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12_I_534

BGE 12 I 534

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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75. Urtheil vom 24. Dezember 1886 in Sachen Bruderer. A. Konrad Bruderer in Trogen (Appenzell Außerrhoden) und Konsorten kauften am 15. März 1882 von Emil Graf in Appenzell eine Partie Bretter, welche sich auf dem Gebiete der appenzell=außerrhodischen Gemeinde Gais befand. Nachdem am 21. März 1882 über Emil Graf der Konkurs ausgebro¬ chen war, erhob die Massekuratel Anspruch auf dieses Holz. Gegen ein von ihr am 2. Mai gleichen Jahres diesbezüglich ausgewirktes Amtsbot wurde indeß Rechtsvorschlag erhoben und da die Masse den Prozeß vor den appenzell=außerrhodi¬ schen Gerichten nicht anhob, so erwirkte Konrad Bruderer von einem Mitgliede der außerrhodischen Regierung die Bewilligung zur Wegnahme der gekauften Bretter. Die Massekuratel erhob hierauf vor dem Bezirksgerichte Appenzell Klage und erwirkte am 22. August 1882 ein Kontumazialurtheil dieses Gerichtes, durch welches der zwischen Bruderer und Graf abgeschlossene Kaufvertrag annullirt wurde. B. Bereits am 1. Februar 1882 hatte Emil Graf mit Kantonsrichter Broger in Rinkenbach, bei Appenzell, einen Ver¬ trag abgeschlossen, wonach Emil Graf sich verpflichtete, „gegen „ausstehende Forderung, welche er an Joh. Anton Broger schul¬ „det, stets sein vorhandenes Holz, liege dasselbe, wo es wolle, „an Broger, Joh. Anton, in Rinkenbach, als Eigenthum abzu¬ „treten.“ Gestützt auf diesen Vertrag, erhob Kantonsrichter Broger gegenüber der Masse Graf Anspruch auf das sämmt¬ liche dem Graf gehörige Holz und erstritt auch wirklich am

1. März 1883 ein obsiegliches Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons Appenzell Innerrhoden. C. Gestützt auf dieses Urtheil und das Kontumazialurtheil des Bezirksgerichtes Appenzell vom 22. August 1882 in Sachen Masse Graf gegen Bruderer belangte Joh. Anton Broger am

21. April 1885 den Konrad Bruderer im Wege des kurzen Rechtstriebes auf Bezahlung von 1563 Fr. 67 Cts., das heiß für den Werth der von Bruderer weggenommenen und inzwi¬ schen veräußerten Bretter. Diesem Anspruche setzte K. Bruderer eine Uneinläßlichkeitsvorfrage entgegen und drang damit in beiden Instanzen (Bezirksgericht des Mittellandes und Obergericht von Appenzell=Außerrhoden) durch, weil das Bezirksgericht von Appenzell zum Erlasse seines Kontumazialurtheils vom 22. Au¬ gust 1882, nicht kompetent gewesen sei. Hierauf machte Broger den gleichen Anspruch im gewöhnlichen Rechtswege (durch Pfand¬ bot) geltend. Die erste Instanz (Bezirksgericht des Mittellandes Appenzell=Außerrhoden) wies ihn mit seiner Klage durch Urtheil vom 4. März 1886 ab; das Obergericht des Kantons Appenzell=Außerrhøden dagegen hieß die Klage durch Ur¬ theil vom 26. Juli 1886 gut; indem es unter anderm aus¬ führte: Das Urtheil des Kantonsgerichtes von Appenzell=Inner¬ rhoden vom 1. März 1883 sei als rechtskräftig zu betrachten, denn das Kantonsgericht sei zu dessen Erlaß zuständig gewefen. Durch dieses Urtheil sei dem am 1. Februar 1882 zwischen E. Graf und Kantonsrichter Broger abgeschlossenen Vertrage die Rechtskraft eines wirklichen Kaufvertrages zugesprochen und erklärt worden, es habe Broger das fragliche Holz auch that¬ sächlich zu Handen genommen. Danach habe Graf am 15. März 1882 an Bruderer Holz verkauft, das damals schon im recht¬ lichen Besitze von Broger gewesen sei. Nach Art. 61 B.=V. müsse jedes rechtskräftige Civilurtheil in der ganzen Schweiz vollzogen werden können; es müsse also dem rechtskräftigen Ur¬ theile des Kantonsgerichtes von Appenzell=Innerrhoden vom

1. März 1883 auch hierseits Vollzug verschaft werden.

D. Gegen dieses Urtheil ergriff K. Bruderer den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht; er behauptet:

1. Dasselbe verletze den Art. 61 B.=V. durch eine zu weit gehende Anwendung. In dem vor Kantonsgericht Appenzell geführten, durch Urtheil vom 1. März 1883 beendigten Prozesse zwischen Broger und der Konkursmasse Graf sei der Rekurrent gar nicht, weder als Partei noch als Intervenient, betheiligt gewesen. Dieses Urtheil sei daher ihm gegenüber auch nicht verbindlich und vollstreckbar

2. Seien die Konkordate über Konkursrecht, insbesondere das Konkordat vom 7. Juni 1810 verletzt. Nach diesem Konkordate gelte für Streitigkeiten über das Eigenthum u. s. w. an Sachen, die in einem andern Kantone liegen als demjenigen, welchem der Fallit angehört, das forum rei sitæ. Danach hätte in casu sogar die Konkursmasse des Graf ihre Ansprüche auf das in Appenzell=Außerrhoden gelegene Holz in diesem Kanton gel¬ tend machen müssen. Noch mehr müsse dies für den I. A. Broger gelten. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möchte das Urtheil des Obergerichtes von Appenzell=Außerrhoden vom

26. Juli 1886 in Sachen Broger gegen Bruderer, als im Widerspruche mit der Bundesverfassung und mit den Konkor¬ datsbestimmungen stehend, aufheben unter Kostenfolge. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Rekursbeklagte, Kantonsrichter Broger, im Wesentlichen aus es könne darin, daß das Obergericht von Appenzell Außer¬ rhoden feinem Urtheile, neben andern Motiven, auch das rechtskräftige Urtheil des Kantonsgerichtes von Appenzell In¬ nerrhoden vom 1. März 1883 zu Grunde gelegt habe, eine Verfassungs= oder Konkordatsverletzung unmöglich liegen. Bro¬ ger habe von dem am 1. Februar 1882 gekauften Holze sofort Besitz ergriffen, so daß Graf dasselbe später nicht mehr an Bruderer habe verkaufen können. Es werde daher auf Abwei¬ sung der Beschwerde angetragen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Konkordat vom 7. Juni 1810 kann schon aus dem Grunde hier durchaus nicht in Betracht kommen, weil der Kanton Appenzell=Innerrhoden demselben nicht beigetreten ist.

2. Eine Verletzung des Art. 61. B.=V. sodann liegt nicht vor. Zunächst hat der Rekursbeklagte vor den appenzellischen Gerichten gar nicht die Vollziehung des Urtheils des Kantons¬ gerichtes von Appenzell=Innerrhoden vom 1. März 1883 verlangt, sondern im ordentlichen Prozeßwege eine Forderung eingeklagt, wobei er sich lediglich zu Begründung (zum Beweise) derselben auf das genannte Urtheil berief; es kann also nicht einmal gesagt werden, daß durch die angefochtene Entscheidung die Vollstreckung eines außerkantonalen Urtheils bewilligt wor¬ den sei, obschon dies durch Art. 61 B.=V. nicht gerechtfertigt werde. Sodann aber ist klar daß Art. 61 B.=V. nur dann verletzt sein kann, wenn einem rechtskräftigen Urtheile die Vollziehung verweigert wird. Wird die Vollziehung eines Urtheils bewilligt, obschon die Voraussetzungen, unter welchen dieselbe gemäß Art. 61 B.=V. gestattet werden muß, nicht vorliegen, so kann hierin eine Verletzung anderweitiger Normen des materiellen oder des Prozeßrechtes liegen; ein Verstoß gegen die in Art. 61 B.=V. enthaltene Bundesvorschrift dagegen liegt nicht vor, denn diese statuirt ja lediglich die Pflicht der Kantone zu Vollstre¬ ckung außerkantonaler rechtskräftiger Civilurtheile. (Vergleiche Entscheidungen, Amtliche Sammlung III, S. 643 u. ff.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.