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12_I_497

BGE 12 I 497

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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68. Urtheil vom 30. Dezember 1886 in Sachen Räber. A. Niklaus Räber, Schmid, in Gunzwyl, stellte am 1. Ok¬ tober 1886 sowohl beim Gerichtspräsidenten von Münster als beim Statthalteramte Sursee das Begehren, diese Amtsstellen möchten ihm gerichtliche resp. polizeiliche Hülfe gewähren, um seine ihm entlaufene Ehefrau Emma geb. Ritter in das eheliche Domizil zurückzubringen. Beide Amtsstellen weigerten sich, diesem Gesuche zu entsprechen. Hierauf wandte sich Niklaus Räber beschwerend an das Obergericht des Kantons Luzern. Dieses erkannte indeß am 5. November 1886, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, indem es ausführte: Die angefochte¬ nen Schlußnahmen seien durchaus korrekt, da im vorliegenden Falle weder von Gewährung eines Besitzesschutzmittels noch von Requirirung polizeilicher Hülfe die Rede sein könne; auch dem Obergericht fehle die Kompetenz, um in dieser Angelegen¬ heit einen Entscheid zu fällen. Dagegen bleibe es dem Gesuch¬ steller unbenommen, auf dem Wege des ordentlichen Civilpro¬ XII — 1886

zesses allfällige Rechte gegen seine Ehefrau geltend zu machen. B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich Niklaus Räber im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Er behauptet, dieselbe enthalte eine Rechtsverweigerung. Da er vermögenslos und mithin nicht im Stande sei, die Kosten eines Civilprozesses zu bestreiten, so bleibe ihm, nachdem sämmtliche kantonalen Instanzen den polizeilichen Schutz für seine ehelichen Rechte verweigert haben, nur noch der Rekurs an das Bundes¬ gericht übrig. Sollte auch dieser erfolglos bleiben, so wäre er faktisch gezwungen, auf seine Rechte zu verzichten. Es sei ge¬ radezu widersinnig, zu sagen, der Rekurrent möge allfällige Rechte gegen seine Ehefrau auf dem Civilprozeßwege geltend machen. Eine daherige Klage könnte nur dahin gehen, die Ehe¬ frau sei verpflichtet, dem klägerischen Ehemanne in sein Domizil zu folgen. Wenn dieses Begehren durch Urtheil gutgeheißen wäre, so wäre damit mehr nicht gesagt, als was das Gesetz schon ohne Weiteres als Pflicht der Ehegatten erkläre. Wollte sodann ein solches Urtheil exequirt werden, so stände man wieder auf dem gleichen Standpunkte wie vor dem Prozesse; alle Instanzen würden sich inkompetent erklären, Rechtshülfe zu leisten und Prozeß und Urtheil wären somit total unnütz. Der Bestand der Ehe sei im vorliegenden Falle unbestritten, eine gerichtliche Trennung oder Scheidung sei nicht erfolgt und die Ehefrau habe eine gerichtliche Bewilligung zum Getrenntleben nicht erwirkt. Es bedürfe somit keines Urtheils, um zu konsta¬ tiren, daß die Ehefrau dem Manne in seine Wohnung folgen müsse. Nach der Ansicht des Obergerichtes könnte aber die Er¬ füllung dieser Verpflichtung im Kanton Luzern gar nicht er¬ zwungen werden; Art. 44 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes wäre daher im Kanton Luzern völlig überflüssig. Wer sich von seinem Ehegatten trennen wolle, der brauche dann nicht erst eine gerichtliche Bewilligung, sondern betrete einfach den Weg eigenmächtiger Selbsthülfe. Demnach werde beantragt: Das Obergericht des Kantons Luzern sei zu verhalten, durch geeig¬ nete Weisung an die kompetente Amtsstelle dem Beschwerde¬ führer die verlangte Rechtshülfe für Wiedereinbringung seiner Ehefrau zu gewähren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Luzern beruht auf der Annahme, daß zunächst im ordentlichen Civilprozeßwege Klage auf eheliche Folge erhøben und durchge¬ führt sein müsse, bevor exekutorische Maßregeln irgend welcher Art, um die Ehefrau zur Wiedervereinigung mit dem Ehemanne zu zwingen, statthaft seien. In dieser Annahme liegt gewiß eine Rechtsverweigerung nicht. Daß damit einem vermögenslosen Ehemanne die Verfolgung seiner ehelichen Rechte verunmöglicht werde, ist nicht richtig, wie schon aus der, auch dem luzernischen Rechte bekannten, Institution des Armenrechtes sich ergibt. Eben¬ sowenig verstößt die gedachte Entscheidung gegen eine anderwei¬ tige Bundesvorschrift, etwa den vom Rekurrenten angerufenen Art. 44 des Civilstandsgesetzes. Denn diese letztere Gesetzesbe¬ stimmung bezieht sich ja nur auf den Ehescheidungsprozeß; über die Behandlung von Klagen auf eheliche Folge außerhalb des Ehescheidungsprozesses enthält das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe überhaupt keine Bestimmungen. Ob die Entscheidung des luzernischen Obergerichtes dem kantonalen Gesetzesrechte entspricht, entzieht sich nach bekanntem Grundsatze der Nach¬ prüfung des Bundesgerichtes. Nur so viel mag bemerkt werden, daß dieselbe jedenfalls nicht, wie der Rekurrent dies thut, als geradezu „widersinnig“ bezeichnet werden kann. Denn das Recht des Ehemannes, daß die Frau ihm in seine Wohnung folge, ist ja doch, auch während bestehender Ehe, anerkanntermaßen kein schlechthin unbeschränktes; es ist vielmehr unter Anderm dadurch bedingt, daß der Ehemann im Stande sei, die Frau in einer den Verhältnissen angemessenen Weise bei sich aufzu¬ nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.