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12_I_367

BGE 12 I 367

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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52. Urtheil vom 16. April 1886 in Sachen Smrecker und Cie. gegen Glenk. A. Durch Urtheil vom 28. Januar 1886, hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: „Es wird das erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Beklagter Appellant trägt eine zweitinstanzliche Urtheilsgebühr von 100 Fr. und ordentliche und außerordentliche Kosten der zweiten Instanz.“ Das erstinstanz¬ liche Urtheil des Civilgerichtes Basel ging dahin: „Beklagter ist verfällt zum Bezug der gekauften steben Waggons Schwefel innert Monatsfrist nach Rechtskraft des Urtheils und trägt sämmtliche Prozeßkosten.“ B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil erklärte der Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt der Kläger vor Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache: Es sei auf die beklagtische Beschwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht ein¬ zutreten, da der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben sei. Eine

Entschädigungsforderung haben die Kläger nicht gestellt, sondern nur auf Erfüllung des Vertrages geklagt. Für den Streitwerth sei also das Interesse der Kläger an der Vertragserfüllung entscheidend, resp. die Werthdifferenz zwischen der Leistung der Kläger und den Leistungen des Beklagten. Diese Differenz be¬ trage aber nicht 3000 Fr., die Kläger haben dies nie behaup¬ tet und der Beklagte es nicht nachgewiesen. Der Anwalt des Beklagten erwidert hierauf, er stelle die Entscheidung über die aufgeworfene Kompetenzeinrede dem Gerichte anheim, behafte aber die Kläger dabei, daß die streitigen sieben Waggons Schwefel nicht 3000 Fr. werth seien und daß die Kläger eine Schadens¬ ersatzforderung nicht stellen wollen. Der klägerische Anwalt re¬ plizirt, er habe nicht gesagt, die sieben Wagen Schwefel seien nicht 3000 Fr. werth, sondern das Interesse der Kläger an der Vertragserfüllung betrage nicht soviel; ebensowenig habe er er¬ klärt, daß die Kläger eine Schadensersatzklage nicht anstellen wollen, sondern nur, daß sie eine solche im gegenwärtigen Prozesse nicht angestellt haben. In seiner Duplik verbleibt der Anwalt des Beklagten bei seinen Erklärungen. Nach Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache stellt der Vertreter des Be¬ klagten und Rekurrenten die Anträge: Es seien die Urtheile der Vorinstanzen aufzuheben und die Petita der Klagepartei im Sinne der Klagebeantwortung abzuweisen, eventuell es sei dem Beklagten in Anwendung des Art. 2 O.=R. eine ange¬ messene Frist zum Bezuge der sieben Waggons Schwefel anzu¬ setzen; als angemessen bezeichne er eine Frist von wenigstens zwei Monaten. Die ordentlichen und außerordentlichen Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen; eventuell seien die Kosten we¬ nigstens wettzuschlagen. Der Anwalt der Kläger trägt auf Be¬ stätigung des vorinstanzlichen Urtheils an, eventuell erklärt er, daß die Klagepartei keinen wesentlichen Werth darauf lege, daß den Klägern eine Frist von gerade einem Monat zu Uebernahme der sieben Wagen Schwefel angesetzt werde, sondern daß sie nichts dagegen einzuwenden habe, wenn die Frist auf zwei oder drei Monate erstreckt würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die von der Klagepartei aufgeworfene Kompetenzeinrede ist unbegründet. Streitig ist nicht nur die Bezugefrist sondern die Pflicht des Beklagten zur Abnahme der Waare selbst. Denn der Beklagte behauptet ja, er sei nicht unbedingt sondern nur bedingt, wenn und soweit er Bedarf für die gekaufte Waare habe, zur Abnahme derselben verpflichtet. Der Streitwerth be¬ mißt sich somit nach dem stipulirten Preise der streitigen Waare; denn Streitgegenstand ist die eingeklagte Leistung des Beklagten

d. h. die feste Abnahme der Waare gegen Bezahlung des Preises. Der Werth der klägerischen Gegenleistung (der Waaren¬ lieferung) ist bei Berechnung des Streitwerthes hier so wenig wie überhaupt bei Klagen auf Erfüllung gegenseitiger Verträge in Abrechnung zu bringen. Der Kaufpreis der noch streitigen sieben Wagenladungen Blockschwefel aber übersteigt zweifellos den Betrag von 3000 F

2. In der Sache selbst ist das angefochtene Urtheil einfach zu bestätigen. Es ist zwar richtig, daß in dem Briefe des Be¬ klagten vom 14. Dezember 1883 bemerkt ist: „Die Disposi¬ „tionen über obige zwölf Waggons werde Ihnen à fur et „mesure nach Bedarf der Waare ertheilen.“ Es möchte auch nicht unbedenklich sein, diesen Vorbehalt des Beklagten dahin auszulegen, daß damit auf die in dem Telegramme des Be¬ klagten vom 26. November 1883 angegebene Frist „Januar¬ April (84) lieferbar“ Bezug genommen werde, denn von dieser Frist ist beim Vertragsschlusse selbst gar nicht mehr die Rede gewesen. Dagegen enthält der erwähnte Vorbehalt des Beklagten ohne Zweifel, wie die Vorinstanzen richtig feststellen, nicht eine Bedingung sondern einfach die Bestimmung, daß der Käufer selbst die Bezugstermine, selbstverständlich aber nicht nach freiem Belieben, sondern bona side, innerhalb vernünftiger, angemesse¬ ner Grenzen, festsetzen dürfe. Trifft der Käufer eine solche Fest¬ setzung nicht und kommt daher eine Einigung über den Bezugs¬ termin nicht zu Stande, so hat der Richter an Stelle der Parteien (Art. 2 O.=R.) eine angemessene Frist festzusetzen. Irgend welcher Grund nun, die von den Vorinstanzen festgesetzte Bezugsfrist abzuändern, liegt nicht vor; dieselbe erscheint, nach¬ dem die Abwickelung des Geschäftes schon eirca zwei Jahre lang hinausgezogen worden ist, als völlig genügend. XII — 1886

1886 sein Bewenden. Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 28. Januar demnach in allen Theilen bei dem angefechtenen Urtheile des Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es hat erkannt: Demnach hat das Bundesgericht Fr. 1000 802 » 1000 » 1000 Total, Fr. 3802