Volltext (verifizierbarer Originaltext)
51. Urtheil vom 10. April 1886 in Sachen Gesellschaft für Begründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn gegen Nordostbahn. A. Durch Urtheil vom 26. Dezember 1885 hat die Appella¬ tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
1. Die Beklagte ist nicht berechtigt, aus den Betriebsein¬ nahmen des Jahres 1883 Dividenden an ihre Aktionäre aus¬ zuzahlen, oder ihnen Dividenden in der Weise gutzuschreiben, daß ihnen schon gegenwärtig wirkliche Forderungsrechte entstehen.
2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 300 Fr. an¬ gesetzt.
3. Die erst= und zweitinstanzlichen Kosten sind der Beklagten auferlegt.
4. Dieselbe hat der Klägerin für beide Instanzen zusammen eine Prozeßentschädigung von 290 Fr. zu bezahlen.
5. U. s. w. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die beklagte Nordostbahnge¬ sellschaft die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei in Auf¬ hebung des obergerichtlichen Urtheils die Vertheilung der von der Beklagten für 1883 beschlossenen Dividende als zuläßig zu erklären, unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Immerhin erklärt er, daß die Nordostbahn auch für den Fall ihres Ob¬ siegens bereit wäre, die erstinstanzlichen Kosten zu übernehmen. Der Anwalt der Klägerin und Rekursbeklagten behaftet die Gegenpartei eventuell bei ihrer letzterwähnten Erklärung und trägt im Uebrigen in erster Linie darauf an, das Bundesge¬ richt wolle sich inkompetent erklären, in zweiter Linie, dasselbe wolle die Beschwerde der Beklagten abweisen und das ober¬ gerichtliche Urtheil bestätigen, beides unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Generalversammlung der Aktionäre der Nordostbahn beschloß am 30. Juni 1884, aus dem auf 2,288,242 Fr. 35 Cts. berechneten Reinertrage des Unternehmens für das Geschäftsjahr 1883 die Summe von 660,000 Fr. den Priori¬ tätsaktionären als sechsprozentige Jahresdividende gutzuschreiben. Die Klägerin inhibirte die Ausführung dieses Beschlusses und klagte im ordentlichen Verfahren dahin, es sei die Beklagte nicht berechtigt, aus einem allfälligen Reinertrage ihrer Unter¬ nehmung für das Geschäftsjahr 1883 Dividenden an ihre Ak¬ tionäre auszurichten, sei es durch Bezahlung oder durch Gut¬ schrift oder sonstwie. Die Fakt. A erwähnte, zweitinstanzliche
Entscheidung beruht im Wesentlichen auf den Erwägungen: Das Recht, nach dessen Grundsätzen die Beklagte ihre Bilanz für das Rechnungsjahr 1883 aufzustellen habe, sei das eidge¬ nössische Obligationenrecht; die Ansicht, daß die Gläubiger einer schon vor dem 1. Januar 1883 bestehenden Aktiengesellschaft, welche zudem schon vor diesem Zeitpunkte Gläubiger geworden seien, ein wohlerworbenes Recht darauf besitzen, daß auch nach Inkrafttreten des Obligationenrechtes die Bilanz nach den Grundsätzen des alten Rechtes aufgestellt werde, sei unhaltbar Nach den unangefochtenen Erhebungen des Bundesrathes be¬ finden sich nun in der Bilanz der Beklagten für 1883 noch circa 11 Millionen fiktive Werthe, ohne die Kursverluste; könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte zu Vertheilung einer Dividende an ihre Aktionäre für das Jahr 1883 nach den Bestimmungen des eidgenössischen Obligationen¬ rechtes nicht berechtigt sei, weil diese Dividende dem Grund¬ kapital entnommen werden müßte. Zu dem ganz gleichen Re¬ sultate würde man übrigens auch bei Anwendung des zürcheri¬ schen privatrechtlichen Gesetzbuches gelangen. Das neue eidge¬ nössische Gesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahngesell¬ schaften ändere hieran nichts. Daß dasselbe direkt bereits auf die Bilanz für 1883 anwendbar sei, behaupte die Beklagte selbst nicht. Eine gewisse Bedeutung könnte ihm zwar dann nicht ab¬ gesprochen werden, wenn sich nachweisen ließe, daß der eidge¬ nössische Gesetzgeber geglaubt habe, mit der Festsetzung von Art. 4 Absatz 2 (wodurch der Grundsatz ausgesprochen werde, daß ähnlich wie bei den Kursverlusten auch bei andern fiktiven Aktiven eine allmälige Amortisation statthaft sei) kein neues Recht zu schaffen, sondern nur ein bereits bestehendes Gewohn¬ heitsrecht gesetzlich zu sanktioniren. Dieser Nachweis lasse sich aber nicht erbringen; im Gegentheil ergebe sich aus den Be¬ rathungen des Gesetzes, daß man sich wohl bewußt gewesen sei, damit neues Recht zu Gunsten der Aktionäre der Eisenbahnge¬ sellschaften zu schaffen.
2. Die von der Klägerin aufgeworfene Kompetenzeinrede wird darauf gestützt, daß für die Bilanzaufstellung der Beklagten für 1883 noch kantonales, nicht eidgenössisches Recht anwend¬ bar sei. Diese Einwendung erscheint als unbegründet. Daß die Klägerin nicht etwa deßhalb die Anwendung des kantonalen Rechtes verlangen kann, weil ihr als alter Gläubigerin der Nordostbahn ein wohlerworbenes Recht darauf zustehe, daß die Gesellschaft die Bilanzgrundsätze des alten, zur Zeit der Be¬ gründung der klägerischen Forderung geltenden objektiven Rechts anwende, ist bereits in dem heutigen Urtheile in Sachen der gleichen Parteien betreffend die Dividendenaustheilung für 1884 ausgeführt worden, so daß hier lediglich darauf verwiesen werden kann. Wenn sodann die Klägerin im heutigen Vortrage auf den Art. 898 O.=R. abgestellt hat, so erscheint auch dies nicht als zutreffend. Es mag dahin gestellt bleiben, ob der in Absatz 1 dieses Artikels aufgestellte Grundsatz, daß Statuten einer vor dem 1. Januar 1883 rechtsgültig begründeten Aktiengesellschaft, welche den Vorschriften des Obligationenrechtes zuwiderlaufen, bis Ende 1887 unverändert bestehen dürfen, sich überhaupt auch auf die Vorschriften über die Aufstellung der Bilanz erstreckt, oder ob nicht vielmehr die hierauf bezüglichen Gesetzesvorschriften mit Rücksicht auf ihre zwingende Natur, ohne Rücksicht auf allfällige entgegenstehende Statutenbestimmungen sofort zur An¬ wendung kommen müssen. Jedenfalls nämlich finden die Be¬ stimmungen des Obligationenrechtes wie auf die übrige Ver¬ waltung so speziell auf die Aufstellung der Bilanz von früher begründeten Aktiengellschaften sofort von Inkrafttreten des Ob¬ ligationenrechtes an Anwendung, wenn nicht die Statuten ab¬ weichende, dem neuen Gesetze widersprechende Bestimmungen enthalten; nur für den letztern Fall ist den Aktiengesellschaften in Art. 898 cit. eine angemessene Frist, um sich dem neuen Rechte zu akkomodiren, eingeräumt. Nun liegt aber gar nicht vor, daß die Statuten der Nordostbahn über die Bilanzauf¬ stellung besondere, den in Art. 656 O.=R. niedergelegten Grund¬ sätzen widersprechende, Bestimmungen enthalten hätten. Es mag ja in der Praxis häufig genug gegen die Bilanzgrundsätze, wie sie nunmehr in Art. 656 O.=R. niedergelegt sind, verstoßen worden sein; grundsätzlich dagegen enthält diese Gesetzesbestim¬ mung im Wesentlichen kaum neues Recht, sondern nur die ge¬ nauere Formulirung von Sätzen, welche, als der Natur der
Aktiengesellschaft entsprechend, schon früher theoretisch anerkannt waren. Die Aufstellung der Bilanz der Beklagten für 1883 hat somit nach Maßgabe der Vorschriften des eidgenössischen Obli¬ gationenrechtes zu geschehen. Das E.=R.=G. dagegen (welches erst auf 15. April 1884 in Kraft getreten ist, s. Bundesblatt 1884 II, S. 362) findet auf diese Bilanz noch keine Anwen¬ dung. Wenn die Beklagte demselben eine gewisse Bedeutung mit Rücksicht auf seine Einwirkung auf die zukünftige Gestal¬ tung der Verhältnisse beimessen zu wollen scheint, so kann dem gewiß nicht beigetreten werden; es ist übrigens auch nicht recht klar geworden, inwiefern denn eigentlich die Beklagte dieses Gesetz hier angewendet wissen will.
3. In der Sache selbst ist evident, daß nach den Bestim¬ mungen des Obligationenrechtes eine Vertheilung von Divi¬ denden an die Aktionäre nur dann statthaft ist, wenn das (ein¬ bezahlte) Grundkapital der Aktiengesellschaft ungeschwächt vor¬ handen ist und die gesetzmäßig aufgestellte Jahresbilanz darüber hinaus noch einen Reingewinn ergibt. So lange das Grund¬ kapital durch Verluste geschwächt ist, dürfen Dividenden nach dem Obligationenrecht auch dann nicht vertheilt werden, wenn das einzelne Bilanzjahr, für sich allein genommen, einen Ueber¬ schuß der Einnahmen, also einen Gewinn, ergibt. Dieser Grund¬ satz (welchen allerdings beispielsweise das französische Recht nicht als einen zwingenden anzuerkennen scheint, vergl. Lyon-Caën und Renault, Précis I, S. 241) folgt mit Nothwendigkeit aus Irt. 630 Absatz 1, in Verbindung mit Art. 656 Ziffer 6 des Gesetzes. Wenn Art. 630 Absatz 1 vorschreibt, daß Dividenden nur aus dem Reingewinne, der sich aus der Jahresbilanz er¬ gibt, vertheilt werden dürfen, in die Jahresbilanz dagegen ge¬ mäß Art. 656 Ziffer 6 das Grundkapital d. h. das volle, ein¬ bezahlte Grundkapital als Passivum einzustellen ist, so folgt von selbst, daß Dividenden nur vertheilt werden dürfen, wenn das Grundkapital ungeschwächt vorhanden ist; denn andernfalls kann ja die Jahresbilanz einen Reingewinn unmöglich ergeben. Das Gesetz erblickt eben in der Ausrichtung von Dividenden bei geschwächtem Grundkapital eine unstatthafte Verminderung des letztern; das Grundkapital muß in erster Linie intakt er¬ halten und daher, wenn es durch Verluste geschwächt ist, aus den Einnahmeüberschüssen der spätern Jahre wieder hergestellt werden. So lange dies nicht geschehen ist, liegt ein Reingewinn im Sinne des Gesetzes nicht vor, so daß eine Dividende, da sie eben dem Grundvermögen beziehungsweise einem nach dem Gesetze zu Wiederherstellung desselben bestimmten Vermögens¬ bestandtheile entnommen werden müßte, nicht vertheilt werden darf.
4. Nun ist nicht zu bezweifeln, daß die Bilanz der Nordost¬ bahn für das Jahr 1883 einen vertheilbaren Reingewinn im oben angegebenen Sinne nicht aufweist. Es ist zwar gewiß, daß die Jahreseinnahmen die Ausgaben beträchtlich übersteigen, allein ebenso gewiß ist, daß das Grundkapital der Nordostbahn nicht intakt vorhanden sondern durch Verluste geschwächt ist, welche durch die Einstellung fiktiver Aktiven in die Bilanz nur scheinbar, nicht wirklich gedeckt sind. Es genügt, hier darauf zu verweisen, daß unter den Aktiven der Bilanz auf 31. Dezember 1883 die von der Nordostbahn für den Bau der Gotthardbahn gewährte Subvention mit 4,260,000 Fr. eingestellt ist; diese Subvention aber repräsentirt gewiß kein wirkliches Aktivum. Denn ihr entspricht kein Forderungs= oder sonstiges geldwerthes Recht der Nordostbahn und ebensowenig enthält dieselbe eine Verwendung auf den Bau der Linien dieser Gesellschaft, welche ja in die Bilanz höchstens nach ihrem Bauwerthe eingestellt werden dürfen (Art. 656 Absatz 2 O.=R.). Wird aber auch nur dieser Posten aus den Aktiven der Bilanz entfernt, so liegt ein vertheilbarer Reingewinn für 1883 nicht vor.
5. Die Klage erscheint somit als begründet, wenn der Klägerin als Gläubigerin der Nordostbahn ein Einspruchsrecht gegen die Vertheilung nicht verdienter fiktiver Dividenden nach dem Obligationenrecht überhaupt zusteht. Dies ist zu bejahen. Das Gesetz schreibt zwar nirgends ausdrücklich vor, daß die Gläubiger einer Aktiengesellschaft berechtigt seien, die auf Grund einer gesetzwidrigen, unrichtigen Bilanz beschlossene Vertheilung fiktiver Dividenden an die Aktionäre durch Klage gegen die Gesellschaft zu verhindern; es ist dies indeß nichtsdestoweniger anzuerkennen. Die Vertheilung einer fiktiven Dividende, auf
Grund einer unrichtigen, gesetzwidrigen Bilanz, involvirt in That und Wahrheit eine theilweise Zurückzahlung des Grund¬ kapitals an die Aktionäre. Nun kann aber doch kaum ein Zweifel darüber obwalten, daß die Gläubiger einer Aktiengesellschaft be¬ rechtigt sind, durch Klage gegen die Gesellschaft die Rückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals zu hindern, wenn dieselbe unter Mißachtung der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften (Art. 670, 667 O.=R.), d. h. ohne vorherige Befriedigung oder Sicherung der Gläubiger beschlossen werden sollte. Da eben bei der Aktiengesellschaft das Grundkapital die Kreditbasis, das Sub¬ strat, auf welchem der Verein beruht, bildet, so haben die Gesell¬ schaftsgläubiger ein gesetzliches Recht darauf, daß dasselbe erhalten bleibe, d. h. nicht durch willkürliche Handlungen, speziell durch Rückzahlungen an die Aktionäre, vernichtet oder geschmälert werde. Dieses Recht aber wird thatsächlich nicht nur dann verletzt, wenn eine solche Rückzahlung offen beschlossen, sondern auch dann, wenn sie durch Aufstellung einer unrichtigen, gesetzwidri¬ gen Bilanz und dadurch ermöglichte Auszahlung eines angeb¬ lichen, in Wahrheit nicht vorhandenen Reingewinnes bewerk¬ stelligt wird. Den Gläubigern hier den Rechtsschutz gegen die Gesellschaft verweigern und sie auf die Verantwortlichkeitsklage gegen das Verwaltungspersonal (Art. 617, 674 und 675) oder auf eine später etwa gegen die Aktionäre anzustellende Klage auf Rückerstattung empfangener, nicht verdienter Dividenden verweisen (Art. 732), hieße offenbar, sowohl mit Rücksicht auf die für die erwähnten Klagen geltenden einschränkenden Rechts¬ normen als mit Rücksicht auf die regelmäßige Gestaltung der thatsächlichen Verhältnisse, dem Gläubigerrecht den wesentlichsten Theil seines praktischen Werthes entziehen. Es ist denn auch gewiß evident, daß, wenn das Gesetz über die Aufstellung der Bilanz der Aktiengesellschaften detaillirte und zwingende Regeln aufgestellt hat, dies wesentlich auch im Interesse der Gläubiger der Gesellschaft geschehen ist, so daß diesen nach Sinn und Geist des Gesetzes das Recht eingeräumt werden muß, darüber zu wachen, daß diese Grundsätze nicht in einer ihre Rechte schmälernden und gefährdenden Weise verletzt werden. Richtig ist freilich, daß nicht jede Unrichtigkeit der Bilanz einer Aktien¬ gesellschaft die Gläubiger zur Einsprache berechtigt, sondern daß dies nur dann der Fall ist, wenn die Unrichtigkeit derart ist, daß in Folge derselben eine fiktive Dividende vertheilt und da¬ durch das den Gläubigern verfangene Grundkapital der Gesell¬ schaft geschmälert werden soll. Nur in diesem Falle werden eben die Rechte der Gläubiger durch die falsche Bilanz beein¬ trächtigt; in diesem Falle aber ist, wie bemerkt, den Gläubigern ein Klagerecht gegen die Gesellschaft wirklich zuzugestehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab¬ gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange¬ fochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. Dezember 1885 sein Bewenden.