derjenige des Begehungsortes kompetent sei, so liege nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 eine Strafsache vor, für welche die Behörden des requirirten Kantons zur unentgelt¬ lichen Rechtshülfe verpflichtet seien; nicht der Gesichtspunkt des Gegenrechtes mache hier Regel, sondern derjenige der Verpflich¬ tung aus dem Gesetz. C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es handle sich eigentlich nur um die Frage, ob der Kanton Schaffhausen an der Hand des Auslieferungsgesetzes sowie des Ergänzungsge¬ setzes vom 2. Februar 1872 verpflichtet sei, in Injurienhändeln Einvernahmen u. dgl. unentgeltlich zu besorgen. Dies verneine der Regierungsrath und zwar deßhalb, weil Ehrbeleidigungs¬ prozesse nicht zu den Strafsachen im Sinne des citirten Gesetzes gehören. Möge dem Ergänzungsgesetze eine noch so große Trag¬ weite beigemessen werden, als äußerste Grenze werde doch die zu ziehen sein, daß am requirirten Orte die vorzunehmende Handlung von einem Organe der Strafjustiz beziehungsweise der Polizei vorgenommen werden müsse, um auf unentgeltliche Besorgung als Strafsache Anspruch erhalten zu können. Nach § 199 des schaffhausenschen Strafgesetzbuches aber gelangen Fälle der Verläumdung oder der Beschimpfung ohne vorherge¬ hende strafrechtliche Untersuchung mittelst friedensrichterlicher Weisung an die Bezirksgerichte. Für das Beweisverfahren gelten allerdings die Grundsätze des Strafprozesses. Allein da eine strafrechtliche Untersuchung nicht stattfinde, so haben die schaff¬ hausenschen Untersuchungsbeamten, Polizeidirektion und Verhör¬ amt, in Injurienhändeln nichts zu thun; die Parteien seien vielmehr an die Friedensrichter und Civilgerichte gewiesen. Ge¬ rade deßhalb sei das Gesuch des Richteramtes Bern vom Ver¬ höramte an das Bezirksgerichtspräsidium Schaffhausen als kompetente Stelle übermittelt worden. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle das Rekursbegehren des Regierungs¬ rathes des Kantons Bern abweisen.

D. Replikando bemerkt der Regierungsrath des Kantons Bern: Nach der Vernehmlassung des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen reduzire sich der Streit zwischen den beiden Kantonen auf die Frage, ob Art. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1872 auch für solche Rechtsverletzungen gelte, welche der requirirende Kanton mit Strafe bedrohe, der requi¬ rirte dagegen nur als Civilunrecht behandle. Diese Frage sei grundsätzlich zu bejahen; es komme nicht darauf an, ob das objektive Strafrecht beider Kantone das betreffende Delikt kenne, sondern die Pflicht zur unentgeltlichen Rechtshülfe bestehe allemal dann, wenn der eine Kanton in einer Strafsache, d. h. in einer nach seiner Gesetzgebung als Strafsache zu behandelnden Sache die Mitwirkung eines andern Kantons in Anspruch zu nehmen im Falle sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorschrift des Bundesgesetzes vom 2. Februar 187 betreffend Ergänzung des Auslieferungsgesetzes, daß in Straf¬ sachen die Kantone gegenseitig zu unentgeltlicher Besorgung von Rogatorien verpflichtet seien, bezieht sich nicht nur auf solche Straffälle, in welchen nach dem Gesetze vom 24. Juli 1852 die Auslieferungspflicht begründet ist, sondern überhaupt auf alle Strafsachen. Dies zeigt sowohl der ganz allgemeine Wort¬ laut des Gesetzes als auch die Entstehungsgeschichte desselben (s. die bundesräthliche Botschaft, Bundesblatt 1871, III, S. 575 zur Evidenz. Daß diese Vorschrift in Form eines Ergänzungs¬ gesetzes zum Auslieferungsgesetze aufgestellt wurde, ändert hieran um so weniger etwas, als bekanntlich in Auslieferungsgesetzen und Verträgen häufig auch Bestimmungen über gegenseitige Rechtshülfe aufgenommen werden, welche sich nicht unmittelbar auf die Auslieferung beziehen.

2. Demnach erscheint aber die Beschwerde der Regierung des Kantons Bern als begründet. Denn der Einwand der Regierung des Kantons Schaffhausen, daß in concreto eine Verpflichtung zu unentgeltlicher Rechtshülfe deßhalb nicht bestehe, weil es sich um eine Injuriensache handle, Injuriensachen aber nach der schaffhausenschen Gesetzgebung nicht als Strafsachen behandelt werden, erscheint als unbegründet. Vorerst ist zu bemerken, daß auch nach schaffhausenschem Rechte Ehrverletzungen mit öffent¬ licher Strafe bedroht sind (Art. 196 bis 198 des schaffhausen¬ schen Strafgesetzbuches), daß die Bezirksgerichte, welche dieselben zu beurtheilen haben, nach § 85 der Kantonsverfassung nicht r Civil= fondern auch Polizeistrafgerichte sind und daß end¬ lich für das Beweisverfahren in Ehrverletzungssachen nach § 198 des Strafgesetzbuches die Grundsätze des Strafprozesses zur An¬ wendung kommen. Es ist daher nicht richtig, daß nach der schaffhausenschen Gesetzgebung die Injurienfachen schlechthin, also auch insoweit auf öffentliche Strafe geklagt wird, nicht als Strafsachen behandelt werden. Die Besonderheiten, welche für deren prozeßuale Behandlung nach § 198 leg. cit. allerdings gelten, vermögen diese Behauptung nicht zu rechtfertigen. So¬ dann aber ist überhaupt grundsätzlich der Regierung von Bern darin beizutreten, daß es für die Verpflichtung zur unentgeltli¬ chen Rechtshülfe darauf ankommt, ob im requirirenden Kanton ein Strafverfahren anhängig ist, ob also nach der Gesetzgebung des requirirenden Kantons die betreffende Sache als Strafsache behandelt wird. Denn durch die Rechtshülfehandlung soll ja die Ausübung des Strafrechtes dieses Kantons, nicht diejenige eines Strafrechtes des requirirten Kantons unterstützt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde des Regierungsrathes des Kantons Bern wird als begründet erklärt und es ist demnach der Regierungs¬ rath des Kantons Schaffhausen verpflichtet, die Rückerstattung der durch das dortige Bezirksgerichtspräsidium für Einvernahme des Jakob Brütsch bezogenen Gebühr von 5 Fr. an das Poli¬ zeirichteramt Bern zu veranlassen.

7. Urtheil vom 19. Februar 1886 in Sachen Hugoniot. A. Am 21. September 1884 entgleiste auf der Bahnstrecke Morteau=Schweizergrenze, welche der Paris- Lyon -Méditer- ranée gehört, auf welcher aber damals die Jura=Bern=Luzern Bahngesellschaft den Fahrdienst besorgte, ein Bahnzug; dabei XII — 1886