opencaselaw.ch

12_I_423

BGE 12 I 423

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

58. Urtheil vom 10. Juli 1886 in Sachen Camenzind. A. Durch Schlußnahme des Bezirksrathes von Gersau vom

11. Dezember 1885 wurde der Rekurrent Franz Camenzind, alt Bezirksrath von Gersau, für sechs Monate des Jahres 1885, als in Gersau (von einem Kapitalvermögen von 12,000 Fr.) steuerpflichtig erklärt. Derselbe rekurirte gegen diese Schlußnahme an den Regierungsrath des Kantons Schwyz mit der Behauptung, er sei seit Anfangs März 1885 in Altorf Kantons Uri, niedergelassen und habe dort Gemeinde= und Kantonssteuer für das ganze Jahr 1885 bezahlt. Der Regie¬ rungsrath des Kantons Schwyz wies diese Beschwerde durch Entscheid vom 12./14. Januar 1886 ab, mit der Begründung, der Rekurrent habe nicht zu widerlegen vermocht, daß er während des Jahres 1885 abwechselnd wenigstens 6 Monate in Gersau gewohnt habe, wie dies der Bezirksrath von Gersau annehme. B. Mit Beschwerdeschrift vom 28. Februar / 2. März 1886 stellt nunmehr F. Camenzind beim Bundesgerichte den Antrag: 28 XII — 1886

Der Rekurs sei prinzipell zu schützen und zwar in dem Sinne, daß:

a. die Schlußnahme des Bezirksrathes Gersau vom 11. De¬ zember 1885 und der Entscheid des h. Regierungsrathes von Schwyz vom 12./14. Januar 1886 aufgehoben, eventuell

b. die Gemeindebehörde Altorf und der Staatsfiskus des Kantons Uri verhalten werden, die für das ganze Jahr 1885 vom Mobiliarvermögen des Rekurrenten bezogene Steuer, inso¬ weit die schwyzerischen Behörden berechtigt werden sollten, diese gleichen Objekte als dort steuerbar zu behandeln, dem Rekur¬ renten zu restituiren. — Alles unter Kostenfolge. Zur Begründung führt er aus: Durch Beschluß vom 27. Fe¬ bruar 1885 habe er vom Gemeindrath Altorf die Niederlas¬ sungsbewilligung erhalten. Schon am 5. Februar 1885 habe er mit seiner Frau eine von der Aktiengesellschaft zum Schützen¬ garten in Altorf gemiethete Wohnung in dieser Ortschaft be¬ zogen und seither dort eigene Haushaltung geführt. Im August und Dezember 1885 habe er in Altorf die Staats= und Ge¬ meindesteuer für das ganze Jahr 1885 bezahlt. Der Genossen¬ nutzen in Gersau sei dem Rekurrenten für das Jahr 1885 nicht zugetheilt worden und er figurire auch nicht auf dem Stimm¬ register von Gersau. Wenn die schwyzerischen Behörden ihn trotz dieser Verumständungen für die Zeitdauer von 6 Monaten besteuert haben, so stützen sie sich darauf, daß er auch seit seinem Wegzuge von Gersau „vielmal ganze Wochen, ja fast die größte Zeit als Zimmermann in dort auf seine eigene Rechnung ge¬ arbeitet habe.“ Dies sei aber nicht richtig, da er, wie eine Be¬ scheinigung des Zimmermeisters Joh. Küttel, Altweg, Gersau, ergebe, während des verflossenen Jahres fast keinen Tag auf seine Rechnung gearbeitet habe, sondern alle Arbeit, die er verrichtet habe, ihm angewiesen worden sei. In rechtlicher Be¬ ziehung liege offenbar eine bundeswidrige Doppelbesteuerung por, da der Rekurrent für die gleiche Zeit und das gleiche Steuerobjekt in zwei Kantonen zur Steuer herangezogen worden sei. In erster Linie richte sich seine Beschwerde gegen die Be¬ steuerung im Kanton Schwyz, in zweiter Linie eventuell gegen diejenige im Kanton Uri. C. Der Regierungsrath des Kantons Schwyz bemerkt in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Es sei durch eine Bescheinigung von sechs Zeugen dargethan, daß der Rekurrent von Neujahr bis Mitte Februar 1885 ununterbrochen und die übrige Zeit bis Ende Dezember desselben Jahres vielmal ganze Wochen lang als Zimmermann in Gersau an verschiedenen Orten in Arbeit gestanden habe, so daß dessen Aufenthalt in Gersau wenigstens die Zeitdauer von sechs Monaten ausgemacht habe. Pro rata seines Aufenthaltes im Kanton Schwyz sei er nach der bundesgerichtlichen Praxis in diesem Kanton steuer¬ pflichtig. Aus einer allfälligen Vorenthaltung des Genossen¬ nutzens in Gersau folge nichts für die Steuerberechtigung. Es werde somit auf Abweisung des Rekurses angetragen. D. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An¬ trägen und Ausführungen fest. E. Der Regierungsrath des Kantons Uri schließt sich den, gegen die Besteuerung des Rekurrenten im Kanton Schwyz ge¬ richteten Anträgen desselben an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach den eigenen Anbringen des Rekurrenten muß ange¬ nommen werden, daß derselbe erst Ende Februar 1885 von sei¬ nem bisherigen Wohnorte Gersau nach Altorf übersiedelte, so daß er jedenfalls für die ersten beiden Monate des Jahres 1885 der Steuerhoheit des Kantons Schwyz als seines dama¬ ligen Wohnortskantons untersteht.

2. Dagegen ist die Beschwerde soweit sie sich gegen eine weitergehende Besteuerung des Rekurrenten im Kanton Schwyz richtet, begründet. Es ist nicht bestritten, daß der Rekurrent Ende Februar 1885 im Kanton Uri, in Altorf, die Niederlassung er¬ warb und mit seiner Frau thatsächlich dorthin überstedelte, wo er eine Wohnung gemiethet hatte und eigene Haushaltung führte. Der Umstand, daß er persönlich im Laufe des Jahres 1885 wiederholt in seinem Berufe als Zimmermann in Gersau arbeitete und sich dort zu diesem Zwecke die Woche über aufhielt, vermag eine Steuerberechtigung des Kantons Schwyz nicht zu begründen. Denn trotz dieser momentanen, wenn auch wiederholten Abwesenheiten des Rekurrenten von Altorf blieb nichtsdestowe¬

niger der Mittelpunkt seiner Geschäfte, sein Dømizil, in Altorf, wo seine Haushaltung und seine Familie sich befand und wo¬ hin er stets wieder zurückkehrte. Ebensowenig wurde für den Rekurrenten in Gersau etwa ein Geschäftsdomizil (welches das Geschäftsvermögen und Geschäftseinkommen der dortigen Be¬ steuerung unterworfen hätte) begründet Denn es ist ja gar nicht behauptet, daß Rekurrent auf dem Territorium von Gersau ein eigenes Geschäft mit ständigem Sitze betrieben oder dort für sich eine Haushaltung geführt habe, sondern nur, daß er dort an verschiedenen Orten zeitweise in Arbeit gestanden habe. Ein derartiger, blos vorübergehender, kurze Zeit andauernder Aufenthalt zu geschäftlichen Zwecken aber begründet, selbst wenn er wiederholt wird, ein Steuerdomizil an dem betreffenden Aufenthaltsorte nicht.

3. Soweit sich die Beschwerde eventuell gegen die Besteue¬ rung im Kanton Uri richtet, ist, da der Rekurrent die dortige Steuer freiwillig bezahlt hat, auf dieselbe nicht einzutreten, sondern muß es dem Rekurrenten nach konstanter bundesrecht¬ licher Praxis überlassen werden, bei den zuständigen kantonalen Behörden diejenigen Rechtsmittel geltend zu machen, welche für Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld bestehen (vergl. Ent¬ scheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung IX, S. 16 Erw. 4). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin als begründet erklärt, daß der Re¬ kurrent im Kanton Schwyz pro 1885 nur für die zwei Monate Januar und Februar, nicht aber für einen weitern Zeitraum mit Kantons= oder Gemeindesteuer belegt werden darf, und es werden somit insoweit die angefochtenen Schlußnahmen des Re¬ gierungsrathes des Kantons Schwyz und des Bezirksrathes von Gersau aufgehøben; im Uebrigen ist die Beschwerde abgewiesen.