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59. Urtheil vom 10. September 1886 in Sachen St. Gallen gegen Luzern. A. Am 24. November 1873 verehelichte sich in St. Gallen Christine Luise Friederike Acher von Stuttgart mit Johann Franz Wechsler von Hergiswyl, Kantons Luzern; die Ehefrau hatte vor der Ehe am 13. März 1868 zu Löschgau ein Kind Karl Franz geboren. Am 25. Juni 1883 wurden die Ehe¬ leute Wechsler=Acher durch das Bezirksgericht Goßau (St. Gallen) gänzlich geschieden. Auf Nachsuchen der Frau Wechsler¬ Acher hin sprach der Regierungsrath des Kantons St. Gallen am 23. Juli 1883 die Legitimation des von der Frau Wechsler am 13. März 1868 vorehelich geborenen Knaben Karl Franz aus und wies das Civilstandsamt Straubenzell an, davon Vormerkung am Civilstandsregister zu nehmen, „bis und so lange die Legitimation nicht durch gerichtliches Urtheil aufge¬ hoben sein werde.“ Laut einer am 24. August 1883 vom Ci¬ vilstandsamt Straubenzell aufgenommenen Urkunde erschienen überdem an diesem Tage Johann Wechsler und seine (abge¬ schiedene) Ehefrau vor dem genannten Civilstandsamte und er¬ klärten, daß das am 13. März 1868 zu Löschgau, Oberamt irsigheim, Würtemberg, von der Christine Johanna Luise Friederike Acher geborene Kind ihr Kind sei und daß sie das¬ selbe als solches anerkennen, behufs seiner Legitimation durch die zwischen ihnen zu St. Gallen am 24. November 1873 abgeschlossene Ehe. Von dem demgemäß bewirkten Eintrage in das Civilstandsregister von Straubenzell wurde dem Civil¬ standsamte Hergiswyl Kenntniß gegeben. B. Als nun aber am 20. August 1885 bei der Gemeinde Hergiswyl die Ausstellung eines Heimatscheines für den Sohn Karl Franz Wechsler=Acher verlangt wurde, erklärte der Ge¬ meinderath von Hergiswyl, daß er denselben nicht als dortigen Bürger anerkenne. Ein hiegegen ergriffener Rekurs wurde vom
Departement des Gemeindewesens des Kantons Luzern dahin beschieden: Der Gemeinderath von Hergiswyl bestreite die Aechtheit, Richtigkeit und Beweiskraft der angeblichen Legiti¬ mationsurkunde, sowie die Gültigkeit einer Legitimation durch den st. gallischen Regierungsrath, zumal nach Scheidung der Ehe Wechsler=Acher. So lange aber eine gültige Legitimation gerichtlich nicht nachgewiesen sei, könne der Gemeinderath zur Ausstellung eines Heimatscheines nicht angehalten werden und sei es den Betheiligten anheimgestellt, den erforderlichen Nach¬ weis zu leisten. Gegen diesen Bescheid rekurrirte der Regie¬ rungsrath des Kantons St. Gallen an den Regierungsrath des Kantons Luzern, welcher indeß den Bescheid seines Departe¬ mentes des Gemeindewesens bestätigte. C. Nunmehr stellte der Regierungsrath des Kantons St. Gallen im Wege der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundes¬ gerichte den Antrag: Es sei zu erkennen, es sei das vorehelich geborene Kind des Johann Franz Wechsler von Hergiswyl und der Christine Luise Friederike geb. Acher als durch die nach¬ folgende Ehe legitimirt anzuerkennen und in das Civilstands¬ register der Gemeinde Hergiswyl als seiner Heimatgemeinde einzutragen, indem er geltend macht: Der Ehemann Wechsler habe von vornherein das von seiner Ehefrau vorehelich geborene Kind als das seinige anerkannt und habe stets den Wunsch ge¬ hegt, dasselbe zu legitimiren. In Folge verschiedener störender Verumständungen habe sich aber die Ausstellung einer förmlichen Legitimationsurkunde bis nach der Scheidung der Eheleute Wechsler=Acher verzögert. Allein dies könne dem Sohne Wechsler das Recht der Legitimation nicht verkümmern. Nach Art. 54 der Bundesverfassung und Art. 41 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe trete die Legitimation vorehelicher Kinder mit der nachfolgenden Ehe der Eltern ipso jure ein. Die ein¬ fache Anerkennung der Vaterschaft durch den Ehemann müsse genügen, um dem vorehelich geborenen Kinde die Rechte ehe¬ licher Geburt zu verschaffen. Das Recht zur Legitimation sei ein öffentliches Recht und dürfe nicht von der Läßigkeit der Eltern oder anderen zufälligen Umständen abhängig gemacht werden. Zudem habe das Civilstandsamt Hergiswyl die Legi¬ timationsanzeige stillschweigend hingenommen und damit auch anerkannt. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern beantragt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es sei das Ge¬ such des Regierungsrathes von St. Gallen abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Das Bundesgericht werde bei Prü¬ fung seiner Kompetenz auch zu untersuchen haben, ob die Re¬ gierung von St. Gallen zur Sache legitimirt sei. Es seien nämlich weder die Frau Wechsler=Acher noch das fragliche Kind im Kanton St. Gallen heimatberechtigt. Da es sich nicht um einen Heimatlosenfall handle, so werde dem Niederlassungs¬ kanton kaum die Befugniß zukommen, in einem Bürgerrechts¬ streite, an dem er nicht interessirt sei, als Partei aufzutreten. Aus der Thatsache, daß die geschiedene Frau Wechsler=Acher in St. Gallen bevogtet sei, könne der Kanton St. Gallen die Le¬ gitimation zur Sache nicht herleiten, weil der Kanton Luzern in Vormundschaftssachen die st. gallische Gesetzgebung nicht an¬ erkenne, sondern auf seine Angehörigen sein eigenes Recht an¬ wende. In der Hauptsache bestreite der Gemeinderath von Hergiswyl welchen der Regierungsrath vertrete, daß Johann Franz Wechsler das fragliche Kind erzeugt und sich als Vater desselben bekannt habe; er bestreite, daß der wirkliche Johann Franz Wechsler die civilstandsamtliche Legitimationsurkunde unterzeichnet habe. Der Beweis für die Aechtheit und Richtig¬ keit der Urkunde aber liege der Gegenpartei ob. Auch abgesehen hievon können, wenn eine Anerkennung während bestehender Ehe nicht erwiesen sei, geschiedene Eheleute durch eine nachträgliche Erklärung voreheliche Kinder nicht legitimiren; Geschiedene seien vielmehr wie ledige Personen zu betrachten. E. Replikando führt die Regierung des Kantons St. Gallen aus: Die Legitimation des vorehelich geborenen Kindes durch nachfolgende Ehe sei ein öffentliches, durch die Bundesverfassung gewährleistetes Recht desselben. Die Behörden des Wohnorts¬ kantons haben Recht und Pflicht, darüber zu wachen, daß das¬ selbe in dieses sein verfassungsmäßiges Recht eingesetzt werde, sobald die thatsächlichen Voraussetzungen hiefür gegeben seien. Der Regierungsrath sei daher zur Sache legitimirt. Zudem
beruhe die st. gallische Gesetzgebung im Vormundschaftswesen auf dem Prinzipe der Territorialität und es habe das Bundesgericht wiederholt die aus diesem Grundsatze für die st. gallischen Be¬ hörden fließenden Rechte anerkannt. F. In ihrer Duplik erklärt die Regierung des Kantons Lu¬ zern, daß sie die Kompetenz des Bundesgerichtes und die Legi¬ timation zur Sache der Regierung von St. Gallen nicht weiter anfechte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes sowie die Legitima¬ tion zur Sache der Regierung von St. Gallen werden von der rekursbeklagten Regierung des Kantons Luzern, nach der in ihrer Duplik abgegebenen Erklärung, nicht mehr bestritten. Sie sind denn auch als hergestellt zu erachten. Denn die Beschwerde behauptet die Verletzung eines bundesverfassungsmäßigen Grund¬ satzes (des Art. 54 Abs. 5 B.=V.), so daß das Bundesgericht nach Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege kompetent ist, und die Regierung von St. Gallen erscheint in ihrer obervormundschaftlichen Stellung als befugt, die Rechte der Ehefrau Wechsler und des Kindes Wechsler beziehungsweise Acher an deren Stelle zu wahren.
2. In der Sache selbst dagegen muß die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. Denn
a. Die Weigerung der luzernischen Behörden, das in Frage stehende Kind als durch nachfolgende Ehe legitimirt und somit als Bürger der Heimatgemeinde des Ehemannes Wechsler, Hergiswyl, anzuerkennen, beruht auf der Behauptung, der Ehe¬ mann Wechsler sei in Wirklichkeit nicht der Vater dieses Kindes und habe dasselbe auch gar nicht als das seinige anerkannt, da die Aechtheit der Legitimationsurkunde bestritten werde. Es wird also nicht der bundesrechtliche Grundsatz der Legitimation vor¬ ehelicher Kinder durch nachfolgende Ehe negirt oder falsch an¬ gewendet, sondern es wird das Vorhandensein der thatsächlichen Voraussetzungen desselben geleugnet. Nun kann aber das Vor¬ handensein der thatsächlichen Voraussetzungen der legitimatio per subsequens matrimonium nicht im staatsrechtlichen Verfah¬ ren vor dem Bundesgerichte nachgewiesen, sondern muß im Bestreitungsfalle vor dem zuständigen Civilrichter dargethan werden. (Vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes IV, S. 9.) Es muß daher den Interessenten überlassen bleiben, vorerst auf dem Wege des Civilprozesses darzuthun, daß der Ehemann Wechsler wirklich der Vater des fraglichen Kindes sei. Dazu kommt noch:
b. Die Ehe zwischen den Eheleuten Wechsler=Acher wurde bereits am 24. November 1873 abgeschlossen, also vor dem Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1874 und des Bundes¬ gesetzes über Civilstand und Ehe. Es ist daher fraglich, ob be¬ züglich der Legitimation des Kindes Wechsler=Acher Bundesrecht überhaupt anwendbar sei. Denn da bereits die frühere luzer¬ nische Gesetzgebung (§ 17 des Gesetzes betreffend die unehelichen Kinder vom 12. September 1865) die legitimatio per subse¬ quens matrimonium kannte, so ist das in Rede stehende Kind, wenn es von dem Ehemann Wechsler=Acher abstammt, wohl unzweifelhaft bereits durch den Eheabschluß zwischen seinen Eltern kraft des damals geltenden kantonalen Rechtes und nicht erst mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung kraft des Art. 54 Absatz 5 dieses Grundgesetzes legitimirt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.