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9. Urtheil vom 27. Februar 1886 in Sachen Schmitz und Faßbender. A. Ludwig Aumann aus Londorf in Hessen hatte seit Mai 1883 in Schaffhausen ein Speditionsgeschäft betrieben. Der¬ selbe schuldete nach einem vom 1. April 1885 datirten Rech¬ nungsabschlusse den gegenwärtigen Rekurrenten Schmitz und Faßbender in Rotterdam für gelieferte Waaren den Betrag von 11577 Fr. 19 Ets. Im April 1885 nahm Aumann Domizil in Zürich, wo er am 15. April seine Ausweisschriften deponirte, ohne indeß sein Geschäft in Schaffhausen aufzugeben. Letzteres wurde vielmehr fortbetrieben; dagegen bezeichnete nunmehr Aumann in zwei bei den Akten liegenden Spesennoten als Sitz seines Geschäftes Zürich, während Schaffhausen (neben Buchs an der Arlbergbahn und Waldshut) als Sitz einer Filiale be¬ zeichnet wurde. Am 5. Mai 1885 wurde über Aumann in Schaffhausen der Konkurs eröffnet und dieser am 19. gleichen Monats im schaffhaufenschen Amtsblatte publizirt. Der Kon¬ kursbeamte gab hievon (wie den andern bekannten Gläubigern des Aumann) so auch den Rekurrenten Kenntniß, welche darauf¬ hin mit Schreiben vom 1. Juni 1885 ihre Forderung anmel¬ deten. B. Mittlerweile hatte Advokat Goll in Zürich Namens der Rekurrenten durch Rechtsbote vom 13. Mai. 1885 den Ludwig Aumann für 2 verfallene Wechsel im Betrage von 2022 Fr. 15 Cts. und 2947 Fr. nebst Zinsen, Provision und Protestkosten in Zürich schnellrechtlich betrieben. Da die am 16. Mai vor¬ genommene Pfändung ungenügende Deckung ergeben hatte, so verlangte Advokat Goll Nachpfändung auf diejenigen Aktiven des Schuldners, welche sich im Lagerhaus der Petroleumgesell¬ schaft in Außersihl befinden. Das Gemeindeammannamt Außer¬ sihl verweigerte indeß die Vornahme dieser Nachpfändungen, weil über den Schuldner in Schaffhausen am 5. Mai der Kon¬ kurs ausgebrochen sei. Auf Begehren des Advokaten Goll ver¬ fügte dagegen der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich am
27. Juni 1885, das Gemeindeammannamt Außersihl werde angewiesen, einstweilen die verlangten Nachpfändungen auf Grund der ungedeckten Pfandscheine Nr. 167 und 168 vorzunehmen, in der Meinung, daß, sofern das Konkursverfahren auch auf die im Kanton Zürich liegenden Aktiven ausgedehnt würde, den Gläu¬ bigern zu überlassen sei, dieses Pfandrecht im Konkurse anzu¬ fechten. Durch Rechtsbot vom 2. Juni 1885 hatte Advokat Goll den Ludwig Aumann im Fernern für den am 14. Mai 1885 fällig gewordenen Rest der Schuld an Schmitz und Faßbender mit 6559 Fr. 09 Cts. sammt Zins und Kosten betrieben; gegen diese Betreibung erhob der Schuldner Rechtsvorschlag, weil er am 5. Mai 1885 in Schaffhausen in Konkurs gefallen sei. Advokat Goll verlangte daher beim Audienzrichter des Bezirks¬ gerichtes Zürich Rechtsöffnung und diese wurde durch Verfügung vom 27. Juni 1885 bewilligt mit der Begründung: Zur Zeit der Konkurseröffnung in Schaffhausen habe der Schuldner sein persönliches und Geschäftsdomizil bereits in Zürich gehabt; es könne daher auf die Konkurseröffnung in Schaffhausen nichts ankommen, denn es könne wohl der am Hauptdomizil des Schuld¬ ners eröffnete Konkurs auch einen Separatkonkurs über Ver¬ mögensstücke, die an einem andern Orte gelegen seien, zur Folge haben, nicht aber ziehe ohne weiteres der an einem Zweig¬ niederlassungsorte eröffnete Konkurs auch den Konkurs am Haupt¬ domizile nach sich. Es könne daher der in Schaffhausen eröffnete Konkurs nicht bewirken, daß die in Zürich gegen den Schuldner angeordneten Betreibungen als von Rechtswegen gestellt zu be¬ trachten seien. Gestützt auf die beiden Verfügungen des Audienz¬ richters vom 27. Juni 1885 wurden Pfändung und Nach¬ pfändung vorgenommen. Als nun aber am 11. Juli die Ver¬ silberung der gepfändeten Gegenstände verlangt wurde, hatte sich der Schuldner Aumann sammt seiner Fahrhabe unbekannt wohin entfernt. Advokat Goll, Namens Schmitz und Faßbender, stellte daher beim Audienzrichter das Gesuch, es sei der Abwe¬ sende gemäß §§ 171 und 172 des kantonalen Schuldbetreibungs¬ gesetzes zur Zahlung binnen Frist aufzufordern, unter der An¬ drohung, daß sonst die Pfänder versilbert würden. Dieses Gesuch wurde durch Verfügung vom 25. Juli bewilligt und die öffent¬
liche Aufforderung in das „zürcherische Amtsblatt“ und die „Neue Zürcher Zeitung“ eingerückt. C. Nach Erscheinen dieser Publikation trat nun aber Ad¬ vokat Frauenfelder in Schaffhausen, Namens der schaffhausen¬ schen Konkursmasse des Ludwig Aumann, mit dem Gesuche auf, es seien die vorgenommenen Pfändungen als unzuläßig aufzuheben, weil die Pfänder gemäß dem Konkordate vom 9. Juni 1804 in die Konkursmasse in Schaffhausen gehören und auch bereits auf dem Wege der Requisition durch das Notariat Außersihl inventarisirt worden seien. Durch Verfügung vom
13. August 1885 erkannte der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich: Sämmtliche von Advokat Goll, Namens Schmitz und Faßbender, gegen Ludwig Aumann angehobenen Betreibungen werden sistirt, indem er ausführte, das von der schaffhausenschen Massaverwaltung gestellte Begehren erscheine nach Art. 2 des Konkondates vom 9. Juni 1804 als begründet, die gänzliche Aufhebung der Betreibungen aber sei richtigerweise dem Kon¬ kursverfahren vorzubehalten. Der gegen diese Verfügung von Advokat Goll, Namens Schmitz und Faßbender, angehobene Rekurs wurde von der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am 7. September 1885 verworfen mit der Begründung: Es sei nicht einzusehen, inwiefern der Domizil¬ wechsel des Schuldners die zuständige Behörde in Schaffhausen hätte hindern können, einem Konkursbegehren gegen Aumann, der sich offenbar entfernt habe, ohne sein Haus zu bestellen, Folge zu geben und es liege überhaupt nichts dafür vor, daß das Konkursdekret entgegen den Bestimmungen des im Kanton Schaffhausen geltenden Auffallsgesetzes erfolgt sei. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, daß der Konkurs von der zuständigen Stelle eröffnet worden sei; gemäß den Be stimmungen der eidgenössischen, das Konkursrecht betreffenden, Konkordate seien dann aber spezielle Exekutionen in das be¬ wegliche Vermögen des Gemeinschuldners nach ausgebrochenem Konkurse nicht mehr zuläßig. Der Konkurs in Schaffhausen könne auch nicht als ein bloßer Separatkonkurs angesehen wer¬ den, welcher die Rekurrenten in der Verfolgung ihrer Ansprüche im Kanton Zürich nicht hindere, von einem Separatkonkurse könne schon deßhalb nicht gesprochen werden, weil ein anderer, ein Hauptkonkurs, nicht vorliege. D. Nunmehr ergriff Advokat Goll Namens Schmitz und Faßbender den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er aus: Aumann habe am 15. April 1885 sein persönliches und Geschäftsdomizil nach Zürich verlegt. Daß er in Schaffhausen sein Haus nicht bestellt habe, wie die Rekurskammer annehme, sei vollständig unrichtig. Sobald ein Schuldner seinen bisherigen Wohnsitz verlassen habe, könne vernünftigerweise nur dann noch dort der Konkurs über ihn er¬ öffnet werden, wenn er bis dahin keinen neuen bekannten Wohn¬ sitz in der Schweiz erworben, sondern sich unbekannt wohin begeben habe. Nun habe aber Aumann, wie bemerkt, seit 15. April seinen bekannten Wohnsitz in Zürich gehabt. Es habe daher am 5. Mai über ihn in Schaffhaufen kein gültiger, wenigstens kein Generalkonkurs, mehr eröffnet werden können. Das Kon¬ kursforum am Wohnorte des Schuldners sei juris publici: weder Schuldner noch Gläubiger können auf dasselbe verzichten bezw. demselben ein anderes Forum substituiren. Es sei daher gleichgültig, daß, wie der Rekursgegner behaupte, Aumann seine Insolvenz vor dem schaffhausenschen Konkursbeamten erklärt und daß die Rekurrenten ihre Forderungen dort angemeldet haben, was sie übrigens zur Wahrung ihrer Rechte haben thun müssen. Nur in Zürich, an seinem Wohnorte, hätte also ein all¬ gemein verbindlicher Konkurs über Aumann gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassuug und feststehender bundesrechtlicher Praxis eröffnet werden können. Ob in Schaffhausen allfällig ein Separatkonkurs hätte eröffnet werden können, sei nicht näher zu untersuchen, da der Konkurs in Schaffhausen als ein uni¬ verseller von der Konkursbehörde publizirt und gewollt sei; übrigens wäre die erwähnte Frage richtiger zu verneinen, da es sich hier nicht um einen Firmakonkurs sondern um den Konkurs einer Filiale des in Zürich domizilirten Hauptgeschäftes handle. Wenn aber auch in Schaffhausen ein Separatkonkurs statthaft wäre, so könnte doch die dortige Separatkonkursmasse die im Kanton Zürich zu Gunsten des Rekurrenten gepfändeten Waaren nicht ansprechen. Denn diese Waaren gehören nicht
speziell der Schaffhauserfiliale, sondern dem Hauptgeschäfte, das früher in Schaffhausen, seit 15. April in Zürich seinen Sitz gehabt habe; dieselben seien auch niemals in das Territorium von Schaffhausen gelangt, sondern dorthin nur fakturirt, dagegen von Aumann in Zürich sofort bei Ankunft verpfändet worden. Die beiden vom Rekursgegner angerufenen Konkordate von 1804 und 1810 setzen als selbstverständlich voraus, daß der Konkurs von dem kompetenten Richter des Wohnortes des Schuldners öffnet worden sei; dieselben können also hier keine Anwen¬ dung finden, wie denn überhaupt wegen Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung das ganze Schaffhauserkonkursverfahren, soweit es Universalität und Attraktivkraft beanspruche, null und nichtig sei. Demnach werde beantragt, das Bundesgericht möchte die rekurrirte Verfügung aufheben und den im Kanton Zürich begonnenen Betreibungen gegen den Schuldner Aumann den gesetz¬ lichen Fortgang gestatten unter Kosten= und Entschädigungsfolge. E. Namens der Konkursmasse des L. Aumann trägt Advokat E. Frauenfelder in Schaffhausen auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an. Er bemerkt: L. Aumann habe bei Aus¬ bruch des Konkurses in Schaffhausen dort ein Geschäftsdomizil besessen; das dortige Geschäft habe sich sogar, da es das erst¬ begründete gewesen sei und weitaus den größten Verkehr be¬ sessen habe, als das Hauptgeschäft qualifizirt. Nach feststehender bundesrechtlicher Praxis aber könne über Geschäftsfilialen und selbstständige Nebengeschäfte am Orte der Zweigniederlassung rechtsgültg der Konkurs eröffnet werden. Es sei daher der in Schaffhausen eröffnete Konkurs unzweifelhaft rechtsgültig und von der zuständigen Stelle verfügt worden. Die Frage, ob die von den zürcherischen Gerichten verfügte Verweigerung der Pfändung und Versilberung eine begründete gewesen sei, entziehe sich der Kognition des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof; denn die Frage, welcher Firma die streitigen Waaren angehören, sei civil¬ rechtlicher Natur. Eventuell sei genügend dargethan, daß die fraglichen Objekte der Firma L. Aumann in Schaffhausen angehört haben. Denn dieselben seien, wie die Originalfakturen zeigen, ausdrücklich der Schaffhauferfirma und nicht dem Zürchergeschäfte geliefert worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Wie aus den Akten unzweifelhaft hervorgeht, besaß L. Aumann zur Zeit der Konkurseröffnung in Schaffhausen in dieser Stadt eine Zweigniederlassung. Gemäß konstanter bundesrechtlicher Praxis waren somit die schaffhausenschen Gerichte zur Eröffnung eines besondern Konkucses über denselben mit Rücksicht auf sein dortiges Geschäftsdomizil befugt (vergleiche Entscheidungen, Amt¬ liche Sammlung VI, S. 568 Erw. 1 und dortige Allegata). Wenn nun durch die angefochtene Entscheidung der Rekurs¬ kammer des zürcherischen Obergerichtes dieser am Orte einer Zweigniederlassung erfolgten Konkurseröffnung die Wirkung zu¬ gestanden worden ist, daß dadurch auch die Spezialexekutionen im Kantone der Hauptniederlassung und des persönlichen Domi¬ zils des Schuldners eingestellt werden so verstößt dies gewiß gegen keinen Grundsatz des Bundes= oder Konkordatsrechtes. Art. 59, Abs. 1 der Bundesverfassung, auf welchen die Re¬ kurrenten sich einzig berufen, ist in keiner Weise verletzt. Denn diese Verfassungsbestimmung gewährleistet, wie das Bundes¬ gericht bereits wiederholt ausgesprochen hat, lediglich dem Schuld¬ ner den Gerichtsstand seines Wohnortes, ohne dagegen für den Gläubiger ein verfassungsmäßiges Recht zu konstituiren (ver¬ gleiche Entscheidungen, Amtliche Sammlung VII, S. 724 Erw. 2). Die Rekurrenten können sich also auf denselben nicht berufen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.