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12_I_431

BGE 12 I 431

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Luzern, die seit Jahren dort niedergelassene Johanna Kamber A. Am 11. November 1885 verstarb in Altishofen, Kantons Luzern gegen Solothurn.

60. Urtheil vom 10. September 1886 in Sachen

von Hauenstein, Kantons Solothurn; sie hinterließ ein (aus¬ schließlich in beweglichen Werthen bestehendes) Vermögen von zirka 92,000 Fr., wovon nur ein kleiner Theil in Altishofen, der weit größere Theil dagegen in Olten lag. Zwischen den Behörden der Kantone Solothurn und Luzern entstand nun Streit darüber, welcher Kanton zum Bezuge der Erbschafts¬ steuer von dieser Verlassenschaft (insoweit eine solche nach den beidseitigen kantonalen Gesetzen geschuldet wird) berechtigt sei. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn behauptete, nach § 2 des Erbrechtskonkordates vom 15. Juli 1822 sei der Kan¬ ton Solothurn als Heimatkanton der Erblasserin zum Bezuge der Erbschaftssteuer berechtigt, da ihm auch die Inventarisation und Theilung des Nachlasses zukomme. Der Regierungsrath des Kantons Luzern dagegen beanspruchte das Recht der Erhebung der Erbschaftssteuer für den Kanton Luzern und die Gemeinde Altishofen als Niederlassungskanton und Niederlassungsgemeinde der Erblasserin. B. In Folge dessen stellte der Regierungsrath des Kantons Luzern durch Eingabe vom 14. Mai 1886 beim Bundesgericht den Antrag: Der Kanton Solothurn sei zu verhalten, die Forderung der nach luzernischem Gesetze von der Erbschaft der in Altishofen verstorbenen Johanna Kamber fallenden Erbsge¬ bühren anzuerkennen und deren Bezahlung vorgängig der Aus¬ hingabe des Vermögens an die betreffenden Erben zu sichern, indem er ausführt: Das Erbrechtskonkordat vom 15. Juli 1822, auf welches sich der Regierungsrath des Kantons Solothurn berufe, regle nur die interkantonale Statutenkollision in Bezug auf das materielle und formelle Erbrecht und den Gerichts¬ stand für eigentliche Erbstreitigkeiten. Auf die Erbschaftssteuer beziehe es sich überall nicht; in dieser Beziehung werde die Souveränetät des Niederlassungskantons in keiner Weise be¬ schränkt. Eine ausdehnende Interpretation des Konkordates sei nach mehrfachen Entscheidungen der Bundesbehörden, unzuläßig. Nach der luzernischen Gesetzgebung sei die Erbgebühr vom ge¬ sammten beweglichen Vermögen des Erblassers an seinem Wohn¬ orte zu beziehen, wogegen auch noch niemals seitens eines Konkordatskantons Einsprache erhoben worden sei. C. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn bemerkt seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Nach der solo¬ thurnischen Gesetzgebung werde, falls die Inventarisation und Theilung des Nachlasses eines im Kanton Solothurn Nieder¬ gelassenen in einem andern Kantone (dem Heimatkanton) statt¬ finde, die Erbschaftssteuer nur von den im Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaften bezogen. Es scheine ihm deßhalb der Bezug der Erbschaftsgebühren in casu gerechtfertigt, da nach seiner Ansicht das Recht auf Erbschaftssteuer nur ein Ausfluß des höhern Rechtes auf Inventarisation und Theilung selbst sei. Da es sich um eine reine Rechtsfrage handle, überlasse er dem Bundesgerichte den Entscheid, ohne sich auf weitere Erörterungen einzulassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Erbrechtskonkordat vom 15. Juli 1822 bezieht sich auf die Erbschaftssteuer überall nicht. Die Behauptung, daß nach diesem Konkordate dem Heimatkanton, (dessen Gesetzgebung für die Beerbung seiner Angehörigen allerdings maßgebend ist) auch das Recht zur Erhebung der Erbschaftssteuer zustehe, ließe sich juristisch offenbar nur dann etwa rechtfertigen, wenn der Staat die Erbschaftssteuer kraft eines ihm (neben allen oder gewissen Erben) zustehenden Miterbrechts bezöge. Allein dies ist nicht der Fall. Die Erbschaftssteuer wird vom Staate nicht in privatrechtlicher Eigenschaft als Erbe, sondern in öffentlich¬ rechtlicher Eigenschaft kraft seiner Steuerhoheit erhoben. Es hat demnach auch die bundesrechtliche Praxis in Doppelbesteuerungs¬ fällen von Anfang an konstant festgehalten, daß die Berechti¬ gung zur Erhebung der Erbschaftssteuer vom beweglichen Ver¬ mögen, — und nur um solches handelt es sich hier, — dem Wohn¬ ortskantone des Erblassers zustehe. Dieser Grundsatz muß auch in casu festgehalten und demnach die Beschwerde des Kantons Luzern prinzipiell gutgeheißen werden.

2. Dagegen hätte sich allerdings fragen können, ob der Kan¬ ton Solothurn verpflichtet sei, die vom Kanton Luzern gefor¬ derten Steuerbetreffnisse sicher zu stellen. Allein der Regierungs¬ rath des Kantons Solothurn hat gegen das sachbezügliche Be¬ gehren der Regierung von Luzern eventuell keine Einwendung

erhoben und es ist daher die Beschwerde ihrem ganzen Umfange nach gutzuheißen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem Regierungsrathe des Kantons Luzern wird das Be¬ gehren seiner Beschwerdeschrift zugesprochen. 435