Volltext (verifizierbarer Originaltext)
69. Urtheil vom 3. Dezember 1886 in Sachen Waadt und Gemeinde Chåtelard. A. Am 11. April 1881 starb in Clarens, Gemeinde Chä¬ telard (Waadt) die dort seit 1877 angesessene Louise Scherb von Bischofzell, Thurgau, mit Hinterlassung eines größtentheils im Bankhause von Fr. Riggenbach=Stehlin und Eduard Ber¬ noulli=Riggenbach in Basel verwalteten Vermögens von 442,7 Fr. 20 Cts. Durch Testament vom 11. Juni 1870 hatte dieselbe Friedrich Riggenbach=Stehlin, Eduard Bernoulli=Riggenbach und Johann Jakob Ludwig Jäger, sämmtlich in Basel, zu ihren Erben eingesetzt, gleichzeitig aber denselben die Ausrichtung ver¬ schiedener Legate im Gesammtbetrage von 286,500 Fr. aufer¬ legt. Gemäß Akt des Friedensrichters von Montreux vom
14. April 1881 wurde dieses Testament homologirt und wurden die Erben in den Besitz des Nachlasses eingewiesen. Auf Grund des waadtländischen Gesetzes vom 25. November 1880 und eines Dekretes des waadtländischen Großen Rathes vom
25. November 1879 beanspruchte der Kanton Waadt von diesem Nachlasse eine Erbsteuer von 43,474 Fr. 13 Cts. und die Ge¬ meinde Chåtelard eine solche von 65,211 Fr. 19 Cts., zusam¬ men 108,685 Fr. 32 Cts. Da die Erben diese Forderung be¬ stritten, so reichten der Kanton Waadt und die Gemeinde Chåtelard beim Bundesgerichte Klage ein; dieses erklärte sich aber durch Entscheidung vom 7. Juli 1882 als inkompetent. Hierauf wurde die Forderung beim Bezirksgerichte Vivis ein¬ geklagt und dieses verurtheilte durch Kontumazialurtheil vom
7. Dezember 1882 die Erben zu Bezahlung der geforderten Summe sammt Zins zu 5 % seit 18. November 1881. Ein bei den baslerschen Gerichten gestelltes Begehren um Exekution dieses, von den Erben nicht anerkannten, Urtheils wurde aber durch Urtheile des Civilgerichtes von Basel und des dortigen Appellationsgerichtes vom 8. Juli und 26. August / 11. Sep¬ tember 1884 rechtskräftig verworfen. Hierauf faßte der Staats¬ rath des Kantons Waadt am 11. Dezember 1884 nach Er¬ wägung aller Umstände und gestützt auf die einschlägigen waadtländischen Gesetze den förmlichen Beschluß: 1. Es sei die von den Beklagten zu bezahlende Erbschaftssteuer festgesetzt auf 43,474 Fr. 13 Cts. für den waadtländischen Staat und 65,211 Fr. 19 Cts. für die Gemeinde Chåtelard, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen seit der gerichtlichen Klage. 2. Das Finanz¬ departement des Kantons Waadt sei mit der Einleitung der nöthigen Schritte zu Erlangung dieser Summe beauftragt. Dieser Beschluß wurde mit Zuschrift vom 30. Dezember 1884 der Regierung des Kantons Baselstadt zum Zwecke der Mit¬ theilung an die Erben Scherb übersandt, welche aber die Annahme der Zustellung verweigerten. Mit Klage vom 18. April 1885 stellten nunmehr der Kanton Waadt und die Gemeinde Chä¬ telard beim Civilgerichte von Baselstadt den Antrag: Es seien die Beklagten solidarisch zu Bezahlung von 108,685 Fr. 32 Cts. nebst Zinsen zu 5 % seit 30. November 1881 (Tag der Klage¬ einreichung beim Bundesgericht) und in sämmtliche Prozeßkosten zu verurtheilen. Die Beklagten verlangten Abweisung der Klage unter Kostenfolge, indem sie in erster Linie die Kompetenz des Civilgerichtes bestritten, da es sich nicht um einen privatrecht¬ lichen Anspruch handle und im Weitern ausführten, der Kanton Waadt sei zum Bezuge einer Erbschaftssteuer überhaupt nicht berechtigt, weil die Erblasserin dort kein Domizil gehabt habe; eventuell müßten bei Berechnung der Erbschaftssteuer die Passi¬ ven des Nachlasses (mit 6360 Fr.) in Abzug gebracht werden und seien die Legate für sämmtliche schweizerische Wohlthätig¬ keitsanstalten (im Betrage von 184,000 Fr.), nicht nur, wie die Klage wolle, diejenigen für drei waadtländische Institute, als steuerfrei zu behandeln, da eine ungleiche Behandlung der inner= und außerkantonalen piae causae gegen Art. 4 und 60 der Bundesverfassung verstoßen würde. Endlich sei auch der Betrag der Erbsteuer für die steuerpflichtigen Legate an Per¬ sonen und auswärtige Wohlthätigkeitsanstalten (zusammen im Betrage von 102,500 Fr.) in Abzug zu bringen, da den Erben
die Auszahlung ohne Abzug der Erbsteuer auferlegt sei und sich somit ihr eigenes Betreffniß um so viel vermindere. Ein Zins¬ anspruch sei höchstens von Mittheilung des Staatsrathsbeschlusses vom 11. Dezember 1884 an und zum Zinsfuße von 4 % be¬ gründet. Das Civilgericht von Basel erklärte sich durch Urtheil vom 18. September 1885 als kompetent und hieß den Anspruch der Kläger grundsätzlich gut, reduzirte dagegen den Betrag des steuerpflichtigen Nachlasses um den Betrag der Passiven (6360 Fr.) und der sämmtlichen Legate an schweizerische Wohlthätigkeits¬ anstalten (184,000 Fr.); es stellte demgemäß den steuerpflichtigen Nachlaß auf 252,381 Fr. 30 Ets. fest und erkannte: Beklagte sind solidarisch zu Zahlung von 25,238 Fr. 13 Ets. an den Kanton Waadt und 37,857 Fr. 20 Cts. an die Gemeinde Chåtelard, beides nebst Zinsen zu 5 % seit 10. Januar 1885 verfällt. Die ordinären Kosten mit Inbegriff einer Urtheilsge¬ bühr von 200 Fr. fallen zu ½ den Klägern, zu % den Be¬ klagten zur Last. In der Begründung dieser Entscheidung wird
u. A. ausgeführt: Nach der bundesrechtlichen Praxis müssen Steuerforderungen gemäß Art. 59 Absatz 1 B.=V. am Wohn¬ orte des Schuldners geltend gemacht werden; danach müsse aber derartigen Forderungen eines andern Kantons vom Wohn¬ sitzkantone Recht gehalten werden. Da in Basel keiner Behörde speziell die Beurtheilung solcher Streitigkeiten beziehungsweise von Steuerstreitigkeiten im Allgemeinen übertragen sei, so falle die Judikatur darüber nothwendigerweise derjenigen Behörde zu, in deren Hand die Exekution derartiger Forderungen gelegt sei,
d. h. den eivilgerichtlichen Instanzen. Das Gericht habe aber nicht einfach das Steuerdekret des waadtländischen Staats¬ rathes auszuführen, wie dieser behaupte, sondern sei befugt, die Einwendungen der Beklagten materiell zu prüfen. Als be¬ gründet erscheine nun gemäß Art. 4 B.=V. die Einwendung der Beklagten, daß sämmtliche schweizerische Wohlthätigkeits¬ anstalten bezüglich der Steuerfreiheit den kantonalen Anstalten gleich gehalten werden müssen und es liege auch kein Grund vor, die Steuerfreiheit, wie die Kläger wollen, nur einzelnen, nicht allen der bedachten waadtländischen Institute zu gewähren. Dieses Urtheil wurde vom Appellationsgerichte des Kantons Baselstadt durch Entscheidung vom 12./19. November 1885 zweitinstanzlich bestätigt, unter Theilung der zweitinstanzlichen Kosten mit einer Urtheilsgebühr von 200 Fr. In der Begrün¬ dung dieses Urtheils wird indeß ausgeführt: Die Ansicht des Civilgerichtes, die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons des Pflichtigen seien zu Beurtheilung außerkantonaler Steuer¬ forderungen nach Art. 59 B.=V. verpflichtet, könne nicht ge¬ billigt werden. Die sachbezügliche Kompetenz ergebe sich aber für die baslerschen Gerichte aus der eigenen baslerschen Gesetz¬ gebung. B. Gegen diese Urtheile ergriffen der Kanton Waadt und die Gemeinde Chåtelard den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht. In ihrer Rekursschrift machen sie folgende Beschwerde¬ gründe geltend:
1. Die angefochtenen Entscheidungen der Basler Gerichte ver¬ letzen die dem Kanton Waadt durch die Bundesverfassung (Art. 3, 5 und 60) gewährleistete Souveränetät in Steuer¬ sachen. Zur Entscheidung über Bestand und Umfang von Steuer¬ forderungen seien einzig die zuständigen Behörden desjenigen Kantons oder derjenigen Gemeinde kompetent, welchen die Steuer¬ berechtigung zustehe. Sei die Schuldpflicht dem Prinzipe und dem Umfange nach durch die zuständige Behörde festgestellt, so sei die Steuerforderung einer andern Forderung gleichzuhalten und es sei deren Beitreibung im gewöhnlichen Exekutionswege statthaft. Der Wohnortskanton des Schuldners habe dem steuer¬ berechtigten Kantone für Realisirung der Steuerforderung, so wie dieselbe von den zuständigen Behörden festgestellt sei, Rechtshülfe zu gewähren. Die Basler Gerichte seien daher verpflichtet gewesen, den Steuerbeschluß des waadtländischen Staatsrathes ohne Reduktion der geforderten Steuer zu voll¬ strecken. Anerkannt werde, daß den Beklagten das Recht zustehe, im gerichtlichen oder administrativen Wege die Reduktion der geforderten Steuer zu verlangen, aber sie müssen ihre diesbe¬ züglichen Reklamationen vor den waadtländischen Behörden geltend machen.
2. Art. 13 des waadtländischen Steuergesetzes vom 25. No¬ vember 1881 befreie von der Handänderungssteuer u. A.: « Les
donations, successions ou legs en faveur des institutions de charité ou d'éducation dans le canton. » Die angefochtenen Urtheile erklären, diese Bestimmung müsse nach Art. 4 B.=V. auf die sämmtlichen schweizerischen, nicht nur auf die im Kanton Waadt domizilirten Wohlthätigkeits= oder Erziehungsanstalten angewendet werden. Diese Entscheidung beruhe auf einer ganz unrichtigen Auslegung des Art. 4 B.=V. und enthalte eine wahre Rechtsverweigerung. Auf Art. 4 B.=V. können sich nicht nur die einzelnen Bürger sondern auch Kantone und Gemeinden berufen. Art. 4 cit. schaffe Recht für und gegen letztere. Die Basler Gerichte haben nicht, unter Berufung auf Art. 4, die Anwendung des waadtländischen Gesetzes nach seinem klaren Wortlaute und Sinne verweigern und der gesetzlich begrün¬ deten Forderung der Rekurrenten die Anerkennung versagen dürfen. Gestützt auf diese Ausführungen wird beantragt: « A ce que » les jugements des tribunaux bâlois des 12/19 Novembre » 1885 et 11 /18 Septembre précédent soient réformés, en » ce sens que pour les deux motifs de droit public ci-dessus » indiqués l'Etat de Vaud et la commune de Châtelard doi¬ » vent être reconnus créanciers des hoirs de Dle Scherb de » la somme de 108 685 fr. 32 c. avec intérêt au 5 % l’'an » dès le 30 Novembre 1881, conformément à l’arrêté du » Conseil d’Etat du canton de Vaud du 11 Décembre 1884, » et dans la proportion indiquée dans le dit arrêté. L'Etat » de Vaud et la commune de Châtelard réservent expressé¬ » ment à MM. Riggenbach et consorts le droit de se pour¬ » voir devant les autorités vaudoises pour obtenir soit la » rectification du compte des impôts réclamés ou de faire » valoir devant les dites autorités tous les moyens qu'ils » auraient à présenter pour la défense de leurs intérêts. Ils » concluent également à ce que tous frais quelconques faits par l'Etat de Vaud et la commune de Châtelard dans les » instances du Canton de Bâle soient mis à la charge des in¬ timés. » C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde machen die Rekursbeklagten F. Riggenbach und Konsorten sowie das Ap¬ pellationsgericht des Kantons Baselstadt im Wesentlichen über¬ einstimmend geltend: Ad 1. In dieser Richtung sei der Rekurs verspätet. Schon durch die Entscheidungen des Civilgerichtes und des Appella¬ tionsgerichtes von Basel vom 8. Juli und 26. August / 11. Sep¬ tember 1884 sei der Anspruch der Rekurrenten, die Basler Behörden haben die waadtländischen Steuererkenntnisse einfach zu vollstrecken, zurückgewiesen worden; gegen diese Entschei¬ dungen haben sich die Rekurrenten binnen der gesetzlichen Re¬ kursfrist nicht beschwert. Der Sache nach aber handle es sich gegenwärtig um nichts anderes als um eine Erneuerung dieses, bereits rechtskräftig verworfenen, Anspruches. Uebrigens liege eine Verfassungsverletzung durchaus nicht vor. Gerade zu Folge der Kantonalsouveränetät in Steuersachen könne kein Kanton gezwungen werden, die Steuerentscheidungen eines andern Kantons auf seinem Gebiete zu vollstrecken. Eine bundesrecht¬ liche Vorschrift, welche die Kantone hiezu verpflichten würde, bestehe nicht. Ad 2. Wenn wirklich die angefochtenen Entscheidungen dem Art. 4 B.=V. eine falsche Auslegung gegeben hätten, so wäre dies jedenfalls nur im Sinne einer größern Rechtsgleichheit geschehen. Darin aber, daß die garantirte Rechtsgleichheit noch über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus ausgedehnt werde, könne eine Verletzung eben dieser Rechtsgleichheit unmöglich erblickt werden. Uebrigens sei die angefochtene Entscheidung der Basler Gerichte auch materiell richtig. Die Rekursbeklagten tragen daher auf Abweisung der Beschwerde an. D. In Replik und Duplik halten die Parteien unter Be¬ kämpfung der gegnerischen Anbringen an ihren Ausführungen und Anträgen fest, ohne daß in rechtlicher oder thatsächlicher Beziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerde, inso¬ weit sie darauf begründet wird, die baslerschen Gerichte seien verpflichtet gewesen, den Steuerbeschluß des waadtländischen Staatsrathes vom 11. Dezember 1884 ohne weiters zu voll¬ strecken, wegen Verabsäumung der Rekursfrist des Art. 59 O.=G.
verspätet sei oder ob es sich hier nicht vielmehr um eine, an eine bestimmte Frist nicht gebundene, Beschwerde im Sinne des Art. 57 O.=G. handle. Denn der Rekurs ist in der ange¬ gebenen Richtung jedenfalls materiell unbegründet. Von einem Eingriffe in die Souveränetätsrechte des Kantons Waadt näm¬ lich kann offenbar überall keine Rede sein. Die angefochtenen Entscheidungen verneinen ja in keiner Weise die Steuerhoheit des Kantons Waadt, sondern halten blos fest, daß der Kanton Baselstadt nicht verpflichtet sei, die Steuerentscheidungen der waadtländischen Behörden auf seinem Gebiete ohne materielle Prüfung zu vollstrecken. Die Souveränetät des Kantons Waadt aber beschränkt sich auf sein Territorium und erstreckt sich keineswegs auf dasjenige anderer Kantone. Gerade zufolge der durch die Bundesverfassung gewährleisteten Kantonalsouveränetät sind die Kantone nicht verpflichtet, Entscheidungen außerkanto¬ naler Behörden zu vollstrecken, sofern ihnen diese Verpflichtung nicht etwa durch das, ihre Souveränetät beschränkende, Bundes¬ recht oder durch Staatsverträge auferlegt wurde. Eine bundes¬ rechtliche Verpflichtung besteht nun wohl (gemäß Art. 61 B.-V.) zu Vollstreckung außerkantonaler rechtskräftiger Civilurtheile; dagegen besteht kein Satz des Bundesrechtes, welcher die Kan¬ tone auch zur Vollstreckung der Steuererkenntnisse anderer Stände verpflichten würde. Inwiefern aus Art. 60 B.=V. etwas zu Gunsten der Beschwerde folgen sollte, ist nicht einzusehen. Denn es ist doch gewiß klar, daß aus der bundesrechtlichen Verpflichtung, die Bürger anderer Kantone den eigenen Ange¬ hörigen in Gesetzgebung und Verfahren gleich zu halten, keines¬ wegs folgt, daß jeder Kanton verpflichtet sei, die sämmtlichen Erkenntnisse der Behörden anderer Stände, gleich den von seinen eigenen Behörden ausgefällten zu behandeln, z. B. außerkantonale Strafurtheile in Polizeisachen und dergleichen zu vollstrecken; eine derartige Folgerung ist denn auch niemals gezogen worden.
2. Was die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung anbelangt, so ist zunächst anzuerkennen, daß die baslerschen Gerichte kompetent waren, das von ihnen (ge¬ mäß der baslerschen Gesetzgebung) anzuwendende Steuergesetz des Kantons Waadt auf seine Uebereinstimmung mit der Bun¬ desverfassung hin zu prüfen. Denn Recht und Pflicht, kanto¬ nale Gesetze auf ihre Uebereinstimmung mit der Bundesver¬ fassung und Bundesgesetzgebung hin zu prüfen, steht den (kanto¬ nalen und eidgenössischen) Gerichten überhaupt in allen Fällen zu. Nun mag zugegeben werden, daß die Auffassung der ange¬ fochtenen Entscheidungen, die in Art. 13 des fraglichen waadt¬ ländischen Gesetzes statuirte Beschränkung des Privilegs der Steuerfreiheit auf kantonale Wohlthätigkeits= und Erziehungs¬ anstalten sei mit Art. 4 B.=V. unvereinbar, auf einer unrich tigen, weil zu weitgehenden Auslegung der eitirten Verfassungs¬ bestimmung beruht (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen des Musée national polonais, Amtliche Sammlung XII, S. 42 Erw. 4). Allein eine Verletzung des bundesver¬ fassungsmäßigen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze, beziehungsweise die Verletzung eines durch diesen Grundsatz den Rekurrenten, dem Kanton Waadt und der Gemeinde Chåtelard, gewährleisteten Rechtes liegt doch nicht vor. Die Rekurrenten beschweren sich nicht darüber, daß ihr Steueranspruch nicht gleich beurtheilt worden sei, wie andere Steueransprüche in gleichen Fällen; sie behaupten nicht, daß auf sie ausnahmsweise ein sie benachtheiligender Rechtssatz angewendet worden sei, sondern ihre Beschwerde stützt sich lediglich darauf, daß die baslerschen Gerichte im Schutze des Einzelnen gegen vermeintlich ungleiche Behandlung zu weit gegangen seien. Wenn dies aber auch richtig sein mag, so liegt darin doch keine Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.