Volltext (verifizierbarer Originaltext)
70. Urtheil vom 9. Oktober 1886 in Sachen Loosli.
4. Durch Urtheil vom 26. Mai 1886 erkannte das Bezirks¬ gericht Zofingen:
1. Johann Kaspar Loosli werde des Vergehens gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit gemäß § 1 des Z.=P. G. schuldig erklärt und dafür, nebst dem ausgestandenen Verhaft von 17 Tagen noch zu einer Geldbuße von 100 Fr., eventuell zu einer Gefangenschaft von 25 Tagen verurtheilt.
2. Derselbe sei für immer aus dem Gebiete des Kantons Aargau verwiesen.
3. Ebenso habe derselbe die Untersuchungs= und Gerichts¬ kosten, worunter eine Spruchgebühr von 20 Fr., mit 49 Fr. 65 Cts. zu bezahlen. Die Entscheidungsgründe dieses Urtheils lauten wörtlich folgendermaßen: Der Beanzeigte anerkenne, in einem Privathause in Nieder¬ „wyl einer Versammlung einen Vortrag gehalten zu haben, „daß er ausgesandt sei, Glaubensgenossen für den Mormonis¬ „mus zu erwerben und daß die Vielweiberei ein Grundsatz ihrer „Lehre sei; daß er aber dieselbe hier nicht predige, sondern „sich den hierseitigen Gesetzen unterziehe und Niemanden zum „Auswandern nach dem Mormonenstaate Utah ansporne. „Es frage sich nun, ob diese Propaganda für den Mormo¬ „nismus strafbar sei oder nicht. Diese Frage müsse bejaht „werden. Der Mormonismus huldige, wie anerkannt und all¬ „gemein bekannt, der Vielweiberei. Nach § 76 des aargauischen „Strafgesetzes sei aber die mehrfache Ehe ein Verbrechen, welches „mit Zuchthaus zu bestrafen sei und die Bevölkerung aller „christlichen Staaten betrachte die Vielweiberei als eine im „hohen Grade unsittliche Institution, welche nach der christlichen „Religion nicht erlaubt fei. Wenn nun der Beanzeigte, wie er „anerkenne, durch seine Vorträge Glaubensgenossen für die „Mormonenlehre zu gewinnen suche, so werbe er Mitglieder zu „einer Sekte an, bei der die Vielweiberei einen integrirenden „Bestandtheil ihrer Religion bilde, mithin zu einer unsittlichen „Genossenschaft. Der Beanzeigte gebe zwar an, er predige hier „die Vielweiberei nicht, allein dies sei um so schlimmer, indem „er den Anhängern der Lehre die Wahrheit verschweige und „sie täusche. Die Aussage des Beanzeigten, er muntere Nie¬ „manden zur Auswanderung nach dem Mormonenstaate Utah „auf, sei zweifelsohne eine unwahre. Das Gegentheil gehe aus „den zahlreichen Auswanderungen zur Genüge hervor und er¬ „klären ja die Genossenschaftsmitglieder so zu sagen alle, daß, „wenn sie das Geld dazu besäßen, sie nach Utah auswandern „würden. Durch die Vorträge der Missionäre werden die Leute „zur Auswanderung veranlaßt, in ein Land und in eine Ge¬ „sellschaft verführt, wo sie sich dann dem Gesetze der Vielwei¬ „berei fügen müssen und, wie u. A. aus einem Cirkular der „aargauischen Direktion des Innern an die Bezirksämter und „Gemeinderäthe vom 1. Mai abhin deutlich hervorgehe, in „bitteres Elend verfallen. Die Propaganda für den Mormonis¬ „mus sei demnach aus den angeführten Gründen eine unsitt¬ „liche Handlung, eine Werbung von Mitgliedern zu einer un¬ „sittlichen Genossenschaft und in Sklaverei, daher in einem „christlichen Staate nicht zu dulden und, wo sie betrieben werde, „strenge zu bestrafen und zu verhindern. „Der Beanzeigte sei mithin für sein Vergehen empfindlich zu „bestrafen, um so mehr, als er die Bestrafung von Schönfeld „und Hochstraßer im Jahre 1884 mißachtet, und sei als Fremder „für immer aus dem Gebiete des Kantons Aargau zu ver¬ „weisen." B. Mit Rekursschrift vom 17. Juli 1886 ergriff I. C. Loosli gegen dieses Urtheil den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht. Er beantragt: Es sei das vom Bezirksgerichte von Zofingen am 26. Mai 1886 gegen ihn gefällte Strafurtheil als den § 76 und 77 der bernischen Staatsverfassung von 1868 (recte 1846), dem Art. 18 der aargauischen Staats¬ verfassung von 1885, dem Art. 17 des Zuchtpolizeigesetzes des
Kantons Aargau vom 19. Februar 1868, den Art. 44, 45 und 60 der schweizerischen Bundesverfassung von 1874 und dem Art. 1 des Staatsvertrages der schweizerischen Eidgenossen¬ schaft mit Nordamerika vom 30. Juli 1855 zuwiderlaufend und als materiell unrichtig aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Be¬ gründung macht er im Wesentlichen geltend:
1. Er sei nicht, wie das Bezirksgericht annehme, ein Frem¬ der, sondern Schweizerbürger, nämlich Angehöriger der berni¬ schen Gemeinde Dürrenroth (oder vielmehr, wie später, unter Vorlage eines Heimatscheines vom 28. Juli 1886 berichtigt wird, der Gemeinde Wyßachengraben). Allerdings habe er seiner Zeit das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika im Mormonenstaate Utah erworben; allein er habe auf sein schweizerisches Bürgerrecht niemals verzichtet und sei aus dem¬ selben niemals entlassen worden. Er könne daher nach wie vor als Schweizerbürger alle durch die Bundesverfassung und die Verfassung und Gesetze der Kantone Bern und Aargau einem solchen eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen. Aber auch wenn angenommen werden sollte, er sei nicht mehr Schweizer sondern nur noch amerikanischer Bürger, so stehen ihm als solchem gemäß Art. 1 des schweizerisch=amerikanischen Staats¬ vertrages vom 25. November 1850 und 30. Juli 1855 die gleichen Rechte wie einem Schweizerbürger zu.
2. Das angefochtene Urtheil verletze nun in mehrfacher Bezie¬ hung die ihm verfassungsmäßig und staatsvertraglich garantirten Rechte. Verletzt seien das verfassungsmäßig (durch Art. 78 der bernischen und Art. 18 der aargauischen Kantonsverfassung) garan¬ tirte Versammlungsrecht, das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 76 der bernischen und Art. 18 der aargauischen Kantons¬ verfassung), der Grundsatz, daß kein Kanton einen Kantons¬ bürger aus seinem Gebiete verweisen dürfe, und daß die Schweizerbürger anderer Kantone in der Gesetzgebung und im gerichtlichen Verfahren den Kantonsbürgern gleichgehalten wer¬ den müssen (Art. 44 und 60 der Bundesverfassung), sowie das Recht der freien Niederlassung (Art. 45 der Bundesverfassung und Art. 1 des schweizerisch=amerikanischen Staatsvertrages). Verletzt sei endlich auch Art. 17 des aargauischen Zuchtpolizei¬ gesetzes, welcher die Verbannungsstrafe nur gegen Nichtschweizer gestatte. Er habe lediglich in einer Privatversammlung vor einem Dutzend Personen einige Gedanken über verschiedene Bibelstellen und gewisse Sitten und Gebräuche der Mormonen entwickelt. Wenn er deßhalb bestraft und sogar des Kantons verwiesen werde, so verstoße dies gegen die zitirten Verfassungs¬ und Gesetzesbestimmungen.
3. Das angefochtene Urtheil sei auch materiell unrichtig. Er habe vor der Versammlung, wegen deren Abhaltung er be¬ straft worden sei, nichts gegen die öffentliche Ordnung und Sitlichkeit Verstoßendes geäußert. Er habe weder zur Auswan¬ derung nach dem Mormonenstaate aufgefordert oder gerathen, noch von der Polygamie, am wenigsten von in der Schweiz zu pflegender Polygamie, gesprochen. Das Bezirksgericht selbst scheine dies in seinen Motiven zuzugeben, bemerke aber, es sei nur um so schlimmer, wenn er dies verschwiegen habe. Es scheine ihn also gerade deßhalb bestrafen zu wollen, weil er diejenige Handlung, wegen welcher er in Untersuchung gezogen worden sei, nicht begangen habe. Die Behauptungen des Be¬ zirksgerichtes über das Schicksal der Auswanderer nach dem Mormonenstaate seien unrichtig und nicht bewiesen; sie beruhen auf böswilliger, unrichtiger Berichterstattung. C. Das Bezirksgericht Zofingen bemerkt in seiner Vernehm¬ lassung auf diese Beschwerde: Der Rekurrent habe vor Be¬ zirksgericht auf die Anfrage, ob er noch Schweizerbürger sei, ausdrücklich erklärt, er sei Bürger von Utah; daher sei die An¬ wendung des § 17 des Zuchtpolizeigesetzes auf denselben ge¬ rechtfertigt gewesen. Uebrigens sei konstatirt, daß der Erwerb und Besitz des amerikanischen Bürgerrechtes den Fortbestand des frühern Bürgerrechtes nicht gestatte, da der Bürgerrechts¬ kandidat in Amerika auf sein bisheriges Bürgerrecht eidlich verzichten müsse. Wenn das Gericht nicht hätte annehmen müssen, Rekurrent sei Ausländer, so wäre die Strafe bedeutend erhöht worden. Art. 3 des schweizerisch=amerikanischen Staats¬ vertrages erkenne ausdrücklich an, daß ein Amerikaner durch richterliches Urtheil u. s. w. ausgewiesen werden könne. Art. 18 der aargauischen Kantonsverfassung und die kantonalen Straf¬
gesetze schließen sich gegenseitig nicht aus. Was der Rekurrent gethan habe, verstoße gegen die öffentliche Ordnung und Sittlich¬ keit und sei daher nach § 1 des Zuchtpolizeigesetzes strafbar. Das angefochtene Urtheil beruhe ssomit auf einem Gesetze. Demnach werde beantragt: Die Rekursbeschwerde sei abzu¬ weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach anerkanntem Grundsatze des schweizerischen Staats¬ rechtes geht das schweizerische Bürgerrecht durch die Naturali¬ sation in einem fremden Staate für sich allein nicht unter vielmehr ist dazu der ausdrückliche Verzicht des Ausgewanderten gegenüber der Heimatbehörde und die Entlassung desselben durch letztere erforderlich. Der Rekurrent ist daher, da er niemals aus seinem schweizerischen resp. bernischen Bürgerrechtsverbande ent¬ lassen wurde, trotz seiner Naturalisation in den Vereinigten Staaten fortwährend Schweizerbürger geblieben und in der Schweiz ausschließlich als solcher zu behandeln. Die Bestim¬ mungen des schweizerisch=amerikanischen Niederlassungsvertrages fallen somit bei Beurtheilung der Beschwerde völlig außer Be¬ tracht. Ebenso kann es sich natürlich nur fragen, ob Bestim¬ mungen der Bundesverfassung oder der aargauischen Kantons¬ verfassung, nicht aber ob solche der bernischen Kantonsverfassung verletzt seien. Denn es handelt sich ja hier um eine auf aar¬ gauischem Gebiete begangene und vom aargauischen Richter be¬ urtheilte Handlung. Die bernische Kantonsverfassung aber gilt selbstverständlich nur für das Gebiet des Kantons Bern, nicht aber für dasjenige des Kantons Aargau. Die Verbannung des Rekurrenten aus dem Gebiete des Kantons Aargan verstößt nun gegen Art. 44 in Verbindung mit Art. 60 der Bundesverfassung. Denn Art. 44 cit. schreibt ausdrücklich vor, daß kein Kanton einen Kantonsbürger aus seinem Gebiete verbannen (verweisen) dürfe und dieser Grund¬ satz muß nach Art. 60 der Bundesverfassung auch für Schwei¬ zerbürger anderer Kantone gelten. Denn wenn Art. 60 cit, vorschreibt, daß sämmtliche Kantone verpflichtet seien, alle Schweizerbürger in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleichzuhalten, so bezieht sich dies gewiß auch auf das Strafrecht und es dürfen daher auf kantonsfremde Schweizerbürger keine besondern, ge¬ genüber Kantonsbürgern unzuläßigen, Strafarten angewendet werden. Hier aber handelt es sich um eine Verbannungsstrafe und nicht etwa um den polizeilichen Entzug der Niederlassung aus einem der in Art. 45 der Bundesverfassung zugelassenen Gründe (vergl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheide I, S. 264). Die Beschwerde ist somit, soweit sie sich speziell gegen Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils richtet, begründet.
3. Wenn dagegen der Rekurrent des weitern behauptet, seine Bestrafung überhaupt sei verfassungsmäßig unzuläßig, so ist darüber zu bemerken: Die Gewährleistung des Rechts der freien Meinungsäußerung (wie diejenige des Versammlungsrechtes) schließt natürlich die Bestrafung unsittlicher oder rechtswidriger Meinungsäußerungen nicht aus. Art. 18 der aargauischen Kan¬ tonsverfassung behält denn auch ausdrücklich die „Beschränkungen des allgemeinen Rechtes und der Sittlichkeit“ vor. Nun stellt das angefochtene Urtheil darauf ab, daß der Rekurrent ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit im Sinne des Art. 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes be¬ gangen habe; es verkennt also grundsätzlich das Recht der freien Meinungsäußerung nicht, sondern beruht vielmehr auf der Annahme, die Handlung des Rekurrenten sei eine durch das allgemeine Recht des Kantons (das kantonale Zuchtpolizeigesetz verbotene und mit Strafe bedrohte. Die Auslegung und An¬ wendung kantonaler Gesetze aber steht zunächst ausschließlich den kantonalen Behörden zu. Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob die von diesen dem kantonalen Gesetze gegebene Anwendung verfassungsmäßige Rechte der Bürger verletze. Da¬ bei kann, sofern es sich um die Anwendung allgemein=strafrecht¬ licher Bestimmungen des kantonalen Rechtes handelt, eine Verletzung des Rechtes der freien Meinungsäußerung nur dann angenommen werden, wenn eine offenbar berechtigte, kein Rechtsgut verletzende Aeußerung in mißbräuchlicher Anwendung kantonalgesetzlicher Normen unter Strafe gestellt wird. Dies aber trifft hier nicht zu. Das Bezirksgericht betrachtet offenbar, XII — 1886
wie seine Entscheidungsgründe ergeben, den vom Rekurrenten gehaltenen Vortrag in doppelter Richtung als strafbar. Erstens geht es davon aus, daß das Proselytenmachen für die Glau¬ benslehre der Mormonen an sich, wegen der von dieser Reli¬ gionsgenossenschaft adoptirten Einrichtung der Polygamie, un¬ ittlich und strafbar sei; in zweiter Linie aber betrachtet es das Thun des Rekurrenten deßhalb als strafbar, weil dieser zur Auswanderung nach dem Mormonenstaate unter falschen An¬ gaben verleitet oder zu verleiten versucht habe. Die verfassungs¬ mäßige Zuläßigkeit der erstern Anschauung nun könnte aller¬ dings mit Rücksicht auf die Garantie der Glaubens= und Kul¬ tusfreiheit in Zweifel gezogen werden. Allein auf die Prüfung dieser Seite der Sache kann das Bundesgericht, da die Wah¬ rung des Grundsatzes der Glaubens= und Kultusfreiheit nicht ihm sondern den politischen Bundesbehörden zusteht, nicht ein¬ treten, wie denn auch der Rekurrent in dieser Richtung sich nicht beschwert hat. Dagegen unterliegt gewiß keinem Zweifel, daß die Verleitung zur Auswanderung durch unwahre Anga¬ ben oder Vorspiegelungen von den kantonalen Gesetzen unter Strafe gestellt werden kann und daß eine derartige Norm gegen kein Verfassungsprinzip verstößt. Es ist auch jedenfalls möglich diesen Thatbestand unter den in § 1 des aargauischen Zucht¬ polizeigesetzes statuirten Begriff des Vergehens gegen die öffent¬ liche Ordnung zu subsumiren. Eine Verfassungsverletzung kann also darin, daß der Rekurrent für seinen Vortrag überhaupt bestraft wurde, nicht erblickt werden. Wenn der Rekurrent so¬ dann noch ausführt, daß das Urtheil des Bezirksgerichtes Zo¬ fingen materiell unrichtig sei, so kann das Bundesgericht auf eine Prüfung dieser Frage nicht eintreten, da es ja nicht Strafgericht oberer Instanz ist, sondern lediglich als Staatsge¬ richtshof die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger zu schützen hat.
4. Nach dem Bemerkten ist der Rekurs theilweise, d. h. so¬ weit er sich gegen die Zuläßigkeit der in Dispositiv 2 des an¬ gefochtenen Urtheils ausgesprochenen Strafe der Verbannung richtet, begründet, im Uebrigen dagegen unbegründet. Da nun aber die verschiedenen Dispositive des bezirksgerichtlichen Ur¬ theils unter sich in innerm Zusammenhange stehen, so recht¬ fertigt es sich, das Urtheil seinem ganzen Umfange nach aufzu¬ heben und die Sache zu erneuter Beurtheilung an das Bezirks¬ gericht Zofingen zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die in Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils des Be¬ zirksgerichtes Zosingen gegen den Rekurrenten ausgesprochene Verbannungsstrafe wird als verfassungswidrig erklärt und es wird in Folge dessen das angefochtene Urtheil in seinem ganzen Umfange aufgehoben und die Sache zu erneuter Beurtheilung an das Bezirksgericht Zofingen zurückgewiesen.