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12_I_569

BGE 12 I 569

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Urtheil vom 3. Dezember 1886 in Sachen Dr. Bucher. A. Das allgemeine Gesetzbuch des Kantons Unterwalden nid dem Wald (Fol. 683 und 684) schreibt vor: „Die Käuf um „liegende Güter, Waldungen, Rieder und Häuser sollen ent¬ „weder durch die Kanzlei oder unverwerfliche Zeugen verschrie¬ „ben werden, bei Nichtigkeit des Kaufs=“ Am 22. November 1882 faßte der Landrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald einen „Beschluß betreffend Einführung des schweizerischen Obligationenrechts,“ dessen § 2 bestimmt: „Zu Gültigkeit von

„Verträgen um unbewegliche Güter ist vom 1. Januar 1883 an „nicht nur die Verschreibung durch die Kanzlei oder einen un¬ „verwerflichen Zeugen gemäß dem Landesgesetze „Von Vor¬ „schreibung der Käufe um liegende Güter,“ und dessen Nach¬ „trag (Allg. Gesetzbuch, Fol. 683 und 684) erforderlich, son¬ „den es müssen die Verträge die Unterschriften aller jener „Personen tragen, welche durch dieselben verpflichtet werden „sollen." (Art. 12 des Bundesgesetzes. B. In Anwendung der letzterwähnten Vorschrift wurde ein von Rekurrenten Dr. F. Bucher, in Stans, als Käufer und Franz Blättler, Allmeindli, als Verkäufer, am 3. August 1885, um das Landgut Brunni mit Pension und übrigen Gebäuden, abgeschlossener Kaufvertrag auf Klage der Gläubiger des bald nachher in Konkurs gerathenen Verkäufers durch Uriheile des Kantonsgerichtes von Nidwalden vom 15. Mai, und des dor¬ tigen Obergerichtes vom 17. Juni 1886 aufgehoben, weil der Kaufakt zwar von einem unparteiischen Zeugen unterfertigt sei, nicht aber die Unterschrift der Kontrahenten trage. Das Urtheil des Obergerichtes führt bezüglich der (vom Rekurrenten bestrit¬ tenen) Verfassungsmäßigkeit des § 2 der landräthlichen Verord¬ nung vom 22 November 1882 aus: Art. 12 O.=R. bestimme, daß da, wo für Verträge die schriftliche Form vorgeschrieben sei, dieselben die Unterschrift aller Kontrahenten tragen müssen. Nach kantonalem Rechte sei nun für Verträge über liegende Güter die schriftliche Abfassung Gesetz. Die Bestimmung des § 2 der landräthlichen Verordnung vom 22. November 1882 sei ein Ausfluß der erwähnten bundesrechtlichen Vorschrift; sie hebe das Landesgesetz nicht auf, sondern ergänze dasselbe blos. C. Gegen diese Entscheidung ergriff Dr. F. Bucher in Stans den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er wesentlich aus: Art. 12 O.=R. beziehe sich, wie aus Art. 10 und 231 O.=R. sich ergebe, auf Ver¬ träge über Liegenschaften, speziell auf Kaufverträge über solche, überall nicht, wie überhaupt nach Art. 64 B.=V. der eidgenös¬ sische Gesetzgeber nicht kompetent sei, dieses Gebiet zu normi¬ ren. Nach dem bisherigen nidwaldenschen Landesgesetze und unbestrittener Praxis habe zur Formgültigkeit von Liegenschafts¬ käufen die Verschreibung durch eine Landeskanzlei oder einen unbetheiligten (zeugenfähigen) Dritten genügt. Dieser Rechts¬ zustand werde nun durch den Landrathsbeschluß vom 22. No¬ vember 1882 eigenmächtig und in willkürlicher Weise abgeän¬ dert, indem dieser Beschluß zur Formgültigkeit von Kaufver¬ trägen über Liegenschaften die Unterschrift der Kontrahenten verlange. Zu einer solchen Abänderung bestehender Landes¬ gesetze sei aber der Landrath nach der kantonalen Verfassung nicht befugt; denn die gesetzgebende Gewalt stehe nach Art. 3 und 39 der Kantonsverfassung der Landsgemeinde zu. Der Landrath sei zum Erlasse neuer oder zu Abänderung bestehen¬ der Gesetze nur dann berechtigt, wenn er hiezu von der Lands¬ gemeinde speziell bevollmächtigt worden sei. Dies sei hier nicht geschehen. Aus seiner Befugniß zum Erlasse von Vollziehungs¬ verordnungen könne der Landrath ein Recht zu Aufstellung der in Art. 2 seines Beschlusses vom 22. November 1882 enthal¬ tenen Normen nicht ableiten. Denn diese Normen qualifiziren sich, wie dargethan, nicht als eine Ausführungsbestimmung zum eidgenösischen Obligationenrecht, auch nicht als eine Erläuterung oder Ausführung des seitherigen Landrechtes, sondern als ein neuer selbständiger Rechtssatz, welcher dem bisherigen Landesgesetze derogire. Indem die kantonalen Gerichte diese in verfassungs¬ widriger Weise zu Stande gekommene Vorschrift durch ihre an¬ gefochtenen Urtheile angewendet haben, haben sie die Kantons¬ verfassung zum rechtlichen Nachtheile des Rekurrenten verletzt. Demnach werde beantragt:

1. Der Rekurs sei als begründet erklärt und das angefoch¬ tene obergerichtliche Urtheil vom 17. Juni a. c., sich stützend auf Art. 12 O.=R. und die landräthliche Einführungsverord¬ nung vom 22. November 1882, aufgehoben.

2. Rekursbeklagschaft trage die Kosten. D. Die Konkurskommission des Kantons Nidwalden, Namens der Kreditoren des Franz Blättler, Allmeindli, Hergiswyl macht in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde im wesent¬ lichen geltend: Die Gültigkeit des Kaufvertrages um das Gut Brunni sei von den Rekursbeklagten keineswegs blos wegen der mangelnden Unterschrift der Kontrahenten sondern auch aus an¬

dern Gründen bestritten worden. Es sei allerdings richtig, daß für Verträge über Liegenschaften nicht das eidgenöstsche Obligationen¬ recht, sondern das kantonale Recht gelte. Allein wenn letzteres für solche Verträge die Schriftform einmal vorschreibe, so sei doch richtig die Regel des Art. 12 O.=R. anzuwenden d. h. die Unterschrift der Kontrahenten zu fordern. Zu einer Erläu¬ terung des kantonalen Gesetzes in diesem Sinne d. h. im Sinne der Nothwendigkeit der Unterschrift der Kontrahenten sei übri¬ gens der Landrath, auch ganz abgesehen vom eidgenössischen Obli¬ gationenrecht, befugt gewesen. Denn ihm stehe die Erläuterung der Gesetze nach Art. 48 Ziffer 2 der Kantonsverfassung zu. Das bisherige kantonale Gesetz habe nun allerdings die Unterschrift der Kontrahenten nicht ausdrücklich gefordert; es habe dies aber doch wohl in dessen Sinne gelegen, wenn auch zuzugeben sei, daß vor 1883 viele Verträge von den Kontrahenten nicht un¬ terzeichnet worden seien. Jedenfalls sei der Landrath befugt gewesen, das kantonale Gesetz in diesem Sinne zu erläutern. Nach Art. 48 Ziffer 4 der Kantonsverfassung sei der Land¬ rath auch befugt, die erforderlichen Verordnungen und Ausfüh¬ rungsbestimmungen zu eidgenössischen und kantonalen Gesetzen zu erlassen. Von dieser Befugniß habe er, speziell veranlaßt durch Art. 12 O.=R., Gebrauch gemacht, indem er dem unvoll¬ ständigen Landesgesetze die angefochtene Ausführungsbestimmung beigefügt habe. Gegen diese Bestimmung sei bisher von keiner Seite irgend welcher Einwand erhoben worden, gegentheils habe dieselbe als eine richtige Erläuterungs= und Ausführungs¬ bestimmung zum Landesgesetze im ganzen Lande Anklang gefun¬ den. Demnach werde beantragt:

1. Der Rekurs sei als unbegründet abzuweisen.

2. Rekurrent bezahle die betreffenden Kosten. E. Das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald rweist einfach auf seine angefochtene Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde stützt sich darauf, daß das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Nidwalden eine in ver¬ fassungswidriger Weise zu Stande gekommene Norm zum recht¬ lichen Nachtheile des Rekurrenten zur Anwendung bringe. Zu Beurtheilung dieser Beschwerde ist das Bundesgericht unzweifel¬ haft kompetent und es muß sich also fragen, ob der vom Ober¬ gerichte angewendete § 2 des landräthlichen Beschlusses vom

22. November 1882 in verfassungsmäßig gültiger Weise zu Stande gekommen sei, oder ob nicht vielmehr eine Norm diesen Inhalts nur von der gesetzgebenden Gewalt, von der Lands¬ gemeinde, habe aufgestellt werden können.

2. Als Ausführungsbestimmung zum eidgenössischen Obligatio¬ nenrecht qualifizirt sich nun der fragliche § 2 jedenfalls nicht. Denn das Obligationenrecht bestimmt, wie sich aus Art. 10 und 231 desselben zur vollsten Evidenz ergibt, über die Form von Kauf¬ verträgen um Liegenschaften überall nichts, sondern behält in dieser Richtung das kantonale Recht vor. Die Regel des Art. 12 O.=R., daß zur gesetzlichen Schriftform die Unterschrift sämmtlicher sich verpflichtender Personen gehöre, findet also als Norm des eidgenössischen Rechts auf Kaufverträge über Liegen¬ schaften keine Anwendung. Wenn für diese die gleiche Regel gelten soll, so kann dies nur auf einem Rechtssatze des kanto¬ nalen Rechtes beruhen; wø die fragliche Regel bis zum In¬ krafttreten des Obligationenrechts nicht galt, kann dieselbe also nur durch einen neuen Rechtssatz des kantonalen Rechtes ein¬ geführt werden.

3. Aus dem § 2 des Landrathsbeschlusses vom 22. Novem¬ ber 1882 selbst aber ergibt sich unverkennbar, daß nach dem bis zum 1. Januar 1883 in Geltung gestandenen kantonalen Rechte von Nidwalden die Unterschrift der Kontrahenten zur Formgültigkeit von Liegenschaftskäufen nicht erforderlich war. Denn § 2 cit. sagt ja ausdrücklich, daß vom 1. Januar 1883 an nicht nur die durch das einschlägige Landesgesetz vorgeschrie¬ bene Verschreibung sondern auch die Unterschrift der Kontra¬ henten zur Gültigkeit von Liegenschaftskäufen erforderlich sei; er ordnet also offenbar für die Zeit vom 1. Januar 1883 an etwas Neues an und enthält keineswegs nur eine Erläuterung des bisherigen kantonalen Gesetzes. Zu Aufstellung eines solchen neuen, dem bisherigen Rechte derogirenden, Rechtssatzes über die Form von Rechtsgeschäften war aber der Landrath nach der Kantonsverfassung offenbar nicht befugt. Denn die gesetz¬

gebende Gewalt steht verfassungsmäßig (Art. 39 der Kantons¬ verfassung) der Landsgemeinde und nicht dem Landrathe zu, so¬ fern nicht, was hier nicht zutrifft, eine Delegation derselben an den Landrath stattgefunden hat.

4. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Nidwalden muß somit, da dieselbe auf Anwendung einer in verfassungswidriger Weise zu Stande gekommenen Norm beruht, aufgehoben werden. Dagegen hat das Bundes¬ gericht selbstverständlich nicht zu untersuchen ob nicht die Gül¬ tigkeit des streitigen Kaufvertrages von den Rekursbeklagten aus andern Gründen angefochten werden könne und im Pro¬ zesse angefochten worden sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mithin die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Unterwalden nid dem Wald vom 17. Juni 1886 auf¬ gehoben.