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12_I_543

BGE 12 I 543

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

77. Urtheil vom 22. Oktober 1886 in Sachen Gerig. A. Am 22. Dezember 1884 stellte Pius Bruhin in Schübel¬ bach, Kantons Schwyz, zu Gunsten der Geschwister Babette und Karoline Gerig in Glarus folgendes „Obligo“ aus: „Unterzeichneter bescheint hiermit unter heutigem Datum von „den Frauen Geschwistern B. und K. Gerig eine Summe von „2000 Fr., sage zweitausend Franken in baar erhalten zu „haben, mit dem Versprechen, solche auf Verlangen bis nächsten „Mai mit 5 % Zins zurückzuerstatten und gibt ein Titel als „Hinterlage oder Faustpfand auf Friedr. Schnyders „Argeli“ „Schübelbach, im Werthe von 4000 Fr., bis solange Kapital

„und Zins ausgerichtet sind.“ Mit Ladung vom 11. Januar 1886 belangten die Schwestern Gerig den Pius Bruhin da¬ hin, er sei gerichtlich zu verpflichten, die Forderung der Kläge¬ rinnen im Betrage von 2000 Fr. laut Obligo datirt den

2. Dezember 1884 sammt Zinsen bis zur Zahlung als schuld= und zahlbar anzuerkennen unter Kostenfolge. Der Beklagte erklärte, daß er die Schuld von 2000 Fr. laut Obligo aner¬ kenne, daß sich aber die Klägerinnen für ihre Forderung auf der Hinterlage bezahlt zu machen haben und er für die Obli¬ gation nicht persönlich hafte. Diese Einwendung stützte sich auf Art. 43 der schwyzerischen Schuldenruf= und Gantordnung, welcher in Alinea 1 bestimmt: „Wenn für ein Faustpfand nicht „der Betrag der darauf haftenden Forderung mit Berechnung „allfälliger Zinse bis auf den Tag der Gant geboten wird, „so wird dasselbe dem Gläubiger, wo dagegen noch persönliche „Haftbarkeit des Schuldners bedungen ist, dem Meistbietenden „auf Abrechnung des Gläubigers zugeschlagen. Diese Einwen¬ dung wurde in beiden Instanzen (vom Bezirksgerichte der March durch Urtheil vom 25. Januar 1886 und vom Kan¬ tonsgerichte von Schwyz durch Urtheil vom 25. Mai /5. Juni

1886) gutgeheißen. Zu bemerken ist noch, daß am 3. April 1886 auf Anstehen der Schwestern Gerig die Vergantung des verpfändeten Hypothekartitels in Schübelbach stattgefunden hatte und daß derselbe an der Gant von der Gläubigerin K. Gerig um den Betrag von 100 Fr. erworben worden war. Die Klägerinnen reduzirten daher in der zweiten Instanz ihre Forderung auf 1900 Fr. Beim Feilrufe der für den verpfän¬ deten Titel haftenden Liegenschaft am 16. April 1886 erklärte übrigens Karoline Gerig, als nunmehrige Eigenthümerin des Titels von 4000 Fr., daß sie mit demselben vom Unterpfande abstehe und daß derselbe also gestrichen werden solle, daß sie sich indeß den Regreß auf Pius Bruhin vorbehalte. Die Gründe des kantonsgerichtlichen Urtheils vom 25. Mai /5. Juni 1886 sind wesentlich folgende: Die Klägerinnen behaupten u. a., es sei, da das Obligo in Glarus errichtet worden sei, glarnerisches Recht anwendbar. Allein hierauf könne nichts ankommen, da der schwyzerische Richter nicht verpflichtet sei, das glarnerische Recht zu kennen und die sachbezüglichen Behauptungen und Beweisanträge verspätet, erst in zweiter Instanz, vorgebracht worden seien. Das schwyzerische Gesetz und die schwyzerische Praxis nun kennen die persönliche Haftbarkeit des Schuldners neben dem Faustpfande, wenn dieselbe nicht ausdrücklich be¬ dungen worden sei, nicht. Die Behauptung der Klägerschaft, daß im vorliegenden Falle das schweizerische Obligationenrecht anwendbar sei, welches die persönliche Haftbarkeit vorschreibe, sei nicht zutreffend. Das Obligationenrecht verlange keineswegs klar und bestimmt die persönliche Haftbarkeit des Schuldners neben dem Faustpfande. Durch das Obligationenrecht selbst sei die Realisirung des Faustpfandes den Kantonen überlassen; sie finde statt nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sache sich be¬ finde. Im vorliegenden Falle habe die Realisirung des Faust¬ pfandes denn auch wirklich im Kanton Schwyz und nach dessen Gesetzen stattgefunden; diese aber kennen eine nicht ausdrücklich bedungene persönliche Haftpflicht auch dann nicht, wenn das Faustpfand die Schuldsumme nicht zu decken vermöge. B. Mit Rekursschrift vom 21. Juli 1886 ergriffen die Schwestern Gerig gegen die kantonsgerichtliche Entscheidung vom

25. Mai /5. Juni gleichen Jahres den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie führen aus: Das Bundesgericht sei kompetent. Wenn es sich nur um eine Frage der Auslegung des eidgenössischen Privatrechtes handelte, so wäre allerdings der staatsrechtliche Rekurs unzuläßig und nur die privatrechtliche Weiterziehung nach Art. 29 O.=G. statthaft. Allein hier stehe in Frage, ob eidgenössisches oder kantonales Privatrecht an¬ wendbar sei. Diese Frage sei ebensowohl staatsrechtlicher Natur als diejenige, ob in einem Civilprozesse die Gerichte des einen oder andern Kantons kompetent seien. In beiden Fällen handle es sich um die Abgrenzung der Hoheitsrechte verschiedener Sou¬ veränetäten. Zudem beruhe das angefochtene Urtheil wohl auf der Annahme, § 43 der schwyzerischen Schuldenruf= und Gantord¬ nung sei deßhalb nicht aufgehoben, weil er in der kantonalen Ein¬ führungsverordnung zum Obligationenrecht nicht als aufgehoben bezeichnet sei. Wenn man aber einer kantonalen Einführungsverord¬ nung eine solche Bedeutung beimesse, so liege darin ein Uebergrif

in das Gesetzgebungsrecht des Bundes. Das angefochtene Ur¬ theil enthalte überdem eine Rechtsverweigerung. Das Obliga¬ tionenrecht, ein Ausführungsgesetz zur Bundesverfassung, durch willkürliche Nichtanwendung verletzt. Daß in dem Urtheile auf das Obligationenrecht Bezug genommen werde, sei gleich¬ gültig. Man könne nicht einfach durch Vorschieben einiger nichts¬ sagender Gründe die Anwendung des Bundesgesetzes ausschlie¬ ßen. In der Sache selbst sei ganz klar, daß eine Verletzung des Obligationenrechtes vorliege. Wenn der Gläubiger sich nur aus dem Pfande bezahlt machen könne, so liege ein Satzungs¬ geschäft vor. Das Obligationenrecht normire nun das Faust¬ pfandrecht in umfassender Weise; es kenne nur ein Faustpfand¬ recht mit persönlicher Haftung des Schuldners. Damit seien alle kantonalen Bestimmungen über Faustpfandrecht (soweit das kantonale Recht nicht ausdrücklich vorbehalten werde) sowie über die Mobiliarsatzung aufgehoben. Der zwischen den Litiganten abgeschlossene Vertrag sei zweifellos ein Faustpfandvertrag und müsse also nach dem eidgenössischen Obligationenrecht beurtheilt werden. Daß es sich bei der Frage, ob der Schuldner neben dem Pfande hafte, nicht um eine, nach Art. 223 O.=R. der Kantonalgesetzgebung vorbehaltene, Frage der Realisirung des Pfandrechtes handle, liege auf der Hand und müsse auch jedem Laien klar sein. Demnach werde beantragt:

1. Das Bundesgericht wolle unter Aufhebung der kantons¬ gerichtlichen Urtheile erkennen, der Beklagte sei pflichtig, an die Klägerinnen 1900 Fr. sammt Zins zu bezahlen.

2. Eventuell das Bundesgericht wolle erkennen:

a. Die Urtheile des Bezirksgerichtes March und des Kan¬ tonsgerichtes Schwyz seien aufgehoben.

b. Der Rechtsstreit sei zu nochmaliger Behandlung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen und es sei auf denselben das eidgenössische Obligationenrechl als anwendbar zu erklären. Alles unter Kostenfolge. C. Der Rekursbeklagte Pius Bruhin führt in seiner Rekurs¬ beantwortung im Wesentlichen die gleichen Argumente aus, welche in der Motivirung des kantonsgerichtlichen Urtheils gel¬ tend gemacht sind. Er behauptet namentlich: Das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes qualifizire sich nicht als Rechts¬ verweigerung; es enthalte nichts, was mit dem Obligationen¬ recht direkt im Widerspruch stehe. Denn das Obligationenrecht enthalte keine Vorschrift, welche bestimmt und klar neben dem Faustpfande die persönliche Haftbarkeit des Schuldners verlange. Selbstverständlich sei eine solche keineswegs, um so weniger als im Schwyzerrechte eine diametral widersprechende Bestimmung bestehe und nach Art. 881 O.=R. nur alle entgegenstehenden Vorschriften kantonaler Gesetze und Verordnungen aufgehoben werden. Solle neben dem Faustpfande der Schuldner noch persönlich haften, so müsse dies im Gesetze selbst ausdrücklich gesagt sein, wie dies denn auch z. B. das thurgauische und das zürcherische Gesetz ausdrücklich aussprechen. Die Frage, ob Glarner= oder Schwyzerrecht im vorliegenden Falle Anwendung finde, entziehe sich der Kognition des Bundesgerichtes. Demnach werde auf gänzliche Abweisung des Rekurses unter Verfällung der Rekurrentinnen in die Kosten angetragen. D. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, welchem zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, bezieht sich einfach auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das erste Begehren der Rekursschrift, wodurch dem Bun¬ desgerichte als Staatsgerichtshof die sachliche Beurtheilung des zwischen den Parteien schwebenden Civilprozesses zugemuthet wird, ist offenbar unstatthaft; es kann sich nur fragen, ob nicht die angefochtenen Urtheile wegen Verletzung solcher Rechte, welche den Rekurrenten verfassungsmäßig oder bundesgesetzlich gewähr¬ leistet sind, aufzuheben seien.

2. Nun hat das Bundesgericht konstant dahin entschieden, daß ein staatsrechtlicher Rekurs wegen unrichtiger Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen eidgenössischer Gesetze, speziell des eidgenössischen Obligationenrechtes, unstatthaft sei und an diesem Grundsatze ist durchaus festzuhalten. Es muß sich daher fragen, inwiefern in casu ein staatsrechtlicher Rekurs zuläßig sei. Darüber ist zu bemerken: Die Rekurrentinnen stellen in erster Linie darauf ab, daß es sich hier um die Frage handle, ob eidgenössisches oder kantonales Recht anwendbar sei. Diese Frage aber sei staatsrechtlicher Natur. Es mag nun dahinge¬ stellt bleiben, ob diese Anschauung dann zutrifft, wenn die

Rechtsanwendung von der Auslegung einer, verschiedener Auf¬ fassung fähigen, eidgenössischen Privatrechtsnorm abhängt (vergl. im verneinenden Sinne bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Wettli vom 11. September 1885, Amtliche Samm¬ lung XI S. 260 u. ff.). Dagegen ist dann jedenfalls ein staats¬ rechtliches Prinzip verletzt, wenn durch kantonale Entscheidungen ausdrücklich oder thatsächlich (durch Nichtanwendung von Nor¬ men des eidgenössischen Rechtes auf Fälle, die offenbar von denselben beherrscht werden) die derogatorische Kraft der Bun¬ desgesetze gegenüber dem kantonalen Rechte verneint und damit der Grundsatz, daß Bundesrecht dem Kantonalrechte vorgeht (Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung) faktisch negirt wird.

3. Dieß ist aber hier unzweifelhaft der Fall. Es kann in der That doch nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß die Frage, ob der Faustpfandschuldner für die Forderung persönlich haftet oder ob der Gläubiger sich ausschließlich an das Pfand als Haftobjekt halten muß, eine Frage des materiellen Privat¬ rechts und keineswegs eine nach Art. 223 O.=R. der kantonalen Gesetzgebung vorbehaltene Frage der Exekution ist. Ebenso ist völlig klar und bedarf einer weitern Erörterung nicht, daß nach dem Obligationenrecht das Faustpfandrecht lediglich ein akzesso¬ risches Recht ist, so daß der Schuldner, auch wenn er ein Faustpfand bestellt hat, persönlich mit seinem ganzen Vermögen für die Erfüllung haftet. Wenn daher im vorliegenden Falle, auf welchen der Zeit nach unzweifelhaft eidgenössisches und nicht kantonales Recht anwendbar ist, die kantonalen Gerichte, statt des geltenden eidgenössischen, das frühere kantonale Recht an¬ gewendet haben, so haben sie den verfassungsmäßigen Grund¬ satz, daß Bundesrecht dem Kantonalrecht vorgeht, verletzt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß die an¬ gefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz und des Bezirksgerichtes der March aufgehoben werden.