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12_I_564

BGE 12 I 564

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

80. Urtheil vom 19. November 1886 in Sachen Hauri. A. Art. 93 der aargauischen Kantonsverfassung vom 23 April 1885 bestimmt in Absatz 5: „Ueber den Geschäftsbetrieb und „die Kautionsleistung der Geschäftsagenten soll der große Rath „eine Verordnung erlassen.“ In Ausführung dieser Verfassungs¬ bestimmung erließ der große Rath des Kantons Aargau am

17. Mai 1886 eine Verordnung betreffend die Geschäftsagen¬ ten. Diese Verordnung bestimmt in § 1: „Als Geschäftsagent „ist zu betrachten, wer gewerbsmäßig folgende Geschäfte oder „einzelne Arten derselben betreibt: a. den gütlichen oder recht¬ „lichen Einzug von Forderungen für Dritte (Inkasso); b. den „Ankauf von Forderungen (Abtretungsgeschäft); c. die Entge¬ „gennahme und Besorgung von Anleihen (Leibgeschäft); d. an¬ „dere ähnliche Rechtsgeschäfte, soweit deren Besorgung nicht aus¬ „schließlich in die Befugniß der patentirten Anwälte und Notare „fällt...“ Art. 20 der Verordnung bestimmt: „Beamte und „Angestellte des Staates dürfen die in § 1 genannten Ge¬ „schäfte nicht betreiben, auch wenn sie als Geschäftsagenten „patentirt sind. B. I. I. Hauri, von Seengen, übt in Zofingen den Beruf eines Notars und Geschäftsagenten aus; gleichzeitig bekleidet er die (mit 500 Fr. p. a. besoldete Stelle) eines Mitgliedes des Bezirksgerichtes Zofingen, zu welcher er im Herbste 1885 wiedergewählt wurde. Mit. Rekursschrift vom 14. Juli 1886 stellt nun derselbe beim Bundesgerichte den Antrag: Es sei richterlich auszusprechen, daß die Verordnung des großen Rathes vom 17. Mai 1886 betreffend die Geschäftsagenten, speziell 20 derselben, die aargauische Verfassung, und speziell die Art. 3, 4, 5, 17, 21 und 54 verletze und demgemäß aufzu¬ heben sei, eventuell wenigstens insoweit darin dem Beschwerde¬ führer die gleichzeitige Ausübung des Berufes als Geschäfts¬ agent neben der Bekleidung einer Stelle als Mitglied des Bezirksgerichtes Zofingen untersagt werde, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 4 der Kantonsverfassung stehe die aktive und passive Wahlfähig¬ keit zu allen Aemtern jedem Stimmberechtigten zu, der seit fünf Jahren Schweizerbürger sei; stimmberechtigt sei nach Art. 11 der Kantonsverfassung jeder im Staatsgebiete wohnende Kan¬ tons= und Schweizerbürger, der nicht gemäß Art. 13 der Kan¬ tonsverfassung vom Stimmrechte ausgeschlossen sei. Die von dem Grundsatze der Wählbarkeit für jedes Amt nach zurückge¬ legtem zwanzigsten Altersjahre zuläßigen Ausnahmen stelle die Verfassung selbst auf; Art. 5 der Kantonsverfassung enthalte die Beschränkungen der Wählbarkeit für Verwandte und Ver¬ schwägerte und behalte die Aufstellung weiterer diesbezüglicher Beschränkungen dem Gesetze vor, wie auch in Art. 3 der Kan¬ tonsverfassung dem Gesetze die Aufstellung näherer Vorschriften betreffend die Unvereinbarkeit richterlicher und administrativer Beamtungen vorbehalten werde. Bezüglich der Mitglieder der Bezirkgerichte enthalte Art. 54 der Kantonsverfassung keine Beschränkungen der Wählbarkeit. In der Verfassung selbst nicht vorgesehene oder durch dieselbe der Gesetzgebung ausdrücklich vorbehaltene Ausschlußbestimmungen könnten nur im Wege der Verfassungsänderung aufgestellt werden; jedenfalls sei der große Rath, der nicht mehr Gesetzgeber sei, zu Aufstellung derartiger Bestimmungen nicht kompetent, sondern könnten dieselben nur in einem, der Volksabstimmung unterliegenden, Gesetze aufgestellt werden. Der angefochtene Art. 20 der großräthlichen Verord¬ nung betreffend die Geschäftsagenten sei somit verfassungswidrig derselbe verstoße auch gegen die in Art. 17 der Kantonsverfas¬ sung gewährleistete Gleichheit vor dem Gesetze, und die in Art. 21 der Kantonsverfassung gewährleistete Gewerbefreiheit. Es gebe im ganzen Kanton Aargau keinen einzigen Bezirks¬ richter, der nicht neben seinem Amte noch irgend einen andern Beruf ausübe; es sei nicht einzusehen, warum gerade der Re¬ kurrent als Notar und Geschäftsmann aus dem Bezirksgerichte sollte ausscheiden müssen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der Regierungsrath des Kantons Aargau im wesentlichen folgende Gesichtspunkte geltend: Nach Art. 93 der Kantonsverfassung sei der große Rath zum Erlasse einer Verordnung betreffend die

Geschäftsagenten unzweifelhaft befugt gewesen; nur habe er da¬ bei selbstverständlich keine Bestimmung der Bundes= oder Kantons¬ verfassung verletzen dürfen. Die Beschwerde des Rekurrenten stütze sich nun wesentlich darauf, daß durch den angefochtenen § 20 der Verordnung vom 17. Mai 1886 ihm, beziehungsweise den Ge¬ schäftsagenten überhaupt, die Wählbarkeit zu der Stelle eines Bezirksrichters verfassungswidrig entzogen werde. Das sei aber ganz unrichtig. Beschränkungen des passiven Wahlrechtes zu den in der Verfassung vorgesehenen Aemtern müssen allerdings von der Verfassung selbst aufgestellt werden, welche denn auch manche derartige Bestimmungen enthalte. Hier aber handle es sich gar nicht um eine Beschränkung des passiven Wahlrechtes. Art. 20 cit. entziehe dem Rekurrenten beziehungsweise den Ge¬ schäftsagenten überhaupt die Wählbarkeit zu dem Amte eines Bezirksrichters durchaus nicht. Werde ein Bürger, der den Be¬ ruf eines Geschäftsagenten betreibe, zum Bezirksrichter gewählt so sei die Wahl vollkommen gültig. Nur dürfe dann natürlich der Gewählte so lange er das Amt eines Bezirksrichters be¬ kleide, den Beruf eines Geschäftsageuten nicht ausüben. Es finde sich in der Verfassung des Kantons Aargau keine einzige Bestim¬ mung, wonach es der gesetzgebenden Gewalt untersagt wäre, den Beamten oder einzelnen Klassen derselben die Ausübung aller oder gewisser Gewerbe oder Berufsarten zu untersagen. Derartige Bestimmungen habe die kantonale Gesetzgebung ma¬ nigfach aufgestellt und dieselben seien verfassungsmäßig voll¬ kommen statthaft. Nach § 93 der Kantonsverfassung sei der große Rath gewiß befugt gewesen, die Voraussetzungen zu be¬ stimmen, welche eine Person erfüllen müsse, um den Beruf eines Geschäftsagenten auszuüben; eine solche Voraussetzung normire auch der angefochtene § 20, der nichts anders besage, als daß das Recht zur Ausübung des Geschäftsagentenberufs voraussetze, daß der Ausübende nicht Beamter oder Angestellter des Staates sei. Hiefür sprechen denn auch legislativ gute Gründe. Inwiefern der angefochtene § 20 die Gleichheit vor dem Gesetze oder die Gewerbefreiheit verletzen sollte, sei nicht einzusehen. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge den Rekurrenten mit seinem Rekurs und mit seinem Re¬ kursbegehren abweisen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Art. 20 der Verordnung des großen Rathes des Kantons Aargau vom 17. Mai 1886 verstößt sei¬ nem Inhalt nach gegen keine (der Kognition des Bundes¬ gerichtes unterstehende) eidgenössische oder kantonale Verfassungs¬ vorschrift. Derselbe enthält, wie die Regierung von Aargau ganz richtig ausführt, keine Beschränkung des passiven Wahl¬ rechts, sondern einen Rechtssatz des Beamtenrechtes; er spricht nicht den Geschäftsagenten die Wählbarkeit zu Staatsämtern ab, sondern er untersagt den Beamten die Ausübung des Be¬ rufs eines Geschäftsagenten. Ein Verbot an die Beamten aber, neben ihrem Amte überhaupt ein oder doch dieses oder jenes bestimmte Gewerbe zu betreiben, steht offensichtlich weder mit den Bestimmungen der Kantonsverfassung über die Wählbar¬ keit zu Staatsämtern oder über Unzulässigkeit der Kumulirung von Beamlungen der richterlichen und vollziehenden Gewalt

u. dergl. noch mit dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Ge¬ setze im Widerspruch. (Vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung III, S. 184 ff.) Der Bestand eines solchen Verbotes mag allerdings thatsächlich denjenigen Bür¬ gern, welche den Beruf eines Geschäftsagenten ausüben, die Annahme und Bekleidung gewisser, insbesondere schlecht bezahl¬ ter, Staatsämter erschweren. Rechtlich dagegen wird dadurch die Wahlfähigkeit dieser Bürger in keiner Weise beschränkt. Ob dieses Verbot etwa gegen die durch § 21 litt. a der Kantons¬ verfassung gewährleistete Handels= und Gewerbefreiheit verstoße ist das Bundesgericht zu prüfen nicht befugt, da die Kantons¬ verfassung die Handels= und Gewerbefreiheit lediglich im Sinne der Bundesverfassung garantirt, die Wahrung der bun¬ desverfassungsmäßigen Gewährleistung der Gewerbefreiheit aber nicht dem Bundesgericht sondern den politischen Bundesbehör¬ den zusteht. Im Wege der Gesetzgebung kann also (vom Stand¬ punkte der in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallenden Verfassungsbestimmungen aus) eine Vorschrift des in Frage stehenden Inhaltes unzweifelhaft gültig aufgestellt werden. Wenn hiegegen, — was übrigens der Rekurrent nicht gethan hat, - etwa angeführt werden wollte, daß die aargauische Kantons¬ verfassung (in Art. 37) nur das Amt eines Regierungsrathes

als unvereinbar mit der „Ausübung eines besondern Berufes oder Gewerbes“ erkläre, so ist darauf zu erwidern, daß aus dieser Verfassungsvorschrift ein arg. e contrario nicht gezogen werden darf. Daraus daß die Verfassung nur den Regierungs¬ räthen die Ausübung eines andern Berufes untersagt, darf nicht gefolgert werden, daß die Gesetzgebung nicht berechtigt sei in Betreff der übrigen Beamten ein derartiges Verbot sei es in Betreff aller sei es in Betreff gewisser einzelner Gewerbe aufzustellen; vielmehr ist daraus blos zu folgern, daß das Ver¬ bot der Betreibung anderer Gewerbe oder Berufsarten nur in Betreff der Regierungsräthe, wegen der besondern Wichtigkeit ihres Amtes, zum Verfassungsprinzip erhoben werden wollte, während für die übrigen Beamten der gewöhnlichen Gesetzge¬ bung freie Hand gelassen wurde.

2. Dagegen ist allerdings anzuerkennen, daß der große Rath des Kantons Aargau nicht befugt war, im Verordnungswege die Ausübung des Geschäftsagentenberufes als mit der Beklei¬ dung einer Richterstelle unvereinbar zu erklären. Die Feststel¬ lung der zur Bekleidung eines richterlichen Amtes erforder¬ lichen Requisite sowie der Beschränkungen, welchen die Richter in Bezug auf die Ausübung von Gewerben u. dergl. unter¬ liegen, ist an sich unzweifelhaft Sache der Gesetzgebung und nicht der Verordnung, denn es handelt sich dabei um Nor¬ men der Gerichtsorganisation. Es waren denn auch bisher diese Requistte und Beschränkungen im Kanton Aargau gesetzlich ge¬ ordnet (vergl. Gesetze über die Organisation des Obergerichtes und der Bezirksgerichte vom 22. Dezember 1852) und die Befugniß des großen Rathes zu Aufstellung des im angefochte¬ nen § 20 aufgestellten Verbotes wird ausschließlich aus Art. 93 der Kantonsverfassung hergeleitet. Art. 93 cit. berechtigt nun allerdings den großen Rath, im Verordnungswege den Ge¬ schäftsbetrieb der Geschäftsagenten zu normiren und es ist an¬ zuerkennen, daß danach der große Rath auch berechtigt ist, die Vorbedingungen vorzuschreiben, welche erfüllt werden müs¬ sen, um die Berechtigung zur Ausübung des Geschäftsagenten¬ berufes zu erlangen. Allein hierum handelt es sich in casu nicht, sondern vielmehr um eine Beschränkung der Beamten, speziell der Richter, in Bezug auf die Ausübung von Gewerben. Vorschriften hierüber aber gehören nicht in ein Gesetz oder eine Verordnung über die Geschäftsagenten sondern in das Gesetz über die Organisation der Gerichte und die Rechte und Pflichten der Richter. Dies ist um so mehr klar, als der angefochtene § 20 eine Abänderung des bestehendes Gesetzes über die Orga¬ nisation der Bezirksgerichte vom 23. Dezember 1852 involvirt. Denn nach §§ 9-11 dieses Gesetzes unterlagen unstreitig bisher nur der Präsident und der Schreiber des Bezirksgerichtes, nicht aber die Mitglieder desselben, irgendwelcher Beschränkung in Be¬ zug auf die Ausübung von Gewerben oder Berufsarten neben ihrem Amte. Zu einer Abänderung der Gerichtsorganisations¬ gesetze berechtigt aber gewiß § 93 der Kantonsverfassung den großen Rath nicht, vielmehr kann eine solche nur im Wege der Gesetzgebung, unter Mitwirkung des Volkes, erfolgen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß § 20 der angefochtenen Verordnung des großen Rathes des Kantons Aargau, insoweit derselbe die Bekleidung der Stelle eines Be¬ zirksrichters mit der Ausübung des Geschäftsagentenberufes unvereinbar erklärt, als verfassungswidrig aufgehoben wird.