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74. Urtheil vom 4. Dezember 1886 in Sachen Wälchli. A. Nach dem luzernischen Schuldbetreibungsgesetze beginnt die Betreibung ordentlicher Weise mit dem sogenannten War¬ nungsbot, welchem frühestens nach Verfluß von sechs Wochen das zweite oder Aufrechnungsbot folgen kann. Wenn der Schuldner die Ansprache bestreiten will, so hat er dies innert 14 Tagen von Legung des Warnungsbotes an dem Boten¬ weibel anzuzeigen. Der so erklärte Rechtsvorschlag hat nach § 45 des luzernischen Schuldbetreibungsgesetzes die Wirkung, „daß die Betreibung bis zu erfolgtem Einverständnisse oder „rechtlichem Entscheid stille steht und daß bis zur Beseitigung „desselben für die gleiche Ansprache keine neue gültige Betrei¬ „bung angehoben werden kann.“ Jedoch kann der Ansprecher vorsorglich das Aufrechnungsbot legen. Außerordentlicherweise kann nach § 21 des Schuldbetreibungsgesetzes für „innert Jah¬ „resfrist dekretirte gesetzliche Steuern und Abgaben, für amt¬ „liche Sporteln, Gefangenschaftskosten und Bußengelder, sowie „für in Rechtskraft erwachsene richterliche Urtheile sofort das „Aufrechnungsbot gelegt werden.“ Allfällige Einwendungen gegen ein solches Bot können bei dem Gerichtspräsidenten vorgebracht werden, der sodann entscheidet, ob hiedurch die Betreibung ge¬ hindert werde oder nicht. Ueber die Vollziehung außerkantonaler schweizerischer Urtheile bestimmt § 315 a des luzernischen Ge¬ setzes über das Civilrechtsverfahren: „Ist das Urtheil von „einem Gerichte in der Eidgenossenschaft ausgefällt worden, so „wird es gleich einem inländischen Urtheile vollzogen. Wird „aber die Rechtskräftigkeit eines solchen Urtheils wegen „mangelnder Kompetenz oder aus einem andern Grunde be¬ „stritten, so entscheidet das Obergericht über die Zuläßigkeit „der Vollziehung." B. Der Rekurrent Joh. Wälchli, Notar in Reinach besitzt (als Rechtsnachfolger einer Frau Verena Wirz geb. Ammann) eine auf einem rechtskräftigen Urtheile des Bezirksgerichtes Kulm (Aargau) vom 29. Dezember 1885 beruhende Kosten¬ forderung von 41 Fr. 75 Cts. an den Rekursbeklagten E. Dové, Geschäftsagenten in Pfäffikon, Kantons Luzern. Für diese Forderung ließ der Rekurrent dem Rekursbeklagten am
5. März 1886 das „Warnungsbot“ legen, wogegen der Re¬ kursbeklagte am 6. gleichen Monats, Recht darschlug. Hierauf erklärte der Rekurrent am 10. März 1886 dem Botenweibel von Pfäffikon brieflich, daß er nunmehr, da der Rekursbeklagte die Absicht zu besitzen scheine, ihn zu foppen und zu ärgern, einen andern Weg einschlagen wolle. Er mache nunmehr von § 21 des luzernischen Betreibungsgesetzes Gebrauch, wonach für in Rechtskraft erwachsene richterliche Urtheile sofort das Auf¬ rechnungsbot gelegt werden könne und beauftrage demnach den Botenweibel, gestützt auf das Urtheil des Bezirksgerichtes Kulm, den § 21 des luzernischen Schuldbetreibungsgesetzes und den Art. 61 der Bundesverfassung dem E. Dové das Aufrechnungs¬ bot für 41 Fr. 75 Cts. und Verzugszins zu legen. Demnach wurde vom Botenweibel von Pfäffikon am 11. März 1886 das Aufrechnungsbot gelegt und erfolgte am 26. April gleichen Jahres die Aufrechnungsanzeige. E. Dové verlangte nun aber beim Bezirksgerichtspräsidenten von Münster Aufhebung dieser Betreibung und siegte mit diesem Begehren sowohl vor dem Bezirksgerichtspräsidenten von Münster als in der Rekursinstanz, vor der Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Luzern, ob; in den sachbezüglichen Entscheidungen vom 22. Mai und
1. Juli 1886 wird übereinstimmend ausgeführt: Vor gütlicher oder rechtlicher Beseitigung des gegen das Warnungsbot vom
5. März 1886 erhobenen Rechtsdarschlages sei jede weitere Be¬ treibung für die gleiche Forderung unwirksam und zwar sei XII — 1886
nicht nur die gewöhnliche sondern auch die außerordentliche Be¬ treibung (im Sinne des § 21 des Schuldbetreibungsgesetzes) vor Beseitigung des Rechtsdarschlages ausgeschlossen. Uebrigens wäre vorliegend die Berufung auf § 21 cit. auch deßhalb unzu¬ treffend, weil das Aufrechnungsbot vom 11. März sich nicht als außerordentliches angekündigt habe. C. Gegen diese Erkenntnisse beschwert sich Joh. Wälchli im Wege des staatrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er führt aus: Nach Art. 61 B.=V. müsse das Urtheil des Bezirk¬ gerichtes Kulm, auf welches sich seine Forderung stütze, im Kanton Luzern vollstreckt werden. Er habe nun allerdings aus Versehen zunächst den ordentlichen Betreibungsweg eingeschlagen und nicht den für Judikatsforderungen in der luzernischen Ge¬ setzgebung vorgesehenen Weg der Betreibung vermittelst außer¬ ordentlichen Aufrechnungsbotes. Allein durch dieses Versehen könne er des bundesrechtlichen Anspruches auf Urtheilsvollstre¬ ckung überhaupt nicht verlustig werden. Art. 45 des luzernischen Schuldbetreibungsgesetzes beziehe sich übrigens offenbar nur auf illiquide Forderungen nicht auf solche, die auf rechtskräftigem gerichtlichem Urtheile beruhen. § 21 des luzernischen Betrei¬ bungsgesetzes verlange nicht, daß ein „außerordentliches“ Auf¬ rechnungsbot begehrt werden müsse; übrigens habe er in seinem Briefe an den Botenweibel von Psäffikon vom 10. März 1886 deutlich gesagt, daß er ein Aufrechnungsbot gestützt auf § 21 des Betreibungsgesetzes verlange. Das Verfahren des Gegners sei ein chikanöses. Demnach werde beantragt: Es seien in Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse des Gerichtspräsidiums von Münster und der luzernischen Justizkommission die kompe¬ tenten Amtsstellen des Kantons Luzern zu verhalten, daß sie der Vollziehung des Urtheils des Bezirksgerichtes Kulm vom
29. Dezember 1885 in Ansehung von 41 Fr. 75 Cts. Kosten gegen E. Dové, Geschäftsagent in Pfäffikon, ihren gesetzlichen Lauf lassen, unter Kostenfolge. D. Der Rekursbeklagte E. Dové stellt in seiner Rekurs¬ beantwortung die Anträge: die Rekursbeschwerde sei abzu¬ weisen und dem Rekurrenten alle Kosten des Gerichts und an Parteikosten des Opponenten 40 Fr. zu überbinden. Zur Be¬ gründung macht er im wesentlichen geltend: Es sei keineswegs die Vollstreckung eines aargauischen Urtheils im Kanton Luzern verweigert, sondern es sei nur ausgesprochen worden, die von dem Rekurrenten anbegehrte Vollstreckungsart sei unzuläßig. Dabei sei dem Rekurrenten gleichzeitig der Weg gezeigt worden, den er zu betreten habe, um zur Vollstreckung des Urtheils zu gelangen (Beseitigung des Rechtsdarschlages im Prozeßwege). Eine Ver¬ letzung des Art. 61 B.=V. liege also nicht vor. Ueber die Rechtsbeständigkeit von Betreibungen entscheide zur Zeit noch das kantonale Recht und es haben darüber die kantonalen Gerichte endgültig zu urtheilen. Die luzernischen Gerichte haben somit endgültig darüber entschieden, ob der Rekurrent, nachdem feitens des Rekursbeklagten Rechtsdarschlag gegen das War¬ nungsbot erhoben worden sei, vor Beseitigung dieses Rechts¬ darschlages die außerordentliche Betreibung habe anheben kön¬ nen, und ebenso darüber, ob die Bezeichnung des Aufrechnungs¬ botes als außerordentliches erforderlich gewesen sei. Die in den angefochtenen Entscheidungen vertretene Auslegung des Gesetzes entspreche der konstanten Praxis und werde auch bei Vollstre¬ ckung luzernischer Urtheile angewendet. Ueber die Rechtskraft des aargauischen Urtheils habe der Rekursbeklagte zur Zeit noch gar nicht Veranlassung gehabt, sich auszusprechen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Art. 61 der Bundesverfassung schließt nicht aus, daß die Kantonalgesetzgebung die Vollstreckung außerkantonaler schweize¬ rischer Urtheile von einer vorgängigen Vollstreckungsbewilligung durch eine kantonale (administrative oder richterliche) Behörde abhängig mache und für deren Einholung ein besonderes Ver¬ fahren vorschreibe; dies ist vielmehr durchaus zuläßig, sofern nur die Vollstreckungsbewilligung ertheilt werden muß, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Urtheils gegeben sind (wenn letzteres rechtskräftig ist) und sofern also die Kognition der über die Vollstreckungsbewilligung entscheidenden Behörde sich auf die Prüfung der letzteren Frage beschränkt. Ist die Rechtskraft eines außerkantonalen Urtheils gemäß der Gesetzgebung des um Vollstreckung angegangenen Kantons festgestellt, oder fordert letztere die Einholung einer
Vollstreckungsbewilligung überhaupt nicht, so muß gemäß Art. 61 B.=V. das außerkantonale schweizerische Urtheil in gleicher Weise, im gleichen Verfahren, u. s. w., wie das Urtheil eines Gerichtes des eigenen Kantons, vollstreckt werden.
2. Gemäß § 315 litt. a des luzernischen Gesetzes über C.¬ R.=V. sind außerkantonale schweizerische Urtheile in gleicher Weise wie inländische Urtheile d. h. in dem durch § 21 des Schuldbetreibungsgesetzes normirten außerordentlichen Betrei¬ bungswege zu vollstrecken; nur wenn die Rechtskraft des Urtheils von dem auf Vollstreckung Belangten bestritten wird, ist die Entscheidung des Obergerichtes einzuholen. Im vorliegenden Falle nun ist die Rechtskraft des Urtheils des Bezirksgerichtes Kulm vom 29. Dezember 1885 vom Vollstreckungsbeklagten nicht bestritten worden. Es mußte daher dasselbe gemäß Art. 61 B.=V. im Wege der außerordentlichen Betreibung nach § 21 des Schuldbetreibungsgesetzes ohne weiters voll¬ zogen werden. Die angefochtenen Entscheidungen verneinen dies deßhalb, weil der Belangte gegen den vom Rekurrenten in erster Linie angehobenen ordentlichen Rechtstrieb Rechtsdarschlag erhoben habe und nun, gemäß § 45 des Schuldbetreibungs¬ gesetzes, dieser Rechtsdarschlag zuerst beseitigt sein müsse, bevor für die gleiche Ansprache eine neue ordentliche oder außer¬ ordentliche Betreibung angehoben werden könne. Ob diese An¬ schauung im übrigen dem wahren Sinne und Geist des § 45 cit. entspricht, oder ob dieser nicht vielmehr nur die Erhebung einer neuen gleichartigen (ordentlichen) Betreibung nach geschehe¬ nem Rechtsdarschlag ausschließen, die Berichtigung eines in der Wahl der Betreibungsart begangenen Versehens dagegen nicht hindern will, entzieht sich der Kognition des Bundesgerichtes in ihrer Anwendung auf die Vollstreckung eines außerkan¬ tonalen rechtskräftigen Urtheils dagegen verstößt die gedachte Anschauung gegen den Art. 61 B.=V. Denn dieselbe führt zu dem Ergebnisse, daß der Rekurrent zu Realisirung seiner auf rechtskräftigem Urtheile beruhenden Forderung nicht anders mehr gelangen kann, als durch Anhebung eines neuen Prozesses vor den luzernischen Gerichten. Nur durch einen solchen neuen Prozeß kann offenbar, nach dem Inhalte der angefochtenen Entscheidungen, der vom Belangten erhobene Rechtsdarschlag, sofern er nicht gütlich zurükgezogen wird, noch beseitigt werden. Demnach müßte also der Rekurrent vor den luzernischen Ge¬ richten im ordentlichen Prozeßwege dahin klagen, es sei das Urtheil des Bezirksgerichtes Kulm als rechtskräftiges, vollstreck¬ bares Civilurtheil anzuerkennen und der Rechtsdarschlag des Rekursbeklagten als unbegründet aufzuheben. Eine derartige, im ordentlichen Verfahren geltend zu machende, actio judicati ist nun aber der luzernischen Gesetzgebung, wie ein Blick auf § 315 C.=R.=V. und § 21 des Schuldbetreibungsgesetzes zeigt, völlig fremd; ebenso liegt nicht das mindeste dafür vor, daß dieselbe für luzernische Urtheile etwa durch die Praxis einge¬ führt worden wäre. Wenn daher der Rekurrent für Realisirung seiner Judikatsforderung auf diesen Weg verwiesen worden ist so liegt darin eine mit dem Art. 61 B.=V. unvereinbare Er¬ schwerung der Vollstreckung eines außerkantonalen Urtheils. Die Ausführung der angefochtenen Entscheidung nämlich, daß die vom Rekurrenten angehobene außerordentliche Betreibung deßhalb unzuläßig sei, weil das Aufrechnungsbot nicht ausdrücklich als außerordentliches bezeichnet worden sei, ist offenbar unerheblich. Abgesehen davon, daß das Gesetz keineswegs vorschreibt, daß ein außerordentliches Aufrechnungsbot als solches ausdrücklich bezeichnet werden müsse, ist völlig klar, daß der Belangte im vorliegenden Falle darüber nicht im Zweifel sein konnte, daß es sich bei Legung des Aufrechnungsbotes vom 11. März 1886 nicht um eine Fortsetzung der durch Warnungsbot eingeleiteten, von ihm durch Rechtsdarschlag entkräfteten, ordentlichen Betrei¬ bung handle, fondern um Einleitung einer neuen außerordent¬ lichen Betreibung; dies folgt daraus, daß bei Legung des Auf¬ rechnungsbotes die Frist, nach deren Ablauf im ordentlichen Verfahren das Aufrechnungsbot gelegt werden konnte, noch lange nicht abgelaufen war. Es ist denn auch gewiß, obschon das Aufrechnungsbot selbst vom Belangten nicht produzirt wor¬ den ist, anzunehmen, daß in dem Aufrechnungsbote vom
11. März 1886 nicht (wie dies bei einem ordentlichen Aufrech¬ nungsbote hätte geschehen müssen) auf das Warnungsbot, son¬ dern, gemäß der dem Botenweibel vom Rekurrenten am
10. März ertheilten Instruktion, auf das Urtheil des Bezirks¬ gerichtes Kulm Bezug genommen war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mit¬ hin die angefochtenen Entscheidungen des Bezirksgerichtspräsi¬ denten von Münster und der Justizkommission des Ober¬ gerichtes des Kantons Luzern aufgehoben.