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82. Urtheil vom 24. Dezember 1886 in Sachen Marx u. Cie. A. Ernst Giesker in Enge bei Zürich, war während einer Reihe von Jahren Agent der Firma G. Marx u. Cie. in Paris. Am 22. Juni 1886 erwirkte derselbe für verschiedene, ihm aus seiner Geschäftsverbindung mit dieser Firma zustehende Forderungen von 554 Fr. 20 Cts. 85 Fr. und 15 Fr. beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich einen vorläufigen Arrest auf zwei im Besitze des Advokaten Dr. Giesker in Zü¬ rich befindliche, zu Gunsten der Firma G. Marx u. Cie. lau¬ tende, Akzepte des Hochstraßer=Sarauw von je 430 Fr. vom 30 Juli und 31 Dezember 1886. B. Diese vorläufige Beschlagnahme wurde von Advokat Meyerhans, Namens des Gustav Marx, des Lucien Parent und des Eduard Marx in Paris, bestritten. In der Arrest¬ verhandlung wurde zu Begründung des Arrestbegehrens vom Arrestimpetranten u. a. geltend gemacht: Die Firma G. Marx
u. Cie habe im Laufe der Zeit verschiedene Metamorphosen durchgemacht; zuerst sei aus derselben der Antheilhaber Pereira ausgetreten, so daß G. Marx allein geblieben sei, dieser habe
die Liquidation übernommen, während E. Marx das Geschäft übernommen habe; jetzt solle noch ein gewisser Parent Liquida¬ tor sein. Die Firma sei aber stets die gleiche geblieben. So oft er nun sein Provisionsguthaben reklamirt habe, sei er von G. Marx an E. Marx, von diesem an Parent und von diesem wieder an G. Marx gewiesen worden und habe stets auswei¬ chende Antwort erhalten. Dieses ganze Gebahren zeige deutlich daß man die Schuld abschütteln wolle. Sicher sei jedenfalls, daß eine der drei Firmen ihm die Sache schulde, welche, könne er nicht wissen, denn die Abtretungsverträge zwischen den einzel¬ nen Firmen seien ihm unbekannt. Namens der Arrestimpetraten wendete Advokat Meyerhans u. a. ein, die Forderung des Ar¬ restklägers sei noch gar nicht existent, und wenn sie einmal existent werde, so schulde sie niemand als G. Marx; dieser allein liquidire die alte Firma. Parent geht es nichts an, auch E. Marx nicht; höchstens könnte noch in Frage kommen Hr. Pereira, der als ehemaliger Antheilhaber an der alten Firma noch haften dürfte. Die Beschlagnahme sei nach den Bestim¬ mungen des schweizerisch-französischen Staatsvertrages vom
15. Juni 1869 unzulässig; auch liege kein Arrestgrund vor. Eventuell könnten jedenfalls nicht Valoren, die dem G. Marx allein gehören, mit Beschlag gelegt werden, wenn Giesker an andere Leute, sei es nun an E. Marx oder irgend einen Drit¬ ten, eine Forderung habe. In seiner Replik erklärte der Arrest¬ impetrant u. a., wenn G. Marx Eigenthümer der Wechsel sei und ihm nach der eigenen Darstellung des Gegners allein schulde, so sei natürlich der Arrest erst recht begründet; er be¬ fasse die Gegenpartei bei dieser Erklärung. E. und G. Marx seien keine Franzosen sondern Frankfurter=Juden. Duplikando bestritt Advokat Meyerhans letztere Behauptung, indem er im übrigen einfach seine erste Ausführung aufrecht hielt. C. Durch Entscheidung vom 31. Juli 1886 hob der dritte Vicegerichtspräsident des Bezirksgerichtes Zürich die vorläufige Beschlagnahme auf, weil nicht erwiesen sei, daß die Arrestbe¬ klagten nicht der französischen Nationalität angehören und nun nach Art. 1 des schweizerisch=französischen Staatsvertrages bei Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen über persön¬ liche Ansprüche nur am Wohnorte des Beklagten Klage erho¬ ben werden könne. Auf Beschwerde des Arrestnehmers hin bestätigte dagegen die Rekurskammer des Obergerichtes des Kan¬ tons Zürich durch Entscheidung vom 10. September 1886 die durch Verfügung vom 22. Juni 1886 angeordnete Beschlag¬ nahme, mit der Begründung: Der Vertreter der Rekursbeklag¬ ten habe in der mündlichen Arrestverhandlung selbst vorgebracht, der Streit berühre lediglich den Gustav Marx, welcher allein die alte Firma liquidire. Gustav Marx nun sei, wie sich aus einer von ihm der schweizerischen Gesandtschaft in Paris abge¬ gebenen Erklärung ergebe, nicht Franzose; derselbe könne sich daher auf die durch Art. 1 des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 aufgestellte Vergünstigung nicht berufen. D. Gegen diese Entscheidung ergriff Advokat Meyerhans, „Namens der Firma G. Marx u. Cie. in Lig.“ den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekurs¬ schrift führt er aus: Auf den schweizerisch=französischen Staats¬ vertrag können sich nicht nur die den beiden Vertragsstaaten angehörigen physischen sondern auch die in denselben domizilir¬ ten juristischen Personen berufen. Die Firma G. Marx u. Cie sei nun eine Kollektivgesellschaft, die sich nach den Vorschriften der französischen Gesetzgebung gebildet habe und in Paris ein¬ getragen sei. Sie sei also eine in Frankreich anerkannte juri¬ stische Person und stehe als solche unter dem Schutze des Staatsvertrages. Der Umstand, daß die Firma sich in Liqui¬ dation befinde und gerade der Associé G. Marx Liquidator sei, ändere hieran nichts. Denn die Firma als Rechtssubjekt werde erst dann gelöscht, wenn die Liquidation zu Ende geführt sei. Selbst wenn die Ansicht, daß jede in Frankreich anerkannte juristische Person sich auf den Staatsvertrag berufen könne, nicht anerkannt würde, so wäre dennoch die Firma G. Marx
u. Cie. hiezu berechtigt, weil ein Associé derselben, nämlich D. Pereira, wirklich Franzose sei, während G. Marx allerdings aus Amerika stamme. Demnach werde beantragt, es sei die angefochtene Verfügung in allen ihren Bestimmungen aufzu¬ heben und demnach zu erkennen, es sei der von E. Giesker nachgesuchte Arrest gegenüber der Firma G. Marx u. Cie. in XII — 1886
Paris, weil unstatthaft, aufgehoben; H. Giesker habe in allen Instanzen die Kosten zu zahlen resp. dem Beschwerdeführer mit 17 Fr. 10 Cts. zu ersetzen und ihm überdies eine Proze߬ entschädigung von 140 Fr. zu leisten. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Rekursbeklagte im wesentlichen aus: Nach den Erklärungen der Gegenpartei vor dem Arrestrichter, bei welchen dieselbe neuerdings behaftet werde, stehe fest, daß einziger Inhaber der Firma G. Marx u. Cie. und einziger Schuldner des Rekurs¬ beklagten G. Marx sei, welcher ebenfalls als einziger Eigen¬ thümer des Arrestobjektes erscheine. Einzig gegen G. Marx persönlich und nicht gegen eine Kollektivgesellschaft, bei welcher Franzosen betheiligt seien, richte sich daher zur Zeit der Arrest. Ob eventuell auch Pereira für die Forderung des Rekurs¬ beklagten noch haftbar gemacht werden könnte, liege hier gar nicht in Frage. Denn Pereira sei längst aus der Firma aus¬ geschieden und habe an den arrestirten Objekten selbst keinerlei Rechte; gegen ihn sei der Arrest weder verlangt noch bewilligt worden. G. Marx aber sei zugestandenermaßen nicht Franzose und könne sich daher auf Art. 1 des französisch=schweizerischen Staatsvertrages nach feststehender Praxis nicht berufen. Dem¬ nach werde beantragt: Abweisung des Rekurses der Firma G. Marx u. Cie., bezw. G. Marx u. Cie. in Liq., bezw. deren letzten und alleinigen Inhabers bezw. Liquidators H. Gustav Marx, in Paris, und Bestätigung der angefochtenen Entschei¬ dung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich datirt den 10. September 1886, unter Kosten= und Entschädi¬ gungsfolge für die Gegenpartei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach den Vorbringen beider Parteien vor dem Arrestrichter, welche selbstverständlich maßgebend bleiben müssen, ist als Ar¬ restbeklagter zweifellos G. Marx zu betrachten. Da nun G. Marx zugestandenermaßen nicht Franzose ist, Art. 1 des schwei¬ zerisch=französischen Gerichtsstandsvertrages aber sich nach fest¬ stehender Praxis nur auf Streitigkeiten zwischen Franzosen und Schweizern bezieht, so muß der Rekurs ohne weiters als un¬ begründet abgewiesen werden. Der Umstand, daß G. Marx in Frankreich unter einer Firma ein Handesgeschäft betreibt, än¬ dert hieran selbstverständlich nichts. Wie es sich verhielte, wenn der Arrest gegen eine in Frankreich domizilirte Kollektivgesell¬ schaft gelegt wäre, ist demnach nicht zu untersuchen, denn dieser Fall liegt in concreto nicht vor. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.