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12_I_349

BGE 12 I 349

Bundesgericht (BGE) · 1886-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

50. Urtheil vom 10. April 1886 in Sachen Gesellschaft für Begründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn gegen Nordostbahn. A. Durch Urtheil vom 26. Dezember 1885 hat die Appella¬ tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Klage ist abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Staatsgebühr ist auf 300 Fr. festgesetzt.

3. Die erst= und zweitinstanzlichen Kosten sind der Klägerin auferlegt.

4. Dieselbe hat der Beklagten für beide Instanzen zusammen eine Prozeßentschädigung von 100 Fr. zu bezahlen.

5. U. s. w. B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Gesellschaft für Be¬

gründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Vertreter, unter eingehender Begründung und indem er erklärt, er halte alle vor den kantonalen Instanzen vorgebrachten Behauptungen, Bestreitungen, Beweisanerbieten und Rechts¬ standpunkte aufrecht, es sei, unter Aufhebung des zweitinstanz¬ lichen Urtheils, die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzu¬ stellen und demnach zu erkennen, die Beklagte sei nicht berechtigt, aus den Betriebseinnahmen des Jahres 1884 Dividenden an ihre Aktionäre auszubezahlen oder ihnen Dividenden in der Weise gutzuschreiben, daß ihnen schon gegenwärtig wirkliche Forderungsrechte entstehen, unter Kosten= und Entschädigungs¬ folge; eventuell, für den Fall, daß das Bundesgericht sich in¬ kompetent erklären sollte, werde beantragt, das Bundesgericht möchte aussprechen, es komme hier eidgenössisches Recht überall nicht zur Anwendung. Der Anwalt der Nordostbahn dagegen beantragt, es seien die gegnerischen Haupt= und Nebenanträge unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 5. Juni 1873 wurde zwischen der Nordostbahngesell¬ schaft und der Gesellschaft für Begründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn ein Vertrag abgeschlossen, wodurch erstere den Bau und Betrieb einer Eisenbahn vom Nordostbahnhofe (in Zürich) längs dem rechten Ufer des Zürichsees nach Feldbach oder Rapperswyl übernahm. Im Jahre 1877 brach über die Nordostbahn eine Krisis herein, so daß die Gesellschaftsorgane erklärten, außer Stande zu sein, die übernommenen zahlreichen Bauverpflichtungen zu erfüllen. Es wurden daher Unterhand¬ lungen zwischen der Nordostbahn und den Interessenten an den verschiedenen, von der Nordostbahn zum Bau übernommenen, Eisenbahnlinien angebahnt. Am 16. Januar 1878 kam zwischen der Gesellschaft der rechtsufrigen Zürichseebahn und der Nordost¬ bahn eine als „Zusatzvertrag betreffend Moratorium“ betitelte Uebereinkunft zu Stande, deren Art. 1 bestimmt: „Die Be¬ „stimmungen des am 3. und 4. Mai und 1. Juni 1877 von den „Unternhmungen Bülach=Schaffhausen, Etzweilen=Schaffhausen, „Thalweil=Zug und Koblenz=Stein der Schweizerischen Nord¬ „ostbahn gewährten Moratoriums, wonach bis Ende 1885 die „Bauten eingestellt bleiben dürfen und der Bundesrath zu ent¬ „scheiden hat, ob dannzumal die Nordostbahngesellschaft wieder „genügend erstarkt sei, um die Arbeiten wieder aufzunehmen „und in welcher Reihenfolge dies zu geschehen habe, finden auch „auf die rechtsufrige Zürichseebahn Anwendung.“ Am 30. Juni 1881 beschloß die Generalversammlung der Nordostbahn, für das Jahr 1880 den Prioritätsaktionären eine Dividende von 5,70 % auszurichten. Die Vertheilung dieser Dividende wurde auf Begehren der Gesellschaft für Begründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn gerichtlich einstweilen inhibirt und hernach, auf Klage der Gründungsgesellschaft hin, im ordentlichen Verfahren durch Entscheidungen der kantonalen Gerichte definitiv als un¬ zulässig erklärt (Urtheile des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. Dezember 1882 und der Appellationskammer des Oberge¬ richtes vom 19. Juni 1883). Ebenso opponirte die Gesellschaft für Begründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn in der Folge gegen die von der Nordostbahngesellschaft für die Jahre 1881, 1882 und 1883 gefaßten Dividendenvertheilungsbeschlüsse und siegte mit ihren sachbezüglichen Klagen vor den kantonalen Ge¬ richten im Wesentlichen ob. In den, die Dividende für das Jahr 1880 betreffenden Entscheidungen hatten beide kantonalen Instanzen wesentlich auf § 989 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches abgestellt, welcher vorschreibt, daß der Gläubiger einer befristeten Forderung, wenn er zu bescheinigen vermöge, daß der Schuldner Einleitung treffe, um sich der künftigen Erfüllung widerrechtlich zu entziehen, auf Sicherheitsmaßnahmen antragen könne. In den die spätern Jahre 1881, 1882 und 1883 be¬ treffenden Entscheidungen hielt die erste Instanz prinzipiell an diesem Gesichtspunkte fest, die zweite Instanz dagegen erklärte denselben als für diese Jahre nicht mehr zutreffend, untersagte dagegen die Dividendenvertheilung deßhalb, weil ein Reingewinn über das Grundkapital hinaus nicht vorhanden sei, die Divi¬ dende also dem Grundkapital entnommen werden müßte, was als rechtlich unstatthaft erscheine und wogegen die Klägerin als Gläubigerin zu opponiren berechtigt sei. Für das Rechnungs¬

jahr 1884 sodann ergab sich nach den Berechnungen der Or¬ gane der Nordostbahngesellschaft ein Reinertrag von 864,522 Fr. 64 Cts., einschließlich 154,434 Fr. 33 Cts. Saldo vom Jahre

1883. Die Generalversammlung der Aktionäre beschloß am

26. Juni 1885, diesen Reinertrag in folgender Weise zu ver¬ wenden: 660,000 Fr. durch Zutheilung als 6½tige Jahres¬ dividende pro 1884 an die Prioritätsaktionäre und 204,522 Fr. 64 Cts. Vortrag auf neue Rechnung. Die Gesellschaft für Be¬ gründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn erhob abermals ge¬ gen die Vertheilung dieser Dividende rechtliche Einsprache, indem sie zunächst eine vorsorgliche Maßnahme auswirkte und hernach im ordentlichen Prozeßwege den Antrag stellte: Die Beklagte sei nicht berechtigt, für das Geschäftsjahr 1884 an ihre Aktionäre eine Dividende, insbesondere an die Prioritätsaktionäre eine solche von 6 %, sei es in Baar, sei es durch Gutschrift, sei es in irgend einer andern Form zuzutheilen beziehungsweise auszurichten. Das Bezirksgericht Zürich II. Sektion l./L. er¬ klärte durch Urtheil vom 4. November 1885 diese Klage dahin als begründet, daß es aussprach, die Beklagte sei nicht berech¬ tigt, aus den Betriebseinnahmen des Jahres 1884 Dividenden an ihre Aktionäre auszubezahlen oder ihnen Dividenden in der Weise zuzuschreiben, daß ihnen schon gegenwärtig wirkliche For¬ derungsrechte entstehen. Die Appellationskammer des Oberge¬ richtes dagegen hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil die Klage abgewiesen und zwar wesentlich aus folgenden Gründen: Wenn geprüft werden solle, ob die Einsprache der Klägerin gegen die von der Beklagten beschlossene Dividendenausthei¬ lung deßhalb begründet sei, weil die Dividende dem Grund¬ kapital entnommen werde, so müsse zunächst untersucht werden, unter welchem Rechte die Nordostbahn bezüglich der Aufstellung ihrer Bilanz für 1884 stehe; entsprechen die von der Nordost¬ bahn bei Aufstellung ihrer Bilanz für 1884 angewendeten Grund¬ sätze dem hiefür geltenden Rechte, so sei die Nordostbahn (von andern Einspruchsgründen abgesehen) auch berechtigt, den dem¬ nach sich ergebenden Reingewinn unter ihre Aktionäre zu ver¬ theilen, selbst wenn ihr Grundkapital noch nicht vollständig er¬ gänzt sein sollte. Maßgebend für die Aufstellung der Bilanz für 1884 sei aber das Gesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften und subsidiär das schweizerische Obliga¬ tionenrecht, nicht aber, wie die Klägerin und mit ihr die erste Instanz glauben, das zürcherische privatrechtliche Gesetzbuch. Die Ansicht, daß die Gläubiger einer vor dem 1. Januar 1883 schon bestandenen Aktiengesellschaft, welche zudem schon vor diesem Zeitpunkte Gläubiger geworden seien, ein wohler¬ worbenes Recht aus dem Obligationsverhältnisse darauf be¬ sitzen, daß die Bilanz, so lange sie Gläubiger bleiben, nach den Grundsätzen des im Zeitpunkte der Entstehung ihrer Forde¬ rung geltenden Rechtes aufgestellt werde, sei unhaltbar. Die Bilanzirungsgrundsätze einer Aktiengesellschaft gehören nicht zu dem das Verhältniß derselben zu ihren Gläubigern regulirenden Vertragsrechte. Jeder, der mit einer Aktiengesellschaft kontrahire, unterwerfe sich damit von vornherein den jeweiligen Bilanzi¬ rungsgrundsätzen, welchen seine Schuldnerin unterstehe. Die gegentheilige Auffassung würde auch gegen den klaren Willen des eidgenössischen Gesetzgebers verstoßen und zu Absurditäten führen. Hätten die alten Gläubiger wirklich ein so weitgehendes Recht, so hätte dies zur Folge, daß die Bilanzirungsgrundsätze des Art. 656 O.=R. bei vielen Aktiengesellschaften noch lange auf ihre Anwendung warten müßten und daß namentlich die Art. 2 bis 4 E.=R.=G. faktisch gar nie vollzogen werden könnten. Auch aus Art. 898 O.=R. folge die Unhaltbarkeit der gegen¬ theiligen Ansicht. Nach Absatz 2 des citirten Artikels müßte, wenn die Aktiengesellschaften wirklich ihren Gläubigern gegenüber ver¬ pflichtet wären, nach dem zur Zeit der Entstehung ihres For¬ derungsrechtes geltenden Rechte ihre Bilanz aufzustellen, den neuen Gläubigern zweifellos vom 1. Januar 1888 an das Recht eingeräumt werden, Bilanzirung nach den Grundsätzen des eid¬ genössischen Obligationenrechtes zu verlangen. Es entstände also eine Kollision zwischen dem Rechte der alten und der neuen Gläubiger, welche, da doch eine Aktiengesellschaft ihre Bilanz nur nach einem Rechte aufstellen könne, zu Gunsten der neuen Gläubiger, d. h. zu Gunsten der Anwendung des neuen Rechtes gelöst werden müßte. Dafür spreche auch die Textirung des Art. 898 Abs. 1 O.=R. Die durch Art. 898 O.=R. resp. Art. 4 XII — 1886

der Uebergangsbestimmungen zum E.=R.=G. geschaffene Aus¬ nahme von der Anwendung des neuen Rechtes treffe in casu nicht zu. Denn durch diese Bestimmungen werden die Aktien¬ resp. Eisenbahngesellschaften nur berechtigt, nicht aber verpflich¬ tet, die Anwendung des alten Rechtes bis zu einem gewissen Zeitpunkte zu verlangen. Gegen die Anwendung des E. R.=G. erhebe nun aber die Klägerin die weitere Einwendung, daß dasselbe überhaupt keine civilrechtlichen Vorschriften enthalte und daher den Privatrechten der Gläubiger, gegen Vertheilung eines Reingewinnes, der nicht nach den Grundsätzen des eidgenössi¬ schen Obligationenrechtes ausgerechnet sei, zu opponiren, keinen Abbruch thun könne. Dasselbe sei ein reines Verwaltungsgesetz und begründe nur für den Bundesrath Befugnisse öffentlich¬ rechtlicher Natur. Die Rechtsstellung der Gläubiger berühre es nicht; diese normire sich nach wie vor nach den privatrechtlichen Bestimmungen des O.=R. Diese Ansicht der Klägerin müsse aber, und zwar gerade in Betreff der praktisch hier einzig in Frage kommenden Bilanzvorschrift des E.=R.=G., entschieden verworfen werden. Thatsächlich nämlich handle es sich einzig und allein um die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des Grundsatzes des Art. 4 Absatz 2 des E.=R.=G. Wenn dieser Grundsatz außer Kraft zu bleiben habe, so liege ein vertheil¬ barer Reingewinn nicht vor, sondern es sei der ganze Ueber¬ schuß der Betriebseinnahmen zu Abschreibungen an dem ver¬ loren gegangenen Theile des Grundkapitals (mit einziger Aus¬ nahme der auch nach dem O.=R. allmälig amortisirbaren Kurs¬ verluste) zu verwenden. Daß nun das E.=R.=G. kein bloßes Verwaltungsgesetz sondern, wenigstens theilweise, auch privat¬ rechtlicher Natur sei, zeige schon sein Titel und die Art und Weise, wie derselbe zu Stande gekommen sei, wofür auf den Bericht der nationalräthlichen Kommission vom 26. Oktober 1883 (S. 5) verwiesen werde; das gleiche spreche auch Art. 1 des Gesetzes selbst, wenn auch weniger deutlich, aus. Inhaltlich rfalle das E.=R.=G. in drei verschiedene Theile. Der erste, die Vorschriften über Aufstellung der Rechnungen und Bilanzen der Eisenbahngesellschaften enthaltende, Theil (Art. 1 bis 4) sei zweifellos privatrechtlicher Natur. Oeffentlich=rechtlicher Natur dagegen sei allerdings der in Art. 5 enthaltene zweite Theil, wodurch dem Bundesrathe das Recht, über die Innehaltung der im ersten Theile aufgestellten Bilanzgrundsätze zu wachen, ein¬ geräumt werde. Der in Art. 6 enthaltene dritte Theil des Ge¬ setzes falle hier außer Betracht. Unter die privatrechtlichen Grund¬ sätze des Art. 4 sei nun auch die Bestimmung eingereiht, daß der Bundesrath nach Einholung eines Amortisationsplanes der Gesellschaft die zu ersetzende Gesammtsumme festzusetzen und zu bestimmen habe, in welcher Frist und in welchen Beträgen der Ersatz zu geschehen habe. Damit habe der Gesetzgeber seinen Willen kund gegeben, daß auch diese Bestimmung privatrecht¬ licher Natur sein solle. Eigenthümlich bleibe immerhin, sei aber durch die besondern Verhältnisse gerechtfertigt, daß hier eine Administrativbehörde in zunächst privatrechtlichen Angelegen¬ heiten eine so bedeutende Kompetenz ausübe. Auch die aus den Berichten des Bundesrathes und der Kommissionen der Bundes¬ versammlung, sowie aus der Berathung der Bundesversamm¬ lung zu schöpfenden Interpretationsmomente sprechen, wie des Nähern ausgeführt wird, überwiegend für die privatrechtliche Natur der vier ersten Artikel des Gesetzes. Die Klägerin habe also kein Recht zu verlangen, daß die Beklagie ihre Bilanz nach den Grundsätzen des schweizerischen Obligationenrechtes statt nach denjenigen des E.=R.=G. aufstelle. Damit sei aber allerdings die weitere Frage noch nicht entschieden, ob sich die Klägerin auch materiell den Entscheid des Bundesrathes, welcher die so aufgestellte Bilanz genehmigt habe, gefallen lassen müsse, d. h. ob sie nicht ein selbstständiges Prüfungsrecht darüber besitze, ob die Bilanz wirklich nach den gesetzlichen Grundsätzen aufgestellt fei. Diese Frage brauche indeß hier nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin die Bilanz nur in einem einzigen Punkte, und zwar offenbar ohne Recht anfechte; die Klägerin glaube nämlich, anschließend an eine Aeußerung der ständeräthlichen Kommissionsmehrheit, die Moratoriumsverpflichtungen seien gleich andern Schulden unter die Passiven der Bilanz zu stellen. Da¬ von könne nun aber keine Rede fein. Allerdings seien die Ver¬ pflichtungen der Nordostbahn gegenüber den Moratoriumsberech¬ tigten obligatorische Verpflichtungen, ja die Nordostbahn werde

in Folge derselben sogar zu einer Ausgabe von circa 35 Mil¬ lionen Franken genöthigt werden. Allein diese Verpflichtungen seien keine Schulden im gewöhnlichen Sinne des Wortes, denn es sei damit ein Gegenwerth verbunden, welcher, wenn auch nicht faktisch, so doch rechtlich der zu machenden Ausgabe voll¬ ständig gleichkomme. Die Nordostbahn brauche daher ihre Ver¬ pflichtungen gegenüber den Moratoriumsberechtigten nicht in einer bestimmten Summe unter die Passiven zu stellen resp. sie dürfe, wenn sie dies thue, also z. B. 35 Millionen unter die Passiven bringe, sofort auch den ganz gleichen Posten unter die Aktiven aufnehmen, da nach Art. 2 E.=R.=G. alle Eisenbahn¬ linien nach ihrem Bauwerthe in die Aktiven der Bilanz zu stellen seien. Die Klägerin könne daher mit ihrer Einsprache nur aufkommen, wenn sie dieselbe auf andere Gründe als die angeblich unrichtige Bilanzirung zu stützen vermöge. Schon in den frühern Urtheilen der Appellationskammer sei nun aber ausgeführt worden, daß solche Gründe nur in § 989 des pri¬ vatrechtlichen Gesetzbuches des Kantons Zürich gefunden werden könnten. Diese Gesetzesbestimmung treffe aber gegenwärtig in keiner Weise mehr zu, wofür, da sich die Verhältnisse seither nicht geändert haben, auf die frühere Entscheidung der Appella¬ tionskammer vom 30. Dezember 1884 verwiesen werden könne.

2. Es kann nicht mehr in Frage kommen, ob durch den Bau¬ und den Stundungsvertrag für die Nordostbahn die vertragliche Verpflichtung begründet worden sei, sich bis nach Erfüllung ihrer durch diese Verträge begründeten Verbindlichkeiten jeder Divi¬ dendenvertheilung an ihre Aktionäre zu enthalten; eine solche vertragliche Verpflichtung ist heute nicht mehr behauptet worden, gegentheils hat der klägerische Vertreter erklärt, es werde sich eine solche kaum mehr behaupten lassen, und überdem wäre die¬ selbe offenbar nicht nach eidgenössischem, sondern nach dem zur Zeit des Abschlusfes der genannten Verträge geltenden kantonalen Rechte zu beurtheilen. Das Bundesgericht wäre daher in dieser Richtung zu Ueberprüfung der kantonalen Entscheidung überall nicht kompetent.

3. Demnach kann sich nur noch fragen, ob nicht die beschlos¬ sene Dividendenaustheilung für 1884 eine rechtswidrige Hand¬ lung enthalte, welcher gegenüber der Klägerin kraft Gesetzes ein Anspruch auf Sicherung beziehungsweise ein Verbietungs¬ recht zustehe.

4. Die Klägerin leitet ein solches Recht zunächst aus Art. 172 O.=R. her. Diese Gesetzesbestimmung ist aber der Zeit nach hier nicht anwendbar. Dieselbe normirt die Wirkung bedingter Rechtsgeschäfte während des Schwebens der Bedingung; sie ist daher, gemäß Art. 882 O. R., nur auf solche Rechtsgeschäfte anwendbar, welche unter der Herrschaft des Obligationenrechtes abgeschlossen wurden. Uebrigens hat ja die Klägerin, und wohl mit Recht, vor den kantonalen Instanzen stets vortragen lassen, das durch den Bau= und Moratoriumsvertrag begründete Rechts¬ verhältniß sei kein bedingtes, sondern ein unbedingtes; nur die Erfüllungspflicht sei zu Folge Stundung hinausgeschoben. Art. 172 O.=R. würde also auch inhaltlich nicht zutreffen.

5. Des weitern, — und das einzig kann ernstlich in Frage kommen, — behauptet die Klägerin, die beschlossene Dividen¬ denvertheilung sei eine rechtswidrige deßhalb, weil eine Divi¬ dende nicht wirklich verdient sei, sondern nur aus dem Grund¬ kapital bezahlt werden könnte; ihr, als Gesellschaftsgläubigerin, stehe ein Einspruchsrecht gegen eine derartige Schwächung des Grundkapitals zu. In dieser Beziehung nun ist gewiß der Zeit nach eidgenössisches und nicht kantonales Recht anwendbar; dies ist von der Vorinstanz mit zutreffenden Gründen gerechtfertigt worden und die Klägerin hat heute die Behauptung, daß kan¬ tonales Recht anwendbar sei, nicht erneuert. Es mag daher hierüber nur bemerkt werden: Sofern den Gläubigern einer Aktiengesellschaft ein Recht gegen die Gesellschaft auf Unterlas¬ sung der Vertheilung fiktiver Dividenden zu klagen wirklich zu¬ steht, ist dieses Recht jedenfalls nicht ein vertragliches, sondern ein gesetzliches. Allerdings steht dasselbe den Gläubigern in dieser ihrer Eigenschaft (als Gläubigern) zum Schutze ihrer Forde¬ rungsrechte zu; allein es hat seinen Entstehungsgrund doch nicht in den die einzelne gläubigerische Forderung begründenden juri¬ stischen Thatsachen, sondern es entsteht, ähnlich wie der paullia¬ nische Anspruch, kraft Gesetzes aus der die Gläubigerrechte ge¬ fährdenden Rechtshandlung des Schuldners. Es ist daher in

Bestand und Umfang, wie der paullianische Anspruch, nicht nach dem zur Zeit der Begründung des gefährdeten Gläubiger¬ rechtes, sondern nach dem zur Zeit der gefährdenden Rechts¬ handlung des Schuldners gültigen Rechte zu beurtheilen; es empfängt nicht durch das zur Zeit der Begründung der gläubige¬ rischen Forderung geltende Recht seine definitive Gestaltung sondern wandelt sich mit den Grundsätzen des objektiven Rechts über den Schutz der Gläubiger gegen gefährdende Rechtshand¬ lungen des Schuldners, resp. speziell einer schuldnerischen Aktien¬ gesellschaft.

6. Ist aber eidgenössisches Recht anwendbar, so kann kein weifel darüber obwalten, daß das anwendbare Geset das E.=R.=G. und subsidär das Obligationenrecht und nicht, wie die Klägerin meint, ausschließlich das Obligationenrecht ist. Daß das E.=R.=G. der Zeit nach anwendbar sei, hat die Klä¬ gerin, und zwar gewiß mit Recht, nicht bestritten. Die Meinung dagegen, daß die materiellen Grundsätze des E.=R.=G. nur für das Verhältniß des Bundes zu den Eisenbahngesellschaften, nicht aber für das Verhältniß letzterer zu Dritten gelten, ist eine durch¬ aus und offenbar unhaltbare. Deren Widerlegung folgt zur Evidenz aus dem Texte, der ganzen Haltung und dem Zwecke des Gesetzes. Das E.=R.=G. will, wie sich aus seinem Art. 1 unzweideutig er¬ giebt, die Grundsätze des O.=R. über die Aufmachung der Bilanz der Aktiengesellschaften für die Eisenbahngesellschaften theilweise modifiziren und ergänzen. Die modifizirten Bilanzgrundsätze des E.=R.=G. sollen also für die Eisenbahngesellschaften an Stelle der für die andern Aktiengesellschaften unverändert gel¬ tenden entsprechenden Bilanzgrundsätze des Obligationenrechtes treten. Daraus folgt doch ganz von selbst, daß den Bilanz¬ grundsätzen des E.=R.=G. für die Eisenbahngesellschaften die ganz gleiche Bedeutung wie den entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechtes für die übrigen Aktiengesellschaften zukom¬ men muß, daß sie also mit und in erster Linie gerade dafür entscheidend sein sollen, ob ein vertheilbarer Reingewinn vor¬ liege; liegt ein Reingewinn nach einer gemäß den Vorschriften des E.=R.=G. anfgestellten Bilanz wirklich vor, so darf derselbe von Gesetzes wegen auch vertheilt werden. Vollständig richtig ist freilich, daß das E.=R.=G., so wenig wie das Obligationen¬ recht, allfällig gegenüber einzelnen Gläubigern gültig einge¬ gangenen privatrechtlichen Verpflichtungen einer Eisenbahngesell¬ schaft, die Vertheilung eines vorhandenen Reingewinnes wäh¬ rend eines gewissen Zeitraumes oder bis zu Befriedigung des betreffenden Gläubigers zu unterlassen, präjudizirt. Allein hierum kann es sich ja in casu, wie oben bemerkt, gar nicht mehr han¬ deln. Es fragt sich in casu nicht, ob ein vorhandener Reingewinn zu Folge besonderer kontraktlicher Verpflichtungen (oder auch be¬ sonderer statutarischer Bestimmungen) nicht vertheilt werden dürfe, sondern ob ein Reingewinn wirklich, und nicht blos schein¬ bar, vorliege beziehungsweise nach welchem Gesetze diese Frage zu beantworten sei. Die Entstehungsgeschichte des E.=R.=G. be¬ weist, wie die Vorinstanz eingehend gezeigt hat, nichts für die klägerische Ansicht. Sollten übrigens auch einzelne bei der Aus¬ arbeitung des Gesetzes betheiligte Faktoren unrichtigen Ansichten über die Tragweite des Gesetzes sich hingegeben haben, so wäre dies für die Interpretation vollständig unerheblich. Gesetz ist nicht Wille oder Meinung der Gesetzesverfasser oder Berather, sondern Gesetz ist blos der im Gesetzestexte verkörperte Staatswille.

7. Ist also das E.=R.=G. und blos subsidiär das Obligatio¬ nenrecht anwendbar, so könnte sich fragen, ob nach ersterem Gesetze den Gesellschaftsgläubigern ein Recht überhaupt zustehe, sich der Vertheilung von Dividenden wegen Unrichtigkeit der Bilanz durch gerichtliche Klage zu widersetzen, oder ob nicht vielmehr die Entscheidung über die Richtigkeit der Bilanz, vor¬ behältlich der dem Bundesgerichte eingeräumten Befugniß, voll¬ ständig in die Hände des Bundesrathes gelegt sei. Hier steht nun jedenfalls so viel fest, daß in Betreff der Amortisations¬ quoten und Amortisationsperioden für verlorene Theile des Grundkapitals die Entscheidung des Bundesrathes definitiv und für alle maßgebend ist und daß eine gerichtliche Anfechtung der Bilanz einer Eisenbahngesellschaft durch Gläubiger (oder Aktio¬ näre) derselben nur aus andern Gründen, z. B. weil Passiven fälschlich in die Bilanz nicht eingestellt worden seien, möglich ist. Allein es kann nun dahin gestellt bleiben, ob nach dem E.=R.=G. ein gerichtliches Anfechtungsrecht der Gläubiger über¬

haupt besteht. Denn die bundesräthlich genehmigte Bilanz der Nordostbahn für 1884 ist von der Klägerin nur in einem Punkt, in Bezug auf die Unterlassung, die aus den Bau= und Stun¬ dungsverträgen sich ergebenden Bauverpflichtungen der Nordost¬ bahn als Passivum in die Bilanz einzustellen, angefochten wor¬ den. Diese Bemängelung aber ist, so wie sie vorgebracht wurde, gewiß unbegründet. Es mag dahin gestellt bleiben, ob die be¬ treffenden Verpflichtungen in der Bilanz überhaupt berücksichtigt werden müssen und ob ihnen nicht einfach als Aktivum der Bauwerth der künftigen Linien gegenüber gestellt werden könne. Denn es ist klar, daß selbst, wenn die betreffenden Verpflich¬ tungen in der Bilanz berücksichtigt werden müssen, jedenfalls nicht gefordert werden kann, daß sie einfach zum Betrage der präliminirten Baukosten als Passivum in die Bilanz eingestellt werden, sondern daß höchstens ein aus Ausführung der frag¬ lichen Verträge zu gewärtigender, schon jetzt als feststehend zu betrachtender, Verlust der Nordostbahn als Passivum einzustellen wäre. In dieser Richtung ist nun aber der Prozeß gar nicht instruirt worden und es kann daher die Nordøstbahn zu Ein¬ stellung eines solchen Passivpostens keinen falls verhalten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch¬ tenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. Dezember 1885 sein Bewenden.